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95 TechnikNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 der Ziviltechniker betreffend die Erhöhung laufender Pensionen mit Pensionsanfall vor Juli 2000 anknüpfend an eine nachträgliche Bewertung der im Umlagesystem geleisteten Beiträge mangels gesetzlicher GrundlageSpruch
Die Absätze 6 und 7 des §10 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, 179. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten GZ 176/04, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 18. Juni 2004, kundgemacht im Amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 243a/Juni 2004 S 8, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2008 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1577/04 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1577/04 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Der am 20. März 1930 geborene Beschwerdeführer bezieht seit April 2000 von den Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: Bundeskammer) eine Alterspension.
Der Beschwerdeführer stellte an das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen bei der Bundeskammer den Antrag, ihm ab 1. Juli 2004 die Alterspension ohne Anwendung der so genannten Bewertung auszubezahlen und alle in der Vergangenheit auf Grund der Anwendung der Bewertung abgezogenen Beträge zurückzuzahlen.
Diese Anträge wurden vom Kuratorium mit Bescheid vom 18. August 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass die Berechnung der Alterspension statutengemäß erfolgt sei.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer vom 27. Oktober 2004 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs erwähnte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung in Rechten durch Anwendung behauptetermaßen gesetzes- und verfassungswidriger Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 geltend gemacht wird.
2. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Abs6 und 7 des §10 des Statutes entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 ein Verordnungsprüfungsverfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen eingeleitet.
II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:römisch zwei. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
1. Die §§10 (die in Prüfung gezogenen Absätze sind hervorgehoben), 12, 13, 21 und 23 des Statuts lauten wie folgt:
"§10 Leistungen des Pensionsfonds
1) Der Ziviltechniker hat Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Grunde des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit. Bei Tod des Ziviltechnikers haben weiters die in den §§15 ff angeführten Hinterbliebenen unter den in der Folge genannten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgungsleistungen.
2) Versorgungsleistungen werden erstmalig für den dem anspruchsbegründenden Zeitpunkt folgenden Monat, frühestens jedoch für den Monat gewährt, in dem der Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung beim Kuratorium einlangt.
3) Diese Leistungen werden ohne Rücksicht auf ein Vermögen oder sonstige Einkünfte des oder der Anspruchsberechtigten gewährt.
4) Die Auszahlung von Versorgungsleistungen erfolgt im voraus zwischen dem 20. und dem Letzten eines Monats.
5) Mit der Leistung für Dezember wird ein 13. Bezug und mit der Leistung für Juli ein 14. Bezug ausbezahlt.
6) Für die Erhöhung der laufenden Pensionen mit Pensionsanfall vor dem 01.07.2000 erfolgt die Anpassung der Leistungen vom Jahr j zum Jahr (j+1) mit der Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI).
Die Veränderung des VPI ist der durchschnittliche VPI (VPIØ) des Jahres (j-1) dividiert durch den durchschnittlichen VPI des Jahres (j-2);
der Prozentsatz der Veränderung errechnet sich wie folgt:
[(VPIØj-1/VPIØj-2)-1].
7) Die Erhöhung der im Abs6 bezeichneten Pensionen erfolgt solange nur zur Hälfte der Anpassung gemäß Abs6, bis die bewertete Pension (siehe §21) zuzüglich der jeweils vollen Anpassung nach Abs6 gleich hoch oder höher ist als die ausbezahlte Pension (mit Anpassung mit der Hälfte des Faktors gemäß Abs6). Ab diesem Zeitpunkt wird wieder die volle Anpassung zugerechnet.
8) Halbwaisen-, Vollwaisenleistungen und Gnadengaben sind von der Bewertung ausgenommen.
9) Die Erhöhung der 100%-Pension bis zum Pensionsanfall der gemäß §7 Abs3 im Altersklassensystem geführten Mitglieder errechnet sich aus folgender Formel (gerundet auf 3 Nachkommastellen):
Prozentsatz der Erhöhung der 100%-Pension = [100% - 13,333 x (Steigerung gemäß §7 Abs2 in Prozent - Pensionsanpassung gemäß Abs6 in Prozent)] x Steigerung gemäß §7 Abs2 in Prozent.
Der Prozentsatz der Erhöhung der 100%-Pension darf jedoch den Prozentsatz der Steigerung gemäß §7 Abs2 nicht übersteigen."
"§12 Sockelpension
1) Die Sockelpension für die Alterspension (Anspruch ab Vollendung des 70. Lebensjahres für Ziviltechniker bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres für Ziviltechnikerinnen) sowie für die Berufsunfähigkeitspension ist ein Prozentsatz der größtmöglichen Monatspension (100%-Pension zum Pensionsanfall). Die 100%-Pension zum Pensionsanfall betrug im Jahr 2000 ATS 32.525,--. Die Erhöhung der 100%-Pension zum Pensionsanfall erfolgt gemäß §10 Abs6. Die Errechnung der Versorgungsleistung erfolgt unter Anwendung des nachstehenden Berechnungsvorganges für jede einzelne Altersklasse.
a) Die Summe der Produkte aus Teilnahmeprozentsatz in einer Altersklasse multipliziert mit der Anzahl der Monate der Teilnahme mit diesem Teilnahmeprozentsatz in dieser Altersklasse (Beitragsmonate bis zum 01.07.2000; bei einem Wechsel der Mitglieder gemäß §7 Abs3 in das neue System: Beitragsmonate bis zum Datum des Wechsels) wird durch die Anzahl der Monate vom Beginn der Teilnahme in dieser Altersklasse bis zum Entstehen des Leistungsanspruches dividiert. Bei mehreren Altersklassen ist dieser Vorgang für jede Altersklasse durchzuführen. Die so ermittelten Prozentsätze werden in diesem Fall addiert. Dieser Leistungsprozentsatz ist auf die 100%-Pension zum Leistungsanfall anzuwenden.
b) Beträgt in einer Altersklasse die Anzahl der Beitragsmonate weniger als 120 Monate und beträgt die Summe aus der Anzahl der Beitragsmonate in dieser Altersklasse zuzüglich der Anzahl der Beitragsmonate ab dem Wechsel in das neue System mindestens 120 Monate, so wird der Leistungsprozentsatz aus dieser Altersklasse gemäß lita berechnet.
c) Beträgt in einer weiteren Altersklasse die Anzahl der Beitragsmonate weniger als 120 Monate und beträgt die Summe aus Anzahl der Beitragsmonate in dieser Altersklasse zuzüglich der Anzahl der Beitragsmonate ab dem Wechsel in das neue System ebenfalls weniger als 120 Monate, so wird der gemäß lita errechnete Leistungsprozentsatz aus dieser Altersklasse um folgenden Faktor gekürzt: Anzahl der Beitragsmonate in dieser Altersklasse zuzüglich der Anzahl der Beitragsmonate ab dem Wechsel in das neue System dividiert durch 120.
2) Die Sockelpension bzw. der Anspruch auf Sockelpension wird gemäß §10 Abs6 und Abs7 angepasst. Auch der Sockelpensionsanteil einer bereits angefallenen Alters-, Witwen- oder Berufsunfähigkeitspension unterliegt weiterhin dieser Anpassung.
3) Die Sockelpension wird bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension in Folge der Regelung des §13 Abs2 (zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr bei Ziviltechnikerinnen bzw. zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr bei Ziviltechnikern) entsprechend den Bestimmungen des §22 (Berechnung der vorzeitigen Alterspension) berechnet, wobei auch die ab 01.01.2001 bis zum Pensionsanfall bereits erfolgte Anpassung gemäß §10 Abs6 und 7 berücksichtigt wird."
"§13 Alterspension
1) a) Die Alterspension kann nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn die Befugnis ruht, erloschen ist oder aberkannt wurde und die Mindestbeitragszeit gemäß §11 Abs2 erreicht ist.
b) Für Leistungsbezieher, die die Alterspension ab dem vollendeten 70. Lebensjahr (Ziviltechniker), bei Ziviltechnikerinnen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, in Anspruch genommen haben, kann die Befugnis weiter aufrecht bleiben oder wieder aufrecht gemeldet werden.
In diesen Fällen ist jedoch ein Solidarbeitrag in der Höhe von 7,5% der Beitragsgrundlage (linear berechnet bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage beim Pensionsfonds) an den Pensionsfonds zu entrichten. Die Vorschreibung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des §4 Abs3. Eine Gegenverrechnung des Solidarbeitrages mit der Nettopension ist zulässig. Der Solidarbeitrag hat keine Auswirkungen auf die Leistungshöhe oder Leistungsanwartschaft.
c) Für Leistungsbezieher, die die Alterspension schon ab dem vollendeten 65. Lebensjahr (Ziviltechniker) bzw. ab dem vollendeten
60. Lebensjahr (Ziviltechnikerinnen) in Anspruch genommen haben, ist Abs1 litb ebenfalls anwendbar. Zum Unterschied zu litb beträgt der Solidarbeitrag aber 15% der Beitragsgrundlage. Der Beitrag ist in dieser Höhe bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres (Ziviltechniker) bzw. 65. Lebensjahres (Ziviltechnikerin) zu entrichten und hat keinen Einfluss auf die Höhe der laufenden Alterspension. Ab diesen Altersgrenzen beträgt der Solidarbeitrag 7,5% der Beitragsgrundlage.
d) Leistungsberechtigte einer Alterspension haben dem Kuratorium nach ihrer Einschätzung den monatlichen Beitrag für die Quartalsvorschreibung bekannt zu geben. Bis zum 30. September des Folgejahres muss die Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung dem Kuratorium übermittelt werden. Erfolgt keine Selbsteinschätzung oder wird keine Beitragsgrundlage beigebracht, erfolgt die Beitragsvorschreibung oder die Nachverrechnung unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage für den vollen Beitrag.
2) Für die Mitglieder, die am 01.07.2000 einen Anspruch auf Sockelpension haben, gilt das Pensionsalter 65 für Ziviltechnikerinnen bzw. 70 für Ziviltechniker weiter, es ist aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension (zwischen 60 und 65 bei Ziviltechnikerinnen bzw. zwischen 65 und 70 bei Ziviltechnikern) möglich. Ab 01.07.2000 fällt jedoch der aus dem persönlichen Pensionskonto errechnete Teil der Pension erst mit Erreichen des Pensionsalters 65 an.
3) Die Alterspension setzt sich für jene Ziviltechniker, welche vor dem 01.07.2000 am Pensionsfonds teilgenommen haben, aus der Sockelpension sowie einer Pensionsleistung zusammen, die sich aus der Verrentung des Guthabens des persönlichen Pensionskontos entsprechend den Bestimmungen des Geschäftsplanes gemäß §20 ergibt. Für jene Ziviltechniker, welche nach dem 01.07.2000 erstmalig am Pensionsfonds teilnehmen, besteht die Alterspension ausschließlich aus der sich durch Verrentung des Guthabens des persönlichen Pensionskontos ergebenden Pensionsleistung.
4) Von den monatlichen Leistungen wird die Umlage für den Sterbekassenfonds einbehalten. Dies gilt nicht für den 13. und 14. Monatsbezug."
"§21 Bewertung
Die Höhe der Leistung aus dem Sockelbetrag wird durch die Bewertung beeinflusst. Für die Summe der Zeiträume, in denen Beiträge in einer Altersklasse geleistet wurden, ist der mittlere Bewertungsfaktor anhand nachstehender Tabelle zu ermitteln. Beträgt die mittlere Bewertung der Beiträge einer Altersklasse weniger als 80%, wird die Höhe der Leistung aus dieser Altersklasse mit 80% bewertet. Die Bewertung ist für jede Altersklasse zu errechnen (Der Wert, der sich aus dem Pensionsantrittsalter ergibt, vermindert um jenen Wert, der sich bei Eintritt in die Wohlfahrtseinrichtungen ergibt, dividiert durch die Anzahl der Beitragsjahre).
Beitrag im Jahr - Bewertungsfaktor Summe
1954 68% 68
1955 68% 136
1956 69% 205
1957 69% 274
1958 69% 343
1959 70% 413
1960 70% 483
1961 71% 554
1962 71% 625
1963 71% 696
1964 72% 768
1965 72% 840
1966 73% 913
1967 73% 986
1968 75% 1061
1969 75% 1136
1970 77% 1213
1971 77% 1290
1972 78% 1368
1973 79% 1447
1974 80% 1527
1975 81% 1608
1976 82% 1690
1977 83% 1773
1978 84% 1857
1979 85% 1942
1980 85% 2027
1981 86% 2113
1982 87% 2200
1983 88% 2288
1984 89% 2377
1985 89% 2466
1986 90% 2556
1987 91% 2647
1988 93% 2740
1989 95% 2835
1990 96% 2931
1991 98% 3029
1992 100% 3129"
"§23 Übergangsbestimmungen
1) Für das Jahr 2004 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
a) Abweichend von §6 Abs6, erster Satz, gilt für das Jahr 2004 folgende Regelung:
Die Beitragsgrundlage beträgt im Jahr 2004 für die volle Beitragsleistung € 44.985,04, bei Bekanntgabe der Beitragsgrundlage gemäß §7 Abs4 mindestens € 14.995,-- und höchstens € 57.480,92.
b) Abweichend von §7 Abs1, erster Satz, gilt bis 31.12.2004 folgende Regelung:
Der Beitragssatz beträgt 25% von der Beitragsgrundlage.
c) Abweichend von §6 Abs6, zweiter Satz, gilt bis 31.12.2004 folgende Regelung:
Der volle Beitrag beträgt im Jahr 2004 sohin € 11.246,26.
d) Abweichend von §7 Abs1, vierter Satz, gilt bis 31.12.2004 folgende Regelung:
Beiträge, die für Beitragsgrundlagen bis zur vollen Beitragsleistung zu entrichten sind, werden mit 60,0% dem persönlichen Pensionskonto zugewiesen.
e) Anstelle der Tabelle in §14 Abs5 lita Z1 gilt für 2004 nachstehende Tabelle:
Notwendiger Jahresbeitrag für das Jahr 2004
BU % 100% 75% 50% 25% 15,75%
NB 2002
Jahres- 11.246,00 8.434,50 5.623,00 2.811,50 1.771,25
beitrag
Dafür
erforder-
liche
Beitrags- 44.985,00 33.738,75 22.492,50 11.246,25 7.085,14
grundlage
gem. §6
Abs6
f) Abweichend von § 14 Abs. 5 lit b erster Satz beträgt die Mindestleistung im Jahr 2004 € 16.281,67. f) Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5, Litera b, erster Satz beträgt die Mindestleistung im Jahr 2004 € 16.281,67.
2) entfällt.
3) Leistungsansprüche, die das Kuratorium auf Grund früherer Statuten zuerkannt hat und welche das geltende Statut nicht vorsieht, bleiben aufrecht. Diese Leistungen unterliegen aber den Regelungen des §10 Abs6 und 7.
4) Bei der Ermittlung von Leistungen aus dem Versorgungsfonds sind alle vor dem 01.01.1977 liegenden Beitragsmonate (200%, 100% etc.) nur mit der Hälfte der Teilnahme heranzuziehen.
5) Ziviltechniker, die vor dem 01.01.1977 ihre Teilnahme erhöht haben, ohne gemäß den bis dahin geltenden Altersklassen I - IX mit dem Erhöhungsanteil in eine zusätzliche Altersklasse eingestuft worden zu sein, sind auch nach erfolgter Neueinstufung hinsichtlich etwaiger Versorgungsleistungen aus diesem Erhöhungsanteil so zu behandeln, als ob sie auch nach dem 01.01.1977 in keiner zusätzlichen Altersklasse teilgenommen hätten, sodass die Einheitlichkeit des daraus resultierenden Versorgungsanspruches gewahrt bleibt. 5) Ziviltechniker, die vor dem 01.01.1977 ihre Teilnahme erhöht haben, ohne gemäß den bis dahin geltenden Altersklassen römisch eins - römisch neun mit dem Erhöhungsanteil in eine zusätzliche Altersklasse eingestuft worden zu sein, sind auch nach erfolgter Neueinstufung hinsichtlich etwaiger Versorgungsleistungen aus diesem Erhöhungsanteil so zu behandeln, als ob sie auch nach dem 01.01.1977 in keiner zusätzlichen Altersklasse teilgenommen hätten, sodass die Einheitlichkeit des daraus resultierenden Versorgungsanspruches gewahrt bleibt.
6) Die bis 01.07.2000 bei den Wohlfahrtseinrichtungen eingelangten Verfügungen hinsichtlich Zuordnung der zukünftigen Witwenpension an eine geschiedene Gattin bleiben mit der Maßgabe gültig, dass für die Ermittlung der Höhe der Leistungen §16 gilt.
7) entfällt.
8) entfällt.
9) Abweichend von §10 Abs6 erfolgt die Anpassung der Leistungen vom Jahr 2004 zum Jahr 2005 nach folgender Formel:
Prozentsatz der Veränderung der Leistungen = [(VPIØ2003/VPIØ2001/1,005)-1]."
[Originalwortlaut der Kundmachung]
2.1. Die §§29 bis 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 (im Folgenden: ZTKG) lauten in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:
"Wohlfahrtseinrichtungen
§29. (1) Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.
1. Anspruch auf Alterspension haben Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker unter der Voraussetzung der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Befugnis zur Berufsausübung erloschen ist, aberkannt wurde oder ruht und eine im Statut festgesetzte Mindestbeitragszeit erreicht ist. Das Statut kann den Anwartschaftsberechtigten die Möglichkeit einräumen, im Antrag auf Zuerkennung der Alterspension ein späteres Anfallsalter zu wählen. Das Statut kann vorsehen, dass bei Inanspruchnahme der Alterspension die Befugnis aufrecht bleiben und weiter ausgeübt werden kann. Für diesen Fall kann das Statut die Leistung eines Solidarbeitrags des Leistungsberechtigten vorsehen, dessen Höhe 15% der Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.
2. Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension haben Ziviltechniker, die während aufrechter und tatsächlich ausgeübter Befugnis infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Berufsausübung dauernd unfähig werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsunfähigkeit und bleibt auch im Fall des Erlöschens, der Aberkennung und des Ruhens der Befugnis aufrecht. Dauernd berufsunfähig sind Ziviltechniker, die infolge eines Leidens oder einer Krankheit außerstande sind, ihren Beruf als Ziviltechniker weiter auszuüben und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ist die Erfüllung der im Statut festgesetzten Mindestbeitragszeit, sofern die Berufsunfähigkeit nicht Folge eines Unfalls ist. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung der Erfüllung einer Mindestbeitragszeit. Das Statut kann zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen verlangen.
3. Anspruch auf Witwenpension haben Witwen oder Witwer nach Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt haben. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Die Witwenpension beträgt maximal 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte. Das Statut kann statt einer Witwenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter der Witwe oder des Witwers gestaffelten Abfindung vorsehen. Für den Fall, dass die Witwe oder der Witwer mindestens zehn Jahre jünger ist als der Verstorbene, oder dass die Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen erfolgte, kann das Statut Wartezeiten oder Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorsehen.
4. Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben auch hinterbliebene ehemalige Ehegatten von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes aufgehoben, geschieden oder rechtskräftig für nichtig erklärt war und der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes Unterhalt an den ehemaligen Ehegatten auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs zu leisten hatte. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Das Statut kann vorsehen, dass gleichartige Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, die der Unterhaltsberechtigte auf Grund eines anderen gesetzlichen Anspruchs bezieht, auf die Hinterbliebenenpension anzurechnen sind. Das Statut kann statt einer Hinterbliebenenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter des ehemaligen Ehegatten gestaffelten Abfindung vorsehen. Die Versorgungsleistungen sind einerseits mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs im Zeitpunkt des Ablebens des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten und andererseits mit der Höhe der Versorgungsleistungen an die Witwe oder den Witwer gemäß Z3 begrenzt.
5. Anspruch auf Waisenpension haben Waisen, die der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte hinterlässt. Der Versorgungsanspruch endet mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Das Statut hat im Falle einer weiterführenden Ausbildung ein späteres Ende des Versorgungsanspruchs vorzusehen. Dieser endet spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 20%, bei Vollwaisen 40% der Versorgungsleistung, die der verstorbene Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte bezogen hat oder bezogen hätte.
Beiträge
§29a. (1) Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen
§30. (1) Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen
§31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter Bedachtnahme auf die in den §§29, 29a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.