TE Vwgh Erkenntnis 2020/9/1 Ra 2020/12/0006

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Veröffentlicht am 01.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §39 Abs2
B-GlBG 1993 §13 Abs1 Z5 idF 2004/I/065
B-GlBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132
B-GlBG 1993 §15 Abs2 Z2 idF 1999/I/132
B-GlBG 1993 §15 idF 1999/I/132
B-GlBG 1993 §18a idF 2004/I/065
B-GlBG 1993 §20 Abs3 idF 2018/I/060
B-GlBG 1993 §25 Abs1
B-GlBG 1993 §3 Z5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Mag. M H in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019, W221 2119614-1/45E, betreffend Ansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Rechnungshofes, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während seiner Aktivdienstzeit war er Beamter am Rechnungshof.

2        Mit Antrag vom 20. April 2012 machte der Revisionswerber auf Grund des dort unter Punkt 2. näher beschriebenen Vorfalls eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg aufgrund des Alters durch Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für die Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2 Schadenersatzansprüche nach § 18a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, geltend.

3        Zur Vorgeschichte wird für Näheres auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2013, 2012/12/0165, insbesondere die Ausführungen zu dem im Antrag des Revisionswerbers vom 20. April 2012 mit 2. bezeichneten Vorfall, sowie auf den Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0048, verwiesen.

4        Mit dem genannten Erkenntnis wurde ein Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 19. Oktober 2012, insoweit er die aus dem genannten Vorfall abgeleiteten Ansprüche abwies, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

5        In Umsetzung der in diesem Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung war im fortgesetzten Verfahren insbesondere durch Einvernahme der Mitglieder der im Besetzungsverfahren tätig gewordenen Begutachtungskommission zu klären, auf welchen Überlegungen die Punktevergabe und Reihung durch die Begutachtungskommission beruhten und ob die von ihr erzielten Ergebnisse als schlüssige Beurteilung der Eignung der Bewerber anzusehen sind.

6        Darüber hinaus war im fortgesetzten Verfahren die Frage zu prüfen, ob die vom Revisionswerber zur Begründung der Befangenheit von Mitgliedern der Begutachtungskommission, insbesondere ihrer Vorsitzenden, ins Treffen geführten tatsächlichen Umstände vorliegen oder nicht.

7        Mit Ersatzbescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 19. Oktober 2015 wurden die genannten Ansprüche neuerlich abgewiesen. Gestützt auf von ihr durchgeführte niederschriftliche Einvernahmen der Mitglieder der Begutachtungskommission über die Gründe für die vorgenommene Punktevergabe gelangte die Dienstbehörde zum Ergebnis, dass die in Ansehung der einzelnen Bewertungskriterien in der Bescheidbegründung zusammengefasst dargestellten Gründe der Mitglieder der Begutachtungskommission für die Punktevergabe und Reihung insgesamt sachlich seien. Ferner kam die Dienstbehörde zum Ergebnis, dass eine Befangenheit jener Mitglieder der Begutachtungskommission, denen der Revisionswerber eine solche vorwarf, nicht vorgelegen sei.

8        Das aufgrund der gegen diesen (Ersatz-)Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ergangene, diese abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2016 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0069, wegen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung aufgehoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die zur Beurteilung der Sachlichkeit der Punktevergabe und zur Reihung durch die Begutachtungskommission maßgeblichen Tatsachen ebenso strittig seien, wie die subjektive Motivation der Gutachter. Entsprechendes gelte für die zur Beurteilung der Frage der Befangenheit von Mitgliedern der Begutachtungskommission maßgeblichen Sachverhaltsfragen. Diese Tatsachenfragen hätten die Durchführung einer Verhandlung erforderlich gemacht.

9        Mit dem nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen den (Ersatz-)Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 19. Oktober 2015 erhobene Beschwerde (abermals) als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

10       Das Bundesverwaltungsgericht stellte dazu begründend zusammengefasst fest, dass am 14. September 2010 die beabsichtigte Besetzung der Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung (A1/5) der Abteilung 2A2-Justiz/Inneres im Rechnungshof intern kundgemacht worden sei. Innerhalb der internen Ausschreibungsfrist seien drei Bewerbungen von Mitarbeitern des Rechnungshofes für die ausgeschriebene Funktion eingelangt. Die Begutachtungskommission habe einstimmig beschlossen, die vorliegenden Bewerbungen nach den in § 5 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz (AusG) angeführten Kriterien, den im Ausschreibungstext der internen Ausschreibung genannten Voraussetzungen sowie den sonst für erforderlich gehaltenen Bewertungsmerkmalen zu beurteilen und das Ausmaß der Eignung aufgrund der Personalakten und der Bewerbungsschreiben zu ermitteln. Sie habe anschließend in ihrem Gutachten festgestellt, dass der Revisionswerber für die ausgeschriebene Funktion nicht geeignet und die beiden Mitbewerber in höchstem Maße geeignet seien. Aufgrund des höheren Punkteergebnisses sei vorgeschlagen worden, den Bewerber Mag. L mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen, welche dieser dann auch erhalten habe. Es habe sich bei Mag. L um den insgesamt besser geeigneten Bewerber gehandelt.

11       In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zum Beschwerdevorbringen bezüglich der Reihung des Revisionswerbers an letzter Stelle aus, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen des (zweitgereihten) Mitbewerbers abgewiesen worden sei, weil die Unterlagen für den vorliegenden Fall nicht relevant seien. Es gehe nämlich darum, ob der Revisionswerber durch die Nichternennung diskriminiert worden sei, wozu ein Vergleich mit dem Erstgereihten anzustellen sei. Weiters sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Revisionswerber eine Diskriminierung gegenüber dem anderen unterlegenen Mitbewerber nicht geltend gemacht habe und daher den in § 20 Abs. 3 B-GlBG vorgeschriebenen Weg der Geltendmachung seiner Ansprüche binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde nicht eingehalten habe.

12       Mit der Ausschreibung der Stelle sei - so führte das Bundesverwaltungsgericht weiter aus - nicht bewusst zugewartet worden, die Begutachtungskommission sei gegenüber dem Revisionswerber nicht befangen gewesen und Mag. L sei für die ausgeschriebene Stelle insgesamt besser geeignet gewesen als der Revisionswerber. Der Revisionswerber sei somit nicht aufgrund seines Alters diskriminiert worden.

13       Zum Vorwurf der Diskriminierung hinsichtlich der Punktevergabe insbesondere bezüglich der ersten beiden Kriterien („1. Umfassende Kenntnisse und mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf dem Gebiet der Kontrolle oder Verwaltungsreform und der Revision sowie besondere Fähigkeit zur kritischen Beurteilung komplexer Sachverhalte; 2. Praktische Prüfungserfahrung, insbesondere die Eignung zur Leitung von Gebarungsüberprüfungen, zur Menschenführung, zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zur Leitung des Teams.“) hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Mitglieder der Begutachtungskommission ihre Punktevergabe nachvollziehbar dargelegt und ausgeführt hätten und daher die langjährige Berufserfahrung nicht in unvertretbarer Weise mindergewichtet worden sei.

14       Zum Vorwurf der Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg führte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum relativ weiten Beurteilungsspielraum bei Ernennungsentscheidungen aus, dass vertretbar davon ausgegangen worden sei, dass der Bewerber Mag. L insgesamt besser für die gegenständliche Stelle geeignet gewesen sei als der Revisionswerber.

15       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhalts, geltend machende Revision. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, auf welche der Revisionswerber replizierte.

16       Die Zulässigkeit seiner Revision sieht der Revisionswerber unter anderem in der Rechtsfrage gelegen, ob im gegenständlichen Fall eine analoge Anwendung des Ausschreibungsgesetzes zulässig sei, obwohl im Ausschreibungsgesetz keine Gesetzeslücke erkennbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/12/0165, festgehalten, dass der bei der Zentralstelle eingerichtete Arbeitsplatz, um den sich der Revisionswerber beworben habe, nach dem Wortlaut unstrittig nicht unter § 4 Abs. 1 AusG falle. Er unterliege auch nicht der Ausschreibungspflicht nach § 2 Abs. 1 AusG, wohl aber der Verpflichtung zur Bekanntmachung der Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach § 20 AusG. Es wäre daher im Fall der Bewerbung des Revisionswerbers auch keine Begutachtungskommission einzurichten gewesen.

17       Weiters liege eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung darin, ob bei einer Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg nur eine Diskriminierung gegenüber dem erfolgreichen Bewerber zu prüfen sei oder auch eine solche gegenüber anderen Mitbewerbern. Der Revisionswerber habe sich auch durch die Reihung an die letzte Stelle diskriminiert erachtet. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes seien alle Bewerber in die Beurteilung miteinzubeziehen und insbesondere die Richtigkeit der Reihung bedeutsam.

18       Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision im Zusammenhang mit der analogen Anwendung des Ausschreibungsgesetzes für begründet sieht, ist er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2013, 2012/12/0165, zu verweisen, in dem bereits festgehalten wurde, dass aus diesem Umstand keine Diskriminierung erkannt werden kann.

19       Die Revision erweist sich jedoch aus dem unter Rn 17 dargestellten Vorbringen zu einer möglichen Diskriminierung durch eine Reihung des Revisionswerbers an die letzte Stelle als zulässig und berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in einem gemäߧ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

20       Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, §§ 13 und 18a in der hier noch zu beachtenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2004, § 20 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

...

5.   beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

...

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.   bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2.   im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

...

Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

§ 20.

...

(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

...

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.“

21       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2012, 2012/12/0165, festgehalten, dass sich der Revisionswerber nicht nur durch die Betrauungsentscheidung, sondern auch durch die Reihung an die letzte Stelle diskriminiert erachtet hat. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass für die Bemessung eines Schadenersatzanspruchs nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht nur zu prüfen ist, ob dem Grunde nach eine Diskriminierung erfolgte, sondern gegebenenfalls ein Schadenersatz zu bemessen ist, wobei für diese Frage insbesondere die Richtigkeit der Reihung bedeutsam ist (vgl. dazu auch VwGH 21.1 2016, Ra 2015/12/0048).

22       Die Bedeutsamkeit der Richtigkeit der Reihung ergibt sich zudem aus § 18a B-GlBG, wonach ein Ersatzanspruch nicht nur dann gebührt, wenn der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre (Abs. 2 Z 1 leg. cit.), sondern auch dann, wenn er im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte (Abs. 2 Z 2 leg. cit). Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/12/0165, Folgendes aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163 = VwSlg- 16.359 A/2004, zur Vorläuferbestimmung des § 18a B-GlBG, nämlich dem § 15 leg. cit. idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004, im Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung nach dem Geschlecht Folgendes ausgeführt:

‚Macht die Beamtin einen Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z 1 B-GBG geltend, kann die Behörde den Vorwurf der Diskriminierung dadurch entkräften, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden.

Bei einem Anspruch nach § 15 Abs. 2 Z 2 B-GBG wäre allein damit der Vorwurf der Diskriminierung noch nicht entkräftet. Liegt - wie hier - eine Zwischenentscheidung bzw. ein Zwischenschritt in Form einer Vorschlagserstellung vor und behauptet die Beamtin, zu Unrecht nicht in diesen Vorschlag aufgenommen worden zu sein, so hat die Behörde entweder a) die Richtigkeit der Nichtaufnahme der Antragstellerin in diesen Vorschlag oder b) die Rückführbarkeit der zu Unrecht erfolgten Nichtaufnahme auf Gründe, die nicht von § 3 Z 5 B-GBG erfasst sind, nachzuweisen.

Gelingt dieser Nachweis auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung, so ist es Sache der Beamtin, allenfalls unsachliche Motive einzelner Organwalter, mögen diese auch nicht den Ernennungs- oder Betrauungsakt gesetzt, sondern im Rahmen des Verfahrens über den beruflichen Aufstieg etwa nur einen (bindenden oder nicht bindenden) Vorschlag erstattet haben, darzulegen, was auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung im Hinblick auf den Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 B-GBG von Bedeutung sein kann.‘

In seinem Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Aussagen auch auf Ansprüche gemäß § 18a B-GlBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 für Fälle einer Diskriminierung nach dem Geschlecht übertragen.

Nichts anderes gilt für die hier behauptete Diskriminierung nach dem Alter (zum Fall einer Diskriminierung nach der „Weltanschauung“ vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2012/12/0013).

Nach dem Vorgesagten wäre es daher zunächst Aufgabe der belangten Behörde gewesen, nachvollziehbar darzustellen, dass die Betrauung des Mag. L mit dem Arbeitsplatz, um welchen sich auch der Beschwerdeführer beworben hatte, deshalb sachlich gewesen sei, weil es sich bei Mag. L um den insgesamt besser geeigneten Bewerber gehandelt habe.

(...)

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer aber nicht nur durch die Betrauungsentscheidung, sondern - im Sinne der eingangs erfolgten Darlegungen - auch durch die Reihung durch die Begutachtungskommission und insbesondere durch die Punktevergabe in Ansehung der beiden ersten Kriterien als diskriminiert erachtet.“

23       Dass sich der Revisionswerber schon im Verfahren vor der Dienstbehörde auf eine Diskriminierung durch die Reihung berufen hatte, ergibt sich aus seiner im hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/12/0165, zitierten Eingabe vom 28. September 2012.

24       Das Bundesverwaltungsgericht ging in der angefochtenen Entscheidung demgegenüber davon aus, dass rechtlich lediglich relevant sei, ob der Revisionswerber durch seine Nichternennung diskriminiert worden sei. Aus diesem Grund nahm es ausschließlich einen Vergleich zwischen dem Revisionswerber und dem Erstgereihten vor. Es beschränkte sich daher auf die Prüfung einer Diskriminierung des Revisionswerbers gegenüber dem erfolgreichen Bewerber Mag. L. Inwiefern die Reihung des Revisionswerbers an die letzte Stelle zu Recht erfolgte oder diese Reihung des Revisionswerbers auf Gründe zurückzuführen wäre, die im Sinn der obigen Ausführungen nicht von § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG erfasst sind, lässt sich dem Erkenntnis somit nicht entnehmen.

25       Auch die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe mangels Behauptung einer Diskriminierung gegenüber dem unterlegenen Mitbewerber seinen Anspruch nicht rechtzeitig binnen sechs Monaten gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG geltend gemacht, ist nicht tragfähig. Im Hinblick auf den für das Verfahren vor der entscheidenden Behörde geltenden Amtsermittlungsgrundsatz sind auch an die fristwahrende „Geltendmachung“ von Ansprüchen durch Anträge im Verständnis des § 20 Abs. 3 B-GlBG keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist es - anders als für die Unterbrechung der Verjährung in einem Zivilverfahren durch Klage - nicht erforderlich, den Anspruch gemäß § 18a B-GlGB betragsmäßig zu beziffern oder ihn nach den jeweiligen Ziffern des Absatzes 2 leg. cit. bzw. nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt zu substantiieren. Vielmehr genügt die Behauptung, im Zuge eines bestimmten Ernennungsverfahrens nach einem verpönten Grund diskriminiert worden zu sein. Entsprechendes gilt - ungeachtet der abweichenden Verfahrensbestimmungen vor der Gleichbehandlungskommission (vgl. dazu § 25 Abs. 1 B-GlBG) - auch für die Frage der Hemmung der Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG durch einen Antrag im Verständnis des Abs. 6 leg. cit., weil eine „Teilverfristung“ eines Anspruches nach § 18a B-GlBG im Bereich des öffentlichen Rechtes nicht in Betracht kommt. Vorliegendenfalls hat der Revisionswerber fristgerecht einen Anspruch nach § 18a B-GlBG wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend gemacht. Die amtswegige Prüfung dieses Anspruchs umfasst - wie eben dargelegt - nicht nur die Diskriminierung durch die Betrauungsentscheidung, sondern auch eine allfällige Diskriminierung durch eine ungerechtfertigt schlechte Reihung.

26       Das angefochtene Erkenntnis war somit aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

27       Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Im vorliegenden Fall wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht, einem Tribunal im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. einem Gericht im Sinn des Art. 47 GRC (vgl. etwa VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/0029, mwN) eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

28       Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. September 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120006.L00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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