TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 W122 2203262-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

AVG §73
B-VG Art133 Abs4
GehG §30
GehG §34
GehG §34 Abs1
GehG §34 Abs7
GehG §36b Abs1
GehG §38
VwGVG §28 Abs7

Spruch

W122 2203262-1/18E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bildungsdirektion für Oberösterreich, betreffend den Antrag des XXXX , XXXX , vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, vertreten durch Mag. iur. Vladimir TOMA, vom 17.02.2017 auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktionszulage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Es wird festgestellt, dass XXXX eine Verwendungszulage gemäß § 34 GehG in der Zeit von 11.07.2016 bis 30.06.2017 gebührte. Eine Funktionszulage der Verwendungsgruppe A1 gebührte XXXX in diesem Zeitraum nicht. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail an das Referat I/1/b des Bundesministeriums für Inneres vom 17.02.2017 um Zuerkennung und Anweisung einer Verwendungs- und Funktionszulage für die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2 gemäß § 30 GehG iVm § 34 GehG für den Zeitraum ab 11.07.2016 (Zuteilungsbeginn) fortfolgend.

Mit Säumnisbeschwerde vom 31.07.2018, eingelangt am 01.08.2018 bei der belangten Behörde, beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, über den, oben genannten, Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktionszulage gemäß § 30 iVm § 34 GehG für den Zeitraum vom 11.07.2016 bis zum 03.07.2017 gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache zu entscheiden und eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Als belangte Behörde wurde der Landesschulrat Oberösterreich angeführt. Begründend führte der Beschwerdeführer einleitend aus, dass er aufgrund der mehr als 6-monatigen Untätigkeit des Landesschulrates Oberösterreich in seinem Recht auf Entscheidung verletzt sei. Zur Sache selbst erläuterte der Beschwerdeführer, dass er vom 11.07.2016 bis zum 03.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Regionaldirektion Oberösterreich, konkret in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung III/11/b, beschäftigt gewesen sei. Er sei damals tatsächlich in einer Funktion der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2 verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz von Oberösterreich nach Wien verlegt. Dem vorausgehend sei dem Beschwerdeführer beim einschlägigen Vorstellungsgespräch am 04.07.2016 einerseits zugesichert worden, dass die Zuteilung zum Bundesministerium für Inneres in die Abteilung III/11 (damals unter der Bezeichnung IV/5) unter der Prämisse seiner juristischen Verwendung erfolge, andererseits sei auch die entsprechend folgende Einarbeitung des Beschwerdeführers als juristischer Mitarbeiter erfolgt. Es sei im Zuge dessen von der zuständigen Abteilungsleiterin klargestellt worden, dass der Beschwerdeführer anfangs als Vergabejurist und in weiterer Folge als Stellvertreter des Referatsleiters geführt werde sowie, dass eine Einarbeitungsphase auch für Juristen üblich sei. Die Versetzung bzw. das Ende der Zuteilung sei dem Beschwerdeführer mit einer maximalen Frist von 3 Monaten in Aussicht gestellt worden. Bereits in der Einschulungsphase sei der Beschwerdeführer mit juristischen Arbeiten, wie beispielsweise der Verfahrensführung sowie der Aneignung spezifischer Kenntnisse des Vergaberechts, betraut gewesen. Der Beschwerdeführer sei als Stellvertreter für den Referatsleiter eingeteilt und als solcher auch im Personalverrechnungssystem geführt worden. Die entsprechende A1/2 Einstufung, betreffend der Ergänzungszulage, habe der Beschwerdeführer somit selbst im Personalsystem einsehen können. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in Abwesenheit des Referatsleiters um diverse Personalangelegenheiten wie z.B. Krankenstände der Mitarbeiter gekümmert und sei somit deutlich als dessen Stellvertreter aufgetreten. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Versetzung habe in weiterer Folge nicht stattgefunden und am 26.02.2017 habe der Referatsleiter dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zuteilung des Beschwerdeführers mit Ende Februar 2017 zu Ende sei. Diese Zuteilung sei schlussendlich aufgrund von Bemühungen des Beschwerdeführers, mit Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Entscheidung, bis einschließlich März 2017 verlängert worden. Von 01.04.2017 bis 30.06.2017 sei der Beschwerdeführer der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, Referat II/1/c zugeteilt worden, wo ebenso ein Einsatz im juristischen Bereich erfolgt sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in einem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.02.2017 die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes mit der Verwendungsgruppe A1 bestätigt bekommen. Trotz dieser Umstände sei der Beschwerdeführer tatsächlich in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 eingestuft und somit, ohne entsprechende höhere Einstufung, für eine höherwertige Tätigkeit herangezogen worden. Hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde führte der Beschwerdeführer im Speziellen außerdem aus, dass er in Folge seines Antrags vom 17.02.2017, welchen er an den Leiter für dienstrechtliche Angelegenheiten Herrn XXXX gestellt habe, auf den Dienstweg verwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe folglich den wortgleichen Antrag an den damaligen Referatsleiter XXXX sowie, nach weiteren Verweisungen, an die Abteilungsleiterin XXXX sowie erneut XXXX gestellt. Ab 03.07.2017 sei der Beschwerdeführer beim Amt des Landesschulrates für Oberösterreich dienstzugeteilt gewesen und mit 01.10.2017 offiziell zum Bundesministerium für Bildung versetzt sowie in die Funktionsgruppe A1/2 eingestuft worden. Am 04.10.2017 habe der Beschwerdeführer per Email an das Referat I/1/b des Bundesministeriums für Inneres ersucht seinen einschlägigen Antrag in Form eines Bescheides zu erledigen. Das Bundesministerium für Inneres habe dem Landesschulrat für Oberösterreich am 24.11.2017 schriftlich mitgeteilt, dass die einschlägige Entscheidungsbefugnis gemäß § 2 Abs. 5 DVG auf diesen übergegangen sei. Da der Landesschulrat für Oberösterreich über den gegenständlichen Antrag seit 03.07.2017 nicht bescheidmäßig abgesprochen habe, sei die 6-monatige Entscheidungsfrist überschritten und der Beschwerdeführer durch diese Untätigkeit der belangten Behörde in seinem Recht auf Entscheidung verletzt.

Am 06.08.2018 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Diese langten am 10.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführer ersucht eine Arbeitsplatzbeschreibung für den Zeitraum vom 11.07.2016 bis 03.07.2017 zu übermitteln.

Mit Mitteilung vom 25.10.2018, welche am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, kam der Beschwerdeführer der zuvor genannten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nach und führte bezüglich der Beschreibung seines Arbeitsplatzes, im Hinblick auf den Zeitraum vom 11.07.2016 bis 03.07.2017, aus, dass er zuerst mit einer Einarbeitungs- bzw. Einführungsphase in der Vergaberechtsabteilung begonnen habe. Es sei dem Beschwerdeführer diesbezüglich wiederholt mitgeteilt worden, dass dieser als Jurist eingesetzt werde. Zudem sei der Beschwerdeführer insbesondere als Vertreter des Referatsleiters XXXX eingesetzt worden. Dies habe sich vor allem dadurch geäußert, dass der Beschwerdeführer in Vertretung des Referatsleiters Krankmeldungen der Kolleginnen entgegengenommen und über eine generelle Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis verfügt habe. Der Beschwerdeführer sei gleichermaßen mit der Erarbeitung von Vergaberechtsverfahren, mit der Mitarbeit bei Volksanwaltschaftsbeschwerden sowie mit der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen betraut gewesen. Diesbezüglich habe es sich überwiegend um juristische Ausarbeitungen gehandelt. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus, sowohl von der zuständigen Abteilungsleiterin als auch vom zuständigen Referatsleiter, regelmäßig als Vergabejurist vorgestellt worden. Aus diesen Aspekten ergebe sich deutlich, dass der Beschwerdeführer als juristischer Referent eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer erläuterte in dieser Mitteilung, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsplatzbeschreibung erhalten habe. Er könne lediglich die entsprechende Zuteilung zum Arbeitsplatz beim Bundesministerium für Inneres als Beleg anführen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher weder der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter noch ein Vertreter der belangten Behörde, jedoch die Zeugen XXXX XXXX sowie XXXX persönlich teilnahmen.

XXXX als Zeugin 1 vernommen, gab zusammengefasst an, dass sie als Abteilungsleiterin die Vorgesetzte des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 11.07.2016 bis 01.04.2017 gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn seiner Verwendung auf Zuteilungsbasis begonnen und sie habe diesem gesagt, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine freie A1 Planstelle gegeben habe. Sie habe dem Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich gesagt, dass dieser in A2/5 eingestuft bleiben werde, dies jedoch aufgrund dessen, da es klar gewesen sei, dass eine höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers, solange es keine freie A1 Planstelle gegeben habe, unzulässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe, aufgrund seiner fehlenden juristischen Vorerfahrung, langsam an die Materie des Vergaberechtes herangeführt werden sollen. Es sei, im Falle der erfolgreichen Verwendung des Beschwerdeführers, beabsichtigt gewesen, diesen später in A1 zu übernehmen. Nach einer gewissen Zeit habe ihr die damalige Referatsleiterin XXXX jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Ausarbeitung von Schriftsätzen und Stellungnahmen gewisse Defizite gehabt habe. So habe der Beschwerdeführer im Zuge des Verfassens eines Ausschreibungsverfahrens zum Multifunktionswerkzeug im Februar 2017 (und somit nach einem halben Jahr Beschäftigung) die falsche Organisationsbezeichnung und die falsche Grundlage für die Angebotseinholung ausgewählt, die falsche Geschäftszahl angeführt sowie einen schweren Rechtsschreibfehler eingebaut. Der Beschwerdeführer habe somit nicht weiter im Referat a verwendet werden sollen und es sei seine Eignung im Referat b bei der Durchführung von Vergabeverfahren geprüft worden. Die einschlägige Organisationsstruktur habe vorgesehen, dass es pro Referat einen juristischen Referatsleiter, einen juristischen Referenten und in etwa 4-5 A2 Bedienstete gegeben habe. Im Falle der Abwesenheit eines Referatsleiters sei das entsprechende Referat von der Zeugin und nicht dem juristischen Referenten, welcher in solchen Fällen lediglich die Funktion einer Auskunftsperson übernommen habe, zu führen gewesen. Außerdem gab die Zeugin an, dass ihr der Beschwerdeführer nicht als Jurist vorgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Voraussetzungen um als Jurist zu arbeiten, trotz des entsprechenden Studiums, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise anhand der Ausarbeitung eines Entwurfes für eine Ministerinformation (Beilage ./B) gezeigt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, einfache Sachverhalte und eine überschaubare Rechtssituation verständlich darzulegen. Zu den weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers führte die Zeugin aus, dass dieser eine Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage vorbereitet habe, welche jedoch ebenfalls mangelhaft gewesen sei (Beilagenkonvolut ./C1 und C2). Möglicherweise habe der Beschwerdeführer einzelne Teilergebnisse, wie zum Beispiel eine Angebotsprüfung im Referat, erfolgreich erledigt. Solche Arbeiten würden jedoch nicht die Zuständigkeit der Zeugin betreffen.

XXXX , als Zeuge 2 vernommen, gab zusammengefasst an, dass er Bediensteter des Innenministeriums sei und mit dem Beschwerdeführer vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017 zusammengearbeitet habe. Der Zeuge sei zum damaligen Zeitpunkt geschäftsführender Referatsleiter des Referats II/1/c gewesen. Er habe den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine A1 Planstelle frei gewesen sei. Er und der Beschwerdeführer hätten immer darüber gesprochen, dass der Beschwerdeführer maximal eine A2/5-wertige Tätigkeit ausüben habe dürfen. Er habe dem Beschwerdeführer auch keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen. Der Zeuge verfüge im ganzen Referat über keinen einzigen Juristen und so sei es auch zum damaligen Zeitpunkt gewesen. Die Bescheid-ausstellende Tätigkeit im Bereich des Polizeibefugnisentschädigungsgesetzes werde von einem A3 Bediensteten, welcher weder über einen Maturaabschluss noch über ein juristisches Studium verfüge, übernommen. Der Zeuge sei demzufolge die einzige Person in seinem Referat gewesen, welche A1-wertige Tätigkeiten ausgeübt habe. Des Weiteren führte der Zeuge aus, dass es bei Aufnahme des Beschwerdeführers geplant gewesen sei, diesen als Führungskraft auszubilden bzw. auf eine A1-wertige Tätigkeit vorzubereiten. Aufgrund der fehlenden Entscheidungsfreudigkeit des Beschwerdeführers habe sich jedoch innerhalb des ersten Monats nach dessen Aufnahme herausgestellt, dass eine solche Ausbildung keinen Sinn gemacht habe. Der Zeuge habe vom Beschwerdeführer die Überprüfung von Anfragebeantwortungen der LPD, in Folge von Volksanwaltsbeschwerden, im Hinblick auf deren Vollständigkeit und Plausibilität erwartet. Diese Tätigkeit habe keine juristische Expertise, sondern vielmehr einen exekutiven Hintergrund erfordert, und werde aktuell von A2 oder E1 Kräften erledigt.

XXXX , als Zeuge 3 vernommen, gab zusammengefasst an, dass er vom 01.09.2016 bis zum 01.04.2017 der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bei ihm als Hauptreferent tätig und mit der Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen betraut gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer ein offenes Verfahren als Sachbearbeiter durchgeführt und sei, ebenso als Sachbearbeiter, für Direktvergaben eingesetzt worden. Diese Aufgaben seien, nach dem Wechsel des Beschwerdeführers in eine andere Abteilung, von einem A2/5-eingestuften Sachbearbeiter weitergeführt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einer Begutachtung zum BVerG 2017 befasst sowie vom Zeugen ersucht worden eine parlamentarische Anfrage zu bearbeiten. Parlamentarische Anfragen würden nur in schwierigen Fällen eine juristische Beurteilung bzw. Unterstützung benötigen, ansonsten würden diese von A2/5-Bediensteten bearbeitet werden. Bei der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage, welche damals vom Beschwerdeführer bearbeitet worden sei, habe es sich um keinen schwierigen Fall gehandelt. Zur fraglichen Leitungsfunktion des Beschwerdeführers befragt, gab der Zeuge an, dass er den Beschwerdeführer nicht ermächtigt habe in seiner Abwesenheit Weisungen auszusprechen. Der Beschwerdeführer habe ab einem bestimmten Zeitpunkt XXXX ersetzen sollen, welcher am 15.12.2016 in einem anderen Referat Referatsleiter geworden sei. Grundsätzlich habe es, neben dem Referatsleiter, immer einen zweiten Juristen im Referat gegeben. Der Zeuge könne sich vorstellen, dass er sich mit dem Beschwerdeführer über den einen oder anderen vergaberechtlichen Aspekt einer Ausschreibung unterhalten habe, jedoch seien die, den Beschwerdeführer betreffenden, juristischen Belange von geringem Ausmaß gewesen. Der Zeuge sei nach wie vor im entsprechenden Referat tätig. Aktuell gebe es eine zweite Juristin, welche über eine Approbationsbefugnis bis zu einem Betrag von 100.000 Euro verfüge und in A1/2 eingestuft sei. Über eine solche Approbationsbefugnis und Einstufung habe auch XXXX , nicht jedoch der Beschwerdeführer, verfügt. Ursprünglich habe die Absicht bestanden den Beschwerdeführer als Nachfolger von XXXX einzuschulen. Die Arbeitsweise des Beschwerdeführers habe jedoch, aufgrund der diesbezüglich fehlenden Genauigkeit, nicht den Erwartungen entsprochen. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer dann nicht übernommen worden. Der Beschwerdeführer habe keine komplexeren Ausschreibungen bearbeitet und der Zeuge habe mit dem Beschwerdeführer auch keinen juristischen Austausch, so wie er es mit XXXX gepflegt habe, ausgeübt. Abschließend erörterte der Zeuge, dass rund zwei Drittel der damaligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers generell von A2/5 Mitarbeitern durchgeführt würden.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 26.11.2019 fort. An diesem Termin waren der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde, in Person von XXXX , anwesend. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, an circa 3 bis 4 parlamentarischen Anfragen mitgearbeitet zu haben. Zudem habe XXXX laut dem Beschwerdeführer diesbezüglich gemeint, dass es unzumutbar sei, dass ein Neuling mit derartigen parlamentarischen Anfragen beauftragt werde. Zu den allfälligen Vertretungstätigkeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Referatsleiters XXXX , gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen, neben der Entgegennahme von Krankenstands-Meldungen, bei der Beantwortung von juristischen Fragen, wie zum Beispiel, ob ein Auftragswerkt korrekt berechnet worden sei, vertreten habe. Genau könne er dies jedoch nicht mehr sagen. Jedenfalls sei das Telefon des Referatsleiters, bei dessen Abwesenheit, auf den Beschwerdeführer umgeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe vor September 2016 keine Führungskraft vertreten. Nach März 2017 habe er XXXX , in dessen Abwesenheit, so beispielsweise bei der Feststellung des Unterschiedes zwischen entschuldbarer Fehlleistung und leichtester Schuld, vertreten. Der Beschwerdeführer sei von XXXX ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Vertretung von XXXX übernehmen habe sollen. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin 1, getätigt in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2019, erwiderte der Beschwerdeführer, dass diese unrichtig seien. Dies da er zum damaligen Zeitpunkt bereits über juristische Vorerfahrung im BFA verfügt habe. Darüber hinaus habe XXXX bei seinem Vorstellungsgespräch, im Beisein eines Gleichberechtigungsbeauftragten, gesagt, dass er als Jurist, genauer gesagt Vergabejurist, eingesetzt werde. Die damit verbundene Einstufung von A1 habe einen Anreiz geboten nach Wien zu kommen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe sich durch die Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterien, der Prüfung auf deren Korrektheit sowie die Kommunikation mit den Landespolizeidirektionen von jenen Tätigkeiten der in A2 bewerteten Kolleginnen hinsichtlich der Komplexität unterschieden. Bezüglich einer allfälligen internen Genehmigungsbefugnis gab der Beschwerdeführer an, dass er Ansprechpartner des Büros des Gruppenleiters gewesen sei. Zudem betonte der Beschwerdeführer, dass er seinen Kolleginnen durch XXXX als Jurist vorgestellt worden sei. Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer keine komplexeren Ausschreibungen bearbeitet habe, gab dieser an, dass man nach einer Einschulungsphase von 3 Monaten maximal mit Vorbereitungs- und Mitarbeitstätigkeiten beauftragt werde. Hinsichtlich der Beurteilung seiner damaligen Arbeitsergebnisse befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es auch sehr zufriedenstellende Arbeitsergebnisse, wie zum Beispiel eine Direktvergabe bezüglich Multifunktionswerkzeug sowie die Mitwirkung an einer Ausschreibung von Lasermodulen, gegeben habe. Auf Vorhalt der Fehler gemäß des Verhandlungsprotokolls vom 05.11.2019 (Beilage ./A) gab der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei lediglich um einen Entwurf gehandelt habe. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er davon ausgehe, dass auch A2 Bedienstete die einschlägigen Gesetze zum Vergaberecht kennen hätten sollen. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, was sein erster Anwendungsfall gewesen sei, wo er die einschlägigen Gesetzesmaterien zur Anwendung gebracht habe. Zudem konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Tätigkeiten, welche er bei XXXX , abseits der in seiner Mitteilung vom 25.10.2018 aufgelisteten Tätigkeiten, verrichtet habe, spezifizieren. Er habe in etwa 3 bis 4 Vergaberechtsverfahren erarbeitet sowie bei Weiteren mitgearbeitet. Die Prüfung bei der Entgegennahme von Krankmeldungen sei administrativer Natur gewesen. Darüber hinaus habe er täglich an 1 bis 2 Volksanwaltschaftsbeschwerden sowie, soweit seine Erinnerung reiche, an einer parlamentarischen Anfrage mitgearbeitet. Er habe an Besprechungen teilgenommen und Auftragswerte sowie Stillhaltefristen überprüft. Schlussendlich habe er auch, auf Aufforderung, mit den Firmen kommuniziert. Zur fehlenden Disponibilität eines A1-wertigen Arbeitsplatzes vor dem 15.12.2016 befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Projektarbeitsplatz gehabt habe. Dies sei auch der Grund für seinen Wechsel gewesen.

Auf Vorlage der Beilage ./B durch seinen Rechtsvertreter, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei Vertragsgestaltungen beispielsweise die Dauer oder die Möglichkeit eines Splitting bzw. die Aufnahme von Optionen juristisch erwogen habe. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer, auf Frage seines Rechtsvertreters, dass er bei Schäden an Dienst-Kraftfahrzeugen etwaige Amtshaftungen bzw. Dienstnehmerpflichten zu prüfen gehabt habe. Diesbezüglich habe er auch eine OGH Entscheidung berücksichtigen müssen, Verhandlungen mit der Gewerkschaft geführt, ein Schreiben gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei verfasst und ganz generell die rechtliche Subsumption vorgenommen. Kolleginnen des Beschwerdeführers hätten sich auch mehrfach an diesen gewendet, um Anfragen hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Aspekte zu überprüfen. Dies sei zumeist in persönlichen Gesprächen abgewickelt worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im Juni 2016 im BFA noch in A1 eingestuft gewesen. Er wäre folglich nicht für einen schlechter eingestuften Arbeitsplatz nach Wien gegangen. Er sei Ende Juni 2016 von einer Kollegin namens XXXX , welche Gleichbehandlungsbeauftragte im Bundesministerium für Inneres sei, gefragt worden, ob er nach Wien auf einen A1 Arbeitsplatz wechseln wolle. Dies sei der Anlass für das Vorstellungsgespräch bei XXXX , welche auch Personalkoordinatorin gewesen sei, gewesen. Abschließend beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in den ELAK hinsichtlich der vom Beschwerdeführer berichteten und verrichteten Tätigkeiten.

Der Richter schloss am selben Tag die Verhandlung und verkündete gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das oben angeführte Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, befand sich am 11.02.2015 im Dienststand und wurde gemäß § 169c GehG in das neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Der Beschwerdeführer wurde vom 11.07.2016 bis zum 30.06.2017 auf nicht eingerichteten und gemäß § 137 BDG 1979 nicht bewerteten Einschulungsarbeitsplätzen verwendet. Vom 11.07.2016 bis zum 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung III/11 (bis 31.08.2016 als Abteilung IV/5 bezeichnet) und vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017 im Referat II/1/c des Bundesministeriums für Inneres verwendet. Das Ziel dieser Arbeitsplätze war eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer geeignet war dauerhaft eine A1-wertige Verwendung im Bundesministerium für Inneres auszuüben. Die Verwendung des Beschwerdeführers war vorübergehend und überschritt mit einem Ausmaß von 11 Monaten und 19 Tagen einen Zeitraum von 6 Monaten. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 ernannt.

Nach der Natur des Dienstes war es nicht notwendig den Beschwerdeführer zu versetzen.

Der Beschwerdeführer wurde vom 11.07.2016 bis zum 31.03.2017 in der Abteilung III/11 des Bundesministeriums für Inneres unter der Abteilungsleitung von XXXX sowie ab dem 01.09.2016 unter der Leitung des Referatsleiters des Referats III/11/b XXXX verwendet. Vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Referat II/1/c des Bundesministeriums für Inneres unter der Leitung des Referatsleiters XXXX verwendet.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesministerium für Inneres am 27.02.2017 mit Wirkung vom 01.10.2016 ein pauschalierter Ersatz des Mehraufwandes gemäß § 20 Abs. 1 GehG, welcher Bediensteten der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, deren Arbeitsplatz A1-wertig ist und diesen in Ausübung ihres Dienstes notwendigerweise entsteht, angewiesen.

Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers wurde von seiner damaligen Abteilungsleiterin XXXX sowie seinem damaligen Referatsleiter XXXX als nicht (ausreichend) zufriedenstellend eingestuft. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seines Arbeitserfolges den Erwartungen der oben genannten Vorgesetzen nicht entsprechen und wurde folglich nicht auf den Posten einer A1-Planstelle im einschlägigen Referat übernommen.

Aufgrund der Beurteilung der Arbeitseinstellung bzw. Eignung des Beschwerdeführers durch seinen damaligen Vorgesetzten, Referatsleiter XXXX wurde dieser, entgegen ursprünglicher Planung, nicht als Führungskraft im Referat II/1/c ausgebildet.

Der Beschwerdeführer wurde von 11.07.2016 bis 15.12.2016 auf die Wahrnehmung juristischer Aufgaben in der Abteilung III/11 des Bundesministeriums für Inneres vorbereitet und erledigte diese, wenn auch nur in einem rudimentären Umfang. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zeitraum, welche als Einschulungsphase zu qualifizieren ist, an die Materie des Vergaberechtes mittels des (Selbst-)Studiums der einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie zunehmend anhand von Vorbereitungs- und Mitarbeitstätigkeiten herangeführt. Diese Tätigkeiten dienten der Aneignung spezifischer Kenntnisse des Vergaberechtes und somit der Einarbeitung des Beschwerdeführers als juristischer Mitarbeiter im entsprechenden Referat. Bis 15.12.2016 wurden alle A1-wertigen Aufgaben im Referat III/11/b des Bundesministeriums für Inneres vom zuständigen Referatsleiter XXXX sowie von XXXX wahrgenommen. XXXX wechselte mit 15.12.2016 das Referat und war folglich nicht mehr dem Referat III/11/b des Bundesministeriums für Inneres zugeteilt. Zwischen dem 15.12.2016 und dem 31.03.2017 wurden dem Beschwerdeführer von XXXX Tätigkeiten übertragen, die auf eine Vorbereitung für A1-wertige Aufgaben abzielten. Der Beschwerdeführer war in der Abteilung II/11, sowie im Spezifischen im Referat III/11/b des Bundesministeriums für Inneres demzufolge vor allem mit der (Sach-)Bearbeitung von Vergabeverfahren (Erstellung von Entwürfen von vergaberechtlichen Stellungnahmen, Bearbeitung von Vergabeverfahren im Ober- und Unterschwellenbereich, etc.) betraut.

Der Beschwerdeführer verfügte während der gesamten Zeit seiner Zuteilung im Referat III/11/b des Bundesministeriums für Inneres über keine generelle Vertretungsbefugnis des Referatsleiters XXXX . Der Beschwerdeführer war im Falle der Abwesenheit von XXXX vielmehr die erste Ansprech- bzw. Auskunftsperson gegenüber der zuständigen Gruppenleitung sowie bei einzelnen, ausgewählten Angelegenheiten, wie insbesondere der administrativen Erstabwicklung bzw. Entgegennahme von Krankenstands-Meldungen, Referats-intern gegenüber den übrigen Mitarbeiterinnen, dies jedoch ohne über ein entsprechendes Weisungsrecht oder eine Approbationsbefugnis verfügt zu haben.

Vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017 war der Beschwerdeführer im Referat II/1/c des Bundesministeriums für Inneres zugewiesen. Dabei hatte der Beschwerdeführer, wie andere A2 und A3 Bedienstete Erledigungen nach dem Polizeibefugnisentschädigungsgesetz sowie nach dem Amtshaftungsgesetz zu bearbeiten. Hinsichtlich der Beurteilung von Amtshaftungs- und Organhaftungsansprüchen war dem Beschwerdeführer eine maßgebliche juristische Komponente zugewiesen. Neben der allgemeinen, exekutiven, Überprüfung von Anfragebeantwortungen der Landespolizeidirektionen auf deren Vollständigkeit und Plausibilität, war der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenso damit betraut, allfällig auftretende, rechtliche Bewertungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer übernahm damit verbunden auch juristische Beurteilungen im Falle der Abwesenheit des zuständigen Referatsleiters XXXX dies jedoch ohne eine organisatorische Stellvertretungsposition übertragen erhalten zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde somit im Zeitraum vom 11.07.2016 bis zum 30.06.2017 nicht durchgehend und demzufolge nicht dauernd mit Arbeiten bzw. Tätigkeiten eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut. Abseits der Einarbeitungs- bzw. Einschulungsphase des Beschwerdeführers wurde dieser während seiner Zuteilung in der Abteilung II/11 bzw. im Referat III/11/b vorwiegend auf die eigenständige Bearbeitung von A1-wertigen Tätigkeiten vorbereitet und im Zuge dessen gelegentlich, jedoch nicht durchgängig und in maßgeblich überwiegendem Ausmaß mit solchen Tätigkeiten betraut. Während seiner Zuteilung im Referat II/1/c war der Beschwerdeführer grundsätzlich mit Tätigkeiten bzw. Aufgaben betraut, welche sonst von A2 und A3 Bediensteten erledigt werden, dies jedoch um die Komponente der wiederkehrenden Vornahme juristischer Beurteilungen ergänzt. Summa summarum war der Beschwerdeführer, über einen Zeitraum von zumindest 6 Monaten am Stück, nicht in maßgeblicher Weise kontinuierlich bzw. beständig mit Tätigkeiten eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut.

Mit Wirksamkeit vom 01.07.2017 wurde der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1 eingereiht. Ab Montag, 03.07.2017 wurde der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates für Oberösterreich (nunmehr: Bildungsdirektion) verwendet und ab 01.10.2017 zum neuen Ressort versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ergab sich aufgrund seiner eindeutigen und demzufolge glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Säumnisbeschwerde (OZ 9).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 11.02.2015 im Dienststand befand, stützte sich auf einen SAP Auszug, welcher dem Entwurf eines Bescheides des Bundesministeriums für Inneres an den Beschwerdeführer hinsichtlich des einschlägigen Verhandlungsgegenstandes (dies ergibt sich in Zusammenschau mit dem Schreiben des Landesschulrates Oberösterreich an das Bundesministerium für Inneres, Referat I/1/b, vom 18.12.2017 gemäß OZ 2) als Beweismittel angehängt wurde (OZ 1).

Die Feststellungen hinsichtlich der Art und des Zwecks, inklusive der fehlenden Bewertungen, der Arbeitsplätze des Beschwerdeführers zwischen dem 11.07.2016 und 30.06.2017 stützten sich auf folgende, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nachvollziehbare sowie stimmige und daher glaubhafte Beweismittel:

1. Ein E-Mail des Zeugen 2, XXXX worin dieser erläutert, dass der Beschwerdeführer im Referat II/1/c lediglich dienstzugeteilt und mit keinem bestimmten Arbeitsplatz im Sinne einer Bewertung betraut gewesen sei (Anhang zu OZ 9).

2. Eine Stellungnahme der Zeugin 1, XXXX , an die Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres vom 22.02.2018, worin diese klarstellt, dass sie dem Beschwerdeführer im Zuge seines Vorstellungsgespräches am 04.07.2016 gesagt habe, dass im Rahmen der Geschäftseinteilungsänderung, welche mit 01.09.2016 in Kraft treten habe sollen, juristische Mitarbeiter in einem neu einzurichtenden Referat gesucht werden würden und, dass bei entsprechender Leistung eine Tätigkeit in der Abteilung möglich werden könne (Seite 2 der Beilage ./D).

3. Eine Beschreibung der damalig einschlägigen Arbeitsplatz-Situation in der Abteilung II/11 bzw. im Referat III/11/b, insbesondere mit Hinblick auf deren Ausbildungs- bzw. Einschulungscharakter, wonach der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers seiner umfassenden Einschulung in die Materie des Vergaberechtes gedient habe, verfasst von der Zeugin 1, XXXX , in Form eines E-Mails vom 23.10.2017 (OZ 1).

4. Ein Schreiben des Bundesministers für Inneres an den Landesschulrat Oberösterreich vom 20.02.2018, inklusive des Anhangs in Form von 2 SAP-Auszügen, in welchem dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer während seiner Zuteilung im Bundesministerium für Inneres dienstzugeteilt gewesen sei und es folglich hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer A1-wertig eingesetzt wurde, auf die konkret ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers ankomme (OZ 5).

5. Ein E-Mail von Frau XXXX , zugeteilt in der Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres, an ihre Kollegin XXXX , ihrerseits zugeteilt im Referat I/1/b des selbigen Ministeriums, vom 23.02.2018, in welcher diese eine Stellungnahme zur Diskrepanz zwischen der inhaltlichen Position des Bundesministeriums für Inneres im einschlägigen Schriftverkehr mit dem Landesschulrat Oberösterreich einerseits, wonach der Beschwerdeführer nicht auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 verwendet worden sei, und dem Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 27.02.2017, GZ.: 710337/004-I/1/d/2017 andererseits, welches wiedergebe, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Betrauung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A1 in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres eine Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.06.2017 zuerkannt werde, abgab. Hierbei schilderte Frau XXXX , dass der Beschwerdeführer ihres Wissens nach im Zeitraum vom 11.07.2016 bis 30.06.2017 keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage gehabt habe. Das zuvor genannte Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 27.02.2017 sei vielmehr deshalb ergangen, da sich die Basisbezüge in PM-SAP zum damaligen Zeitpunkt so dargestellt hätten, als ob der Beschwerdeführer auf einem A1-Arbeitsplatz verwendet worden sei. Diese Darstellung in PM-SAP sei erst im April 2017 richtiggestellt worden und das entsprechende Referat von dieser Korrektur nicht in Kenntnis gesetzt worden (OZ 6).

6. Ein weiteres E-Mail von Frau XXXX an Herrn XXXX vom 23.04.2018, worin diese erläutert, dass es bezüglich der Klärung der Zuerkennung einer Verwendungszulage hinsichtlich des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Frage, ob der Beschwerdeführer während seiner Zuteilung im Bundesministerium für Inneres auf einem A1-Arbeitsplatz verwendet wurde, keine weiteren Schriftstücke, insbesondere keinen einschlägigen ELAK, gebe. Frau XXXX übermittelte im Zuge dessen 2 Auszüge aus dem Organisationsmanagement betreffend den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und gab in Übereinstimmung mit diesen an, dass es sich bei der damaligen Zuteilung des Beschwerdeführers in den Referaten III/11/b sowie II/1/c des Bundesministeriums für Inneres um einen dienstzugeteilten Verwaltungsdienst gehandelt habe und, dass aus diesen Auszügen keine Arbeitsplatzbewertung hervorgehe. Es habe sich folglich um unbewerteten Arbeitsplatz gehandelt (OZ 7).

7. Ein Schreiben des Landesschulrates Oberösterreich an das Bundesministerium für Inneres vom 24.04.2018, worin dieses unter anderem seine Beurteilung bezüglich der fehlenden Bewertung der Arbeitsplätze des Beschwerdeführers während seiner Dienstzuteilung im Bundesministerium für Inneres kundtut (OZ 8).

8. Die konsistenten Angaben der Zeugin 1, XXXX im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.11.2019, wonach der Beschwerdeführer in der Abteilung III/11 (ehemalig IV/5) auf Zuteilungsbasis begonnen habe bzw. verwendet worden sei und aufgrund seiner fehlenden juristischen Kenntnisse im Bereich des Vergaberechtes langsam an diese Materie herangeführt werden habe sollen. Auch wenn hierbei nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die konkrete Einstufung des Beschwerdeführers im damaligen Vorstellungsgespräch mit der Zeugin 1 thematisiert worden ist, so waren die Angaben der Zeugin 1 hinsichtlich des Einschulungs- bzw. Probecharakters des einschlägigen Arbeitsplatzes jedenfalls nachvollziehbar und glaubhaft. Diese Beweiswürdigung ist auch in Zusammenschau mit der Stellungnahme bzw. Reaktion des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2019 auf die konkreten Angaben der Zeugin 1 zu sehen. Der Beschwerdeführer gab hierbei an, dass ihm damals von der Zeugin 1 zugesagt worden sei, dass er als Vergabejurist eingesetzt werde sowie, dass eine Einstufung von A1 mehr Anreize biete, um einen Arbeitsplatzwechsel von Oberösterreich nach Wien zu vollziehen. Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers war für das Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich mit den einschlägigen Angaben der Zeugin 1 vereinbar anzusehen. Es erschien glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer positiven Absolvierung dieses Einschulungsarbeitsplatzes, dauerhaft als Vergabejurist in der Abteilung III/11 des Bundesministeriums für Inneres verwendet werden hätte sollen und dem Beschwerdeführer dieses Ziel auch bei seinem Vorstellungsgespräch am 04.07. von der Zeugin 1 sinngemäß kommuniziert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hielt es jedoch für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über den Einschulungs- bzw. Probecharakter dieses Arbeitsplatzes irrte und demzufolge fälschlicherweise von einer sofortigen A1-Einstufung ausgegangen war. Diese Qualifikation des Bundesverwaltungsgerichtes ergab sich auch aufgrund des Gesamteindruckes, welchen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einschätzung seiner damaligen Verwendungen im Bundesministerium für Inneres, insbesondere im Hinblick auf seine vermeintlichen Stellvertretungstätigkeiten sowie -befugnisse, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2019 hinterließ. Die Gegenüberstellung der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und somit seiner einschlägigen Selbstwahrnehmung mit den Aussagen der Zeugen 1, 2 und 3 führte das Bundesverwaltungsgericht schlussendlich zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer gewisse, von ihm wahrgenommene Verantwortungsbereiche als überhöht einstufte bzw. diese, zumindest im Rahmen dieses Verfahrens, auf eine solche Art und Weise präsentierte.

9. Die detailliert geschilderten und in sich schlüssigen sowie zudem mit den sonstigen hier angeführten Beweismitteln im Einklang stehenden Angaben des Zeugen 2, XXXX , wonach zum damaligen Zeitpunkt im Referat II/1/c keine A1 Planstelle freigewesen sei und die ursprüngliche Absicht bestanden habe den Beschwerdeführer auf eine A1-wertige Tätigkeit, respektive als Führungskraft, auszubilden. Diesbezüglich ist auch auf die thematisch gleichgelagerte Aussage des Zeugen 3, XXXX , zu verweisen. Die einschlägigen Angaben des Zeugen 3 beschreiben in ähnlicher Weise dessen ursprüngliche Absicht den Beschwerdeführer als Nachfolger von XXXX im Referat III/11/b einzuschulen und somit an eine A1-wertige Planstelle heranzuführen.

Zusammenfassend war aufgrund der stimmigen Beweislage, bestehend aus diversen Zeugenaussagen, mehreren SAP-Auszügen sowie einschlägigen Schriftverkehrsauszügen, für das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf nicht explizit eingerichteten und demzufolge bewerteten Einschulungsarbeitsplätzen im Bundesministerium für Inneres verwendet wurde. Es erschien im Zuge dessen nachvollziehbar und somit glaubhaft, dass diese Einschulungsarbeitsplätze einerseits dem Zweck dienten, den Beschwerdeführer über eine begrenzte Zeitspanne hinweg einer Überprüfung, hinsichtlich seiner Befähigung bzw. Eignung dauerhaft eine A1-wertige Verwendung im Bundesministerium für Inneres auszuüben, zu unterziehen sowie andererseits das Ziel verfolgten, den Beschwerdeführer auf diese A1-wertigen Verwendungen fachlich vorzubereiten.

Die Zuweisung zur Abteilung III/11 (ehemalig IV/5) bzw. zum Referat III/11/b des Bundesministeriums für Inneres ergab sich aus den Schreiben des Bundesministers für Inneres an den Landesschulrat Oberösterreich vom 24.11.2017 (OZ 1) sowie vom 20.02.2018 (OZ 5), einem E-Mail der Zeugin 1, XXXX vom 23.10.2017 (OZ 1) sowie dem entsprechenden Auszug aus dem Organisationsmanagement, welcher sich im Anhang des E-Mails von Frau XXXX vom 23.04.2018 befindet (OZ 7).

Die Zuweisung zum Referat II/1/c des Bundesministeriums für Inneres folgte aus dem E-Mail von Frau XXXX (Referat I/1/b des Bundesministeriums für Inneres) vom 13.11.2017 (im Anhang zu OZ 9) sowie aus der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 31.07.2018 (OZ 9) und dem entsprechenden Auszug aus dem Organisationsmanagement, welcher sich im Anhang des E-Mails von Frau XXXX vom 23.04.2018 befindet (OZ 7).

Die Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 im Zeitraum vom 11.07.2016 bis 30.06.2017 ergab sich aufgrund der Auszüge der Basisbezüge des Beschwerdeführers (im Anhang des E-Mails von Herrn XXXX an das Bundesverwaltungsgericht vom 23.08.2018) sowie des Schreibens des Bundesministers für Inneres vom 24.11.2017, GZ.: BMI-PA1000/3226-I/1/b/2017 (OZ 1).

Dass es nach der Natur des Dienstes nicht notwendig war den Beschwerdeführer zu versetzen, ergab sich aufgrund dessen glaubhaften Ausführungen zu seinen Arbeitsplatz-Wechselambitionen bzw. seiner Bewerbung beim Bundesministerium für Inneres, welche dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2019 tätigte und welche diesbezüglich auch in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin 1, XXXX entsprechend ihres Schreibens vom 22.01.2018 an die Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres, GZ.: BMI-PA1000/0142-III/11/2018 (Beilage ./D bzw. OZ 3), stehen.

Die Verwendung des Beschwerdeführers unter der Abteilungsleitung von XXXX sowie unter der Referatsleitung von XXXX einerseits und unter der Referatsleitung von XXXX andererseits, ergab sich aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten und diesbezüglich glaubhaften Angaben der hierbei genannten Personen, welche in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers stehen und demzufolge keinen Grund für etwaige Zweifel übrigließen.

Die Anweisung eines pauschalierten Ersatzes des Mehraufwandes für Bedienstete auf A1-wertigen Arbeitsplätzen ergab sich aus dem Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 27.02.2017, GZ.: 710337/004-I/1/d/2017 (im Anhang zu OZ 9).

Die Beurteilung der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Abteilung III/11 (ehemalig IV/5) sowie im Speziellen des Referats III/11/b des Bundesministeriums für Inneres ergab sich primär aus den nachvollziehbar geschilderten Angaben der Zeugen 1 und 3, getätigt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019, sowie einem Schreiben der Zeugin 1 vom 22.01.2018 an die Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres, GZ.: BMI-PA1000/0142-III/11/2018 (Beilage ./D bzw. OZ 3), welches insbesondere über ein Gedächtnisprotokoll des Gespräches, zwischen dem Zeugen 3 und dem Beschwerdeführer, zum Thema der Nichtübernahme des Beschwerdeführers sowie der einschlägigen Gründe der Abteilungs- und Referatsleitung für diese Entscheidung verfügt. Damit verbunden gründete sich die einschlägige Feststellung auf die im Zuge der mündlichen Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten und somit ins gegenständliche Verfahren eingebrachten, ausgewählten Arbeitsnachweise des Beschwerdeführers (Beilagen ./C1, ./A und ./B). Diese Beweiswürdigung erstreckt sich konsequenterweise auf die Nichtübernahme des Beschwerdeführers auf einen Posten einer A1-Planstelle im Referat III/11/b des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen, hinsichtlich der Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers für die Verwendung auf einem Posten als Führungskraft im Referat II/1/c sowie der daraus folgenden Konsequenz der Nichtausbildung des Beschwerdeführers auf einen solchen Posten, ergaben sich aufgrund der lebensnah und ohne Umschweife geschilderten Ausführungen des Zeugen 2 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019. Diese Schilderungen ließen keinen Grund für Zweifel an deren Richtigkeit übrig.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einschulungsphase des Beschwerdeführers in der Abteilung III/11 des Bundesministeriums für Inneres ergaben sich einerseits auf Basis der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.12.2017 (OZ 2), seiner Säumnisbeschwerde (OZ 9), seines E-Mails vom 16.08.2016 an die Zeugin 1, XXXX (Beilage ./B) sowie seiner Mitteilung vom 25.10.2018 an das Bundesverwaltungsgericht, worin der Beschwerdeführer selbst angibt, dass eine Einarbeitung in die neue (Arbeits-)Materie selbstverständlich notwendig gewesen sei. So sei unter anderem das Einlesen in die entsprechenden vergaberechtlichen Grundlagen unabdingbar gewesen. Diese Angaben des Beschwerdeführers deckten sich insbesondere mit den entsprechenden Schilderungen der Zeugin 1, welche diese in einem E-Mail vom 23.10.2017 (OZ 1) darlegte. Demzufolge sei der Beschwerdeführer in den ersten Monaten seiner Zuteilung umfassend eingeschult worden und habe aufgrund dessen nicht A1-wertig als Vergabejurist verwendet werden können. Diesbezüglich gab die Zeugin 1 auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in ihrem Schreiben vom 22.01.2018 (Beilage ./D bzw. OZ 3) glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer mit der Ausarbeitung von Entwürfen von Schriftsätzen und Stellungnahmen betraut worden sei. Diese Mitarbeits- bzw. Vorbereitungstätigkeiten des Beschwerdeführers aus dem November 2016 waren damit übereinstimmend den Beilagen ./C1 und ./B zu entnehmen. Die Übertragung von Tätigkeiten an den Beschwerdeführer, die auf eine Vorbereitung für A1-wertige Aufgaben abzielten, stützten sich maßgeblich auf die Auflistung der Zeugin 1 in ihrem Schreiben vom 22.01.2018, (Beilage ./D bzw. OZ 3) in Verbindung mit ihren diesbezüglich stimmigen und glaubhaften Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019. Diesen Beweismitteln zufolge sei der Beschwerdeführer beispielsweise mit der Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, bei welchen juristische Fragestellungen aufkommen hätten können, sowie eines Ausschreibungsverfahrens betraut worden. Diese Angaben deckten sich zudem mit denen des Zeugen 3, ebenso im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019 getätigt, wonach der Beschwerdeführer mit ebensolchen Vorbereitungstätigkeiten beauftragt worden sei. Zudem gab der Zeuge 3 im Rahmen dessen an, dass der Beschwerdeführer unter anderem als Sachbearbeiter für eine Direktvergabe eingesetzt worden sei und diese Aufgabe nach dem Wechsel des Beschwerdeführers in die andere Abteilung des Bundesministeriums für Inneres von einem anderen in A2/5 eingestuften Sachbearbeiter fortgeführt worden sei. Ein arbeitsbedingter juristischer Austausch zwischen dem Zeugen 3 und dem Beschwerdeführer habe lediglich in einzelnen Fällen und nicht regelmäßig, wie es mit XXXX der Fall gewesen sei, stattgefunden. Komplexere Ausschreibungen seien vom Beschwerdeführer während seiner Zuteilung im Referat III/11/b des Bundesministeriums für Inneres nicht bearbeitet worden. Auch im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers, hinsichtlich der hierbei zuletzt angeführten Schilderung des Zeugen 3, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2019, wonach der Beschwerdeführer dieser konkreten Darstellung des Zeugen 3 sinnentsprechend zustimmte, kam das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer während seiner einschlägigen Zuteilung ab 15.12.2016, unter der Referatsleitung von XXXX , hauptsächlich mit Vorbereitungstätigkeiten für einen höherwertigen Arbeitsplatz betraut wurde. Es erschien unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.12.2016 bis 31.03.2017 mit Tätigkeiten betraut wurde, welche zumindest in maßgeblichem Ausmaß von A2/5-eingestuften Mitarbeiterinnen erledigt werden konnten. Nichtsdestotrotz erschien es dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass diese Tätigkeiten punktuell fachliche, respektive juristische, Anforderungen aufwiesen, wie zum Beispiel die generelle fallbezogene Auseinandersetzung mit den entsprechenden Gesetzesmaterien, so vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 glaubhaft vorgebracht, welche nicht von den sonstigen, entsprechend eingestuften, Mitarbeiterinnen erledigt werden konnten. Folglich hielt es das Bundesverwaltungsgericht für plausibel, dass der Beschwerdeführer partiell mit höherwertigen (juristischen) Tätigkeiten betraut war. Es war jedoch festzuhalten, dass es aufgrund der angeführten Beweislage unzweifelhaft erschien, dass diese Bearbeitung von höherwertigen Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer keinen durchgehenden Charakter aufweist, sondern vielmehr punktueller Natur war. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte somit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Ausmaß höherwertig verwendet wurde, dies jedoch nicht in einer überwiegenden und ständigen Art und Weise, weshalb nicht davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer durchgehend mit derlei Tätigkeiten betraut wurde. Diese Auffassung stützte sich auch auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer Ende Februar 2017 mitgeteilt worden sei (entsprechend der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß OZ 9), dass dieser nicht im Referat III/11/b des Bundesministeriums für Inneres übernommen werde, der Beschwerdeführer jedoch, auf dessen Bemühungen hin, bis Ende März 2017 weiterhin im entsprechenden Referat tätig war. Es erschien diesbezüglich wahrscheinlich, dass die Einbindung des Beschwerdeführers in höherwertige Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Nichtübernahme desselben rückläufig war. Dies aufgrund des Umstandes, dass eine weitere Einarbeitung bzw. Ausbildung des Beschwerdeführers zwecklos wurde.

Aus dem E-Mail der Zeugin 1, XXXX vom 23.10.2017 (OZ 1) war abzuleiten, dass im Referat III/11/b des Bundesministeriums für Inneres A1-wertige Arbeitsplätze bis zum 15.12.2016 von vom Beschwerdeführer verschiedenen Personen wahrgenommen wurden. Ebenso stützte sich die Feststellung zum Wechsel des Referats von XXXX auf dieses E-Mail.

Die Feststellungen bezüglich der (fehlenden) Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers ergaben sich erstens aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin 1, XXXX , getätigt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019, worin diese darlegt, dass juristische Referenten im Falle der Abwesenheit ihrer Referatsleitung keine Stellvertretungsfunktionen, sondern vielmehr die Rolle von (einfachen) Auskunftspersonen übernehmen würden. Diese Angaben deckten sich zudem mit den Aussagen des Zeugen 3, XXXX , welcher am selben Verhandlungstag ausführte, dass er dem Beschwerdeführer keine Ermächtigung zur Aussprache von Weisungen in dessen Abwesenheit erteilt habe. Auch sonst konnte sich der Zeuge 3 an keine einschlägigen Leitungsfunktionen des Beschwerdeführers erinnern. Drittens enthält ein Schreiben der Zeugin 1 vom 22.01.2018, GZ.: BMI-PA1000/0142-III/11/2018 (Beilage ./D bzw. OZ 3) eine detaillierte Auflistung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers während seiner Zuteilung im Referat III/11/b des Bundesministeriums für Inneres, erstellt vom Zeugen 3. In dieser Auflistung werden keine Vertretungstätigkeiten angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht ging folglich, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer, im Falle der Abwesenheit des zuständigen Referatsleiters, XXXX , geringfügige administrative Erstabwicklungen, in Form der Entgegennahme von Krankenstands-Meldungen der übrigen Mitarbeiterinnen, vornahm sowie darüber hinaus als erste Ansprechperson des Referats III/11/b fungierte. Diese Feststellungen gründeten sich außerdem auf die diesbezüglich dürftigen Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei dieser, abseits der bereits erwähnten Entgegenahme von Krankenstands-Meldungen, keine konkreten Stellvertretungshandlungen darlegen konnte. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen an, dass er den Referatsleiter bei juristischen Fragen vertreten habe, konnte dies jedoch nicht näher beschreiben. Der Beschwerdeführer vermochte mit dieser allgemein gehaltenen Angabe das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Verwendung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Zuteilung im Referat II/1/c des Bundesministeriums für Inneres stützten sich einerseits auf die diesbezüglich detaillierten und nachvollziehbar geschilderten Darstellungen des Zeugen 2, XXXX getätigt im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.11.2019. Der Zeuge 2 legte hierbei glaubhaft dar, dass er in seinem Referat grundsätzlich über keine juristischen Mitarbeiterinnen verfüge bzw. es sich bei seinen Mitarbeiterinnen fast ausschließlich um A2 bzw. A3 Bedienstete handele. Es erschien des Weiteren glaubhaft, dass die im Referat II/1/c des Bundesministeriums für Inneres anfallenden Erledigungen, die Tätigkeiten des Zeugen 2 sowie seines aktuellen Stellvertreters hierbei außen vorgelassen, von A2 und A3 Bediensteten durchgeführt werden. Der Zeuge 2 gab diesbezüglich an, dass die Bescheidausstellende Tätigkeit im Bereich des Polizeibefugnisentschädigungsgesetzes von A3 Bediensteten wahrgenommen sowie die Bearbeitung von Volksanwaltschaftsbeschwerden von A2 bzw. E1 Kräften durchgeführt werde. Die Feststellung der generellen Arbeitstätigkeitssituation im Referat II/1/c des Bundesministeriums für Inneres war jedoch, nach eingehender Berücksichtigung des diesbezüglich umfangreich und detailliert dargelegten Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2019, um die Feststellung zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung von Amtshaftungs- und Organhaftungsansprüchen eine maßgebliche juristische Komponente zugewiesen war. So führte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer und verständlicher Weise aus, dass er diesbezüglich in mehreren Fällen die unterschiedlichen Verschuldensformen juristisch zu prüfen gehabt habe. Es erschien dem Bundesverwaltungsgericht realistisch, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner juristischen Ausbildung, von seinen Kolleginnen im Zuge der Bearbeitung einschlägiger schadenersatzrechtlicher Fälle um regelmäßige juristische Hilfe gebeten worden ist. Ebenso erschien es lebensnah und somit glaubhaft, dass diese juristische Hilfestellung des Beschwerdeführers zumeist in persönlichen Gesprächen, ohne entsprechenden Schriftverkehr, abgewickelt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht war somit überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der einschlägigen Erledigungen im Referat II/1/c des Bundesministeriums für Inneres, insbesondere in Form von Beurteilungen von Amtshaftungs- und Organhaftungsansprüchen sowie der Überprüfung von Beschwerdebeantwortungen der Landespolizeidirektionen, welche generell nur eines exekutiven Hintergrundes zur Bearbeitung benötigen würden, regelmäßig höherwertig verwendet wurde. Es erschien, aufgrund der detailliert erläuterten Schilderungen des Beschwerdeführers, glaubhaft, dass diesem im entsprechenden Referat wiederkehrend rechtliche Beurteilungen zugewiesen wurden, auch wenn solche Beurteilungen im entsprechenden Referat normalerweise ausschließlich vom Zeugen 2 wahrgenommen werden. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese juristischen Tätigkeiten, entsprechend der Aussage des Zeugen 2 in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach dieser dem Beschwerdeführer keine A1-wertigen Tätigkeiten übertragen habe, nicht als solche deklariert übertragen bekommen hat, dies jedoch aufgrund des Umstandes, da diese Tätigkeiten inhaltlich mit generellen A2 bzw. A3 Erledigungen eng verknüpft waren. Somit hielt es das Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich wahrscheinlich, dass diese juristischen Tätigkeiten vom Zeugen 2 nicht als eigenständig zu bewertenden Leistungen angesehen wurden. Zudem gab der Zeuge 2 in einem von ihm verfassten E-Mail vom 14.11.2017 (im Anhang zu OZ 9) selbst an, dass der Beschwerdeführer mit entsprechenden juristischen Aufgaben während seiner Dienstzuteilung im gegenständlichen Referat betraut gewesen sei. Es war somit davon auszugehen, dass der Zeuge 2 dem Beschwerdeführer, unabhängig von deren konkreter Bezeichnung, höherwertige Aufgaben übertragen wollte. Die Feststellung hinsichtlich der nicht vorhandenen organisatorischen Stellvertreterposition des Beschwerdeführers ergab sich aufgrund der klaren und direkt formulierten Angaben des Zeugen 2 im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der Zeuge 2 zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe einen juristischen Stellvertreter für seine Position zu installieren. Es war, wie bereits zuvor dargelegt, glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen Kolleginnen im zuständigen Referat rechtliche Auskünfte erteilt hat. Daraus ließ sich jedoch keine generelle Stellvertretungsbefugnis des Beschwerdeführers ableiten.

Die abschließenden Feststellungen hinsichtlich der Art und Weise der Betrauung des Beschwerdeführers während seiner Zuteilung vom 11.07.2016 bis zum 30.06.2017 im Bundesministerium für Inneres ergaben sich folglich aufgrund der zuvor dargelegten Beweiswürdigung. Da der Beschwerdeführer insbesondere im Zuge seiner (ersten) Zuteilung in der Abteilung II/11 des Bundesministeriums für Inneres nicht durchgehend mit Erledigungen bzw. Tätigkeiten eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut war und die (zweite) Zuteilung des Beschwerdeführers im Referat II/1/c des Bundesministerium für Inneres lediglich einen Zeitraum von 3 Monaten aufweist, hatte das Bundesverwaltungsgericht zu schlussfolgern, dass der Beschwerdeführer während des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Zeitraumes nicht durchgehend mit Arbeiten eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut war. Diese Analyse war auch im Zusammenklang mit den Feststellungen zum Charakter der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplätze im Bundesministerium für Inneres zu betrachten.

Die Einstufung des Beschwerdeführers (Ergänzungsreihung) ab dem 01.07.2017 ergab sich aus den SAP-Auszügen, Infotyp 0008, Basisbezüge, welche sich im Anhang eines E-Mails von Herrn XXXX , beschäftigt in der Amtsdirektion des Landesschulrats Oberösterreich, vom 23.08.2018 an das Bundesverwaltungsgericht befinden. Die Feststellung betreffend die Verwendung des Beschwerdeführers im Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates für Oberösterreich (nunmehr: Bildungsdirektion) stützte sich auf den festgehaltenen Sachverhalt gemäß dem Entwurf eines Bescheides des Bundesministeriums für Inneres an den Beschwerdeführer hinsichtlich des einschlägigen Verhandlungsgegenstandes (OZ 1) sowie auf die einschlägigen SAP-Auszüge im Anhang des zuvor genannten E-Mails von Herrn XXXX . Die Feststellung hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers mit 01.10.2017 basierte auf einem Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 24.11.2017, GZ.: BMI-PA1000/3226-I/1/b/2017 (OZ 1).

Den Anträgen des Beschwerdeführers, die Gleichbehandlungsbeauftragte im Bundesministerium für Inneres, XXXX , hinsichtlich der Ankündigung, dass dem Beschwerdeführer eine A1-wertige Tätigkeit im Zuge seiner Zuteilung im Bundesministerium für Inneres übertragen habe werden sollen, war keine Folge zu leisten, da zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass die nicht erreichte, jedoch vorgesehene Zielverwendung des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen war. Ebenso konnte eine nähere Analyse der vom Beschwerdeführer ausgeübten Aktenbearbeitungen im Zuge seiner Tätigkeiten beim Bundesministerium für Inneres, aufgrund der vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.11.2019 dargelegten Tätigkeiten und ausgeübten Prüfungen unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in dem einschlägigen Materiengesetz (Gehaltsgesetz 1956) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 34 Abs. 1 Gehaltsgesetz gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

Gemäß § 34 Abs. 7 Gehaltsgesetz gebührt, abweichend von den Abs. 1 bis 6, die Verwendungszulage auch, wenn der Beamte für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt und diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

Gemäß § 36b Abs. 1 Gehaltsgesetz gebührt einem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd betraut zu sein und ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

Gemäß der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung übergehen, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt (Hinweis E vom 15. Dezember 2010, 2009/12/0194, sowie vom 5. September 2008, 2007/12/0161, und vom 29. März 2012, 2011/12/0145).

Da der Beschwerdeführer ohne dauernd betraut worden zu sein, höherwertig verwendet wurde, gebührt ihm dafür eine ruhegenussfähige Verwendungszulage. Die Gebührlichkeit einer Funktionszulage war zu verneinen, da der Beschwerdeführer nicht dauernd verwendet wurde (§ 30 Gehaltsgesetz). Ein Anspruch auf Verwendungsabgeltung scheidet gemäß § 38 Abs. 5a Gehaltsgesetz aufgrund der Verwendungszulage aus.

Der Antrag auf Zuerkennung und Anweisung einer Verwendungs- und Funktionszulage ist eines Bescheides nicht zugänglich. Erst das Ersuchen des Beschwerdeführers um "Erledigung in Form eines Bescheides" vom 04.10.2017 löste die Entscheidungspflicht ü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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