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95 TechnikNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten durch Anwendung (u.a.) des als verfassungswidrig erachteten §10 Abs7 des Statuts.
Im Hinblick auf das Ergebnis des dazu durchgeführten Verordnungsprüfungsverfahrens (vgl. das Erkenntnis VfGH 1. März 2007, V85/06) - das zu einer Aufhebung nicht nur des Abs7, sondern auch des Abs6 des §10 des Statuts geführt hat - ist es ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid wegen Anwendung der als rechtswidrig aufgehobenen Verordnungsbestimmungen nachteilig betroffen sein kann. Im Hinblick auf das Ergebnis des dazu durchgeführten Verordnungsprüfungsverfahrens vergleiche das Erkenntnis VfGH 1. März 2007, V85/06) - das zu einer Aufhebung nicht nur des Abs7, sondern auch des Abs6 des §10 des Statuts geführt hat - ist es ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid wegen Anwendung der als rechtswidrig aufgehobenen Verordnungsbestimmungen nachteilig betroffen sein kann.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1577.2004Dokumentnummer
JFT_09929373_04B01577_00