TE Vfgh Beschluss 1996/2/26 B135/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4
ASVG §347 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung infolge Fehlens der Unterschrift des Genehmigenden oder des die Ausfertigung Beglaubigenden

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen die im Original vorgelegte, in Bescheidform ergangene und auch ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnete Erledigung der Landesberufungskommission für Niederösterreich vom 17. November 1993. Auf deren letzter Seite findet sich nach dem Ende des Textes der Begründung in Maschinschrift die Bezeichnung der Behörde sowie das Datum der Erledigung. Diese ist jedoch weder mit der Unterschrift dessen versehen, der sie genehmigt hat, noch enthält sie die Beglaubigung der Kanzlei. Auch der Name des Genehmigenden ist nicht beigesetzt.

Die Urschrift der Erledigung ist, wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, unterschrieben, wenngleich ohne Beisetzung des Namens des Genehmigenden.

2. Gemäß §347 Abs4 ASVG ist, sofern das ASVG, was in bezug auf die vorliegende Frage jedoch nicht geschehen ist, nichts anderes anordnet, im Verfahren vor den Landesberufungskommissionen das AVG anzuwenden. Wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §18 Abs4 AVG judiziert haben, mangelt - sofern es sich nicht um den Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt - der Ausfertigung einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, die Bescheidqualität (VwSlg. NF 2454/1952 A, VfSlg. 6069/1969, 10871/1986). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung weiter fest. Im übrigen ist die in Rede stehende Vorschrift auch durch die erst nach der Zustellung der bekämpften Erledigung erlassene Novelle BGBl. Nr. 471/1995 in dem hier entscheidenden Punkt nicht verändert worden.

Einer der Sonderfälle des §18 Abs4 AVG liegt nicht vor. Auch der einer vervielfältigten Ausfertigung ist nicht gegeben, denn eine vervielfältigte Bescheidausfertigung bedarf - was hier jedoch nicht der Fall ist - der Beisetzung des Namens des Genehmigenden, wobei es zulässig ist, daß die Unterschrift des Genehmigenden oder eine allenfalls vorhandene Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist (VwSlg. NF 11983/1985 A, VwGH 5.11.1986, Z84/03/0235, 0378). Der bekämpften Erledigung fehlt es damit an der Bescheidqualität.

3. Da der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate nach Durchlaufen des Instanzenzuges berufen ist, es sich beim Gegenstand der Beschwerde aber um keinen Bescheid handelt, war die Beschwerde wegen offenbar Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Verwaltungsverfahren, Ausfertigung (eines Bescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B135.1995

Dokumentnummer

JFT_10039774_95B00135_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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