RS Vwgh 2020/8/20 Fr 2020/05/0001

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §34
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwGVG 2014 §43 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/02/0001 B 12. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 anzusehen . Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG 2014 wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des VwG gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 (vgl. B 18. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020050001.F01

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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