TE Vwgh Beschluss 2020/9/10 So 2020/09/0001

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §43 Abs8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über den Antrag des A B in C, auf Entfernung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        In einer umfangreichen Eingabe des Antragstellers vom 11. Mai 2020 wird - unter anderem - der Antrag gestellt, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2019, Ra 2018/09/0095, „vom RIS und sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen“ zu entfernen.

2        Dieser Antrag erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dem Antragsteller ein Recht auf Entfernung von - von ihm als unrichtig angesehenen - Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem gesetzlich nicht eingeräumt ist.

3        Darauf, dass in Bezug auf den genannten Beschluss vom 25. September 2019 bei der Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) den in § 43 Abs. 8 VwGG genannten Erfordernissen nicht entsprochen worden wäre, wird der vorliegende Antrag nicht gestützt. Es bedarf daher hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre (vgl. zu § 15 OGH-Gesetz - dies offen lassend - OGH 19.12.2018, 8 Ob 140/05d; 17.1.2018, 6 Ob 53/17p; 8.9.2009, 4 Ob 101/09w, sowie - dies implizit bejahend - OGH 11.10.2018, 12 Ns 29/18p; 13.8.2018, 14 Os 103/02).

4        Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020090001.X00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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