RS Vwgh 2020/8/12 Ra 2019/05/0223

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauRallg
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15 Abs1
GewO 1994 §74
GewO 1994 §77

Rechtssatz

Gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip sind jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten (vgl. VwGH 1.4.2008, 2004/06/0104). Das bedeutet, dass der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung genehmigt worden ist, noch nicht bedingt, dass diese Anlage auch nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein muss. Gewerbebehörde und Baubehörde haben unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. VwGH 24.4.2007, 2004/05/0285).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050223.L03

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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