RS OGH 2020/6/18 30Ds6/19i (30Ds7/19m)

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Norm

DSt §1 Abs1 zweiter Fall

Rechtssatz

Beschimpfungen durch einen Rechtsanwalt, gleich ob innerhalb der Berufsausübung oder im Privatbereich, stehen einerseits im Widerspruch zu den gesellschaftlichen Anschauungen und Anstandsregeln und stellen andererseits auch einen Verstoß gegen die standesrechtlichen Verhaltensvorschriften dar.

Entscheidungstexte

  • 30 Ds 6/19i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 6/19i
    Beisatz: Das gilt unabhängig davon, ob sich derartige Ausfälle gegen Bekannte, Verwandte oder Fremde richten. (T1)
    Beisatz: Vulgäre Beschimpfungen (wie hier: „Arschgesicht“ und „Arschgesichter“) stellen ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, sodass bereits eine auf wenige Personen beschränkte Kenntnis die Gefahr einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes mit sich bringt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133235

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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