TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/18 97/11/0125

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der J in G, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien I, Schottenring 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Februar 1997, Zl. RU6-St-G-9613, betreffend Berichtigung eines Zulassungsscheines (mitbeteiligte Partei: Ing. W, vertreten durch Dr. Beatrice Strnad, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war gemeinsam mit ihrem Ehemann (dem Mitbeteiligten) Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges. Am 27. September 1995 hat sie dieses Kraftfahrzeug bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf unter Vorlage eines (undatierten) Kaufvertrages betreffend Erwerb des Alleineigentums an dem KFZ abgemeldet und am selben Tag unter ihrem Namen angemeldet.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1995 stellte der Mitbeteiligte den Antrag, den Zulassungsschein dahingehend zu berichtigen, daß auch er wieder als Zulassungsbesitzer neben der Beschwerdeführerin aufscheine.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde verfügt, daß das KFZ neben der Beschwerdeführerin auch für den Mitbeteiligten zum Verkehr zugelassen wird und daß die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Typenschein und den am 27. September 1995 ausgestellten Zulassungsschein der Erstbehörde zur Vornahme der notwendigen Eintragungen vorzulegen.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden kann, auf welche Weise der Mitbeteiligte davon Kenntnis erlangt hat, daß das für ihn gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug von dieser abgemeldet und für sie (allein) wieder zugelassen worden ist. Ein Bescheid dieses Inhalts ist an ihn jedenfalls nicht ergangen. Dies kann indes dahinstehen, da er den Antrag vom 19. Oktober 1995 gestellt hat, mit dem er die Wiederherstellung des früheren Zustandes - die Zulassung des Kraftfahrzeuges für die Beschwerdeführerin und sich - begehrt hat. Es war dies nach Lage des Falles, nämlich mangels des rechtlich gebotenen Abspruches über die Aufhebung der Zulassung auch gegenüber dem Mitbeteiligten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1984, Zl. 82/11/0135), das rechtliche Mittel, den seiner Auffassung nach rechtmäßigen Zustand - die Aufrechterhaltung der Zulassung für beide Zulassungsbesitzer - wieder herzustellen.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hatten auf Grund dieses Antrages aber vor dessen Stattgebung die Aufgabe, das aufrechte Bestehen der Voraussetzung einer Zulassung des Kraftfahrzeuges für den Mitbeteiligten zu prüfen (die Voraussetzungen der Zulassung für die Beschwerdeführerin waren niemals bestritten).

Die Zulassungsvoraussetzung, die im vorliegenden Fall in Streit steht, ist der rechtmäßige Besitz des Kraftfahrzeuges (§ 37 Abs. 2 KFG 1967); dies ist glaubhaft zu machen. Der Grund für die Streichung des Mitbeteiligten als Zulassungsmitbesitzer und Verfügung der Zulassung ausschließlich für die Beschwerdeführerin durch die Erstbehörde war offenbar, daß es diese als durch die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht ansah, der Mitbeteiligte sei auf Grund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kaufvertrages nicht mehr als rechtmäßiger Besitzer anzusehen. Nach Angabe des Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren (Stellungnahme an die Erstbehörde vom 20. März 1996) stammte dieser Kaufvertrag aber aus der Zeit der Erstzulassung des Kraftfahrzeuges und wäre daher nicht geeignet, Änderungen der Besitzverhältnisse in der maßgeblichen Zeit vor dem gegenständlichen Verwaltungsgeschehen zu dokumentieren. Dies war nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auch der Grund für dessen Erlassung. Die belangte Behörde sah die Streichung des Mitbeteiligten als Zulassungsmitbesitzer als rechtswidrig erfolgt an und verfügte - da der in Rede stehende Verwaltungsvorgang formlos erfolgt war - dessen Rückgängigmachung. Daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch darauf Bezug nahm, daß der Mitbeteiligte gegen die Beschwerdeführerin erfolgreich ein Besitzstörungsverfahren angestrebt habe, aus dessen rechtskräftigem Ausgang sich der aufrechte rechtmäßige Besitz des Mitbeteiligten an dem Kraftfahrzeug ergebe, ist zwar insofern irrtümlich, als im Besitzstörungsverfahren die Rechtmäßigkeit des gestörten Besitzes nicht zu prüfen ist (§ 457 ZPO). Dieses Begründungselement ist aber nicht tragend und daher auch nicht geeignet, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu bewirken.

Die Rückgängigmachung des rechtswidrigen, ohne Bescheiderlassung erfolgten Verwaltungsgeschehens war ein ausreichender Grund für die Erlassung des angefochtenen Bescheides. Der der belangten Behörde dabei unterlaufene Rechtsirrtum betreffend die Tragweite eines in einem Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschlusses - auf den die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist -, ist für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110125.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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