Index
E6JNorm
AVG §17 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der H W in K, vertreten durch Mag. Dr. Michael E. Sallinger und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. November 2019, Zl. LVwG-2019/25/0347-12, betreffend Konzessionserweiterung nach dem Kraftfahrliniengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol; mitbeteiligte Partei: Z AG in J, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin beantragte mit Schreiben vom 29. November 2018 eine Streckenerweiterung der ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Jänner 2018 erteilten Konzession für den Betrieb der Kraftfahrlinie 8 (A - S - K - R - M), die ab dem bisherigen Endpunkt in M über die Z-Straße und eine Gemeindestraße bis H (wobei es sich bei diesem neuen Streckenabschnitt um eine Gleichlaufstrecke mit der Kraftfahrlinie 4 der mitbeteiligten Partei handle) und ab H weiter bis C weitergeführt werden sollte.
2 Mit Bescheid vom 15. Jänner 2019 erweiterte der Landeshauptmann von Tirol gemäß den §§ 1, 3 und 7 Abs. 1 Z 3 und 4 KflG die Konzession wie von der Revisionswerberin beantragt. Die Änderung wurde auf Dauer der mit Bescheid vom 15. Jänner 2018 erteilten „Stammkonzession“ (bis zum 1. Jänner 2028) genehmigt. Weiters wurde gemäß § 33 Abs. 2 KflG die Mitbenützung näher bezeichneter Haltestellen genehmigt.Mit Bescheid vom 15. Jänner 2019 erweiterte der Landeshauptmann von Tirol gemäß den Paragraphen eins, 3, und 7 Absatz eins, Ziffer 3, und 4 KflG die Konzession wie von der Revisionswerberin beantragt. Die Änderung wurde auf Dauer der mit Bescheid vom 15. Jänner 2018 erteilten „Stammkonzession“ (bis zum 1. Jänner 2028) genehmigt. Weiters wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, KflG die Mitbenützung näher bezeichneter Haltestellen genehmigt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde, in der sie unter anderem geltend machte, dass es durch die Erweiterung zu einer Gleichlaufstrecke mit den von ihr betriebenen Kraftfahrlinien 3 und 4 komme; die Erweiterung sei geeignet, die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die mitbeteiligte Partei ernsthaft zu gefährden. Die Behörde habe dazu keine amtswegigen Ermittlungen geführt und sich nicht mit dem Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 KflG auseinandergesetzt.Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde, in der sie unter anderem geltend machte, dass es durch die Erweiterung zu einer Gleichlaufstrecke mit den von ihr betriebenen Kraftfahrlinien 3 und 4 komme; die Erweiterung sei geeignet, die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die mitbeteiligte Partei ernsthaft zu gefährden. Die Behörde habe dazu keine amtswegigen Ermittlungen geführt und sich nicht mit dem Vorliegen von Ausschließungsgründen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 KflG auseinandergesetzt.
4 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der Antrag der Revisionswerberin vom 29. November 2018 abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der Antrag der Revisionswerberin vom 29. November 2018 abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - nach Darlegung des Verfahrensganges - im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Buslinie 3 (I -) S - J - M führe von Innsbruck Hauptbahnhof bis M P. Bei einer Streckenzeit von 2 Stunden 3 Minuten würden 49 Haltestellen angefahren.
Die Buslinie 4 M - H - S führe von M Ho bis M. Bei einer Streckenzeit von 1 Stunde würden 16 Haltestellen angefahren. Die HaltestellenSp und M würden nur während der Öffnungszeit der Z-Straße - das sei in der Sommersaison - angefahren.
Beide Linien würden von der mitbeteiligten Partei im Rahmen von Verkehrsdienstverträgen mit der VVT GmbH bedient; es handle sich um nicht-kommerzielle Verkehrsdienste im Sinne des § 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999.Beide Linien würden von der mitbeteiligten Partei im Rahmen von Verkehrsdienstverträgen mit der VVT GmbH bedient; es handle sich um nicht-kommerzielle Verkehrsdienste im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999.
Die Revisionswerberin verfüge über die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 8 A - S - K - R - M und retour. Mit dem bekämpften Bescheid sei die Erweiterung zu einem Rundkurs erfolgt, der die bestehende Strecke von M bis R und von dort am Talboden bis A ergänze. Die von der Behörde bewilligte Streckenführung beginne im Ra, führe am Talboden bis Ri und von dort über die Z-Straße und S wieder nach Ra. Die Strecke solle nur in dieser einen Fahrtrichtung als Rundkurs befahren werden.
Auf der Linie 8 solle die Fahrkarte für den gesamten Rundkurs Euro 15,00 kosten; jeweils von der Talsohle bis Ho bzw. bis M koste der Fahrschein Euro 6,00; von der Talsohle bis Hi bzw. umgekehrt koste eine Fahrt Euro 7,50.
Auf der Linie 4 koste der Fahrschein für einen Erwachsenen im VVT-Tarif Euro 5,00 für die Strecke von R bis M bzw. umgekehrt. Zusätzlich werde vom Fahrer Euro 1,00 für die Maut pro Person eingehoben.
Die Linien 3 und 4 bis M dienten der ansässigen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Mobilitätsbedürfnisse. Die Haltestellen Sp und M lägen im Almgebiet und dienten hauptsächlich Wanderern zu touristischen Zwecken. Die gesamte Linie 4 diene deshalb aber nicht im Wesentlichen touristischen Zwecken; sie erhalte laut Verkehrsdienstvertrag vom VVT Ausgleichszahlungen bis M, es handle sich um eine Gesamtabrechnung. Mit Ausnahme der beiden Haltestellen Sp und M (4) gebe es im Verlauf der Z-Straße keinen Kurs, auf welchem VVT-Fahrscheine bzw. VVT-Tarife gelten würden.
Die mitbeteiligte Partei betreibe die Linien 3 und 4 schon langjährig. Die seinerzeitigen Altverträge bezüglich der Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln hätten auf einer Gesamtkalkulation beruht, was bedeute, dass das Verkehrsunternehmen wirtschaftlich lukrative Kurse am Talboden erhalten habe, dafür aber auch die nicht lukrativen Bergstrecken bedienen habe müssen. Bei den Altverträgen seien die einzelnen Kurse nicht betriebswirtschaftlich kalkuliert gewesen. Die Linie 4 sei für die mitbeteiligte Partei auf Grundlage der Altverträge nicht kostendeckend zu betreiben. Aufgrund einer Nachfragesteigerung in den vergangenen Jahren habe die VVT GmbH bei der mitbeteiligten Partei auf dieser Linie Zusatzkurse bestellt, welche mit betriebswirtschaftlich kalkulierten Kosten abgegolten würden. Durch diese Zusatzbeauftragungen, die ungefähr eine Verdoppelung der Fahrgastzahlen gebracht hätten, habe sich die Linie 4 für die mitbeteiligte Partei zu einer Linie mit Gewinn entwickelt. Nach Abzug des Aufwandes von den Abgeltungen durch den VVT habe die gesamte Linie 4 in den Jahren 2016 bis 2018 für die mitbeteiligte Partei Verluste in jeweils fünfstelliger Höhe ausgewiesen, wobei sich dieser Verlust von 2017 auf 2018 halbiert habe. Für das hochgerechnete Jahr 2019 sei die Verlustzone verlassen worden und diese Linie weise für die mitbeteiligte Partei einen Gewinn im vierstelligen Euro-Bereich auf.
In den Verkehrsdienstverträgen bezahle der VVT mit der Bestellleistung die Kosten an das Verkehrsunternehmen, welches seinerseits die Erlöse aus den Fahrkartenverkäufen zu 100 % an den VVT abführe. Das bedeute, dass das wirtschaftliche Erlösrisiko der VVT trage, der mit öffentlichen Mitteln agiere.
Wenn die Linie 8 mit dem eingereichten Fahrplan bedient würde, ergäbe dies auf der Gleichlaufstrecke mit Linie 4 eine Busfolge, bei der zwei Mal der Bus der Revisionswerberin ca. 10 min vor dem Bus der mitbeteiligten Partei fahren würde und die anderen zwei Mal ca. 30 min danach, wodurch sich auf dieser Strecke etwa ein Halbstundentakt ergäbe. Der Fahrpreis wäre mit Euro 6,00 bei beiden Verkehrsunternehmen ident. Es sei deshalb die Annahme realistisch, dass es auf der Gleichlaufstrecke zu einer nicht unerheblichen Verschiebung von Fahrgästen von der mitbeteiligten Partei zur Revisionswerberin kommen würde. Auf rückgängige Fahrgastzahlen auf der Linie 4 würde der VVT zum jährlichen Fahrplanwechsel mit der Kündigung von einzelnen Kursen - abhängig vom Rückgang der verkauften Fahrkarten - reagieren. Dabei würden zuerst Zusatzbestellleistungen und gegebenenfalls auch Kurse aus den Altverträgen gekündigt werden.
Für ein Verkehrsunternehmen sei eine Linie betriebswirtschaftlich dann am effektivsten zu betreiben, wenn der Fahrplan durchgehende Umläufe den ganzen Tag über ermögliche. Wenn einzelne Kurse herausgenommen würden, sinke der Kilometerpreis dadurch nicht linear. Wenn der Bus stehe und in der Zeit nicht woanders eingesetzt werden könne, müsse in der Regel der Fahrer auch bezahlt werden und das Unternehmen spare sich nur den nicht verfahrenen Treibstoff und die entfallene Abnützung des Busses. Das bedeute aber auch für den VVT, dass er bei der Kündigung einzelner Kurse dem Verkehrsunternehmen den Kostenersatz nicht verhältnismäßig zu den wegfallenden Kilometern kürzen könne. Dies wäre nur dann annähernd vorstellbar, wenn durch die Konkurrenz jeweils der erste Kurs am Morgen und der letzte am Abend gekündigt würden. Da der Busverkehr auf der Z-Straße hauptsächlich Wanderern diene, sei anzunehmen, dass einzelne Kurse untertags durch das Zusatzangebot der Revisionswerberin gekündigt würden. Auch wenn das wirtschaftliche Erlösrisiko aus dem Fahrkartenverkauf nicht das Verkehrsunternehmen, sondern der VVT trage, wäre durch den dadurch resultierenden Wegfall der von der Abgeltung für die mitbeteiligte Partei lukrativen Zusatzbestellleistungen eine kostendeckende Betriebsführung der Linie 4 für die mitbeteiligte Partei nicht mehr gegeben, womit sie hinsichtlich dieser Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde.
6 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich dieser Sachverhalt aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben der beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie der Aussage einer als Zeugin vernommenen informierten Vertreterin der Verkehrsverbund Tirol GmbH ergebe. Die mitbeteiligte Partei habe hinsichtlich der Linie 4 „die Bilanzzahlen für die Jahre 2016 bis 2019“ vorgelegt. Aus der Zeugenaussage der Vertreterin der VVT GmbH, die dort die Leiterin der Vertriebes und der Kundeninformation sei, habe sich die von der mitbeteiligten Partei geäußerte Befürchtung, dass ein Rückgang der verkauften Fahrkarten auf der Linie 4 zu einer Kündigung der vom VVT bestellten Zusatzkurse auf dieser Strecke führen würde, bestätigt. „Hinsichtlich der Fakten“ hätten sich bezüglich der Angaben der mitbeteiligten Partei und der Revisionswerberin keine nennenswerten Divergenzen ergeben; die Unterschiede zwischen beiden Parteien lägen darin, wie die Auswirkungen der bewilligten Streckenerweiterung auf die bestehenden Linien der mitbeteiligten Partei, dabei insbesondere auf die Linie 4, zu prognostizieren seien.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass entgegen der Ansicht der Revisionswerberin der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei auf ein Schreiben der Behörde im Zuge der Anhörung nach § 5 KflG keine Stellungnahme abgegeben bzw. keine Einwendungen erhoben habe, nicht zum Verlust der Parteistellung der mitbeteiligten Partei geführt habe.In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass entgegen der Ansicht der Revisionswerberin der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei auf ein Schreiben der Behörde im Zuge der Anhörung nach Paragraph 5, KflG keine Stellungnahme abgegeben bzw. keine Einwendungen erhoben habe, nicht zum Verlust der Parteistellung der mitbeteiligten Partei geführt habe.
Die Revisionswerberin habe Akteneinsicht hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei übermittelten Einnahmen und Ausgaben der Linie 4 für die Jahre 2016 bis 2019 beantragt. Die mitbeteiligte Partei habe diese Zahlen mit dem Hinweis darauf übermittelt, dass es sich dabei um Betriebsgeheimnisse handle, da in den Jahren 2022/2023 die bestehenden nicht-kommerziellen Linien im Zillertal neu ausgeschrieben würden und die Revisionswerberin als Konkurrenzunternehmen dann die Kalkulationsgrundlagen der mitbeteiligten Partei kennen würde, was im Hinblick auf die Angebote dazu führen könnte, dass die mitbeteiligte Partei aus diesem Grund den Zuschlag für Linien nicht erhalten würde.
§ 17 Abs. 3 AVG bestimme, dass von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen seien, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei herbeiführen würde. Eine Schädigung wirtschaftlicher Interessen der mitbeteiligten Partei wäre hinsichtlich der Bekanntgabe der „Bilanzzahlen“ der Linie 4 an die Revisionswerberin aus obigen Gründen realistisch und nachvollziehbar, weshalb dem Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich dieser Aktenbestandteile keine Folge zu geben gewesen sei.Paragraph 17, Absatz 3, AVG bestimme, dass von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen seien, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei herbeiführen würde. Eine Schädigung wirtschaftlicher Interessen der mitbeteiligten Partei wäre hinsichtlich der Bekanntgabe der „Bilanzzahlen“ der Linie 4 an die Revisionswerberin aus obigen Gründen realistisch und nachvollziehbar, weshalb dem Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich dieser Aktenbestandteile keine Folge zu geben gewesen sei.
Die Linie 4 werde nur in den Sommermonaten während der Öffnung der Z-Straße bis M geführt, die übrige Zeit des Jahres ende die Linie in Mö, wo sonst gewendet werde. Bis Mö werde die Straße im Winter auch geräumt. Die Haltestellen Sp und M lägen im Almgebiet und dienten hauptsächlich Wanderern zu touristischen Zwecken. Bis Mö diene diese Linie der ansässigen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Mobilitätsbedürfnisse. Der Umstand, dass während der Sommermonate zwei von 16 Haltestellen touristischen Zwecken dienten, führe nicht dazu, dass die gesamte Linie 4 als im Wesentlichen touristischen Zwecken dienend einzustufen sei. Diese Linie sei „daher als nicht-kommerzieller Verkehrsdienst im Sinn des § 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999 zu bewerten“.Die Linie 4 werde nur in den Sommermonaten während der Öffnung der Z-Straße bis M geführt, die übrige Zeit des Jahres ende die Linie in Mö, wo sonst gewendet werde. Bis Mö werde die Straße im Winter auch geräumt. Die Haltestellen Sp und M lägen im Almgebiet und dienten hauptsächlich Wanderern zu touristischen Zwecken. Bis Mö diene diese Linie der ansässigen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Mobilitätsbedürfnisse. Der Umstand, dass während der Sommermonate zwei von 16 Haltestellen touristischen Zwecken dienten, führe nicht dazu, dass die gesamte Linie 4 als im Wesentlichen touristischen Zwecken dienend einzustufen sei. Diese Linie sei „daher als nicht-kommerzieller Verkehrsdienst im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999 zu bewerten“.
Gemäß § 14 Abs. 2 KflG liege der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b (Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben) dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt sei, was der Fall sei, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleide. Diese Gesetzesbestimmung stelle ausdrücklich auf die gefährdete Linie ab, nicht aber auf Teile der Linie oder das Gesamtunternehmen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KflG liege der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, (Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben) dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt sei, was der Fall sei, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleide. Diese Gesetzesbestimmung stelle ausdrücklich auf die gefährdete Linie ab, nicht aber auf Teile der Linie oder das Gesamtunternehmen.
Bei der gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KfIG von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch ein konkurrenziertes Unternehmen zu gefährden geeignet sei, handle es sich um eine Prognoseentscheidung, die aufgrund ausreichender Sachverhaltsermittlungen zu treffen sei (Hinweis auf VwGH 12.9.2006, 2005/03/0096). Dabei sei es Aufgabe der Behörde, eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die mitbeteiligte Partei auf der betroffenen Kraftfahrlinie gefährdet sei, komme es nicht allein auf die Fahrgastzahlen an, sondern ob ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall zu erwarten sei. Dieser Einnahmenentfall könne sich nicht nur aus Veränderungen bei der Zahl der ausschließlich die jeweilige Kraftfahrlinie nutzenden Fahrgäste ergeben, sondern auch aus Veränderungen bei Bestellleistungen oder von Leistungen im Rahmen des Verkehrsverbundes, die im Fall der Stattgebung des Konzessionsantrags zu erwarten seien (Hinweis auf VwGH 17.12.2008, 2006/03/0119).Bei der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KfIG von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch ein konkurrenziertes Unternehmen zu gefährden geeignet sei, handle es sich um eine Prognoseentscheidung, die aufgrund ausreichender Sachverhaltsermittlungen zu treffen sei (Hinweis auf VwGH 12.9.2006, 2005/03/0096). Dabei sei es Aufgabe der Behörde, eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die mitbeteiligte Partei auf der betroffenen Kraftfahrlinie gefährdet sei, komme es nicht allein auf die Fahrgastzahlen an, sondern ob ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall zu erwarten sei. Dieser Einnahmenentfall könne sich nicht nur aus Veränderungen bei der Zahl der ausschließlich die jeweilige Kraftfahrlinie nutzenden Fahrgäste ergeben, sondern auch aus Veränderungen bei Bestellleistungen oder von Leistungen im Rahmen des Verkehrsverbundes, die im Fall der Stattgebung des Konzessionsantrags zu erwarten seien (Hinweis auf VwGH 17.12.2008, 2006/03/0119).
Im Hinblick auf die Linie 4 würde das Hinzukommen der Linie 8 mit dem eingereichten Fahrplan dazu führen, dass sich teilweise ein Halbstundentakt im Bereich zwischen M und Ra ergäbe, wodurch zweifelsohne ein erhebliches Wanderungspotenzial der Fahrgäste von der mitbeteiligten Partei zur Revisionswerberin bestünde. Dies würde sich in einem deutlichen Rückgang der verkauften Fahrkarten auf der Linie 4 niederschlagen, was wiederum zur Folge hätte, dass seitens des VVT einzelne Kurse gekündigt würden. Dabei würden erstrangig die Zusatzbestellleistungen gekündigt, die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert seien.
Aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten „Ergebniszahlen“ für die Linie 4 sei zu ersehen, dass es ab dem Jahr 2017 zu einer erheblichen Steigerung der Fahrgeldeinnahmen gekommen sei, was dazu geführt habe, dass der VVT zusätzliche Kurse bei der mitbeteiligten Partei bestellt habe, was wiederum dazu geführt habe, dass sich die zuvor auf dieser Linie erwirtschafteten Verluste erheblich reduziert hätten und diese Linie seit dem Jahr 2019 in der Gewinnzone liege. Der Zusammenhang der Ertragsentwicklung mit den bestellten Zusatzkursen sei aus den vorgelegten Zahlen deutlich ablesbar. Dies bedeute aber im Umkehrschluss, dass eine Kündigung dieser Zusatzbestellleistungen das Ergebnis für die Beschwerdeführerin auf dieser Linie sofort wieder in die Verlustzone bringen würde, womit diese im Hinblick auf die Linie 4 einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlichen in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde.
Daraus, dass der beantragte erweiterte Kraftfahrlinienverkehr der Linie 8 die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf die von dieser betriebenen Linien 4 ernsthaft zu gefährden geeignet sei, und es sich bei der Linie 4 um keine im Wesentlichen touristischen Zwecken dienende nicht-kommerzielle Linie handle, ergebe sich die rechtliche Beurteilung, dass die von der Behörde erteilte Konzession im Hinblick auf den Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KfIG öffentlichen Interessen zuwider laufe.Daraus, dass der beantragte erweiterte Kraftfahrlinienverkehr der Linie 8 die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf die von dieser betriebenen Linien 4 ernsthaft zu gefährden geeignet sei, und es sich bei der Linie 4 um keine im Wesentlichen touristischen Zwecken dienende nicht-kommerzielle Linie handle, ergebe sich die rechtliche Beurteilung, dass die von der Behörde erteilte Konzession im Hinblick auf den Ausschließungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KfIG öffentlichen Interessen zuwider laufe.
Da der beantragte Rundkurs der Linie 8 bereits im Hinblick auf die bestehende Linie 4 den oben erwähnten Ausschließungsgrund erfülle, erübrige sich eine Prüfung hinsichtlich der Linie 3, zu der ein Parallelverkehr am Talboden bestünde.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof führte über die Revision das Vorverfahren durch, in dem die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision erstattete. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Revisionspunkt:
9 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf Erweiterung der Kraftfahrlinienkonzession und der Mitbenutzung von Haltestellen gemäß KflG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt“.
10 Die mitbeteiligte Partei macht geltend, dass der Revisionspunkt nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, da das KflG kein subjektiv öffentliches Recht auf Erweiterung einer Konzession vorsehe, zumal die Verlängerung einer bestehenden Kraftfahrlinie die Erteilung einer neuen Konzession bedeute (Hinweis auf VwGH 27.11.1991, 90/03/0189). Es bestehe sohin kein (subjektiv öffentliches) Recht auf Erweiterung einer bestehenden Konzession, sondern lediglich ein Recht auf Erteilung einer neuen Konzession; dies werde allerdings nicht geltend gemacht.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. u.v.a. etwa VwGH 25.10.2016, Ra 2016/16/0057).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , u.v.a. etwa VwGH 25.10.2016, Ra 2016/16/0057).
12 Im konkreten Fall erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf „Erweiterung“ ihrer Konzession verletzt. Es ist aus dem Gesamtzusammenhang nicht zweifelhaft, dass sie damit geltend macht, sie sei durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht verletzt, dass ihr entsprechend ihrem Antrag eine Konzession nach dem KflG für eine gegenüber der ihr bereits erteilten Konzession für die Kraftfahrlinie 8 erweiterten Umfang erteilt werde. Das subjektive öffentliche Recht, in dem sich die Revisionswerberin verletzt erachtet, ist damit ausreichend klar umschrieben (dass in der Praxis der Begriff der Konzessionserweiterung für eine Neuerteilung einer Konzession mit einem erweiterten Inhalt durchaus gebräuchlich ist, zeigt im Übrigen gerade auch das von der mitbeteiligten Partei zitierte Erkenntnis VwGH 27.11.1991, 90/03/0189).
Zur Zulässigkeit:
13 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen drei Gründe vor: erstens sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur allgemeinen Mitwirkungspflicht abgewichen bzw. es fehle Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 3 KflG; zweitens sei das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 Z. 4 lit. b KflG und zur konkludenten Zustimmung abgewichen, und drittens habe das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zu § 17 Abs. 3 AVG zur Ausnahme von der Akteneinsicht verkannt, was jeweils weiter ausgeführt wird.Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen drei Gründe vor: erstens sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur allgemeinen Mitwirkungspflicht abgewichen bzw. es fehle Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz 3, KflG; zweitens sei das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG und zur konkludenten Zustimmung abgewichen, und drittens habe das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zu Paragraph 17, Absatz 3, AVG zur Ausnahme von der Akteneinsicht verkannt, was jeweils weiter ausgeführt wird.
14 Soweit schließlich durch einen abschließenden Satz im Zulässigkeitsvorbringen die „Ausführungen zur Begründetheit der Revision [...] vollinhaltlich zum Vorbringen für die Zulässigkeit der Revision erhoben“ werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Verweis auf die Revisionsgründe den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht genügt; der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. u.v.a. etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/17/0091). Dies führt jedoch, entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei, im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit der Revision, da die Revision eine gesonderte Darlegung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des§ 28 Abs. 3 VwGG enthält, die sich - auch wenn sie weitschweifig ist und Elemente enthält, die über Ausführungen zur Zulässigkeit hinausgehen - auch nicht bloß in einer im Wesentlichen wortidenten Wiederholung der Revisionsgründe erschöpft, sondern noch hinreichend erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revisionswerberin die Revision zur Klärung bestimmter - in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auch konkret dargelegter - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung als zulässig erachtet.Soweit schließlich durch einen abschließenden Satz im Zulässigkeitsvorbringen die „Ausführungen zur Begründetheit der Revision [...] vollinhaltlich zum Vorbringen für die Zulässigkeit der Revision erhoben“ werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Verweis auf die Revisionsgründe den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht genügt; der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , u.v.a. etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/17/0091). Dies führt jedoch, entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei, im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit der Revision, da die Revision eine gesonderte Darlegung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des§ 28 Absatz 3, VwGG enthält, die sich - auch wenn sie weitschweifig ist und Elemente enthält, die über Ausführungen zur Zulässigkeit hinausgehen - auch nicht bloß in einer im Wesentlichen wortidenten Wiederholung der Revisionsgründe erschöpft, sondern noch hinreichend erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revisionswerberin die Revision zur Klärung bestimmter - in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auch konkret dargelegter - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung als zulässig erachtet.
15 Die Ausführungen zur vom Verwaltungsgericht angeblich nicht beachteten Mitwirkungspflicht der mitbeteiligten Partei vermögen die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Die Revisionswerberin verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur besonderen Mitwirkungspflicht der Partei im Konzessionsverfahren nach § 14 Abs. 3 KflG (VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060), und stützt sich in der Folge auf Rechtsprechung, wonach die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei zur Folge hat, dass sie eine sich daraus ergebende, zu ihrem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde nicht mehr geltend machen kann (VwGH 6.3.2008, 2007/09/0233) bzw. die sich auf die Auslegung von Willenserklärungen bezieht (VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).Die Ausführungen zur vom Verwaltungsgericht angeblich nicht beachteten Mitwirkungspflicht der mitbeteiligten Partei vermögen die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Die Revisionswerberin verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur besonderen Mitwirkungspflicht der Partei im Konzessionsverfahren nach Paragraph 14, Absatz 3, KflG (VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060), und stützt sich in der Folge auf Rechtsprechung, wonach die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei zur Folge hat, dass sie eine sich daraus ergebende, zu ihrem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde nicht mehr geltend machen kann (VwGH 6.3.2008, 2007/09/0233) bzw. die sich auf die Auslegung von Willenserklärungen bezieht (VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).
16 Mit diesen Hinweisen verkennt die Revision, dass die mitbeteiligte Partei zwar im Verfahren vor der belangten Behörde nicht mitgewirkt haben mag (in der Revisionsbeantwortung wird dazu von der mitbeteiligten Partei im Übrigen vorgebracht, dass ihr die Aufforderung zur Äußerung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei), jedoch entsprechendes Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in dem kein Neuerungsverbot besteht (was die Fallkonstellation auch von jener unterscheidet, die dem Erkenntnis VwGH 6.3.2008, 2007/09/0233 zu Grunde lag), erstattet hat. Zudem ist die im KflG vorgesehene Mitwirkungspflicht, in deren Rahmen der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) Daten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060), nicht - wovon aber die Revisionswerberin offenbar ausgeht - als eine Form der Willensäußerung anzusehen. Unterlässt es das konkurrierende Verkehrsunternehmen, der Behörde Daten zu übermitteln, so kann dies weder als Zustimmung zum Konzessionsantrag (die rechtlich freilich weder erforderlich noch zureichend wäre) noch als Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht verstanden werden.Mit diesen Hinweisen verkennt die Revision, dass die mitbeteiligte Partei zwar im Verfahren vor der belangten Behörde nicht mitgewirkt haben mag (in der Revisionsbeantwortung wird dazu von der mitbeteiligten Partei im Übrigen vorgebracht, dass ihr die Aufforderung zur Äußerung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei), jedoch entsprechendes Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in dem kein Neuerungsverbot besteht (was die Fallkonstellation auch von jener unterscheidet, die dem Erkenntnis VwGH 6.3.2008, 2007/09/0233 zu Grunde lag), erstattet hat. Zudem ist die im KflG vorgesehene Mitwirkungspflicht, in deren Rahmen der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) Daten zur Verfügung zu stellen sind vergleiche , VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060), nicht - wovon aber die Revisionswerberin offenbar ausgeht - als eine Form der Willensäußerung anzusehen. Unterlässt es das konkurrierende Verkehrsunternehmen, der Behörde Daten zu übermitteln, so kann dies weder als Zustimmung zum Konzessionsantrag (die rechtlich freilich weder erforderlich noch zureichend wäre) noch als Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht verstanden werden.
17 Auch die Ausführungen zur behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG lassen - auch abgesehen von der Frage, ob diese Bestimmung überhaupt entscheidungsrelevant ist, was in der Revision allerdings nicht thematisiert wird (siehe dazu aber unten, Rn. 28 ff) - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. Die Revisionswerberin bringt dazu im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 22.10.2012, 2010/03/0095) kein Schutz vor der Konkurrenzierung durch eine weitere Linie bestehe, wenn eine bestehende Kraftfahrlinie bereits ohne Hinzutreten einer weiteren Linie unwirtschaftlich ist; dies sei hier der Fall, da die Linien der mitbeteiligten Partei ohne Mittelzuschuss des VVT (Verkehrsverbund Tirol GmbH) nicht kostendeckend geführt werden könnten.Auch die Ausführungen zur behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG lassen - auch abgesehen von der Frage, ob diese Bestimmung überhaupt entscheidungsrelevant ist, was in der Revision allerdings nicht thematisiert wird (siehe dazu aber unten, Rn. 28 ff) - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. Die Revisionswerberin bringt dazu im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 22.10.2012, 2010/03/0095) kein Schutz vor der Konkurrenzierung durch eine weitere Linie bestehe, wenn eine bestehende Kraftfahrlinie bereits ohne Hinzutreten einer weiteren Linie unwirtschaftlich ist; dies sei hier der Fall, da die Linien der mitbeteiligten Partei ohne Mittelzuschuss des VVT (Verkehrsverbund Tirol GmbH) nicht kostendeckend geführt werden könnten.
18 In dem von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 58/2015) ausgesprochen, dass gemäß § 14 Abs. 2 KflG der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG (Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben) dann vorliegt, wenn ein Verkehrsunternehmen „in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt ist“, was dann der Fall ist, wenn es „hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall“ erleidet. Daraus ist zum einen der Schluss zu ziehen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können, sondern nur „einschneidende“ Beeinträchtigungen. Zum anderen aber wird daraus deutlich, dass grundsätzlich nur solche Kraftfahrlinien vor der Konkurrenzierung durch eine neue geschützt sind, die - ohne Hinzutreten der neuen Linie - eine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen lassen. Hingegen liegt der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG nicht vor, wenn die bereits bestehende Linie auch ohne Hinzutreten einer neuen langfristig nicht wirtschaftlich geführt werden kann (unabhängig davon, ob sie im Unternehmen durch Querfinanzierung am Leben erhalten werden kann).In dem von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015,) ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KflG der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG (Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben) dann vorliegt, wenn ein Verkehrsunternehmen „in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt ist“, was dann der Fall ist, wenn es „hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall“ erleidet. Daraus ist zum einen der Schluss zu ziehen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können, sondern nur „einschneidende“ Beeinträchtigungen. Zum anderen aber wird daraus deutlich, dass grundsätzlich nur solche Kraftfahrlinien vor der Konkurrenzierung durch eine neue geschützt sind, die - ohne Hinzutreten der neuen Linie - eine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen lassen. Hingegen liegt der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG nicht vor, wenn die bereits bestehende Linie auch ohne Hinzutreten einer neuen langfristig nicht wirtschaftlich geführt werden kann (unabhängig davon, ob sie im Unternehmen durch Querfinanzierung am Leben erhalten werden kann).
19 Dass die Kraftfahrlinie 4 der mitbeteiligten Partei - auf deren Gefährdung die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin durch das Verwaltungsgericht abstellt - eine in diesem Sinne langfristig nicht wirtschaftlich zu führende Linie wäre, lässt sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, soweit diese der Beurteilung nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG zu Grunde gelegt werden, nicht eindeutig ableiten. Nach diesen Feststellungen ist die Kraftfahrlinie 4 der mitbeteiligten Partei (bei der es sich allerdings nach den weiters getroffenen Feststellungen um einen nicht-kommerziellen Verkehrsdienst im Sinne des § 3 Abs. 3 ÖPNRV-G handelt) vielmehr derzeit - unter Berücksichtigung von Zusatzbeauftragungen durch die Verkehrsverbundorganisation - eine „Linie mit Gewinn“. Dass die Einnahmen der mitbeteiligten Partei für den Betrieb der Kraftfahrlinie nicht allein aus den Fahrscheinerlösen stammen, sondern auch aus Leistungen der Verkehrsverbundorganisation, die zusätzliche Kurse beauftragt hat, müsste entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht dazu führen, dass die Linie aus der für eine Beurteilung nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG maßgeblichen Sicht der Konzessionsinhaberin nicht wirtschaftlich zu führen wäre, vielmehr können gerade derartige Leistungen sicherstellen, dass das Angebot zumindest kostendeckend aufrechterhalten werden kann. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof - ebenfalls noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 58/2015 - auch ausgesprochen, dass sich ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall nicht nur aus Veränderungen bei der Zahl der ausschließlich die jeweilige Kraftfahrlinie nutzenden Fahrgäste ergeben kann, sondern auch aus Veränderungen bei Bestellleistungen oder von Leistungen im Rahmen des Verkehrsverbundes, die im Fall der Stattgebung des Konzessionsantrags zu erwarten sind (VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060).Dass die Kraftfahrlinie 4 der mitbeteiligten Partei - auf deren Gefährdung die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin durch das Verwaltungsgericht abstellt - eine in diesem Sinne langfristig nicht wirtschaftlich zu führende Linie wäre, lässt sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, soweit diese der Beurteilung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG zu Grunde gelegt werden, nicht eindeutig ableiten. Nach diesen Feststellungen ist die Kraftfahrlinie 4 der mitbeteiligten Partei (bei der es sich allerdings nach den weiters getroffenen Feststellungen um einen nicht-kommerziellen Verkehrsdienst im Sinne de