TE Vwgh Beschluss 2020/9/9 Ra 2020/08/0075

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Ü M in E, vertreten durch die Summereder Pichler Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 4060 Leonding, Dr. Herbert-Sperl-Ring 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Jänner 2020, Zl. LVwG-302537/17/KI/CG, soweit es die Bestrafung nach dem ASVG betrifft, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH zu verantworten habe, dass es die genannte Gesellschaft unterlassen habe, den Dienstnehmer Q. N. vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- verhängt.

5        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Der Revisionswerber sieht entgegen diesem Ausspruch die Zulässigkeit seiner Revision - soweit sie die Bestrafung nach dem ASVG betrifft (vgl. zur mit dem selben Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts erfolgten Bestrafung nach dem AuslBG VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0023) - deshalb für gegeben an, weil die Feststellungen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht tragen würden. Zudem „wurden keine Feststellungen zu einer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Abhängigkeit des Ausländers getroffen und festgestellt, dass keine Entgeltlichkeitsvereinbarung getroffen wurde“.

7        Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale ist. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 9.11.2017, Ra 2017/08/0115, mwN).

8        Dies wird in der Revision aber nicht aufgezeigt. Vielmehr erweist sich die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffene Beurteilung, dass der beim Abwaschen in einer Restaurantküche betretene Q. N. für den Revisionswerber in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG tätig war, als vertretbar und - angesichts der nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeutenden Umstände (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/08/0080, mwN) - als ausreichend begründet.

9        Hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit der Beschäftigung erschließt sich nur in Verbindung mit den Revisionsgründen, dass die Revision darauf hinaus will, es sei eine konkludente Unentgeltlichkeitsvereinbarung vorgelegen, die auch sachlich gerechtfertigt sei. Das Landesverwaltungsgericht ist aber angesichts der Art und der Umstände der Tätigkeit in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise vom Fehlen einer solchen sachlichen Rechtfertigung (und damit von der Unglaubwürdigkeit einer Unentgeltlichkeitsvereinbarung - vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2018/08/0191) ausgegangen; dem wird in der Revision auch nicht konkret entgegen getreten.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet, zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080075.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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