TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W244 2229293-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b

Spruch

W244 2229293-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Christian Puchner und Mag. Martin Streitmayer, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für die XXXX vom 23.01.2020, Zl. PAD/19/02384700/001/AA, betreffend besondere Hilfeleistungen nach §§ 23a und 23b GehG 1956 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 29.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung für Verdienstentgang gemäß den §§ 23a und 23b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956). Begründend führte er dazu aus, dass er am 15.08.2019 einen Dienstunfall gehabt hätte. Er sei gemäß dem Erlass des Bundesministers für Inneres, GZ. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 (Polizeidiensthundevorschrift 2015 - PDHV 2015), im Rahmen der Pflege und Haltung mit einem Diensthund unterwegs gewesen. Unmittelbar über dem Weg sei eine Gämse aufgetaucht und der Diensthund habe massiv an der Leine gerissen, wodurch der Beschwerdeführer sich am rechten Fußgelenk verletzt habe. In der Folge sei ein Bänderriss am rechten Sprunggelenk festgestellt worden. Der Vorfall sei von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit Bescheid vom 22.08.2019 als Dienstunfall anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin vom 16.08.2019 bis zum 30.09.2019 im Krankenstand befunden.

Mit Schreiben vom 11.12.2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs mit, dass er aufgrund der PDHV 2015 verpflichtet sei, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit, Kondition und Gesundheit im Sinne der Einsatzvorsorge laufend wahrzunehmen, und er dies als dienstliche Pflicht ansehe. § 23a GehG 1956 spreche nur von dienstlichen Pflichten und nicht von dienstlichen Pflichten gemäß § 5 Abs. 3 SPG. Auch interpretiere der Beschwerdeführer § 23b GehG 1956 nicht so, dass ein Strafverfahren gegenüber Dritten oder eine Zivilrechtsklage notwendig sei, um Ansprüche gemäß § 23a GehG 1956 geltend zu machen. Er erfülle daher die Voraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung nach §§ 23a und 23b GehG 1956.

Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für die XXXX vom 23.01.2020, Zl. PAD/19/02384700/001/AA, zugestellt am 27.01.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Novellierung der gesetzlichen Grundlagen keinesfalls so auszulegen sei, dass nunmehr alle Dienstunfälle die Voraussetzung für eine besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a bis 23f GehG 1956 erfüllten. Die Pflege und Wartung des Diensthundes gemäß der PDHV 2015 stelle keine unmittelbare Pflicht, sondern maximal eine mittelbare Dienstpflicht des Diensthundeführers dar. Hinzu komme, dass Fremdverschulden im konkreten Fall nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher erneut vorgebracht wurde, dass der gegenständliche Unfall als Dienstunfall des Beschwerdeführers anzusehen sei, welcher sich in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten zugetragen habe. Diensthunde würden der Bewaffnung der Wachkörper dienen. Auch wenn der Diensthundeführer durch seinen Dienst in der Freizeit verletzt werde, handle es sich dennoch bei dem die Verletzung verursachenden Hund um einen aktiven Polizeidiensthund. Es sei daher grundsätzlich von einem Fremdverschulden auszugehen. Eine gerichtliche Entscheidung könne jedoch nicht erfolgen, weil es nicht möglich sei, den Diensthund oder eine andere Person strafrechtlich oder zivilrechtlich zu belangen. Dem Beschwerdeführer sei daher sein durch die Verletzung entgangenes Einkommen gemäß § 23b Abs. 4 GehG 1956 zu ersetzen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 05.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Polizeidirektion XXXX , Polizeidiensthundeinspektion XXXX , im Exekutivdienst als eingeteilter Hundeführer verwendet.

Der Beschwerdeführer erlitt am 15.08.2019 im Rahmen der Pflege und Wartung eines Diensthundes gemäß der PDHV 2015 einen Dienstunfall, bei dem er sich einen Bänderriss am rechten Sprunggelenk zuzog, weil, als der Beschwerdeführer mit dem Diensthund unterwegs gewesen war, unmittelbar über dem Weg eine Gämse aufgetaucht war und der Diensthund massiv an der Leine gerissen hatte.

Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des von der BVA anerkannten Dienstunfalls vom 16.08.2019 bis zum 30.09.2019 im Krankenstand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, neu ins GehG 1956 eingeführten §§ 23a und 23b GehG 1956 lauten wie folgt:

"Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."

2. Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. 60/2018, (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f) führen dazu auszugsweise wie folgt aus:

"Zu §23a GehG, zu dem den §25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu §25a VBG:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, BGBl. Nr.177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des §83c GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. §23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

[...]

Zu §23b GehG:

Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c.

[...]"

3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Bund auf der Grundlage der §§ 23a und 23b GehG 1956 als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) zu leisten habe.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Änderung der gesetzlichen Grundlagen mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, keinesfalls zur Auslegung führen könnte, dass nunmehr alle Unfälle, die sich während der Dienstzeit ereignen, die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG 1956 erfüllten. Vielmehr geht aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 klar hervor, dass es für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach diesen Bestimmungen (weiterhin) einer Fremdeinwirkung bedarf (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f).

Voraussetzung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a uns 23b GehG 1956 ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne das Zutun einer anderen Person schließen folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus.

Der Beschwerdeführer erlitt in Ausübung unmittelbarer Dienstpflichten (im Rahmen der Pflege und Haltung mit Diensthunden gemäß der PDHV 2015) einen Dienstunfall, jedoch liegt keine Fremdeinwirkung vor, da ein Diensthund keiner natürlichen Person gleichgestellt werden kann.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG 1956 nicht erfüllt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zur mit der Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, erfolgten gesetzlichen Neugestaltung der besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff GehG 1956.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung besondere Hilfsleistung für Wachebedienstete dienstliche Aufgaben Dienstunfall Exekutivdienst Exekutivdiensttauglichkeit Fremdeinwirkung Gesundheitsschädigung Hilfeleistung Körperverletzung Krankenstand Polizei Revision zulässig Verdienstentgang Vorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W244.2229293.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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