RS Vwgh 2020/8/17 Ra 2020/13/0056

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224
BAO §93 Abs3 lita

Rechtssatz

Anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides ist dem Haftungspflichtigen auch Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch zu verschaffen. Dies erfolgt jedoch in der Begründung des Haftungsbescheides (vgl. etwa VwGH 25.7.1990, 88/17/0235), wobei auch ein Hinweis auf ein anderes, dem Haftungspflichtigen bekanntes Schriftstück ausreichen kann (vgl. etwa VwGH 21.9.1990, 87/17/0223). Dass ein Verweis auf einen Prüfungsbericht zulässig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 10.3.2016, 2013/15/0280).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130056.L02

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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