TE Vwgh Beschluss 2020/9/7 Ra 2020/20/0184

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §53
MRK Art8
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des M V, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2020, W103 1418235-2/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der im Mai 2000 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, dessen Mutter mit Bescheid vom 28. Juli 2010 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, reiste im Jänner 2011 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14. Jänner 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 wies das (damals zuständige) Bundesasylamt den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Die Behörde erkannte ihm allerdings aufgrund der Vorschriften über das Familienverfahren nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm infolge dessen eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die vom Revisionswerber gegen die Versagung der Zuerkennung von Asyl erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

3        Der Revisionswerber, der dann in den Jahren 2014 bis 2018 bei seinen Verwandten mütterlicherseits in der Ukraine lebte und im Jahr 2018 nach Österreich zurückkehrte, wurde hier straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. September 2019 wurde er rechtskräftig wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls, der Körperverletzung sowie des - teils vollendeten und teils, indem sich der Revisionswerber die Gewalt über das Fahrzeug durch Einbruch in dasselbe verschaffen wollte, versuchten - unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und ein Bewährungshelfer bestellt. Am 30. Jänner 2020 wurde der Revisionswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe von neun Monaten bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in Bezug auf die frühere Verurteilung wurde abgesehen, jedoch die damit ausgesprochene Probezeit verlängert. Weiters wurde die Bewährungshilfe angeordnet.

4        Mit Bescheid vom 20. November 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot, und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

5        Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2019/20/0518).

10       Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, nach der zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls voraus. In diesem Zusammenhang wird in der Revision die unvertretbare Gewichtung der strafgerichtlichen Verurteilungen zum einen und der zu Gunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände zum anderen geltend gemacht. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich beim Revisionswerber um einen Jugendlichen im Sinn des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) handle und im Rahmen der zeitlich letzten Verurteilung eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Der Revisionswerber habe sich vor dem Strafgericht geständig und reumütig gezeigt, sodass eine positive Zukunftsprognose anzustellen gewesen wäre.

11       Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Aberkennung nicht auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 („rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens“), sondern auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 („Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor“) gestützt hat. Dazu enthält die Revision nichts. Somit geht auch das Revisionsvorbringen, es hätte für eine gesetzmäßige Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der Durchführung einer Verhandlung bedurft, ins Leere.

12       Der Revisionswerber wendet sich aber ohnedies in erster Linie gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorgenommene Interessenabwägung.

13       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose sowie für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. VwGH 7.7.2020, Ra 2020/20/0231, mwN).

14       Der Revisionswerber bringt insoweit vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei ihm um einen Jugendlichen im Sinn des JGG handle und daher Besonderheiten im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht bestünden. Die gegen ihn verhängten Strafen seien immer zumindest teilweise bedingt nachgesehen worden. Er habe sich im Strafverfahren immer geständig und reumütig gezeigt. Zur Ergänzung der Verfahrensergebnisse hätte eine Verhandlung durchgeführt werden müssen. Dadurch hätte sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und seiner aktuellen Lebenseinstellung, keine Straftaten mehr begehen zu wollen, machen können.

15       Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose (u.a.), dass der Revisionswerber bereits mit elf Jahren nach Österreich gekommen sei, hielt jedoch auch fest, dass er im Jahr 2014 das Bundesgebiet verlassen und bis zum Jahr 2018 bei Verwandten in der Ukraine gelebt habe, von wo aus er auch Kontakt zu seinem in Russland lebenden Vater gehalten habe. Bereits kurz nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2018 sei der Revisionswerber wiederholt straffällig geworden. Hierbei berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht, das Feststellungen zu den den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen traf, auch, dass er die Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres - nach den Feststellungen war der Revisionswerber entgegen dem Revisionsvorbringen im Zeitpunkt seiner Straftaten allerdings bereits volljährig - begangen, sich im ersten Strafverfahren geständig gezeigt habe und es teilweise beim Versuch geblieben sei. Jedoch habe auch eine rechtskräftige Verurteilung den Revisionswerber nicht daran hindern können, noch innerhalb der im ersten Urteil festgelegten Probezeit rasch rückfällig zu werden und ein Verbrechen zu begehen. Zwar lebten die Mutter und die Halbgeschwister des Revisionswerbers in Österreich und es habe - allerdings ohne dass von einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis auszugehen gewesen sei - ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Jedoch habe der Revisionswerber durch die wiederholte Begehung von Straftaten die Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen in Kauf zu nehmen. Er habe (in Österreich) weder die Schule noch eine sonstige Ausbildung abgeschlossen, sei bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen bestritten. Es sei zu befürchten, dass der Revisionswerber auch in Hinkunft versuchen werde, sich durch die Begehung von Straftaten eine illegale Einkommensquelle zu verschaffen. Aufgrund der wiederholten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der innerhalb kurzer zeitlicher Abstände erfolgten Eingriffe in besonders geschützte Rechtsgüter könne die Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen.

16       Mit dem oben dargestellten Revisionsvorbringen wird nicht dargetan, dass diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts als unvertretbar anzusehen wären. Dass eine andere Beurteilung allein deshalb geboten gewesen wäre, weil der Revisionswerber in strafrechtlicher Hinsicht als „Jugendlicher“ - richtig: junger Erwachsener - im Sinn des JGG einzustufen gewesen sei, ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil sowohl bei der im Rahmen der Erlassung der Einreiseverbotes nach § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 vorzunehmenden Beurteilung, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Abs. 2) und darüber hinaus zudem der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Abs. 3), als auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz immer die den Einzelfall betreffenden konkreten Umstände heranzuziehen sind. Das in der Revision angesprochene Alter des Revisionswerbers hat das Bundesverwaltungsgericht aber ausreichend bei seinen Erwägungen berücksichtigt. Das gilt auch für das Revisionsvorbringen, die gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Strafen seien teilweise bedingt nachgesehen worden.

17       Wenn der Revisionswerber meint, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine Verhandlung durchführen müssen, um sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und so den Sachverhalt zu ergänzen, bleibt er schuldig, darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die Voraussetzungen des fallbezogen anzuwendenden § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Abstandnahme von einer Verhandlung (vgl. ausführlich zur Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen und auch hier maßgeblichen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) nicht gegeben gewesen seien. Insbesondere stellt der Revisionswerber nicht dar, welcher entscheidungswesentliche Sachverhalt noch festzustellen gewesen wäre und warum der Feststellung desselben eine Verhandlung voranzugehen gehabt hätte.

18       Es ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden, etwa im Hinblick auf einen raschen Rückfall, was im gegenständlichen Fall gegeben ist, manifestiert hat (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/20/0399, mwN).

19       Weshalb das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des zwischen der Verbüßung der Haftstrafe und der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses liegenden kurzen Zeitraums von lediglich etwa einem Monat sowie der erneuten Straffälligkeit des Revisionswerbers binnen eineinhalb Monaten nach der ersten rechtskräftigen Verurteilung nicht vom Vorliegen eines eindeutigen Falles hätte ausgehen dürfen, wird mit dem unsubstantiiert gebliebenen bloßen Hinweis auf eine Änderung der Lebenseinstellung des Revisionswerbers (der - was lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken ist - nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten auch während des Revisionsverfahrens nach einer Festnahme durch die Landespolizeidirektion Wien neuerlich in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in „Gerichtsverwahrungshaft“ angehalten werden musste) nicht dargetan.

20       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200184.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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