Norm
AVRAG §2d Abs3 Z3Rechtssatz
Eine von § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung ist aufgrund des zwingenden Charakters der Bestimmung unzulässig und hat die Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung zur Folge.Eine von Paragraph 2 d, Absatz 3, Ziffer 3, AVRAG abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung ist aufgrund des zwingenden Charakters der Bestimmung unzulässig und hat die Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133219Im RIS seit
22.09.2020Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023