TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W213 2199293-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2199293-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas KÖNIG, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RDion Wien vom 03.01.2018, Zl. 1095386102-191106712, betreffend Zurückweisung eines Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs.10 Asylgesetz 2005 i.V.m. § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer XXXX , ein iranischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend brachte er im Wesentlichen vor, einerseits bereits in Iran eine Hauskirche besucht zu haben, die von der Polizei gestürmt worden sei, welche einen Freund festgenommen habe, der den Namen des Beschwerdeführers verraten habe; andererseits sei der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde. Iranische Identitätsdokumente konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2018, Zl. 1095386102-151807266 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich der Ausreisegründe nicht glaubhaft gemacht worden sei und es sich bei der Konversion zum Christentum um eine Scheinkonversion handle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 01.08.2019, GZ. W 170 2199293-1/13E, eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluss vom 27.09.2019, GZ. E 2965/2019-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.2. Am 30.10.2019 stellten der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Absatz 2 AsylG. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 30.10.2019 dazu auf, binnen 4 Wochen eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages in deutscher Sprache, ein gültiges Reisedokument in Original und Kopie sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument in Original und Kopie vorzulegen. Unter einem wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass falls er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels Mitwirkung gemäß § 58 AsylG zurückgewiesen werde.

I.3. Am 28.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers von der belangten Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er keine Personaldokumente besitze, da er sie mit seinem Rucksack ins Meer habe werfen müssen, weil das Boot zu schwer gewesen sei. Er könne sich auch keine neuen Dokumente ausstellen lassen, obwohl er diesbezüglich die iranische Botschaft aufgesucht habe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit der Grundversorgung durch die XXXX weil er noch nicht arbeiten dürfe. Seine ganze Familie lebe im Iran. Der Familie gehe es gut. Sein Vater sei nach einem Herzinfarkt operiert worden, es gehe ihm aber wieder besser. Er habe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Er selbst wohne derzeit zusammen mit einem anderen iranischen Asylwerber in XXXX . Die Wohnkosten beliefen sich auf ? 400,00 Miete pro Quartal. ? 280,00 für Strom und Gas pro Quartal. Er bekomme ? 365,00 pro Monat von der Caritas, wovon ihm ? 100,00 übrig blieben. Einen entsprechenden Vertrag vom 01.08.2016 und seine e-Card Nr. 6493 250194 habe er bereits bei der Antragstellung vorgelegt. Seine Deutschzeugnisse müssten bei der Behörde vorlegen, die Prüfung für Deutsch B2 ferner sind derzeit nicht leisten. Er sei ledig, habe keine Kinder, aber eine Freundin. Er kenne sie seit vier Monaten, sie lebte noch nicht zusammen.

Im Iran hätte er Grafik und Architektur studiert. In Österreich habe er lediglich sechs Monate über die Firma XXXX als Selbstständiger gearbeitet. Er sei Mitglied im Sportverein Sportunion und gehe jeden Montag Volleyball spielen. Er besitze weder Ersparnisse noch Immobilien. Da ihm wegen seiner Konversion zum Christentum im Iran die Todesstrafe drohe, sei er auch nicht bereit freiwillig in den Iran zurückzukehren. Daran ändere auch der Umstand, dass seine Familie im Iran nicht verfolgt werde nichts, dass seine Angehörigen im Iran noch immer Moslems seien.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde mit Unterstützung des Dolmetschers durch den Beschwerdeführer ein Antragsformular zur Erlangung eines neuen Reisepasses bei der iranischen Botschaft ausgefüllt.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom wird gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBI. l Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen."

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Grund vorliege dem Beschwerdeführer hinsichtlich Artikel 8 EMRK einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen. Er halte sich trotz aufrechter Rückkehrentscheidung monatelang illegal in Österreich auf. Er habe die bestehende Ausreiseverpflichtung vehement ignoriert und sei illegal in Österreich verblieben. Damit habe er seinen Unwillen gezeigt, dieser rechtsstaatlich getroffenen Entscheidung Folge zu leisten. Er habe bisher keinen Reisepass, noch ein anderes heimatstaatliches Dokument ha. vorgelegt. Damit habe er es verabsäumt. seiner Verpflichtung am Verfahren mitzuwirken nachzukommen.

Die belangte Behörde stützte sich auf nachfolgend angeführte vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel:

- Antrag gemäß $ 55 Absatz 2 AsylG vom 30.10.2019 mitsamt allen Unterlagen

- Hauptmietvertrag vom 01.08.2016

- Schriftstück hinsichtlich der Kautionshöhe vom 01.08.2016

- Mitteilung über An- und Abmeldung vom 01.08.2016

- Zusatzvereinbarungzum Mietvertrag vom 01.08.2016

- Kopie der e-Card des Beschwerdeführers mit der Versicherungsnummer 6493 250194.

Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsangehöriger, somit Fremder. Seine Identität stehe nicht fest. Er gebe an den Namen XXXX zu führen, am XXXX im Iran, in der Hauptstadt Teheran geboren und iranischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger zu sein. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder/Sorgepflichten. Es seien keine Umstände festgestellt worden, die seine Gesundheit in Frage stellen würden und seien solche von ihm auch nicht geltend gemacht worden.

Der Beschwerdeführer habe kein schützenwertes Privat- und Familienleben hinsichtlich seiner Person in Österreich. Er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei unrechtmäßig. Er sei zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt spätestens am 20.10.2015 illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Meldedaten zu seiner Person bestünden seit dem 23.10.2015. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, welcher bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe seit 02.08.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und er sei seither zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen i. S. d. Art. 8 EMRK. In seiner

Heimat lebe noch seine gesamte Familie, mit welcher er nach wie vor in regelmäßigem Kontakt stehe. Es bestünden somit noch soziale und familiäre Bindungen zur Heimat.

An seinen Sprachkenntnissen in Deutsch habe sich seit Rechtskraft des Asylverfahrens nichts geändert. Der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über das selbe Sprachniveau und habe kein höherwertiges Zertifikat in Vorlage gebracht. Er finanziere seinen Unterhalt in Österreich durch staatliche Zuwendungen (Grundversorgung). Ein schützenwertes Privat- und Familienleben habe nicht festgestellt werden können.

In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG sind als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe.

Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 MRK zu unterziehen sei (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), sei eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liege dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK gebietet. (VwGH, 22.7.2011, 2011/22/0127).

Im vorliegenden Fall sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers nicht wesentlich verlängert habe. Er habe diese diese Zeitspanne nicht für eine Integration benützt, sowohl seine Sprachkenntnisse, als auch die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Er habe bisher keinen Reisepass, noch ein anderes heimatstaatliches identitätsbezeugendes (Lichtbild-)Dokument ha. vorgelegt. Er habe es somit verabsäumt, seiner Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken und seine Identität nachzuweisen, nachzukommen. Seine Identität stehe bis dato nicht fest. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.

Da im vorliegenden Fall weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegeben sei, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig (vgl. VwGH Ra 2015/20/0082 ua).

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verbessert hätten, da er stets weiter gelernt hätte. Ferner würden die Voraussetzungen für ein humanitäres Bleiberecht erfüllt. Die Behörde habe nicht festgestellt, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass bzw. ein Reisedokument in den Iran zu erlangen. Außerdem sei eine Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Iran für ihn unzumutbar, da die, von der Krise den Iran zu diesem Zeitpunkt bereits erfasst habe. Die Antragstellung auf Erteilung eines humanitären Bleiberechts setze die rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus, widrigenfalls die Antragstellung auf ein Bleiberecht - im Falle einer zwischenzeitigen Ausreise - unwiederbringliche Nachteile nach sich ziehen würde. Diese Abwägung habe die belangte Behörde nicht vorgenommen, was als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt werde.

Es werde beantragt,

* eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

* den bekämpften Bescheid aufzuheben,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist kein österreichischer Staatsangehöriger, somit Fremder. Seine Identität steht nicht fest. Er gibt an den Namen XXXX zu führen und am XXXX im Iran, in der Hauptstadt Teheran geboren zu sein. Er gibt an iranischer Staatsangehöriger zu sein, ist somit Drittstaatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder/Sorgepflichten. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die seine Gesundheit in Frage stellen würden bzw. wurden solche auch nicht behauptet.

Im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (vgl. hg. Erkenntnis vom 01.08.2019, GZ. W 170 2199293-1/13E) konnte kein schützenwertes Privat- und Familienleben hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz verfügen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist unrechtmäßig. Er ist zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt spätestens am 20.10.2015 illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Meldedaten zu seiner Person bestehen seit dem 23.10.2015. Er hat in Österreich einen Asylantrag gestellt, welcher bereits rechtskräftig abgelehnt wurde. Sein Aufenthalt in Österreich war überwiegend rechtswidrig und ist es bis dato. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 02.08.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und er ist seither zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen i. S. d. Art. 8 EMRK. In seiner Heimat lebt noch seine gesamte Familie, mit welcher er nach wie vor in regelmäßigem Kontakt stehen. Es bestehen somit noch soziale und familiäre Bindungen zur Heimat.

An den Sprachkenntnissen in Deutsch hat sich seit Rechtskraft seines Asylverfahrens nichts geändert. Sie verfüge nach wie vor über das selbe Sprachniveau und haben kein höherwertiges Zertifikat in Vorlage gebracht. Er finanziere seinen Unterhalt in Österreich durch staatliche Zuwendungen (Grundversorgung). Im gegenständlichen Verfahren konnte kein schützenwertes Privat- und Familienleben festgestellt werden.

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 04.05.2020, 14.28 Uhr, 15.548 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 600 Todesfälle. Im Iran wurden zu diesem Zeitpunkt 98647 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 6277 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen stützen sich auf auf die Ergebnisse des über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2015 geführten Verfahrens (vgl. hg. Erkenntnis vom 01.08.2019, GZ. W 170 2199293-1/13E). Bestritten wurde vom Beschwerdeführer lediglich, dass sich seine Deutschkenntnisse seit dem Abschluss des Verfahrens nicht verbessert hätten. Allerdings hatte es verabsäumt, diesen Umstand vor Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses zu beweisen. Hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten mangelnden Ausreisewilligkeit beschränkte sich der Beschwerdeführer auf den pauschalen Hinweis, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass bzw. ein Reisedokument in den Iran zu erlangen. Außerdem sei eine Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Iran für ihn unzumutbar, da die Corona Krise den Iran zu diesem Zeitpunkt bereits erfasst habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2019 mit Unterstützung des Dolmetschers durch den Beschwerdeführer ein Antragsformular zur Erlangung eines neuen Reisepasses bei der iranischen Botschaft ausgefüllt wurde. Der Beschwerdeführer wäre also sehr wohl in der Lage gewesen, die Ausstellung eines iranischen Reisepasses zu beantragen, hat dies aber offensichtlich nicht einmal versucht.

Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html [04.05.2020] https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ [04.05.2020] https://info.gesundheitsministerium.at/ [04.05.2020]

https://coronavirus.jhu.edu/map.html [04.05.2020]

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

Zu A)

§ 58 Asylgesetz lautet wie folgt:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Aus diesem Grund war auf den im vorliegenden Fall in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, "in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK stattgegeben wird" nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen daher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 16 Abs. 5 BFA-VG macht die Bestimmung des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar und erklärt zudem: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Es ist daher gesetzlich normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.

Eine Sachverhaltsänderung ist dann als wesentlich anzusehen ist, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung als in der bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides müsste als zumindest möglich sein. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt demnach dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8 EMRK erforderlich machen. In der Beschwerde wird es allerdings unterlassen aufzuzeigen, inwieweit in den neu vorgebrachten Umständen eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte.

Wie bereits in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet, dass sich seine Deutschkenntnisse seit dem Abschluss des Verfahrens verbessert hätten. Allerdings hat er es verabsäumt, diesen Umstand durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses zu beweisen. Es liegt daher hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor.

Der Beschwerdeführer bestreitet die von der belangten Behörde festgestellten mangelnde Ausreisewilligkeit mit dem pauschalen Hinweis bestreitet, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass bzw. ein Reisedokument in den Iran zu erlangen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2019 mit Unterstützung des Dolmetschers ein Antragsformular zur Erlangung eines neuen Reisepasses bei der iranischen Botschaft ausgefüllt hat. Der Beschwerdeführer wäre also sehr wohl in der Lage gewesen, die Ausstellung eines iranischen Reisepasses zu beantragen, hat dies aber offensichtlich nicht einmal versucht.

Soweit im Vorbringen des Beschwerdeführers ein Element geltend gemacht wird, das als "Änderung" in Betracht kommt (verbesserte Deutschkenntnisse), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung vergangene Zeit, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht gesehen werden kann, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013]). Eine bestandene Deutschprüfung Niveau A2 lag im Übrigen auch schon vor Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im August 2019 vor.

Soweit der Beschwerdeführer Einwände, dass eine Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Iran für ihn unzumutbar sei, da die Corona Krise den Iran zu diesem Zeitpunkt bereits erfasst habe, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 04.05.2020, 14.28 Uhr, 15.548 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 600 Todesfälle. Im Iran wurden zu diesem Zeitpunkt 98647 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 6277 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Der Beschwerdeführer ist 26 Jahre alt und weist keinerlei Vorerkrankungen auf. Er gehört daher nicht zu einer Risikogruppe im Sinne des § 735 ASVG i.d.F. des 3. COVID-Gesetzes BGBl. I 23/2020.

In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf vom Beschwerdeführer unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die -unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als vom BFA. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).

Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreisewilligkeit Deutschkenntnisse Mitwirkungspflicht Pandemie Reisedokument Risikogruppe Vorerkrankung wesentliche Änderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2199293.2.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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