RS OGH 2020/4/24 8ObA33/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2020
beobachten
merken

Norm

AVRAG §2d Abs3 Z3

Rechtssatz

Eine von § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung ist aufgrund des zwingenden Charakters der Bestimmung unzulässig und hat die Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung zur Folge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133219

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten