Norm
ASVG §711Rechtssatz
Entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen, gestattet der der Wortlaut des § 711 ASVG, auch Leistungen als vom „SpBegrG umfasst“ zu qualifizieren, wenn diese von der Kompetenz nach § 10 Abs 6 BezBegrBVG erfasst und vom SpBegrG nicht unmittelbar angesprochen sind.Entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen, gestattet der der Wortlaut des Paragraph 711, ASVG, auch Leistungen als vom „SpBegrG umfasst“ zu qualifizieren, wenn diese von der Kompetenz nach Paragraph 10, Absatz 6, BezBegrBVG erfasst und vom SpBegrG nicht unmittelbar angesprochen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133221Im RIS seit
22.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023