TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W117 1251609-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs6
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W117 1251609-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX ua., StA. Georgien alias Russische Föderation alias Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. 17-278135010/170085615, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 iVm Abs.3 Z 1 und 2 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und eine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG nach Georgien zulässig waren.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien aus XXXX und gehört der georgischen Volksgruppe an.

Er beantragte nach illegaler Einreise erstmalig am 08.04.2004 unter den Personalien XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, Asyl.

Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat illegal verlassen und sein Personalausweis befinde sich in Georgien. Am 10.03.2004 habe er beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, habe diesen Beschluss am 27.03.2004 umgesetzt und sei tatsächlich aus Georgien ausgereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe er bei einem Freund in XXXX verbracht. Von dort aus sei er nach XXXX gefahren. Mit einem LKW sei er anschließend nach Istanbul und wiederum mit einem LKW bis nach Österreich gereist. Über welche Länder er dabei gefahren sei, wisse er nicht. Insgesamt hätte die Reise sechs Tage gedauert und hätte der Beschwerdeführer dem Schlepper ? 1.500,-- bezahlt. In seinem Herkunftsstaat sei er weder vorbestraft noch jemals inhaftiert gewesen; auch hätte er noch nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Aktuelle Fahndungsmaßnahmen würden ebenfalls nicht bestehen. Der Beschwerdeführer sei zwar politisch tätig, jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. Aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit hätte er bisher noch nie Probleme gehabt. Auch habe es keine Probleme mit Privatpersonen gegeben und habe er auch noch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Abgeordneter der Partei "Bürgerunion" in Georgien gewesen. Als SAAKASCHWILI an die Macht gekommen sei, sei sein Vater aus Georgien geflüchtet und wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich dieser derzeit aufhalten würde. Die Regierung sei gekommen und hätte den ganzen Besitz seines Vaters weggenommen. Sie seien gekommen und hätten sich nach dem Vater des Beschwerdeführers erkundigt. Sie hätten weiters gesagt, die gesamten Telefongespräche abzuhören und gedroht, die Familie des Beschwerdeführers zu töten, falls sich dessen Vater nicht bei ihnen melden würde. Nach einiger Zeit hätten zwei Georgier den Beschwerdeführer beim Eingang des Hofes angesprochen. Ein Auto sei gekommen und die ersteren Personen, sowie Personen aus dem Auto hätten den Beschwerdeführer sofort zu schlagen begonnen. Am 08. oder 10.03.2004 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen; dabei sei durch eine unbekannte Person eine Handgranate auf die Eingangstür des Hauses des Beschwerdeführers geworfen worden. Daraufhin hätte die Mutter des Beschwerdeführers diesen aufgefordert, Georgien zu verlassen. Von wem konkret er verfolgt worden wäre, wisse der Beschwerdeführer nicht bzw. könne er sich nicht mehr an die Namen erinnern. Ein Mann von der nationalen Partei sei einmal im Parlament von seinem Vater geschlagen worden. Dadurch hätte die ganze Geschichte begonnen und dieser Mann würde den Beschwerdeführer nun verfolgen. Er sei auch von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden. Im Falle der Rückkehr würde der Beschwerdeführer seinen Tod erwarten. Falls er jedoch seinen Vater finden könnte, würde der Beschwerdeführer aber wieder nach Georgien zurückehren.

Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.05.2004 gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig und hätte keine Kinder. In Österreich würde er mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Seit einem Monat arbeite er legal als Zeitungsverkäufer.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.07.2004, XXXX , rechtskräftig mit 31.08.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2004, Zl.: XXXX , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt I gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Nach Zustellung durch persönliche Übernahme am 09.07.2004 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.07.2004 fristgerecht Berufung und führte aus, er hätte bereits alle Gründe, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hätte, genannt. Es sei jedoch kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und seinen Angaben kein Glauben geschenkt worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte er, dass seine asylrelevanten Güter ernsthaft und aktuell in Gefahr und bedroht seien. Sollte er nunmehr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, würde er sofort der Gefahr ausgesetzt sein, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden, die sein Staat nicht verhindern könne und wolle.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2005 , XXXX , rechtskräftig mit 22.02.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. In Einem wurde die zu Zahl XXXX gesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.10.2006, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 30.01.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. In Einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu XXXX (Freiheitsstrafe von einem Monat) widerrufen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.01.2008, GZ. 251.609/0/1E-VII/20/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 12.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2004, Zahl: 04 06.998-BAL, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. zielstaatsbezogen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wird.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.06.2010, Zl. XXXX rechtskräftig mit 16.07.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Am 22.02.2011 wurde der Beschwerdeführer von Österreich aus nach Georgien abgeschoben, nachdem er zuvor als XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, identifiziert werden konnte.

Am 22.05.2012 wurde der Beschwerdeführer im Besitz einer gefälschten tschechischen ID-Karte und eines Führerscheins in Österreich festgenommen.

Am 29.05.2012 wurde er über den bevorstehenden Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt.

Am 30. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer sodann seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich ein.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an einer Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Am 22.02.2011 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. In weiterer Folge hätte er sich einen Monat in Georgien und sodann vier Monate in der Ukraine bei seiner jetzigen Freundin, Frau XXXX , aufgehalten. Nach Österreich sei er auch nur wegen seiner Freundin, welche zusammen mit ihren beiden Kindern in XXXX leben würde, zurückgekehrt. Er würde mit diesen zusammenleben und beabsichtige, seine Freundin zu heiraten. Grund für den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz sei sein Wunsch, seine Freundin zu heiraten und dies sei weder in der Ukraine, noch in Georgien möglich. Außerdem hätte er nach wie vor persönliche Probleme in Georgien. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dort umgebracht werden zu können. Ein Mann hätte ein Video gemacht, auf welchem zu sehen wäre, dass maskierte Personen den Beschwerdeführer verfolgt und auf ihn geschossen hätten. Dieser Mann, welcher das Video gemacht hätte, sei allerdings eingesperrt worden, da er dieses Video auf "YouTube" veröffentlicht hätte. Was damit passiert sei, wisse er nicht. Ihm sei gedroht worden, dass die ganze Familie getötet werden würde, da "sie" immer noch glauben würden, dass der Beschwerdeführer die fünf Kilo Gold gestohlen hätte. Seine Freundin habe er im Jahr 2004 kennengelernt und würde mit ihr seit dem Jahre 2006 zusammenleben. Der Beschwerdeführer würde erst jetzt diesen neuen Antrag stellen, da er mit einer gefälschten tschechischen ID-Karte und (ebensolchem) Führerschein nach Österreich gekommen sei und damit in Österreich gearbeitet hätte, um seine bevorstehende Eheschließung zu finanzieren. Am 22.05.2012 sei er festgenommen worden und heute, am 30.05.2012 würde er diesen Antrag stellen, damit er seine Probleme mitteilen könne. Am 29.05.2012 hätte man ihm mitgeteilt, dass er am 13.06.2012 nach Georgien abgeschoben werden solle.

Mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, XXXX , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 06.06.2012 zugestellt.

Am 13.06.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Österreich aus nach Georgien abgeschoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2012, Zl.: XXXX , wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.08.2012 in Rechtskraft.

Bereits am 24.10.2012 wurde der Beschwerdeführer in Österreich in der Wohnung seiner nunmehrigen Ehegattin auf Grund einer Vorführungsanordnung zum Strafantritt festgenommen, wobei seine Identität durch seinen Reisepass, ausgestellt am 10.08.2012, (erneut) festgestellt werden konnte.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten.

Am 13.06.2012 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. Ca. eine Woche sei er in Georgien geblieben und anschließend in die Ukraine gereist. Am 23.10.2012 sei er nach Österreich zurückgekehrt, da seine Familie in XXXX leben würde. In Georgien könne der Beschwerdeführer nicht bleiben, da sein Vater hochverschuldet und verfolgt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei sieben Jahre in Haft gewesen und nunmehr in die Türkei geflüchtet. Dieser sei Gouverneur gewesen und hätte viele Schulden gemacht. Deshalb würde nunmehr auch der Beschwerdeführer verfolgt werden und könne nicht mehr in Georgien bleiben. Im Vergleich zu den bereits hier in Österreich entschiedenen Asylverfahren hätte sich generell nichts geändert, nur dass sich sein Vater nunmehr in der Türkei und auf der Flucht befinden würde. Neue Gründe (für den gegenständlichen Antrag) habe er nicht. Er wolle aber bei seiner Familie in Österreich bleiben. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer, ebenso wie sein Vater damals verfolgt zu werden. Weiters befürchte er, festgenommen oder entführt und dann genötigt zu werden, zu sagen, wo sich sein Vater befinde. In den Morgenstunden des 23.10.2012 sei der Beschwerdeführer in Österreich angekommen und sei müde von der Schleppung gewesen. Deswegen sei er nicht direkt zur Polizei gegangen, um einen neuen Asylantrag zu stellen, sondern wäre er erst einmal bei seiner Familie geblieben. Er habe beabsichtigt, später direkt in die Erstaufnahmestelle zu fahren, um einen Asylantrag zu stellen. Nunmehr sei der Beschwerdeführer festgenommen worden und da er keinen anderen Ausweg sehe, um bei seiner Familie bleiben zu können, stelle er diesen Antrag.

Am 05.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung der belangten Behörde ausgefolgt, wonach diese beabsichtigt, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach erfolgter Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2012 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er sei gesund und nehme keine Arzneimittel ein. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe am XXXX in XXXX geheiratet, seine Frau sei zu diesem Zweck zu ihm nach Georgien gekommen. Mit seiner Ehegattin, die ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Kellnerin finanziere, lebe er seit dem Jahre 2004 zusammen. Als Nachweis seiner Identität könne er einen Reisepass, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung über einen Deutschkurs sowie eine Geburtsurkunde vorlegen. Als seine Tochter auf die Welt gekommen sei, habe er in Österreich andere Personalien angegeben. Er sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien gerade darum bemüht, eine Vaterschaftsbestätigung zu besorgen. Seine Angaben in den bereits rechtskräftig abgeschlossen beiden Vorverfahren seien korrekt dokumentiert worden und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ergänzend wolle er anführen, dass er eine Videoaufnahme mit seinem Handy gemacht habe, es gehe darin um ein Attentat, welches im Jahre 2011 auf ihn in der Stadt XXXX verübt worden sei. Mit seinem Vater seien noch zwei weitere Personen auf der Flucht. Einer davon sei ein Militärstaatsanwalt, namens XXXX . Der zweite sei XXXX , Leiter der Polizeiabteilung für XXXX . Es gebe die Volksgruppe der "Kistiner". Diese Personen würden seinen Vater und die beiden anderen Personen, welche weit entfernt mit dem Beschwerdeführer verwandt seien, suchen. Der Grund dafür liege darin, dass die Kistiner bereits Anfang der 1990er Jahre Grundstücke und Immobilien kaufen wollten. Sie hätten dafür fünf Kilo Gold und zwölf Millionen US-Dollar bezahlt. Schlussendlich habe sich herausgestellt, dass dieser Immobilienhandel illegal gewesen sei und sei das Gold durch den Staat beschlagnahmt worden. Sein Vater und die beiden entfernten Verwandten seien in dieser Geschichte auch eingebunden. Aus diesem Grund würden diese Personen jetzt auch nach dem Beschwerdeführer suchen. Dieses Problem würde für den Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2002 bestehen. Es treffe zu, dass er dieses Vorbringen bzw. diese Probleme auch im ersten hier geführten Verfahren schon genannt habe. Auch der von ihm angeführte Anschlag im Jahr 2011, über welchen er bereits in seinem zweiten Asylverfahren in Österreich berichtet habe, habe mit den Problemen mit den Kistinern zu tun. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, von den Kistinern, die die drei von ihm genannten Personen nicht finden können, stattdessen sofort getötet zu werden und von ihnen, so wie es bei diesen üblich ist, den Kopf abgeschnitten zu bekommen. Er lebe mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit dem Jahre 2004 zusammen. Als er sie kennen gelernt habe, habe sie bereits eine damals zweijährige Tochter gehabt. Er ziehe die nunmehr zwei Kinder groß. Derzeit befinde er sich wegen eines Ladendiebstahls aus dem Jahr 2006 in Strafhaft. Nachdem dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Chancen, in Georgien leben zu können. In Österreich sei seine Familie aufhältig. Hier lebten seine leibliche Tochter und auch die erste Tochter seiner Frau; er mache zwischen den beiden keinen Unterschied. Er möchte bei seiner Familie sein und auch sie möchten dies. Als er wieder nach Österreich gekommen sei, habe ihn eines der Mädchen gefragt, ob er jetzt wieder erwischt werde. Über Befragung durch die anwesende Rechtsberaterin führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit seiner letzten Abschiebung im Juni 2012 täglich über Skype mit "seiner Familie" in Kontakt gestanden. Im August 2012 seien seine Frau und die Kinder eine Woche lang bei ihm gewesen. Die Kinder seien in weiterer Folge bei ihm in Georgien geblieben, seine Ehegattin sei ausgereist. Drei Wochen danach sei seine Ehegattin wieder nach Georgien gereist und hätte die Kinder abgeholt. Nunmehr werde er einmal pro Woche in der Haft besucht.

Am 21.11.2012 übermittelte das Standesamt der XXXX die Geburtsurkunde der XXXX , geboren am XXXX , Nr. XXXX , welcher kein Vater aufscheint. Gemäß einem Aktenvermerk vom selben Tag teilte die genannte Behörde weiters mit, dass aktuell kein Vaterschaftsanerkennungsverfahren offen bzw. eingeleitet worden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2012, FZ. XXXX , wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung sowie seiner ausgewiesenen Vertreterin durch persönliche Übernahme am 26.11.2012 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er in aufrechter Ehe lebe und seine Gattin über einen dauernden Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge. In seinem Fall würden daher die privaten und familiären Interessen erheblich überwiegen. Die belangte Behörde verkenne, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers seit den zuvor gestellten Anträgen in Bezug auf die Verhältnisse erheblich erneuert und verändert hätte. Der Beschwerdeführer habe sich seit mehreren Jahren wohlverhalten und seine soziale Integration auch durch mehrere Monate andauernde Berufstätigkeit - wenn auch gezwungenermaßen unter einer falschen Identität - bewiesen. Der Beschwerde angeschlossen übermittelte der Beschwerdeführer eine georgische Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt des Bezirkes XXXX am XXXX und eine eidesstaatliche Erklärung seiner Ehegattin, wonach sie bestätigt, mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit diesem im gemeinsamen Haushalt zu leben, zwei Töchter zu haben und dass sie mit dem Beschwerdeführer ihre Töchter gemeinsam erziehe und gemeinsam Obsorge trage.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012, GZ. D9 251609-2/2012/2E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 20.12.2012 zugestellt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 07.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB und §§ 15, 269 (1) 1.Fall StGB, wegen §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB, wegen § 270 (1) StGB, wegen §§ 223 (2), 224 StGB und § 297 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich danach vom 25.10.2012 bis 25.10.2013 in Strafhaft.

Am 12.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er mit seiner in Österreich aufhältigen Familie leben und hier arbeiten wolle. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit 11 Jahren in Österreich. In Georgien habe er mit muslimischen Personen Probleme. Er werde von diesen dort verfolgt. Als er 2011 nach Georgien abgeschoben worden sei, habe man ihm mit einer Handgranate gedroht. Er könne nicht zurückkehren, da er von diesen Leuten umgebracht werden würde. Seither seien ihm die neuen Fluchtgründe bekannt. Er stelle diesen neuerlichen Antrag wegen seiner Familie erst jetzt. Er habe Österreich nach der Entscheidung über seinen Asylantrag verlassen. 2011 sei er von der Polizei abgeschoben worden, weil er ein Aufenthaltsverbot erhalten habe.

Am 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer dazu beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, 12 Jahre die Grundschule und anschließend von 1997 bis 2001 die Militärakademie absolviert zu haben, er sei Leutnant. Er sei nach Russland und 2004 nach Österreich gegangen. 2004 oder 2005 sei er in Frankreich, in Deutschland, 2011 in Österreich und auch in Litauen gewesen. Asyl habe er in Deutschland beantragt. In Georgien habe er nicht gearbeitet, sondern sei von seinem Vater unterstützt worden. Dieser sei in der Zeit der Korruption Präfekt gewesen und sei deswegen im Gefängnis gewesen. Geschwister habe er nicht. In Österreich sei er im November 2014 aus der Strafhaft entlassen worden und sei anschließend in Schubhaft gewesen. In Georgien drohe ihm Blutrache. Die Gründe lägen schon lange zurück, er habe sie bereits 2012 angegeben. Seither habe sich nichts geändert. Er stelle diesen Folgeantrag, weil er nicht nach Georgien zurückkehren könne, er habe alles verloren. Seine Frau sei zum Islam konvertiert, er lebe seit 2012 nicht mehr mit ihr zusammen, seit er in Strafhaft genommen worden sei. In Georgien sei er 2011 mit einer Bombe durch Privatpersonen verfolgt worden und habe dies bei der Polizei angezeigt. Er befürchte im Fall der Rückkehr nach Georgien den Tod, er wolle nicht zurückkehren. In Österreich bestreite er seinen Lebensuntarhalt durch die staatliche Grundversorgung und erhalte Arbeitslosengeld. Außer seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern habe er keine Verwandten in Österreich. Er verfüge über ein Sprachzertifikat-Deutsch-A1 und sehr gute Deutschkenntnisse. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er habe in Österreich Freundschaften geknüpft, er spiele Fußball.

Nach einer Auskunft des Standesamtes XXXX vom 21.10.2015 hat der Beschwerdeführer bislang die Vaterschaft für seine im Jahr XXXX geborene Tochter nicht anerkannt. Zur Geburt seines im Jahr XXXX geborenen Sohnes könne er sich jederzeit eine Geburtsurkunde ausstellen lassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist; die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können, seine Fluchtgründe seien bereits im dritten Verfahren nicht glaubhaft gewesen, neue Fluchtgründe habe er nicht geltend gemacht. Er habe aktuell in Österreich keinen Kontakt zu seiner Ehefrau, ihren beiden Töchtern und seinem Sohn. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers lebe in St. Petersburg. Selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgründe bestünde die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Georgiens niederzulassen oder sich an die georgischen Behörden zu wenden, zumal nicht ersichtlich sei, dass diese nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. Auf Grund seiner Arbeitsfähigkeit und gesundheitlichen Verfassung sei angesichts seiner Ausbildung sei ferner davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Georgien werde erwirtschaften können. Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Georgien lasse sich keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung seiner Person durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts erblicken. Mangels aufrechtem Familienleben mit seiner Ehefrau, deren Töchtern und seinem Sohn sei nicht von einem schützenswerten Familienleben in Österreich auszugehen. Er sei nach illegaler Einreise 2012 in Österreich nicht mehr unbescholten, bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich aus staatlichen Mitteln bzw. Arbeitslosengeld habe sehr gute Deutschkenntnisse, sei jedoch lediglich auf Grund seines Asylantrages in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Er übe keine Beschäftigung aus und sei daher insgesamt auch nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich auszugehen, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen gewesen sei. Mangels Gründen im Sinne von § 50 FPG sei seine Abschiebung auch zulässig.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 22.09.2016, GZ. W226 1251609-3/6E, nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2016 persönlich zugestellt.

Schon am 19.01.2017 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich ein. Gleichzeitig brachte seine nunmehrige Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu W117 2153861-1) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie war damals schwanger.

Dazu gab er anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2017 an, verheiratet zu sein und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können; Medikamente benötige er nicht. Er habe sich am 02.10.2016 in Italien, dann in der Türkei und vom 06.10.2016 bis 10.01.2017 in Georgien aufgehalten, ehe er über die Ukraine, Weißrussland und unbekannte Länder schlepperunterstützt am 15.01.2017 wieder nach Österreich gelangt sei. Er stelle einen erneuten Antrag, weil er religiöse Probleme habe, diese werde er bei der Behörde ausführlich bekannt geben. Im Fall der Rückkehr nach Georgien habe er Angst um das Leben seiner Frau und seines ungeborenen Kindes. Seine (nunmehrige) Frau sei am XXXX orthodox getauft wurden und sie hätten an diesem Tag auch kirchlich geheiratet.

Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auf Georgisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, auch noch Russisch zu sprechen. Er verstehe auch Deutsch ein bisschen. Er sei gesund. Seine Lebensgefährtin XXXX sei wegen ihrer Schwangerschaftsbeschwerden nicht zur Einvernahme erschienen. Er sei noch nicht von seiner zweiten Ehefrau geschieden; diese lebe mit ihren drei gemeinsamen Kindern und einer weiteren Tochter in XXXX . Seine erste Ehefrau lebe mit seiner nun 18-jährigen Tochter in XXXX . In Österreich habe er keine weiteren Verwandten, in Georgien würden noch sein Onkel und Cousins leben. Geschwister habe er nicht. Sein Vater halte sich in Ägypten auf, den Aufenthaltsort seiner Mutter kenne er nicht. Der Beschwerdeführer besitze in Georgien ein Haus, daneben wohne sein Onkel. Mit diesem gemeinsam besitze er eine Landwirtschaft und beschäftige Arbeitskräfte. Als Fluchtgrund für sich und seine Frau gab er an, dass die Verwandten seiner ursprünglich muslimischen Ehefrau ihr anlässlich ihrer Taufe gedroht hätten, sie umzubringen. Dies sei der Grund für ihre Ausreise gewesen. Ihre Verwandten würden ihr das nie verzeihen. Diese Verwandten seien Georgier und würden groß teils in Adscharien, aber auch in der Türkei leben. Zum Vorhalt, dass es keine Probleme zwischen der mehrheitlich orthodoxen Bevölkerung in Georgien mit der muslimischen Minderheit dort gebe, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Familie seiner Lebensgefährtin rächen wolle, weil seine Frau ihren Glauben geändert habe. Er sei seit seiner Rückkehr nach Georgien im Oktober 2016 mit seiner Lebensgefährtin befreundet gewesen und lebe seit der Heirat mit ihr zusammen. Am 24.12.2016 nachts seine drei Autos ins Dorf gekommen und hätten in den Hof kommen wollen, was sein Onkel ihnen verwehrt habe. Er habe zu schießen begonnen und sei von den anderen in den Bauch getroffen worden, worauf der Beschwerdeführer mit einer Kalaschnikov ins Freie gelaufen und in die Richtung der Leute gefeuert habe. Es seien sieben Personen gewesen, zwei Cousins seiner Lebensgefährtin und deren Freunde. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet. Bereits im Oktober, November und Dezember 2016 habe es Gespräche seiner Frau mit ihren Verwandten und einem Mullah via Skype gegeben, um dem Beschwerdeführer alles zu erklären und mit dem Tod des Kindes gedroht worden. Im Zuge der etwa 20 bis 40 Minuten dauernden Schießerei sei eine Person aus einem in ein anderes Auto gebracht worden. Er wisse nicht, ob diese Person verletzt oder getötet worden sei. Da es in Georgien verboten sei, Waffen zu besitzen und zu schießen, hätten sie der Polizei offiziell nicht gesagt, dass und warum sie geschossen hätten, sondern nur, dass sie davon gehört hätten. Zwischenzeitig sei sein Onkel von der Polizei aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Die Verwandten (seiner Lebensgefährtin) würden glauben, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Ossetien aufhielten. Er habe nach seiner Ausreise den Schutz sicherer Staaten nicht in Anspruch genommen, weil er sich seit 2003 in Österreich aufgehalten habe und auf Grund seines langen bisherigen Aufenthaltes hier schon hier hergehöre. Mit den georgischen Behörden habe er keine Probleme. Er gehöre keiner politischen Partei an und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn in Georgien anhängig. Er sei dort niemals in Haft gewesen. Er habe bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und die Prüfung bestanden. Er hoffe, dass sein Kind hier gesund zur Welt komme und werde erst dann entscheiden, wohin sie gehen würden, falls sie nicht hierbleiben könnten. Zum Vorhalt, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gelte, behauptete er, dass die Polizei in Georgien ihn nicht schützen könne; er würde dort getötet werden. Abschließend merkte er an, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht Asyl bekomme, obwohl sein Leben in Georgien in Gefahr sei.

Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Ladendiebstahl (zwei Babyphones) gemeinsam mit zwei anderen Tätern betreten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wurde ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 35 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei und dem Beschwerdeführer weder eine asylrelevante noch sonstige Verfolgung in Georgien drohe oder ihm aus asylrelevanten Gründen seitens der georgischen Behörden Schutz verwehrt würde oder diese sonst schutzunwillig oder schutzunfähig wären. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe oder er sonst in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Er benötige auch keine medizinische Behandlung. Eine kirchliche Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe nicht belegt werden können. Seit dem 27.07.2012 sei er sowohl standesamtlich als auch kirchlich mit seiner zweiten, in Österreich aufhältigen Ehefrau verheiratet, von der er (jedoch) getrennt lebe. Auch zum gemeinsamen Sohn und den Töchtern seiner Ehefrau habe er keinen Kontakt, sodass ein schützenswertes Familienleben in Österreich nicht habe festgestellt werden können. Auch sein Privatleben in Österreich sei als nicht schützenswert zu erachten, weil er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 2013 bis März 2015 untergetaucht sei und dann erneut Asyl beantragt habe. Dieser Antrag habe sich nicht als berechtigt erwiesen und die Beschwerde sei am 22.09.2016 abgewiesen worden, worauf er neuerlich im Bundesgebiet untergetaucht sei. Zudem sei er mittellos und auf öffentliche Leistungen angewiesen. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation ehrenamtlich tätig. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und es liege auch kein Nachweis über seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vor. Weder sein Privat- noch sein Familienleben in Österreich stehe seiner Rückkehr nach Georgien entgegen. Eine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hätte nicht festgestellt werden können. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurden die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen samt Strafhaft sowie weitere zur Anzeige gebrachte Vergehen des Beschwerdeführers aufgelistet sowie auf seine zweimalige Abschiebung und neuerliche illegale Einreise nach Österreich samt abermaliger Asylanträge, zwischen denen er jeweils im Bundesgebiet untertauchte statt nach Georgien zurückzukehren, Bedacht genommen, wobei auch ins Gewicht fiel, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Aliasidentitäten im Bundesgebiet verwendete. Daraus - sowie aus seinem Verhalten nach der mündlichen Verhandlung am 08.09.2016, wo er seinen Sinneswandel nach der Haftentlassung beteuerte,- wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines persönlichen Verhaltens und dem ihm fehlenden Rechtsverständnis eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar sei. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet sei und er zumindest der Vater einer bereits erwachsenen Tochter in XXXX sei. Zwar sei er in Österreich als Vater eines Kindes eingetragen, habe aber angegeben zur fraglichen Zeit keinen sexuellen Kontakt mit seiner Ehefrau gepflegt zu haben. Eine kirchliche Eheschließung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin habe er nicht belegen können. Diese sei derzeit schwanger, der Geburtstermin errechne sich mit XXXX . Er sei nach eigenen Angaben gesund. Sein Vorbringen zu den nunmehrigen Fluchtgründen sei widersprüchlich und nicht glaubhaft, zumal er Österreich erst am 01.10.2016 verlassen, jedoch behauptet habe, seit September 2016 eine Beziehung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gehabt zu haben. Außerdem sei aus dem am 10.03.2014 ausgestellten georgischen Reisepass seiner Lebensgefährtin ersichtlich, dass sie in XXXX gelebt und Georgien per Flugzeug am 03.05.2014 verlassen habe, worauf sie mit einem litauischen Visum in den Schengenraum eingereist sei. Dem im Reisepass befindlichen Foto sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sie moslemischen Glaubens gewesen wäre. Es sei daher wahrscheinlich, dass sie sich bereits seit 2014 illegal in Europa aufhalte, den Beschwerdeführer kennengelernt und wegen der benötigten medizinischen Versorgung infolge ihrer Schwangerschaft internationalen Schutz beantragt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Besitz einer Landwirtschaft in einem Bergdorf stünden im Widerspruch zu seinen Angaben in seinen bisherigen Asylverfahren, wonach er in XXXX geboren, in XXXX und in XXXX gelebt habe. Auch aus den Angaben seiner Lebensgefährtin zur Wohnsituation in diesem Bergdorf habe sich ergeben, dass sie sich dort noch nie aufgehalten habe. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft, weil schon seine nach wie vor aufrechte Ehe mit seiner zweiten Ehefrau einer kirchlichen Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin entgegenstehe. Außerdem seien die georgischen Behörden schutzfähig und schutzwillig, sodass nicht ersichtlich sei, warum sich der Beschwerdeführer im Fall einer Bedrohung nicht unter deren Schutz hätte stellen können. Zudem gelte Georgien seit Februar 2016 als sicherer Herkunftsstaat und dürften georgische Staatsbürger seit dem 28.03.2017 auch visumsfrei als Touristen nach Europa in den Schengenraum einreisen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl zuerkannt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz komme auch die Gewährung eines solchen nicht in Betracht; auch nicht im vorliegenden Familienverfahren. Da er nach eigenen Angaben mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau und dem fälschlicherweise als seinen Sohn eingetragenen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in Österreich lebe, sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen. Es liege auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Seinem privaten Interesse am weiteren Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Die Rückkehrentscheidung sei gemäß § 9 BFA-VG zulässig, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 ASylG 2005 sei nicht angezeigt. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem sicheren Herkunftsstaat sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu erteilen gewesen. Schon weil die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorlägen indiziere dies das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung (des Einreiseverbotes) sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer bereits fünf Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und ihm erneut eine Verurteilung drohe, er offensichtlich nicht gewillt sei, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen bzw. sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten sowie seine erneuten Straftaten ferner die Annahme untermauerten, dass er (auch künftig) nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten, könne sein Verhalten vom österreichischen Staat keinesfalls geduldet werden und daher das Höchstausmaß (für ein Einreiseverbot) von 10 Jahren als durchaus vertretbar erachtet.

Zur Situation im Herkunftsland wurde im bekämpften Bescheid wie folgt festgestellt:

"Mit 16. Februar 2016 wurde durch das Bundesgesetzblatt - BGBl. II Nr. 47/2016 die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 17. Februar 2016 in Kraft tritt. Demnach wurde Georgien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Asylgesetzes festgelegt.

Information zu Ihrem Heimatland Georgien(22.03.2017):

1. Politische Lage

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017).

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).

Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).

Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

* CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017

* Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017

* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017

* EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017

* GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017

* HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017

* IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015

* OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017

* RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017

* RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017

* TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017

* Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017

2. Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014).

Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017).

Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017

* AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

* OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017

* UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

2.1. Regionale Problemzone: Abchasien

Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem nicht berechenbar. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich - außer in besonderen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der georgischen Regierung. Ein ungenehmigter Grenzübertritt wird von den georgischen Behörden als illegaler Grenzübertritt behandelt. Bei anschließender Weiterreise über die Verwaltungsgrenze in benachbarte georgische Landesteile bzw. bei der Ausreise über reguläre georgische Grenzübergänge drohen Festnahme und Strafverfahren (AA 20.3.2017a).

Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben, wie jenen des abchasischen Außenministeriums, betrug 2011 die Einwohnerzahl 243.000 (MAARA o.D.). Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014).

Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.000. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Grenzregion Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014).

Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen (NZZ 31.5.2014). 2015 begannen die Behörden neue abchasische Reisepässe auszugeben (FH 1.2016)

Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vgl. FH 1.2016).

Politische Oppositionsgruppen und NGOS sind in Abchasien aktiv und beeinflussen die Politik. 2014 führten Massenproteste der Opposition zum Rücktritt des damaligen Präsidenten Ankwab und zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen, die Chadschimba gewann. Im Juni 2015 musste sich wiederum Chadschimba mit Forderungen der Opposition und der Kritik, sich zu sehr unter die Kontrolle Moskaus zu begeben, auseinandersetzen. Als Folge der Forderungen verabschiedete das Parlament mehrere Gesetze, die das Justiz-, Medien- und Bankensystem reformieren sollten. Die Möglichkeiten der gewählten Autoritäten die beschlossenen politischen Maßnahmen auch umzusetzen, sind durch den Einfluss Russlands, das einen beträchtlichen Teil des Staatshaushaltes finanziert, begrenzt (FH 1.2016).

Die politische Krise in Abchasien setzte sich 2016 fort. Nach ausgedehnten Massenprotesten am 15.12.2016 machte Defacto-Präsident Chadschimba Konzessionen an die Opposition. Chadschimba hat keine Kontrolle mehr über die Mehrheit im Parlament, welches zunehmend zu einem unabhängigen Akteur wird (EN 20.12.2016).

Das Justizsystem leidet unter chronischen Problemen, einschließlich des beschränkten Zugangs zu qualifizierter Rechtsvertretung, der Verletzung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens sowie langer Untersuchungshaft. Die Gefängnisse sind mangelhaft ausgestattet (FH 1.2016).

Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Es gibt nunmehr keine Schulen mehr in Gali, wo 97% der Einwohner ethnische Georgier (Mengrelier) sind, die Georgisch als Unterrichtssprache verwenden. Georgische Kinder müssen die Unterrichtsfächer auf Russisch bewältigen, auch wenn sie geringe Kenntnisse des Russischen besitzen. Die abchasischen Behörden verbieten den Lehrern, die russischen Wörter auf Georgisch zu erklären. LehrerInnen wurden strikt gewarnt, den Unterricht auf Russisch abzuhalten, ansonsten drohe die Kündigung. Während die Verwendung des Georgischen unterbunden wird, fördern die abchasischen Behörd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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