TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/7 W128 2225518-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §79 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §15

Spruch

W128 2225518-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Viktor STREBINGER, Schulgasse 1, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 12. Juni 2019, Zl. 79/24-18/19, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.03.2019 einen an Univ.-Prof. XXXX , ehemaliger Studienprogrammleiter für Romanistik, gerichteten Antrag auf "Korrektur" der negativ beurteilten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" ihres Bachelorstudiums Lehramt im Unterrichtsfach "Spanisch" unter Verweis auf "§ 16 Leistungsbeurteilungsverordnung".

Der Lehrveranstaltungsleiter Dr. XXXX habe die Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" mit "nicht genügend" beurteilt, da die Beschwerdeführerin ihre Anwesenheitspflicht nicht erfüllt habe. Die Regelung über die Anwesenheitspflicht seien jedoch nicht im Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht worden, obwohl die Satzung der Universität Wien und die "Checkliste für Lehrveranstaltungsleiter von prüfungsimmanten Lehrveranstaltungen" eine solche Verpflichtung vorsähen. Da die schriftliche Abschlussarbeit 50% der Note und die mündliche Präsentation 30% der Note ausmachen würden, sei die Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" positiv zu beurteilen. Weiters bemängelte die Beschwerdeführerin die strenge Handhabung des Lehrveranstaltungsleiters Dr. XXXX in Bezug auf die Erfüllung der Anwesenheitspflicht und kritisierte die inhaltliche Durchführung der Lehrveranstaltung.

2. Per E-Mail vom 18.04.2019 teilte die Universität Wien der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag vom 28.03.2019 als "Antrag auf Aufhebung einer Prüfung/prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung gemäß § 79 UG [Universitätsgesetz 2002]" gewertet werde. Zur formellen Zulässigkeit führte die Universität Wien aus, dass die Bekanntgabe der Beurteilung bereits am 04.02.2019 erfolgt sei. Da der Antrag auf Aufhebung gemäß § 79 UG binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung zu stellen gewesen wäre, sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2019 wegen Verspätung zurückzuweisen. Eine Neubeurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung durch andere Personen sei studienrechtlich jedenfalls nicht möglich, die Kritik betreffend die Lehrveranstaltung und den Lehrveranstaltungsleiter wären an die nunmehrige Studienprogrammleiterin Univ.-Prof. Dr. XXXX zu richten.

3. Per E-Mail vom 26.04.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen Termin zur Abholung ihrer Lehrveranstaltungsunterlagen.

4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 29.04.2019 ein Terminvorschlag für die Abholung ihrer Lehrveranstaltungsunterlagen, mit gleichzeitiger Annahme, sie würde den Antrag zurückziehen, unterbreitet. Die Beschwerdeführerin könne sich dazu bis zum 03.05.2019 äußern.

5. In Folge teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen werde und danach über eine Zurückziehung der Beschwerde entscheiden werde.

6. Per E-Mail vom 30.04.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verständnis, dass sie ihre Entscheidung bis 03.05.2019 nicht mitteilen könne, da sie erst Mitte Mai einen Termin bei ihrem Rechtsanwalt habe.

7. Nachfolgend wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung durch die Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) aufmerksam gemacht.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Studienpräses der Universität Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2019 auf Aufhebung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)", eingetragen mit Datum 02.02.2019, Bekanntgabe der Beurteilung 04.02.2019, gemäß § 79 UG als verspätet zurück.

Begründend führte der Studienpräses der Universität Wien im Wesentlichen Folgendes ins Treffen:

Mit an Univ.-Prof. XXXX gerichtetem Antrag vom 28.03.2019 begehrte die Beschwerdeführerin eine "Notenkorrektur" der negativ beurteilten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" unter Verweis auf "§ 16 Leistungsbeurteilungsverordnung". Anträge auf Aufhebung einer Prüfung seien gemäß § 79 Abs. 1 UG binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen. Die Bekanntgabe der Beurteilung der "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" sei bereits am 04.02.2019 erfolgt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2019 verspätet eingebracht worden und somit zurückzuweisen sei.

9. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

Sie habe nicht die Aufhebung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" begehrt, sondern einen Antrag auf "Berichtigung der Note" gestellt. Wenn der Studienpräses der Universität Wien der Ansicht sei, dass sie eine Frist versäumt habe, sei diesem zu entgegnen, dass sie von der negativen Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" erst während ihres Krankenstandes Mitte März erfahren habe. Vielmehr sei der Lehrveranstaltungsleiter Dr. XXXX säumig geworden, der die Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" mit "nicht genügend" beurteilt habe, ohne sich ihre Abschlussarbeit angesehen zu haben. Überdies sei nochmals festzuhalten, dass Dr. XXXX im Vorlesungsverzeichnis keine Regelung über die Anwesenheitspflicht bekanntgegeben habe. Sie habe sich deshalb an Prof. XXXX gewendet und um eine Notenkorrektur der "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" ersucht. Für den Fall, dass eine Neubeurteilung der Lehrveranstaltung durch andere Personen nicht möglich sei, ersuche sie, Dr. XXXX mit der "Abänderung" der Benotung zu beauftragen.

In Folge legte sie die Kopie eines anwaltlichen Schreibens vom 14.05.2019 vor, wonach eine Abänderung des Bescheides begehrt werde, da die Beschwerdeführerin aufgrund einer "gravierenden Falschleistungsbeurteilung [...] mit der Bewertung ,5' beurteilt" worden sei. So müssten die Mindestanforderungen, insbesondere Regelungen für die Beurteilung im Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben werden. Dies sei jedoch gegenständlich nicht geschehen.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2019, Zl. B/06-18/19 (gestützt auf das Gutachten des Senats der Universität Wien vom 18.10.2019) wies der Studienpräses der Universität Wien die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 1 UG als unbegründet ab.

Begründend führte der Studienpräses der Universität Wien Folgendes ins Treffen:

Die Bestimmung des § 79 UG regle einerseits, dass gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig sei und andererseits enthalte sie Regelungen über eine Aufhebung der Prüfung bei Glaubhaftmachung eines schweren Mangels bei der Durchführung. Anträge auf Prüfungsaufhebung seien innerhalb von zwei Wochen ab Eintragung der Beurteilung einzubringen. Im vorliegenden Fall sei die "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" am 02.02.2019 beurteilt worden und die Beurteilung sei der Beschwerdeführerin am 04.02.2019 bekanntgegeben worden. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass sie erst Mitte März Kenntnis von der Beurteilung erlangt habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie diese Behauptung durch keinerlei Beweisangebote untermauert habe. Überdies ermögliche das elektronische Zurverfügungstellen aller studienrelevanten Daten und Informationen den Studierenden stets ihren aktuellen studienrechtlichen Status abzufragen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Weiters sei zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung des anwaltlichen Schriftsatzes festzuhalten, dass die Universität Wien erst am 11.07.2019 Kenntnis davon erlangt habe. Nach Rückfrage bei der Anwaltskanzlei habe sich zwar ergeben, dass der Schriftsatz einen Expendierungsvermerk vom 14.05.2019 enthalte und offenbar an diesem Tag zu Post gegeben worden sei. Da der Versand allerdings als normales Poststück ohne "Einschreibung" erfolgt sei, erfolge die Übermittlung auf Gefahr der Einschreiterin.

Inhaltlich sei festzuhalten, dass die Voraussetzung einer 80%igen Anwesenheit der "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" zwar nicht im Vorlesungsverzeichnis ausdrücklich genannt sei, die Beschwerdeführerin allerdings in der ersten Einheit der Lehrveranstaltung anwesend gewesen sei und somit von dieser Regelung Kenntnis erlangt habe.

Zudem sei die Beschwerdeführerin am 25.01.2019 über die Lernplattform "MOODLE", auf welcher sie am 20.12.2018 ihre Abschlussarbeit hochgeladen habe, informiert worden, dass diese nicht bewertet werde. Da die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum Lehrveranstaltungsleiter Dr. XXXX aufgenommen habe, sei die "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" schließlich am 02.02.2019 negativ beurteilt worden.

11. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie abermals betont, dass der Lehrveranstaltungsleiter die Regelung über die Anwesenheitspflicht von 80% nicht im Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht habe. Wie den "Änderungen im studienrechtlichen Teil der Satzung" sowie der "Checkliste für Lehrveranstaltungsleiter von prüfungsimmanten Lehrveranstaltungen" zu entnehmen sei, obliege dem Lehrveranstaltungsleiter jedoch eine solche Pflicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin absolvierte im Rahmen ihres Bachelorstudiums Lehramt im Unterrichtsfach "Spanisch" die Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)".

Am 02.02.2019 beurteilte der Lehrveranstaltungsleiter Dr. XXXX die Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" mit der Note "nicht genügend".

Die Beurteilung der Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" wurde am 04.02.2019 im Sammelzeugnis der Beschwerdeführerin, abrufbar über das U-SPACE der Universität Wien, bekanntgeben.

Die Beschwerdeführerin stellte am 28.03.2019 einen Antrag auf "Korrektur" der negativ beurteilten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)".

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, dem Sammelzeugnis der Universität Wien vom 23.03.2020, dem Screenshot über die Eintragung der Prüfungsleistung in das Sammelzeugnis vom 13.11.2019 und dem Gutachten des Senats der Universität Wien vom 18.10.2019, dessen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich war (siehe dazu wieder VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß § 79 Abs. 1 UG durch den Studienpräses der Universität Wien nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, mwN).

Gemäß § 79 Abs. 1 erster Satz UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG soll - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen (vgl. etwa VwGH 23.10.2012, Zl. 2009/10/0105, mwN).

3.1.3. Mit ihrem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die "Korrektur" der negativ beurteilten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)".

Ein inhaltliches Eingehen auf das Antragsbegehren setzt voraus, dass ein Bescheid vorliegt, der einer "Korrektur" zugänglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Prüfungsergebnis nicht als Bescheid, sonders als Gutachten zu qualifizieren (vgl. dazu die EB zur RV zum Universitätsstudiengesetz (UniStG), 588 BlgNR 20. GP, zu § 60 UG, Anmerkung: entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem nunmehr geltenden § 79 Abs. 1 UG [S 92f.] sowie VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; 22.11.2000, 98/12/0020; 14.05.2001, 2000/10/0198; 21.02.2001, 98/12/0073). Da Prüfungsbeurteilungen nach der Judikatur keine Bescheide darstellen, sind konsequenterweise auch Zeugnisse nicht als Ausfertigungen von Bescheiden, sondern als Beurkundungen zu qualifizieren (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 74 Rz 2 (Stand 01.12.2018, rdb.at sowie VwSlg 7350 A).

Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt daher keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen "Beurteilungsspielraum" haben (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP, zu § 60 [S 93]).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Korrektur" der negativ beurteilten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik (Spanisch)" war daher gemäß § 79 Abs. 1 erster Satz UG zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.4. Wenn die Beschwerdeführerin allerdings vorbringt, der Lehrveranstaltungsleiter Dr. XXXX habe die Beurteilungskriterien, insbesondere die Regelungen über die Anwesenheitspflicht der "AR 1 Methodik (Spanisch)" nicht ordnungsgemäß im Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht, ist dazu Folgendes auszuführen:

Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass "die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist". Eine solche Aufhebung hat auf Antrag des Studierenden zu erfolgen, der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der negativen Beurteilung bei dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ einzubringen und hat den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist ist eine Anfechtung nicht möglich; die Prüfungsentscheidung wird quasi "rechtskräftig" (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 79 Rz 7 (Stand 01.12.2018, rdb.at sowie VwGH 21.02.2001, 98/12/0073).

Im vorliegenden Fall trug der Lehrveranstaltungsleiter Dr. XXXX die negative Beurteilung der "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" am 02.02.2019 in das U-SPACE der Universität Wien ein. Am 04.02.2019 erfolgte schließlich die "Freigabe" bzw. Bekanntgabe der Beurteilung.

Da die Eintragung in das Sammelzeugnis fristauslösend ist und die Bekanntgabe der Beurteilung der Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" am 04.02.2019 erfolgte, war auch der (allenfalls vorliegende) Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.03.2019 auf Aufhebung dieser prüfungsimmanten Lehrveranstaltung infolge eines schweren Fehlers bei der Durchführung gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.

3.1.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt II.3.1. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antrag auf Aufhebung einer Prüfung Anwesenheitsliste Beschwerdevorentscheidung prüfungsimmanente Lehrveranstaltung Sache des Verfahrens unzulässiger Antrag verspäteter Antrag Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2225518.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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