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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RGV 1955 §47 Abs2 idF 1999/I/127Rechtssatz
Wenn die jeweiligen konkreten dienstlichen Obliegenheiten des Bediensteten oder die Ausgestaltung der Organisation seiner Dienststelle in Anbetracht der mit der RGV 1955 verfolgten Zielsetzung keine abweichende Beurteilung der außerhalb des Dienstortes erfolgten Dienstverrichtungen erfordern, können auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 RGV 1955 die Beaufsichtigung kranker Gefangener in den hiefür vorgesehenen Abteilungen von - nicht im Dienstort gelegenen - Krankenanstalten, zu den regelmäßigen Dienstverrichtungen eines Justizwachebeamten gezählt werden (vgl. § 71 Abs. 2 StVG, der - so bereits VwGH 17.10.1974, 116/74, VwSlg. 8677 A/1974 - schlüssig zeigt, dass die Gefangenenaufsicht in Krankenhäusern zu den Dienstpflichten des Justizwachebeamten zu rechnen ist, die im Justizwachedienst nach der für ihn charakteristischen Tätigkeit - der Gefangenenaufsicht - zu erfüllen sind). Der Umstand, dass der Bedienstete ein bis zweimal pro Jahr zur Gefangenenbewachung in Krankenanstalten außerhalb der Justizanstalt herangezogen wird, spricht nicht gegen, sondern für den periodenhaft wiederkehrenden Rhythmus der betreffenden Dienstverrichtungen und insofern für deren Regelmäßigkeit (vgl. VwGH 27.6.1988, 87/12/0129-0133; VwGH 17.10.1974, 116/74, VwSlg. 8677 A/1974).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120006.J06Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020