RS Vwgh 2020/7/29 Ra 2020/07/0029

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §76 Abs1
UVPG 2000 §3b Abs2 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §42 Abs1 idF 2000/I/089
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den Projektwerber/die Projektwerberin ist gemäß § 3b Abs. 2 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige iSd § 52 Abs. 1 AVG notwendig war. Ist dies nicht der Fall, kann iSd § 76 Abs. 1 AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Behörde bzw. dem VwG Barauslagen - worunter auch die Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen fallen - "erwachsen" sind, für die der Projektwerber/die Projektwerberin aufzukommen hat (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140; VwGH 27.6.2002, 2002/07//0055). Ein gerichtlicher Bestellungsauftrag vermag die Notwendigkeit der Beiziehung für das UVP-Verfahren und somit die Rechtmäßigkeit der Überwälzung der Gebühren nicht zu begründen. Auch kann daraus, dass keine Einwendung gegen die Bestellung erhoben wurden, nicht abgeleitet werden, es sei ein Einverständnis mit deren Bestellung vorgelegen und sei diese für "notwendig erachtet"worden, abgeleitet werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070029.L03

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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