TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/10 W194 2229146-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2020
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Entscheidungsdatum

10.09.2020

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
PartG §1 Abs2
PartG §10 Abs6
PartG §10 Abs7
PartG §10 Abs8
PartG §11 Abs1
PartG §11 Abs8
PartG §12 Abs1
PartG §2 Z1
PartG §2 Z5
PartG §4 Abs1
PartG §5 Abs1
PartG §5 Abs7
PartG §6
PartG §6 Abs6 Z3
PartG §6 Abs7
VStG 1950 §19
VStG 1950 §44a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2229146-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende und die Richter Vizepräsident Dr. Michael Sachs und Dr. Christian Eisner als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Suppan Spiegl Zeller Rechtsanwalts OG in 1160 Wien, gegen Spruchpunkt I.3. und Spruchpunkt II. (soweit dieser Spruchpunkt I.3. betrifft) des Bescheides des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates vom 13.01.2020, GZ 610.005/0007-UPTS/2019, betreffend eine nach dem Parteiengesetz 2012 verhängte Geldbuße, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 02.08.2019 übermittelte der Rechnungshof dem Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS / im Folgenden: belangte Behörde) eine Mitteilung vom 26.07.2019 zum Rechenschaftsbericht 2017 der politischen Partei XXXX / im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Die Mitteilung umfasste ua. Ausführungen zur möglichen Annahme einer unzulässigen Spende im Zusammenhang mit „der Pacht eines Seeufergrundstücks am XXXX “.

2. Die beschwerdeführende Partei übermittelte zur Mitteilung des Rechnungshofes mit Schreiben vom 13.09.2019 eine Stellungnahme an die belangte Behörde.

3. Am 21.10.2019 legte die beschwerdeführende Partei auf Ersuchen der belangten Behörde weitere Unterlagen zum gegenständlichen Pachtverhältnis vor.

4. Mit Bescheid vom 13.01.2020, GZ 610.005/0007-UPTS/2019, der der beschwerdeführenden Partei am 15.01.2020 zugestellt wurde, entschied die belangte Behörde „aufgrund der Mitteilung des Rechnungshofes vom 26. Juli 2019, ZI 103.632/250-1A3/15, beim UPTS eingelangt am 2. August 2019, wegen der Überschreitung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben, Verstößen gegen Spendenregelungen sowie Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts 2017“ auszugsweise wie folgt:

„I.

1. […]

2. [...]

3. Die politische Partei XXXX ist schließlich gemäß § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 — PartG, BGBl 1 2012/56, idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 84/2013 verpflichtet, wegen Annahme einer gemäß § 6 Abs 6 Z 3 PartG unzulässigen Spende eine Geldbuße in der Höhe von

EUR XXXX

zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs 6 Z 3, Abs 7, § 10 Abs 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 PartG

4. […]

II.

Die in den Spruchpunkten 1.1 bis 1.3 angeführten Geldbußen sind binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057, BIC: BUNDATWW, Verwendungszweck „Geldbußen 610.005/0007-UPTS/2019“einzuzahlen.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs 6 Z 3 und 5, § 6 Abs 7, § 10 Abs 7 und Abs 8, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 PartG

5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.02.2020, mit welcher Spruchpunkt I.3. bzw. konkret die Feststellung der belangten Behörde bekämpft wird, dass die beschwerdeführende Partei

„gegen § 6 Abs. 6 Z 3 PartG dadurch verstoßen hätte, dass die XXXX […] eine Spende in Form der Pachtung eines Seeufergrundstücks am XXXX von der XXXX bzw. dem Land XXXX zu einem unter dem marktüblichen liegenden Pachtzins angenommen hätte“.

Ebenfalls wird Spruchpunkt II. – soweit dieser Spruchpunkt I.3. betrifft – bekämpft und insgesamt beantragt, „den angefochtenen Bescheid in den angefochtenen Punkten ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen“. Die weiteren Spruchpunkte des Bescheides bleiben unangefochten.

6. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 02.03.2020 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.

7. Am 31.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei teilnahm. Die belangte Behörde hatte mit Schreiben vom 07.07.2020 auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

8. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde der belangten Behörde am 04.08.2020 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

9. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die folgenden Feststellungen zugrunde (vgl. Seite 29 des angefochtenen Bescheides):

„3.1. Die XXXX [beschwerdeführende Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht] ist eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG (Hinterlegung einer neuen Fassung der Statuten am 21. April 2007 beim Bundesministerium für Inneres).

3.2. Nach Ausweis im Rechenschaftsbericht betrugen die Wahlwerbungsausgaben für die Wahl zum Nationalrat im Jahr 2017 XXXX EUR. Der in § 4 Abs. 1 PartG festgelegte Betrag von 7 Mio. EUR wurde von der XXXX bei der Wahl zum Nationalrat im Jahr 2017 somit um XXXX EUR überschritten.

3.3. Eine Mitteilung nach § 12 Abs. 1 PartG liegt hinsichtlich aller Punkte der Mitteilung des Rechnungshofes vom 26. Juli 2019 vor. Damit ist insbesondere hinsichtlich einer Überschreitung der Wahlwerbungsausgaben für die Nationalratswahl (im Jahr 2017) durch die XXXX eine Zuständigkeit des UPTS zur Durchführung eines Verfahrens und zur diesbezüglichen Verhängung einer Geldbuße gegeben.

3.4. Für das Seeufergrundstück in XXXX wird für das Jahr 2017 von XXXX Euro als marktangemessenem Pachtzins ausgegangen.“

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft in XXXX weiters fest:

1.2.1. Zu den vertraglichen Grundlagen:

Am XXXX 1965 (Daten der jeweiligen Unterzeichnungen) wurde zwischen dem Land XXXX als Verpächter und der XXXX als Pächterin ein Pachtvertrag über eine Liegenschaft in XXXX abgeschlossen. Der Vertrag enthält ua. die folgenden Vereinbarungen:

„[…]

Gegenstand dieses Pachtvertrages ist die landeseigene Liegenschaft XXXX , bestehend aus dem Seeufergrundstück XXXX im Ausmaß von rund XXXX m².

[…]

Das Land XXXX verpachtet und die XXXX pachtet den unter Punkt I umschriebenen Pachtgegenstand zu einem jährlichen Anerkennungszins von S XXXX

[…]

Das Pachtverhältnis beginnt am XXXX 1965 und endet am XXXX .

Der Verpächter hat das Recht, diesen Vertrag wegen Verletzung eines wesentlichen Vertragspunktes auch vor Ablauf der Vertragsdauer für aufgelöst zu erklären.

[…]

Dem Pächter steht, soweit in diesem Vertrag nicht Einschränkungen vorgesehen sind, die Benützung des Pachtgegenstandes für Erholungszwecke der XXXX zu. Eine andere Verwendung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

Die Weiterverpachtung oder sonstige Überlassung des Pachtgegenstandes oder einzelner seiner Teile an Dritte ist – wie überhaupt die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag – nicht gestattet.

Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen gilt als Verletzung eines wesentlichen Vertragspunktes und berechtigt den Verpächter zum Rücktritt vom Vertrag.

[…]“

Dem XXXX 1976 zwischen dem Verpächter und der Pächterin vereinbarten „1. Nachtrag zu dem am XXXX 1965 zwischen dem Land XXXX als Verpächter und der XXXX “ als Pächterin ist ua. Folgendes zu entnehmen:

„[…]

Die im Pachtvertrag vom XXXX 1965 als XXXX XXXX , bezeichnete Rechtsperson wurde umbenannt und lautet jetzt „ XXXX “.

Vertragspartner sind daher das Land XXXX als Verpächter und die „ XXXX , […] als Pächter sowohl für den Pachtvertrag […] als auch für diesen Nachtrag.

[…]

Der Pachtgegenstand wird um die […] neu angekaufte Grundfläche vergrößert und hat nunmehr ein Gesamtausmaß von XXXX m².

[…]

Das Pachtverhältnis betreffend den erweiterten Pachtgegenstand beginnt am XXXX und endet am XXXX .

[…]“

Aus der vom XXXX 2005 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Land XXXX und der XXXX geht hervor, dass die „ XXXX Landesregierung […] an die XXXX das Grundstück XXXX , zum Betrieb eines Campingplatzes verpachtet“ hat.

Am XXXX 2018 wurde zwischen „1. Land XXXX , als Bestandgeber, einerseits und 2. XXXX , […] als Bestandnehmer, andererseits“ ein Nachtrag zum Pachtvertrag vom XXXX 1965 abgeschlossen. Dieser Vertrag enthält ua. die folgenden Vereinbarungen:

„[…]

1.1 […] Zur Klarstellung wird festgehalten, dass aufgrund der in den vergangenen Jahren stattgefundenen Flächenänderungen sich das Flächenausmaß der LIEGENSCHAFT XXXX erhöht hat.

1.2. […] Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Name des Bestandnehmers von XXXX , mittlerweile auf XXXX geändert wurde.

1.3 Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Anpassung des Bestandvertrages vom XXXX 1965 […], die mit XXXX 2019 wirksam wird.

[…]

2.1 […] Der frei vereinbarte jährliche Bestandzins beträgt EUR XXXX .

[…]

2.2 Der Vertragspunkt III. des BESTANDSVERTRAGES enthält im zweiten Absatz ein außerordentliches Kündigungsrecht zugunsten des Bestandgebers, dieses wird nunmehr einvernehmlich abgeändert, sodass beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht – wie folgt – zukommt:

[…]

3.1 Die übrigen Punkte des BESTANDSVERTRAGES bleiben unverändert aufrecht.

[…]“

1.2.2. Bericht des Landesrechnungshofes vom November 2018:

In der Aufforderung zur Stellungnahme des Rechnungshofes an die beschwerdeführende Partei vom 27.02.2019 zitierte der Rechnungshof unter dem Titel „Seeufergrundstück in XXXX “ ua. die folgenden Auszüge aus dem Bericht des Landesrechnungshofes XXXX zum Thema „Management Landeswohnungen und Landesobjekte“, GZ LRH-100000-39/22-2018-BF, veröffentlicht im November 2018:

„[…]

Der LRH räumt ein, dass das Land XXXX historisch mit der faktisch entgeltfreien Einräumung von Nutzungsrechten Parteijugendarbeit zu fördern beabsichtigte. Er kritisiert aber die im Jahr 2005 erfolgte vertragliche „Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten“, also die Anerkennung der faktischen gewerblichen Nutzung durch den Pächter ohne Gegenleistung für das Land XXXX . Es hätte Schritte setzen sollen, zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen einen angemessenen Pachtzins herzustellen bzw. zu verhandeln. Das aktuelle Entgelt von jährlich XXXX Euro stellt augenfällig keinen angemessenen Pachtzins für eine gewerblich genutzte Liegenschaft mit einem Verkehrswert von XXXX EUR dar.

[…]“

1.2.3. Für das Jahr 2017:

Die „ XXXX “ ist ein unter der ZVR-Zahl XXXX registrierter Verein. Sie ist eine Teilorganisation der beschwerdeführenden Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit und war dies auch im Jahr 2017.

Im Jahr 2017 bezahlte die XXXX , dem Land XXXX für die oa. Liegenschaft in XXXX mit einem Gesamtausmaß von knapp XXXX m² einen Pachtzins in der Höhe von insgesamt XXXX Euro.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die zitierten von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten und können daher dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zugrunde gelegt werden. Speziell ist für den konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde Punkt 3.4. der Feststellungen, wonach die belangte Behörde für das Jahr 2017 von XXXX Euro als marktangemessenem Pachtzins ausgegangen ist, auf Sachverhaltsebene nicht entgegentritt.

2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sind im Verfahren ebenfalls unbestritten und ergeben sich aus den von der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde am 21.10.2019 vorgelegten zitierten Unterlagen bzw. Verträgen, den Angaben des Rechtsanwaltes der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den folgenden Erwägungen:

Dass die XXXX , ein registrierter Verein ist, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Vereinsregisterauszug in Verbindung mit den Angaben in der Beschwerde.

Dass die XXXX , eine Teilorganisation der beschwerdeführenden Partei mit eigener Rechtspersönlich ist und dies auch im Jahr 2017 war, gründet sich auf die Angaben in der Mitteilung des Rechnungshofes vom 26.07.2019 (vgl. II.3.3.3.), welche vom Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde sowie in der Verhandlung (vgl. Seite 4 der Niederschrift) bestätigt werden. An dieser Stelle ist auch auf § 5 Z 1 des Bundespartei-Organisationsstatut der beschwerdeführenden Partei in der Fassung vom 01.07.2017 hinzuweisen, wonach sich die beschwerdeführende Partei innerhalb ihrer territorialen Organisationsbereiche in folgende Teilorganisationen gliedert: „a) XXXX b) […]“. § 5 Z 2 lautet weiters: „Die Teilorganisationen gemäß Z 1 haben Rechtspersönlichkeit. Sie führen ihre Bezeichnung zusammen mit der Parteibezeichnung. Sie sind wirtschaftlich, finanziell und sofern sie als Verein registriert sind, auch vereinsrechtlich selbstständig.“

Die Feststellung, wonach die XXXX , für die Liegenschaft in XXXX im Jahr 2017 einen Pachtzins in der Höhe von insgesamt XXXX Euro leistete, gründet sich auf die Mitteilung des Rechnungshofes vom 26.07.2019. Dieser Betrag wurde vom Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung bestätigt (vgl. Seite 4 der Niederschrift).

Dass der Vertragspartner der XXXX , hinsichtlich der Pacht der Liegenschaft in XXXX durchgehend das Land XXXX war bzw. ist, kann angesichts der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten und unter II.1.2.1. zitierten Unterlagen bzw. Verträge nicht bezweifelt werden. Ebenfalls ergibt sich aus diesen Unterlagen bzw. Verträgen in Verbindung mit den Angaben des Rechtsanwaltes der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung (vgl. Seite 5 der Niederschrift), dass das Seegrundstück im Jahr 2017 ein Gesamtausmaß von knapp XXXX m² hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 in der vorliegend (hinsichtlich des Rechenschaftsberichtes 2017 der beschwerdeführenden Partei) heranzuziehenden Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, lauten:

§§ 2, 3, 5, 6, 10, 11 und 12 PartG:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1,

[…]

5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a. einer politischen Partei oder

b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder

c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

[…]

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

[…]“

„Parteienförderung

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.“

„Rechenschaftsbericht

§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

[…]

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.“

„Spenden

§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.

[…]

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von
3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

[…]

3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

[…]

5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

[…]

(7) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

[…]“

Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

[…]

(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.

(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.“

„Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

[…]

(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

[…]“

„Sanktionen

§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

(2) Wer vorsätzlich

1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder

3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 angenommen und nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 7 angenommen und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.“

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 16 […]

(2) § 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 9, § 9, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 6 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. § 7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. § 5, § 8 und § 10 Abs. 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

[…]“

3.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:

3.2.1. Der Judikatur der Höchstgerichte sind für die Beurteilung des vorliegenden Falls die folgenden Grundsätze zu entnehmen:

3.2.2. Zunächst hat sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Sanktionssystem des PartG auseinandergesetzt und dazu erwogen (VfGH 13.12.2016, E729/2016):

„5.2.1. § 10 Abs 6 bis 8 PartG enthält Sanktionen bei Verstößen von Parteien gegen die sie treffenden Rechenschaftspflichten; Abs 6 leg.cit. betrifft unrichtige und unvollständige Angaben, Abs 7 leg.cit. die Nichtausweisung von Spenden im Rechenschaftsbericht und Abs 8 PartG sieht für den Fall des Überschreitens der Wahlwerbungskostenobergrenze des § 4 Abs1 PartG ein abgestuftes Sanktionssystem vor: Bei Überschreitung der Wahlwerbungsausgaben iSd § 2 Z 4 iVm § 4 Abs 2 PartG um bis zu 25 Prozent, also bis zu 8,75 Millionen Euro Gesamtausgaben, kann vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Geldbuße in Höhe von bis zu 25 Prozent des Überschreitungsbetrages verhängt werden. Bei einer Überschreitung von mehr als 25 Prozent des Höchstbetrags kann die Geldbuße maximal 20 Prozent des Überschreitungsbetrags betragen.

Hinsichtlich jener Parteien, die wiederkehrende Förderungen erhalten, ist – den Materialien zufolge – die Geldbuße bei der nächstfolgenden Möglichkeit der Auszahlung vom auszuzahlenden Betrag abzuziehen und der so verminderte Betrag auszuzahlen. Ansonsten ist die Geldbuße einzufordern, wenn ein Rechtsträger nur einmalig in den Genuss einer Förderung gekommen ist (Erläut. zur RV 1782 BlgNR 24. GP, 8). Verstöße sind im Sinne der Transparenz für die Öffentlichkeit publik zu machen; demnach sind Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates über die Verhängung von Geldbußen gemäß § 11 Abs 8 PartG auf der Website des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates zu veröffentlichen. Es handelt sich um eine sanktionsbewehrte Regelung zur Durchsetzung der Wahlwerbungshöchstgrenzen unter Einbeziehung des Rechnungshofes und des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates.

Daneben normiert der – erst im Zuge der Ausschussberatungen in den Entwurf aufgenommene (vgl. AB 1844 BlgNR 24. GP, 7) – § 12 PartG die mit Geldstrafe bedrohten Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Spenden (insb. Abs 2 und 4), für die vorsätzliches Handeln erforderlich ist und für deren Bemessung Abs 5 leg.cit. die Anwendbarkeit von § 19 VStG betont, „wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind“. Zudem ist auf die Höhe der (rechtswidriger Weise erlangten oder nicht gemeldeten) Spende ebenso Bedacht zu nehmen wie auf „die diversen Milderungsgründe des §34 StGB“. Der Ausschussbericht führt weiters aus, dass auf Grund der „Anwendbarkeit des VStG […] die Behörde auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen [kann], wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind“ (AB 1844 BlgNR 24. GP, 7).

5.2.2. Bei der Geldbuße nach § 10 Abs 8 PartG handelt es sich um keine Strafe iSd Art 6 EMRK:

5.2.2.1. Das Vorliegen einer „strafrechtlichen Anklage“ nach Art 6 Abs 1 EMRK ist zufolge der mit dem Fall Engel beginnenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach der Einordnung im innerstaatlichen Recht, nach der Natur des Vergehens und schließlich nach der Art und Schwere der Strafe zu beurteilen (EGMR 8.6.1976, Fall Engel ua., Appl. 5100/71 ua.).

5.2.2.2. Das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG ist nicht als Strafverfahren zu qualifizieren. Bei der Anordnung einer Geldbuße nach § 10 PartG wird anders als für die in § 12 PartG angeführten und als Strafe bezeichneten Verstöße § 19 VStG nicht für anwendbar erklärt. Dieser ist nur bei der Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen über Spenden (gemeint sind wohl nur die vorsätzlich zu begehenden Tatbestände des § 12 Abs 2 und 4 PartG) in Verwaltungsstrafverfahren qua Verweis und mangels speziellerer Regeln im PartG gemäß ArtI Abs2 EGVG anzuwenden (vgl. auch Erläut. zur RV 2169 BlgNR 24. GP, 6; zur Anpassung von § 11 Abs 8 PartG an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012: vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, aaO, 105 f.; Bußjäger, aaO, 648; Segalla, Neue Transparenzvorschriften für Parteien, in: Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2013, 251 [268]; aA hingegen Zögernitz/Lenzhofer, aaO, 154 ff., die vom Vorliegen einer Verwaltungsstrafe ausgehen).

5.2.2.3. Auch die Natur des Vergehens ist nicht strafrechtlich iSv Art6 EMRK. Der Strafrechtscharakter könnte gestützt auf dieses Kriterium dann angenommen werden, wenn der Adressatenkreis der Regelung die Allgemeinheit ist und Art und Ziel der Sanktion dergestalt sind, dass sie auf Abschreckung und Repression gerichtet sind. Hinsichtlich des Adressatenkreises ist festzuhalten, dass sich die Bestimmung nur an politische Parteien iSd § 1 Abs 2 PartG sowie gemäß § 13 PartG an wahlwerbende Parteien, nicht aber an die Allgemeinheit richtet. Bei der Geldbuße nach § 10 Abs 8 PartG handelt es sich um eine Sanktion, die auf die Wiederherstellung der Chancengleichheit der (wahlwerbenden) Parteien dadurch, dass Verstöße gegen das Verbot des § 4 Abs 1 PartG zu signifikanten finanziellen Sanktionen führen, abzielt (vgl. schon die Ausführungen unter Punkt III.3.2.1. sowie VfSlg 14.803/1997, 18.603/2008, 19.860/2014; vgl. auch Holzinger/Unger, Art26 B-VG, in: Korinek/Holoubek et. al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht2, 9. Lfg., 2009, Rz 59; Stelzer, Parteienfinanzierung und Chancengleichheit in der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, in: Häberle/Morlok/Skouris [Hrsg.], FS Dimitris Th. Tsatsos, 2003, 656 [657]; Thienel, aaO, 50; Wieser, aaO, Rz 83 f.). Hinsichtlich jener Parteien, die wiederkehrende Förderungen erhalten, soll – den Materialien zufolge – die Geldbuße bei der nächstfolgenden Möglichkeit vom auszuzahlenden Betrag abgezogen und der so verminderte Betrag ausgezahlt werden; ansonsten soll die Geldbuße eingefordert werden (Erläut. zur RV 1782 BlgNR 24. GP, 8). Somit werden „nicht-pönale“ Konsequenzen an eine gesetzlich verbotene, überschießende Mittelverwendung (vor allem aus der Parteienförderung) geknüpft und so eine rechtswidrige Mittelverwendung rückgängig gemacht (vgl. VfSlg 19.916/2014; vgl. auch VfGH 8.10.2015, G154/2015 ua.), auch wenn diese nicht mit der Höhe beschränkt ist, die den Parteien im Rahmen der staatlichen Parteienförderung zugeflossen sind.

5.2.2.4. Das dritte Kriterium der Höhe der Sanktion, die jedoch im Fall von Geldstrafen nicht betragsmäßig feststeht, sondern vielmehr von den Umständen des Einzelfalls abhängt, könnte wegen der Schwere der nachteiligen Konsequenzen die Anwendbarkeit von Art 6 EMRK begründen. Voraussetzung ist aber stets, dass die negativen finanziellen Auswirkungen als Reaktion auf qualifiziert schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten drohen (so ist ein zugesprochener Schadenersatzbetrag keine Strafe iSv Art6 EMRK). Ein „Verschulden“ der politischen Partei ist für die Verhängung einer Geldbuße nach § 10 PartG ausdrücklich nicht erforderlich. Lediglich in den Strafbestimmungen in § 12 PartG ist zu bestimmten Handlungen im Zusammenhang mit Spenden ein vorsätzliches Handeln von Personen tatbestandsmäßig vorgeschrieben. Die Höhe der Geldbuße orientiert sich vielmehr schematisch an der Höhe der Überschreitung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben von 7 Millionen Euro, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme.

5.2.3. Den Erfordernissen an die Bestimmtheit von Normen iSd Art18 B-VG wird Genüge getan, da schon aus der Textierung des §10 Abs 8 PartG ein klarer, betraglich gestaffelter und an der Überschreitungshöhe orientierter Rahmen für die Geldbuße ersichtlich ist. Bei der Bemessung der Geldbuße nach dem PartG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung im Rahmen eines besonderen Sanktionensystems (vgl. zur Geldbuße im Bundesvergabegesetz 2006 zB VwGH 18.3.2015, 2012/04/0070, sowie VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0073 mwN; vgl. zur Geldbuße nach dem Kartellgesetz 2005 insb. OGH 12.9.2007, 16 Ok 4/07; 25.3.2009, 16 Ok 4/09). Kriterien für die Bemessung der Geldbuße lassen sich aus der in § 10 Abs 6 und 7 PartG enthaltenen Formulierung „je nach Schwere des Vergehens“ ableiten. In den Materialien findet sich zumindest auch der Hinweis auf „general- und spezialpräventive[…] Überlegungen“, nach denen sich das Ermessen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates zu richten hat und die „auch verstärkt zur Einhaltung der betragsmäßigen Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben […] motivieren [sollen]“. Demnach sind auch neben den gesetzlichen, prozentuell vom Überschreitungsbetrag abhängigen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, sodass eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgt, nicht bloß eine schlichte Rechenoperation (vgl. zur Vorgehensweise bei der Bemessung einer Geldbuße nach dem Kartellgesetz 2005 zB OGH 25.3.2009, 16 Ok 4/09 mwN). Die „Schwere des Vergehens“ als Bemessungskriterium ergibt sich schon alleine aus der gewählten Formulierung sowie in Zusammenschau mit den vorangehenden beiden Absätzen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Rahmen für die Bemessung der Geldbuße nach § 10 Abs 8 PartG als hinreichend bestimmt iSd Art 18 B-VG.“

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich in weiterer Folge diesen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes an und führte dazu aus (VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0002):

„Das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG 2012 ist nicht als Strafverfahren zu qualifizieren. Die Verhängung der Geldbuße setzt auch kein Verschulden voraus. Bei der Anordnung einer Geldbuße nach § 10 PartG 2012 wird anders als für die in § 12 Abs 2 PartG 2012 angeführten Verstöße § 19 VStG nicht für anwendbar erklärt; der Verweis des § 12 Abs 5 PartG 2012 auf § 19 VStG bezieht sich nur auf die in § 12 Abs 2 PartG 2012 aufgelisteten Übertretungen (alle mit Bezug auf die Annahme, Meldung, Weiterleitung und Ausweisung von Spenden), für die – anders als für die Geldbußen – natürliche Personen einzustehen haben. Nur so ist auch verständlich, dass nach dieser Norm auf das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Höhe der Spende bei der bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen ist. Die Geldbuße ist hingegen – nach der ausdrücklichen Anordnung des § 10 Abs 6 erster Satz PartG 2012 – je nach Schwere des Vergehens zu bemessen.“

3.3. Zum Beschwerdefall:

3.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei ua. gemäß § 10 Abs. 7 PartG verpflichtet, wegen Annahme einer gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 PartG unzulässigen Spende eine Geldbuße in der Höhe von EUR XXXX zu entrichten (Spruchpunkt I.3.) und ua. diese Geldbuße binnen eines Monats auf ein näher genanntes Konto des Bundeskanzleramtes einzuzahlen (Spruchpunkt II.).

3.3.2. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I.3. und Spruchpunkt II. – soweit dieser Spruchpunkt I.3. betrifft – des angefochtenen Bescheides. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist aus den folgenden Gründen aber nicht berechtigt:

3.3.3. Gemäß § 12 Abs. 1 PartG hat der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

Im Beschwerdefall erstattete der Rechnungshof am 26.07.2019 eine Mitteilung zum Rechenschaftsbericht 2017 der beschwerdeführenden Partei, welche am 02.08.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Diese Mitteilung enthielt – soweit verfahrensgegenständlich relevant – die folgenden Ausführungen:

„Mögliche Annahme einer unzulässigen Spende i.Z.m. der Pacht eines Seeufergrundstücks am XXXX

Entsprechend dem Bericht des Landesrechnungshofes XXXX zum Thema „Management Landeswohnungen und Landesobjekte“, GZ LRH-100000-39/22-2018-BF, veröffentlicht im November 2018, verpachtete das Land XXXX beginnend mit XXXX 1965 ein Seeufergrundstück in XXXX an die XXXX , eine Teilorganisation der XXXX , für Erholungszwecke XXXX der Partei zu einem jährlichen Anerkennungszins von XXXX Schilling (seit 2005 von XXXX EUR).

Da aufgrund der Differenz zwischen den geleisteten und dem verkehrsüblichen Pachtzins Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Spende nach § 6 Abs. 6 Z 3 bzw. Z 5 PartG vorlagen, hatte der Rechnungshof die Partei zur Stellungnahme aufgefordert.

In der Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2019 führte die Partei aus, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht um eine meldepflichtige oder gar unzulässige Sachspende handle, weil – zusammengefasst –

-        Das Parteiengesetz 2012 auf den Pachtvertrag nicht anwendbar sein,

-        es sich nicht um eine Spende, sondern um eine Förderung der Parteijugendarbeit handle,

-        im Zeitraum ab 2012 eine fixe vertragliche, einklagbare Verpflichtung der Verpächterin vorgelegen habe und

-        die wirtschaftliche Situation (Erhaltungspflichten, Kostendeckung) nicht näher betrachtet worden sei.

Der Rechnungshof ist aus folgenden Gründen der Ansicht, dass durch die Stellungnahme der Partei seine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Spende nicht beseitigt wurden:

-        Das PartG enthält keine Regelung, wonach der im Jahr 1965 abgeschlossene (laut dem Bericht des XXXX Landesrechnungshofes sei entsprechend dem Pachtvertrag die Nutzung für Erholungszwecke XXXX der Partei zulässig) und im Jahr 2005 adaptierte Pachtvertrag („Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten“, also die Anerkennung der faktischen gewerblichen Nutzung durch den Pächter ohne Gegenleistung für das Land XXXX ) ab 1. Juli 2012 nicht den Bestimmungen des PartG 2012 unterliegen würde.

-        Wenn bei Abschluss des Pachtvertrages auch ein Fördergedanke des Landes XXXX vorgelegen haben mag (offenbar sollte die Parteijugendarbeit unterstützt werden), handelt es sich nach Ansicht des Rechnungshofes um eine Sachleistung und nicht um eine Förderung, keinesfalls um eine gesetzlich verpflichtende Förderung (wie z.B. die Parteienförderung nach dem PartFörG).

-        Das Vorliegen des Pachtvertrages, sohin einer vertraglichen Verpflichtung zwischen der Verpächterin und der Pächterin, schließt nach Ansicht des Rechnungshofes die Freiwilligkeit der von der Verpächterin gewährten Sachleistung nicht aus.

-        Der Rechnungshof hält die Anrechnung von Kosten für den Betrieb und die Erhaltung von Einrichtungen des Pachtgrundstücks und allfälligen Leistungen für die Allgemeinheit („gemeinwirtschaftliche Leistungen“) für denkbar, sieht jedoch in der Differenz zwischen der tatsächlich entrichteten Pacht samt Anrechnungsbeträgen und einer marktüblichen Pacht eine Sachleistung.

Der Unterschiedsbetrag zwischen einer verkehrsüblichen Pacht samt allfälligen Anrechnungsbeträgen und der tatsächlich entrichteten Pacht ist nach Ansicht des Rechnungshofes gemäß § 2 Z 5 PartG als Spende (Sachleistung) ohne entsprechende Gegenleistung zu qualifizieren.

Die Verpächterin des Grundstücks, die XXXX , ist zu 100% Eigentum der XXXX , die zu 100% im Eigentum des Landes XXXX steht. Wirtschaftlicher Eigentümer ist jedenfalls zu 100% das Land XXXX .

Nach Ansicht des Rechnungshofes liegt deshalb – seit 1. Juli 2012 – eine unzulässige Spende vor, weil nach § 6 Abs. 6 Z 3 bzw. Z 5 PartG politische Parteien u.a. von öffentlich-rechtlichen Körperschaften bzw. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25% beteiligt ist, keine Spenden annehmen dürfen.

[…]

Laut § 5 des Bundespartei-Organisationsstatus der XXXX vom 1. Juli 2017 gliedert sich die XXXX innerhalb der territorialen Organisationsbereiche in die Teilorganisationen XXXX

3.3.4. Die beschwerdeführende Partei brachte dagegen in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2019 vor der belangten Behörde zusammengefasst vor, dass es für die Verhängung einer Geldbuße schon an einer dafür hinreichenden Beanstandung durch den Rechnungshof mangle. Darüber hinaus sei das PartG 2012 auf den Pachtvertrag vom XXXX 1965 nicht anwendbar, und es liege gegenständlich keine Spende, sondern eine zweckgewidmete Förderung bzw. zwischenzeitig eine vertragliche Verpflichtung vor. Schließlich werde eine nähere Betrachtung der wirtschaftlichen Situation unterlassen, weswegen die Annahme eines marktkonformen Pachtzinses verfehlt sei.

3.3.5. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Mitteilung des Rechnungshofes zum Rechenschaftsbericht 2017 der beschwerdeführenden Partei zum Ergebnis, dass die zu beurteilende Verpachtung eines Seeufergrundstückes am XXXX eine Sachspende im Verständnis des § 2 Z 5 PartG darstelle, welche der beschwerdeführenden Partei von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, dem Land XXXX , gewährt werde. Wegen Annahme dieser Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG verhängte die belangte Behörde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 7 PartG eine mit XXXX Euro festgesetzte Geldbuße.

Dazu traf die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 13.09.2019 die folgenden rechtlichen Erwägungen:

„[…]

Der UPTS hält die Mitteilung des Rechnungshofes für ausreichend substantiiert. Der Rechnungshof legt unwidersprochen dar, dass die zu beurteilende Verpachtung zu einem wirtschaftlich unbedeutenden Anerkennungszins (im Jahr 2017 XXXX EUR pro Jahr) erfolgt, und vermutet in der Differenz zum marktüblichen Pachtzins eine unzulässige (Sach)Spende. Auch die XXXX behauptet nicht, dass der vereinbarte Pachtzins marktüblich sei. Der UPTS hat schon in seiner Entscheidung vom 14.12.2018, GZ 610.005/0002-UPTS/2018, festgehalten, dass auch im Fall von Sachspenden durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Annahme als Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 leg. cit. durch eine Geldbuße sanktioniert ist, die „je nach Schwere des Vergehens“ bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages zu verhängen ist, wobei der erlangte Betrag im Fall einer Sachspende der vorliegenden Art mit dem ersparten Pachtzins gleichzusetzen ist.

Der UPTS ist auch nicht der Ansicht, dass das PartG 2012 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sei. Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 PartG ist mit 1. Juli 2012 in Kraft getreten (§ 16 Abs. 2 leg. cit.). Seit diesem Zeitpunkt dürfen politische Parteien keine Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 % beteiligt ist, annehmen. Dass sich an diesem Verbot etwas ändern sollte, wenn eine Sachspende in einer Dauerleistung besteht, die schon vor diesem Stichtag zugesagt und gewährt wurde, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine solche Interpretation liefe auch dem erkennbaren Zweck des Verbotes entgegen, weil es dann auf das zufällige Datum der Spendenzusage ankäme. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2, Satz 2 PartG, die für Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten im Hinblick auf das unterjährige Inkrafttreten des Gesetzes eine spezielle Regelung für das Jahr 2012 trifft, ist auf Spenden nicht anwendbar und auch nicht übertragbar.

Der Umstand, dass das PartG in § 3 ausdrücklich eine Förderung der politischen Parteien durch die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden zulässt, bedeutet nicht, dass finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen seitens dieser Gebietskörperschaften an politische Parteien generell als rechtlich unbedenklich einzustufen sind. Eine solche Deutung verbietet sich, weil § 6 Abs. 6 leg. cit. ausdrücklich den politischen Parteien die Annahme von Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften untersagt. Da dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist, dass er Widersprüchliches geregelt hat, muss daher bei Leistungen von Gebietskörperschaften an politische Parteien nach dem PartG offenbar zwischen – rechtlich zulässigen – Förderungen und – rechtlich unzulässigen – Spenden unterschieden werden. Die in der Stellungnahme der XXXX vertretene Deutung, dass eine (unbedenkliche) Förderung vorliegt, wenn die Zuwendung mit einer Verwendungsauflage oder Zweckwidmung erfolgt, dürfte für die Unterscheidung zwischen zulässiger Förderung und verbotener Spende allerdings nicht tragfähig sein. Wenn § 2 Z 5 PartG die Spende als Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention definiert, die eine Person „ohne entsprechende Gegenleistung“ gewährt, so ist damit offenbar gemeint, dass dem Spender für seine Leistung kein geldwerter Vorteil zukommt. Es würde am Charakter einer Spende aber nichts ändern, wenn der Spender mit seiner Leistung eine bestimmte Verwendungsauflage verbindet, somit zB eine Spende speziell mit der Widmung erfolgt, den Spendenbetrag für die Förderung der Parteijugend zu verwende. Eine solche Zweckbestimmung bindet zwar den Zuwendungsempfänger, ist aber keine „entsprechende Gegenleistung“ im Verständnis des § 2 Z 5 leg. cit. Für den UPTS folgt daraus, dass der Umstand, dass eine finanzielle oder geldwerte Zuwendung der öffentlichen Hand an eine politische Partei mit einer Verwendungsauflage oder Zweckwidmung erfolgt, diese Zuwendung nicht zu einer unbedenklichen Parteienförderung macht. Von einer Förderung kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn es sich entweder um Zuwendungen handelt, die Gebietskörperschaften den politischen Parteien bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gleichmäßig nach sachlichen Kriterien gewähren (vgl das zugleich mit dem PartG verabschiedete PartFörG), oder allenfalls – sofern die Zuwendung nur einer Partei oder bestimmten Parteien gewährt wird — wenn die Zuwendung mit der Auflage verbunden ist, die zugewendeten Mittel im öffentlichen Interesse zu verwenden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Wenn die XXXX der Deutung als Spende schließlich mit dem Argument entgegentritt, es liege eine fixe vertragliche, einklagbare Verpflichtung der Verpächterin vor, es mangele daher an der für die Spendengewährung erforderliche Freiwilligkeit, so kann der UPTS auch diesem Argument nicht folgen. Damit wird nämlich verkannt, dass es allein darauf ankommt, ob die Verpachtungsvereinbarung, auf die sich die laufende Überlassung und damit die Sachspende gründet, seinerzeit (ursprünglich) freiwillig zustande gekommen ist. Dass dies der Fall ist, wird jedoch auch von der XXXX nicht bestritten.

Der UPTS kommt somit zum Ergebnis, dass die zu beurteilende Verpachtung eine Sachspende im Verständnis des § 2 Z 5 PartG darstellt. Er geht auch davon aus, dass diese Spende von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, nämlich dem Land XXXX gewährt wird. Daran ändert der Umstand nichts, dass die fragliche Liegenschaft an die XXXX übertragen wurde und in deren Eigentum steht. Nach den von der XXXX vorgelegten Verträgen bezeichnet sich nämlich das Land XXXX im vorliegenden Fall als Hauptbestandnehmerin dieser Liegenschaft und tritt in dieser Eigenschaft zB als Vertragspartei des XXXX 2018 abgeschlossenen Nachtrages zum Pachtvertrag vom XXXX 1965 auf.

Als „erlangter Betrag“ iSd § 10 Abs. 7 leg. cit. ist im Fall einer Sachspende der vom Spendenempfänger erlangte geldwerte Vorteil zu verstehen, somit jener Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen (UPTS 14.12.2018, GZ 610.005/0002-UPTS/2018). Bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Seeufergrundstück entspricht dies dem Betrag des ersparten Pachtzinses. Zu dessen Ermittlung sind alle konkreten Umstände der Verpachtung, somit der Inhalt der Verpachtungsvereinbarung (etwa die von der Pächterin zu übernehmenden Aufwendungen), aber auch die tatsächliche Handhabung von Bedeutung.

In dem erwähnten Bericht des Landesrechnungshofes XXXX wird dargelegt, dass dem Pächter des hier strittigen Grundstückes mitgeteilt wurde, dass eine erste gutachterliche Schätzung einen markt- bzw. ortsüblichen Pachtzins von ca. XXXX EUR pro Quadratmeter und Jahr festgestellt habe. Der Pächter des Seeufergrundstückes in XXXX habe sein Einverständnis zur Neufassung des Pachtvertrages bekundet und als höchstmögliche Pacht XXXX EUR pro Quadratmeter und Jahr angegeben. Im Verfahren hat die XXXX einen mit XXXX 2018 datierten Nachtrag zum Pachtvertrag vorgelegt, in dem – ausgehend von diesem zuletzt genannten Quadratmeterpreis – zwischen dem Land XXXX und der XXXX ab XXXX 2019 ein jährlicher Pachtzins in Höhe von € XXXX vereinbart wird. Der UPTS hat keinen Anlass zu bezweifeln, dass mit dieser Festlegung einerseits der Aufforderung des Landesrechnungshofes zur Vereinbarung eines marktüblichen Pachtzinses, andererseits den besonderen Umständen der Verpachtung Rechnung getragen wurde.

Nach § 6 Abs 7 PartG ist bei unzulässigen Spenden das inkriminierte, sanktionsauslösende Verhalten die Annahme der Spende. Die Sanktion kann vermieden werden, wenn die Spende rechtzeitig („unverzüglich“) an den Rechnungshof weitergeleitet wird (vgl. schon UPTS 4.11.2015, GZ 610.005/0002-2015, 5.4.). Der Zweck der Weiterleitung ist offenbar, dem Spendenempfänger den ökonomischen Vorteil der Zuwendung zu entziehen, ihm die Bereicherung zu nehmen: Wenn die Partei sich rechtzeitig von der Bereicherung „distanziert“ hat, ihr also letztlich kein Vorteil zugekommen ist, entfällt das Bedürfnis nach Sanktionierung. Da der Gesetzgeber ausdrücklich Sachspenden den Geldspenden gleichgestellt hat, muss auch bei Sachspenden die Möglichkeit bestehen, die Sanktion einer Geldbuße durch Weiterleitung zu vermeiden. Auch bei ihnen muss die Sanktionsbedürftigkeit entfallen, wenn der Spendenempfänger den Vorteil, den er durch die Sachspende erfährt, durch eine Geldzahlung an den Rechnungshof ausgeglichen hat. Schon aus dem Zweck der Regelung ergibt sich somit, dass letztlich entscheidend sein muss, ob die Partei rechtzeitig einen Betrag, der ihrem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sachspende entspricht, weitergeleitet hat.

Dass im vorliegenden Fall die XXXX den ihr durch die Sachspende zugekommenen wirtschaftlichen Vorteil durch eine entsprechende Geldleistung an den Rechnungshof ausgeglichen hat, ist allerdings weder behauptet worden noch hervorgekommen.

Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG angenommen (und nicht unverzüglich weitergeleitet), ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen (§ 10 Abs. 7 leg. cit). Der UPTS hält im vorliegenden Fall im Hinblick auf bisher fehlende Rechtsprechung die Verhängung der Mindestbuße für angemessen. Er geht dabei von dem für das Jahr 2019 vereinbarten Pachtzins aus, der im Hinblick auf das frühere Berichtsjahr (2017) um einen Abschlag zu vermindern ist, und setzt die Geldbuße demnach mit XXXX EUR fest.“

3.3.6. In der vorliegenden Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass der angefochtene Spruchpunkt I.3. zusammengefasst aus den folgenden Gründen (welche zum überwiegenden Teil bereits vor der belangten Behörde vorgebracht wurden; siehe II.3.3.4.) rechtswidrig sei:

Der Spruch sei mangelhaft, da die Geldbuße, ohne einen maßgeblichen, überprüfbaren Sachverhalt in den Spruch aufzunehmen, verhängt worden sei. Es fehle an einer hinreichenden Konkretisierung des Tatgeschehens. Da die Mitteilung des Rechnungshofes die Höhe der „Sachspende“ nicht darstelle, mangle es der Verhängung der Geldbuße an einer dafür hinreichenden Beanstandung durch den Rechnungshof und sohin einer Mitteilung im Sinne des Gesetzes. Das PartG sei auf den Pachtvertrag vom XXXX 1965 nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall liege keine Spende, sondern eine zweckgewidmete Förderung vor. Jedenfalls im relevanten Jahr 2017 mangle es an der für die Spendengewährung erforderlichen Freiwilligkeit. Die nähere wirtschaftliche Situation des Pachtverhältnisses werde nicht beachtet. Schließlich fehle es an der Passivlegitimität der beschwerdeführenden Partei, da es sich beim Vertragspartner des gegenständlichen Pachtvertrages um die „ XXXX “ handle.

Dazu im Einzelnen:

3.3.6.1. Zum Vorbringen des mangelhaften Spruchs:

Die beschwerdeführende Partei macht in dieser Hinsicht Folgendes geltend:

„Der gesamte Bescheid (also insbesondere der hier angefochtene Punkt) ist insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, als der Spruch (nahezu) ausschließlich die verba legalia wiedergibt und die Geldbußen ohne einen maßgeblichen, überprüfbaren Sachverhalt in den Spruch aufzunehmen, verhängt werden. Es fehlt vor allem an einer hinreichenden Konkretisierung des Tatgeschehens.

Das Tatverhalten muss nämlich im Spruch selbst (und nicht erst in der Bescheidbegründung} umschrieben sein (vgl VwSlg 17.326 A/2007}.

Im vorliegenden Fall fehlt es überhaupt an jeglichen Zeit- und Ortsangaben und sind die angefochtenen Spruchpunkte schon deshalb rechtswidrig.

Besonders gravierend ist die fehlende Konkretisierung des Tatgeschehens, da sich aus dem Spruch nicht ableiten lässt, von welcher konkreten unzulässigen Spende der Senat überhaupt ausgegangen ist (welche Spende unzulässigerweise nicht gemeldet bzw. angenommen wurde}, es fehlt an jeglicher Bestimmtheit. Es geht auch nicht hervor von wem die Spende stammt (und wie hoch die Spende gewesen ist). Hier liegt eine bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebotsnormen vor. Es ist daher rechtswidrigerweise nicht möglich, aus dem Spruch zu beurteilen, welche Spende/n unzulässig war/en und den Tatbestand erfüllt haben soll/en.

Nach herrschender, zum Verwaltungsstrafgesetz ergangener Rechtsprechung hat die Umschreibung der Tat im Spruch so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zuletzt 24.10.2016, Ra 2016/02/0189), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvors

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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