TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 I413 1419103-5

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §60 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 1419103-5/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria (alias Liberia), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2011 unter der Behauptung, ein liberianischer Staatsangehöriger zu sein, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2015, Zl. W159 1419103-2/20E hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Zugleich wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zurückverwiesen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig sei. Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2018 ordnungsgemäß zugestellt. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. I416 1419103-3/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 12.07.2018 – nach wie vor unter der Behauptung, Staatsangehöriger von Liberia zu sein - einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018, Zl. I416 1419103-4/4E rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde angesichts der in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. I416 1419103-3/3E rechtskräftig bestehenden Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot nicht erlassen.

4. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 11.04.2019, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet, aus welcher er am 26.04.2019 wieder entlassen wurde, nachdem er bei einer Rechtsberatung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gestellt und hierbei zugesichert hatte, sich aus eigenem einen Reisepass zu beschaffen.

5. Am 26.08.2019 übermittelte die Rechtsberatung der belangten Behörde eine Ausreisebestätigung, wonach der Beschwerdeführer – mit nunmehr gänzlich anderen Identitätsdaten und nigerianischer Staatsangehörigkeit - am 25.08.2019 auf dem Luftweg freiwillig nach Nigeria ausgereist sei.

6. Mit Schreiben vom 24.10.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Herabsetzung des gegen ihn verhängten „Aufenthaltsverbotes“ (er bezog sich hierbei offenkundig auf das gegen ihn erlassene Einreiseverbot befristet auf die Dauer von zehn Jahren). Begründend führte er aus, dass er freiwillig ausgereist sei und seine Familie in Klagenfurt habe.

7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. I416 1419103-3/3E gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß „§60 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ abgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verkürzung des Einreiseverbotes im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden.

8. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgereicht mit Schriftsatz vom 24.01.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vor der Stellung seines Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe mit einem namentlich genannten Vertreter der BFA RD Kärnten Kontakt aufgenommen und mit diesem seinen Fall ausführlich besprochen. Der Behördenvertreter habe ihm hierbei „ausdrücklich zugesagt“, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot nach seiner freiwilligen Ausreise auf neun Monate reduziert werden würde, sofern er einen Deutsch-Kurs absolviere, seine Identität durch Vorlage eines Reisepasses korrekt nachweisen und sich insgesamt ordnungsgemäß verhalten würde. Beantragt wurde zudem die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche bei dem Gespräch mit dem Behördenvertreter ebenfalls anwesend gewesen sei.

9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2020 vorgelegt, wobei in der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme des namentlich bezeichneten Behördenvertreters zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz enthalten war. Hierbei wurde ausgeführt, dass im Zuge eines informativen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer und seiner Gattin am 05.06.2019 lediglich die gesetzlichen Grundvoraussetzungen einer Herabsetzung eines Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG erörtert wurden – ohne konkreten Bezug zum individuellen Fall des Beschwerdeführers. Auch sei § 60 FPG im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS) abgerufen und dem Beschwerdeführer und seiner Gattin ein Ausdruck dieser Norm ausgefolgt worden. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Behördenvertreter, nach den Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse und seines nunmehr geänderten Lebenswandels, geäußert, dass es prinzipiell vorstellbar sei, dass das verhängte Einreiseverbot nach einer Zeit von mindestens neun Monaten im Ausland behoben bzw. herabgesetzt werden könne, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden, wobei eine der Grundvoraussetzungen stets eine freiwillige Ausreise sei. Im Hinblick auf diese Auskunft sei dem Behördenvertreter insoweit ein Fehler unterlaufen, als er – ohne Einsicht in den Akt des Beschwerdeführers genommen zu haben - davon ausgegangen sei, dass im gegenständlichen Fall ein Einreiseverbot auf Grundlage des § 53 Abs. 2 FPG erlassen worden sei und hierbei für eine Verkürzung andere gesetzliche Voraussetzungen gelten würden als für ein auf Grundlage des Abs. 3 leg. cit. verhängtes Einreiseverbot, wie im Fall des Beschwerdeführers. Ungeachtet dessen seien jedoch ohnedies lediglich generelle gesetzliche Möglichkeiten für eine Rückkehr nach Österreich bzw. eine Verkürzung eines verhängten Einreiseverbotes besprochen worden. Am Ende des Gesprächs habe der Beschwerdeführer zudem auch erstmalig seinen bereits im Oktober 2017 ausgestellten, nigerianischen Reisepass vorgelegt und somit vor der belangten Behörde seine Identität richtig gestellt.

10. Am 08.06.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der belangten Behörde, mit welchem das in Rede stehende „Informations-Gespräch“ am 05.06.2019 stattgefunden hat, sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugen abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest.

Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen, wobei einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2018 ordnungsgemäß zugestellt. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. I416 1419103-3/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Am 25.08.2019 ist der Beschwerdeführer freiwillig auf dem Luftweg nach Nigeria ausgereist.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die beiden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl.en I416 1419103-3 und I416 1419103-4, hinsichtlich der beiden vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines nunmehr in Vorlage gebrachten und in Kopie im Akt enthaltenen nigerianischen Reisepasses Nr. A08277787, ausgestellt am 19.10.2017, fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 60 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 27/2020, lautet:

„Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1.       der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2.       ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Verkürzung des verhängten Einreiseverbotes:

Wie die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, ist gemäß § 60 Abs. 2 FPG Voraussetzung für die Verkürzung eines auf Grundlage von § 53 Abs. 3 Z 1 bis Z 4 leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht hat. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor.

Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. I416 1419103-3/3E, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen, wobei bereits im zuvor bekämpften Bescheid des BFA vom 30.01.2018, Zl. XXXX , einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Der Bescheidinhalt war somit bereits vor Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und wäre der Beschwerdeführer sohin unverzüglich, mit Zustellung des durchsetzbaren Bescheides am 05.02.2018, zur Ausreise angehalten gewesen. Allseits unbestritten ist er jedoch erst etwa eineinhalb Jahre später – am 25.08.2019 – ausgereist, obwohl er, wie nachträglich bekannt wurde, bereits seit Oktober 2017 im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses war. Eine fristgerechte und nachgewiesene Ausreise iSd § 60 Abs. 2 FPG liegt somit nicht vor und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Wie dargelegt, reiste der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 25.08.2019 freiwillig nach Nigeria aus und begann die Frist des gegen ihn verhängten zehnjährigen Einreiseverbotes ex lege mit Ablauf des Tages seiner Ausreise (vgl. § 53 Abs. 4 FPG). Es besteht im vorliegenden Beschwerdefall somit auch insoweit kein Raum, dem Antragsbegehren auf eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren zu entsprechen, als der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt seit seiner freiwilligen Ausreise am 25.08.2019 unstreitig auch noch nicht einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren im Ausland verbracht hat. Das Verstreichen dieses gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes ab der Ausreise stellt jedoch – ebenso wie eine fristgerechte und nachgewiesene Ausreise - eine zwingende Voraussetzung für eine etwaige Stattgabe des verfahrensgegenständlichen Antrags dar (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [15.01.2016], § 60 FPG, K8) und ändert an diesem Umstand auch ein allenfalls vorangegangenes, für den Beschwerdeführer wohl missverständliches „Informations-Gespräch“ mit einem Vertreter der belangten Behörde nichts. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge dieses Gesprächs am 05.06.2019 auch ein Ausdruck der gesamten Bestimmung des § 60 FPG aus dem RIS ausgefolgt wurde und er zu diesem Zeitpunkt - nachdem er bereits am 26.04.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gestellt hatte - auch in Kontakt zu einem Rechtsberater stand, sodass es ihm wohl auch zumutbar gewesen wäre, die weitere Vorgehensweise mit seinem Rechtsberater zu erörtern und hierbei allfällige rechtliche Unklarheiten auszuräumen.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 FPG im Fall des Beschwerdeführers somit nicht erfüllt sind, ist eine Verkürzung des verhängten Einreiseverbots bereits von Gesetzes wegen nicht zulässig und konnte die Beschwerde bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Erfolg führen (vgl. auch VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256, mwN, im Hinblick auf Konstellationen, in welchen eine Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes von § 60 Abs. 1 und Abs. 2 FPG nicht in Betracht kommt).

Insofern erübrigt es sich auch, auf die im Beschwerdeschriftsatz sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens der Gattin ausführlich dargelegten privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers oder seine nunmehr geänderten Lebensumstände inhaltlich einzugehen, als diesen für den konkreten Fall keinerlei Entscheidungsrelevanz zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Einreiseverbot freiwillige Ausreise mündliche Verhandlung Verkürzung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.1419103.5.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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