RS OGH 2020/11/23 8ObA27/20h; 8ObA88/20d

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Rechtssatz

Entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen, gestattet der der Wortlaut des § 711 ASVG, auch Leistungen als vom „SpBegrG umfasst“ zu qualifizieren, wenn diese von der Kompetenz nach § 10 Abs 6 BezBegrBVG erfasst und vom SpBegrG nicht unmittelbar angesprochen sind.Entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen, gestattet der der Wortlaut des Paragraph 711, ASVG, auch Leistungen als vom „SpBegrG umfasst“ zu qualifizieren, wenn diese von der Kompetenz nach Paragraph 10, Absatz 6, BezBegrBVG erfasst und vom SpBegrG nicht unmittelbar angesprochen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133221

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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