TE Dok 2020/8/27 40056-DK/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2020
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1 iVm §44 Abs1 iVm §91
BDG 1979 §44 Abs1 iVm §91
BDG 1979 §43 Abs1 iVm §91

Schlagworte

Weisungsverstoß, Amtsmissbrauch

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 27.08.2020 nach der am 19.08.2020, 25.08.2020 und 27.08.2020 jeweils in Anwesenheit der Beamtin und des Verteidigers sowie der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte wird vom Vorwurf, er habe

1.     zu N.N.

a.   am N.N. den reservierten Geschäftsfall aktiviert und den Lagerort des Geschäftsfalles für sich bestimmt und damit den Geschäftsfall rechtswidrig an sich gezogen,

b.  am N.N. den Antrag N.N. direkt im Dienstzimmer durch die Partei und A.A. entgegengenommen und den Aktendeckel selbst erstellt und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten,

c.  am N.N., also ohne tatsächliche Möglichkeit der ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung, das Verfahren mit N.N. gestartet, den Antrag als Schriftstück mit N.N. Uhr in N.N. zum Verfahren hochgeladen und, ohne ein Ermittlungsverfahren veranlasst zu haben, den Druckauftrag für die Erstellung der N.N. durch die Mitarbeiter der Kanzlei an die N.N., veranlasst, wodurch ebenso verhindert wurde, dass die N.N. Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten,

d.  am N.N. eine Einreichbestätigung an die Partei ausgefolgt und noch am gleichen Tag eine Ladung zur Abholung der N.N. erstellt, nachdem er handschriftlich im Akt auf „N.N.“ mit Datum und Paraphe ohne Wahrnehmung des 4-Augenprinzips (keine Genehmigung durch Teamleiter) verfügte, wodurch auch das internen Kontrollsystem verletzt, eine Nachkontrolle durch den verantwortlichen Teamleiter verhindert und der Fall im Qualitätscontrolling nicht erfasst wurde sowie und

e. es unterlassen, den notwendigen Aktenvermerk zur Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung zu verfassen und in N.N. hochzuladen und ohne tatsächliche Durchführung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung

f. die Entscheidung in N.N., entgegen dem Anweisungsstand der verbindlichen Arbeitsanleitung, erst am N.N. erfasst,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. den Bestimmungen der Dienstanweisung N.N. vom N.N., i. V. m. den Bestimmungen der Anweisung vom N.N. und i. V. m. Punkt 2.4.3. der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ vom N.N., i. V. m. den Bestimmungen der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N.i. V. m. der Dienstanweisung vom N.N. vom N.N. i. V. m. Punkt 5. des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance im N.N. vom N.N., GZ N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.     zu N.N.

a.  am N.N. den reservierten Geschäftsfall aktiviert und den Lagerort des Geschäftsfalles für sich bestimmt und damit rechtswidrig den Geschäftsfall an sich gezogen,

b. am N.N. den Antrag N.N. direkt im Dienstzimmer durch die Partei und A.A. entgegengenommen und den Aktendeckel selbst erstellt und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten,

c. am selben Tag trotz Wissen um eine abweisende Entscheidung des BVwG das Verfahren mit N.N. Uhr gestartet und den Antrag als Schriftstück mit N.N. Uhr hochgeladen,

d. am N.N. eine Ladung zur Abholung der N.N. erstellt, obwohl kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt wurde, da ab Antragsentgegennahme bis zur Entscheidung nur 6 Werktage vergangen sind und nach einer Durchsicht der vorgelegten Unterlagen/Dokumente ein N.N. gemäß N.N. nicht gewährt werden hätte dürfen und am N.N. den Druckauftrag an die N.N. durch die Kanzlei veranlasst,

e. es unterlassen, den notwendigen Aktenvermerk zur Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung zu verfassen und hochzuladen,

f. bis dato unter Missachtung des Vier Augen Prinzips keine Genehmigung durch den Teamleiter betreffend der Erteilung N.N. in N.N. oder im Papierakt eingeholt und ohne tatsächliche Durchführung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung

g. bis dato entgegen dem Anweisungsstand der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ keine Erfassung der Entscheidung im Verfahren N.N. in N.N. veranlasst/ vorgenommen, wodurch eine Nachkontrolle durch den verantwortlichen Teamleiter verhindert und der Fall im Qualitätscontrolling nicht erfasst wurde,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. den Bestimmungen der Dienstanweisung N.N. vom N.N., i. V. m. den Bestimmungen der Anweisung vom N.N. und i. V. m. Punkt 2.4.3. der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ vom N.N., i. V. m. den Bestimmungen der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N. i. V. m. der Dienstanweisung vom N.N. vom N.N. i. V. m. Punkt 5. des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance im N.N. vom N.N., GZ N.N. i. V. m. den Bestimmungen der verbindlichen Arbeitsanleitung vom N.N., GZ N.N. i. V. m. Dienstanweisung vom N.N., GZ N.N. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

3.     zu N.N.

a. am N.N. den Geschäftsfall rechtswidrig an sich gezogen und den Lagerort des Geschäftsfalles mit sich selbst bestimmt sowie den Aktendeckel erstellt,

b. am N.N. das Verfahren N.N. um N.N. Uhr gestartet (somit vor Beginn des Parteienverkehr mit 08:00 Uhr) und am selben Tag unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr den Antrag direkt im Dienstzimmer durch die Partei und A.A. entgegengenommen und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten,

c. am selben Tag, trotz Wissen um eine rechtskräftige, abweisende Entscheidung der N.N. vom N.N. eine Ladung betreffend Erteilung eines N.N. erstellt und an die Partei/Vertreter ausgefolgt,

d. am N.N. zwar einen Aktenvermerk zur Entscheidung der Erteilung eines N.N. erstellt, dazu aber unter Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips keine Genehmigung durch den Teamleiter eingeholt und ohne tatsächliche Durchführung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung

e. am N.N. den Druckauftrag an die N.N. durch die Mitarbeiter der Kanzlei veranlasst und

f. die Entscheidung, entgegen dem Anweisungsstand der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“, erst am N.N. erfasst,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. den Bestimmungen der Dienstanweisung N.N. vom N.N., i. V. m. den Bestimmungen der verbindlichen Arbeitsanleitung vom N.N. und i. V. m. Punkt 5. des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance im N.N. vom N.N., GZ N.N. i. V. m. den Leitlinien und Vorgaben des Erlasses „N.N.“ vom N.N., GZ N.N. i. V. m. den Bestimmungen der verbindlichen Arbeitsanleitung vom N.N., GZ N.N. i. V. m. Dienstanweisung vom N.N., GZ N.N. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen

4. zu N.N.

a.  hat im Zeitraum von N.N. bis N.N. betreffend einer N.N. Anfrage der N.N., trotz mehrmaliger Urgenzen keine notwendigen Sachverhaltsermittlungen geführt.

b.  am N.N. unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr den Antrag direkt im Dienstzimmer durch die Partei und A.A. entgegengenommen und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten,

c.  am N.N. eine Ladung für N.N. zwecks „N.N.“ erstellt und

d.  am N.N. nach Eingang einer E-Mail des A.A. am Namenspostfach von B.B. mit N.N. Uhr betreffend der Zurückziehung einer Beschwerde beim BVwG gegen eine Beschwerdevorentscheidung wegen N.N. einen Aktenvermerk betreffend N.N., ohne die Genehmigung durch den Teamleiter bzw. dessen Vertretung einzuholen, obwohl eine Abweisung im N.N. der N.N. vom N.N. vorlag und damit Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips sowie ohne tatsächliche Durchführung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung erstellt,

e.  am N.N. den Druckauftrag an die N.N. durch die MA der Kanzlei veranlasst,

f.  bis dato keine Erfassung der Entscheidung im Verfahren in N.N. veranlasst/ vorgenommen, entgegen dem Anweisungsstand der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. den Bestimmungen der Dienstanweisung N.N. vom N.N., i. V. m. den Bestimmungen der Anweisung vom N.N. und i. V. m. Punkt 2.4.3. der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ vom N.N., i. V. m. den Bestimmungen der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N. i. V. m. Punkt 5. des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance im N.N. vom N.N., GZ N.N. i. V. m. den Bestimmungen der verbindlichen Arbeitsanleitung vom N.N., GZ N.N. i. V. m. Dienstanweisung vom N.N., GZ N.N. i. V. m. den Leitlinien und Vorgaben des Erlasses „N.N.“ vom N.N., GZ N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

5.     zu N.N.

a.  am N.N. den reservierten Geschäftsfall aktiviert und den Lagerort des Geschäftsfall mit sich selbst bestimmt und damit rechtswidrig den Geschäftsfall an sich gezogen,

b.  am N.N. unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr den Antrag direkt im Dienstzimmer durch die Partei und A.A. entgegengenommen und das Verfahren N.N. in N.N. um N.N. Uhr (vor Beginn des Parteienverkehr mit 08:00 Uhr) gestartet und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Bestimmung der Dienstanweisung N.N. vom N.N. betreffend N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

c.  am selben Tag eine Einreichbestätigung an Partei ausgefolgt und den Eingang einer E-Mail des A.A. im Namenspostfach von B.B. um N.N. Uhr betreffend Zurückziehung des Antrages bei N.N. zum Akt gegeben, wodurch er die direkte Kontaktaufnahme des A.A. mit B.B., auf deren personalisiertes Outlook Postfach geduldet und damit gegen Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N. verstoßen hat,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 44 Abs. 1BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

6.     zu N.N.

a.  am N.N. den Geschäftsfall rechtswidrig aktiviert und reserviert sowie den Lagerort des Geschäftsfall mit sich selbst bestimmt, da der Geschäftsfall ob der behördlichen Vorentscheidung einem anderen Referenten, der den Geschäftsfall bereits im Zeitraum vom N.N. bis N.N. zur Bearbeitung zugewiesen erhalten hatte, durch die Kanzlei zugewiesen worden wäre,

b.  am N.N. den Antrag unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr direkt im Dienstzimmer durch die Partei entgegengenommen sowie den Aktendeckel selbst erstellt und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten

c.  am selben Tag das Verfahren mit N.N. Uhr gestartet und eine Einreichbestätigung an Partei ausgefolgt und noch am gleichen Tag eine Ladung erstellt und an die Partei ausgefolgt,

d.  am N.N. um N.N. Uhr den gescannten Antrag zum Verfahren hinzugefügt und nicht schon bei Entgegennahme am N.N.,

e.  am N.N. den Aktenvermerk betreffend Erteilung N.N. erstellt und die Genehmigung durch den Teamleiter mit N.N. angeführt, obwohl dieser nicht im Dienst war und ohne tatsächliche Durchführung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung

f.  am N.N. den Druckauftrag an die N.N. durch Mitarbeiter der Kanzlei veranlasst und

g.  die Entscheidung entgegen dem Anweisungsstand der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“, erst am N.N. erfasst,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Bestimmung der Dienstanweisung N.N. vom N.N., GZ N.N. i. V. m. den Bestimmungen (insbesondere Punkt 2.4.3.) der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ vom N.N., GZ N.N. i. V. m. Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N. i. V. m. den Bestimmungen der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N., GZ N.N. i. V. m. Dienstanweisung vom N.N., GZ N.N i. V. m. den Leitlinien und Vorgaben des Erlasses „N.N.“ vom N.N., GZ N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

7.     zu N.N.

a.  am N.N. die Anträge unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr direkt im Dienstzimmer durch die Partei entgegengenommen und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten,

b.  am N.N. die Personensuche ausgeführt und die Identität der Antragsteller erfasst sowie den Geschäftsfall auf sich selbst reserviert, eine Einreichbestätigung erstellt und an die Partei ausgefolgt,

c.  am N.N. das Verfahren gestartet, obwohl zu N.N. bereits bezüglich des Ehegatten vom verfahrensführenden Referenten bereits eine N.N. beabsichtigt war und am N.N. eine Ladung für die Abwicklung des Druckauftrages erstellt und an die Partei ausgefolgt,

d.  am N.N. den gescannten Antrag zum Verfahren hinzugefügt und nicht schon bei Entgegennahme,

e.  am N.N. den Aktenvermerk betreffend Erteilung eines N.N. unter Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips ohne die Genehmigung durch den Teamleiter einzuholen und zu dokumentieren und ohne tatsächliche Durchführung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung erstellt

f.  am N.N. den Druckauftrag an die N.N. durch Mitarbeiter der Kanzlei veranlasst,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Bestimmung der Dienstanweisung N.N. vom N.N. betreffend N.N., GZ N.N. i. V. m. den Bestimmungen (insbesondere Punkt 2.4.3.) der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ vom N.N. vom N.N. i. V. m. Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N. N.N. betreffend N.N., GZ N.N. 2017 i. V. m. den Bestimmungen der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N., GZ N.N. i. V. m. der Anweisung vom N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

8.     zu N.N.

a.  am N.N. den reservierten Geschäftsfall aktiviert und den Lagerort des Geschäftsfalles mit sich selbst bestimmt und

b.  am selben Tag das Verfahren um N.N. Uhr gestartet und am selben Tag den Antrag unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr direkt im Dienstzimmer durch die Partei und A.A. entgegengenommen und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten,

c.  am selben Tag, trotz Wissen um eine N.N. Entscheidung vom N.N., eine Ladung erstellt und eine Einreichbestätigung ausgefolgt

d.  am N.N. die Entscheidung erfasst und den Aktenvermerk betreffend Erteilung eines N.N. unter Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips ohne die Genehmigung durch den Teamleiter einzuholen und zu dokumentieren sowie ohne tatsächliche Durchführung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung erstellt,

e.  und am selben Tag den Druckauftrag an die N.N. durch Mitarbeiter der Kanzlei veranlasst,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Bestimmung der Dienstanweisung N.N. vom N.N. betreffend N.N., GZ N.N. i. V. m. den Bestimmungen (insbesondere Punkt 2.4.3.) der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ vom N.N., GZ N.N. i. V. m. Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N. i. V. m. der Anweisung vom N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

9.     zu N.N.

a.  am N.N. den reservierten Geschäftsfall aktiviert und den Lagerort des Geschäftsfalles mit sich selbst bestimmt

b.  am N.N. den Antrag unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr direkt im Dienstzimmer durch die Partei und A.A. entgegengenommen und das Verfahren bereits um N.N. Uhr (somit vor Beginn Parteienverkehr mit 08:00 Uhr) gestartet und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten, wobei infolge Starten des Verfahrens vor Beginn des Parteienverkehr in Verletzung der Sicherheitsbestimmungen die Partei ohne Sicherheitskontrolle den internen Bereich betreten konnte,

c.  am selben Tag eine Einreichbestätigung an Partei ausgefolgt und dem Antrag ein Schreiben des A.A. betreffend Zurückziehung des Antrages nach dem N.N. mit N.N. angeschlossen,

d.  am selben Tag eine Ladung zur Abwicklung Druckauftrag erstellt und ausgefolgt,

e.  am N.N. den gescannten Antrag zum Verfahren hinzugefügt und

f.  am N.N. den Aktenvermerk betreffend Erteilung N.N. erstellt, ohne tatsächliche Durchführung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung und –in Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips - die Genehmigung durch den Teamleiter eingeholt und dokumentiert zu haben,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Bestimmung der Dienstanweisung N.N. vom N.N. betreffend N.N., GZ N.N. i. V. m. den Bestimmungen des Generalerlasses Sicherheit vom N.N., GZ N.N. i. V. m. Punkt 4 (Eingangsbereich) der Dienstanweisung –Sicherheit i. V. m. der Anweisung vom N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

10. zu N.N.

a. am N.N. den Geschäftsfall rechtwidrig an sich gezogen - der Geschäftsfall war ursprünglich Team 3 zugewiesen und Verfahrensführung erfolgte durch Team 3 - und den Lagerort des Geschäftsfalles mit sich selbst bestimmt,

b. am N.N. das Verfahren um N.N. Uhr - somit vor Beginn Parteienverkehr um 08:00 Uhr – gestartet, am selben Tag den Antrag unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr direkt im Dienstzimmer durch die Partei entgegengenommen und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten,

c. am selben Tag den Auftrag an B.B. zur Erstellung einer Ladung erteilt,

d. am N.N. auf der Rückseite dieser Ladung, ohne ordnungsgemäße Sachverhaltsprüfung sowie in Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips ohne Einholung der Genehmigung des Teamleiters, „N.N.“ mit Datum und Paraphe verfügt und, wobei der angewiesene Bearbeitungs- und Erledigungsweg mittels zu verwendenden Antrags- und Verfügungsbogen nicht eingehalten wurde, da die Verfügung der Ausstellung eines N.N. lediglich handschriftlich erfolgte,

e. am N.N. den Druckauftrag an die N.N. durch MA der Kanzlei veranlasst,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Bestimmung der Dienstanweisung N.N. vom N.N. betreffend N.N., GZ N.N. i. V. m. den Bestimmungen (insbesondere Punkt 2.4.3.) der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ vom N.N., GZ N.N. i. V. m. Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N., i.V. m. Anweisung vom N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

11.    zu N.N.

a.  am N.N. Antrag auf N.N. entgegengenommen, Einreichbestätigung erstellt und ausgefolgt und

b.  am N.N. „N.N.“ verfügt mit Paraphe trotz Wissen um eine N.N. aufgrund dessen die Voraussetzung der N.N. nicht gegeben sind- sowie

c.  am N.N. die Verlängerung der N.N. mit Paraphe verfügt,

d.  am N.N. unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr den Antrag auf N.N. direkt im Dienstzimmer entgegengenommen und das Verfahren N.N. gestartet,

e.  am N.N. ohne einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung entschieden, das N.N. entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des N.N. aufzuheben und ohne Einhaltung des Vier Augen Prinzips den Bescheid persönlich im Amt ausgefolgt,

f.  und am selben Tag den Antrag unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr persönlich entgegengenommen, eine Einreichbestätigung erstellt und ausgefolgt sowie den Antrag hochgeladen und damit verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten,

g.  am N.N. den Auftrag an B.B. zur Erstellung einer Ladung betreffend N.N. erteilt,

h.  am N.N. „N.N.“ mit Datum und Paraphe verfügt und damit den angewiesenen Bearbeitungs- und Erledigungsweg mittels zu verwendenden Antrags- und Verfügungsbogen nicht eingehalten, da die Verfügung der Ausstellung eines N.N. lediglich handschriftlich erfolgte sowie

i.  am N.N. den Druckauftrag an die N.N. durch Mitarbeiter der Kanzlei veranlasst,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Bestimmung der Dienstanweisung N.N. vom N.N. betreffend N.N., GZ N.N. i. V. m. den Bestimmungen (insbesondere Punkt 2.4.3.) der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ vom N.N., GZ N.N. i. V. m. Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N., i.V. m. den Bestimmungen der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N., GZ N.N., i. V. m. Anweisung vom N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

12.    zu N.N.

a.  am N.N. den Geschäftsfall mit Anlagegrund „N.N.“ angelegt und den Lagerort des Geschäftsfalles mit sich selbst bestimmt unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges von Geschäftsstücken über Kanzlei Parteienverkehr

b.  am N.N. stellt Partei im Parteienverkehr den Antrag gemäß N.N. für sich und ihr Kind und der N.N. wird sichergestellt, Verbesserungsauftrag wird ausgefolgt.

c.  am N.N. im Zusammenhang mit den bei der am N.N. erfolgten Einbringung des Antrages gemäß N.N. für die Partei und ihr Kind vorgelegten und sichergestellten Reisepässe letztere ohne nachvollziehbare Begründung wieder gegen Übernahmebestätigung an die Partei aus,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

13.    zu N.N.

a.  am N.N. weist das BVwG die Beschwerde im Verfahren N.N. als unbegründet ab und bestätigt die Entscheidung; Akt langt am N.N. in N.N. ein,

b.  am N.N. Mitarbeiter der Kanzlei startet Verfahren N.N. und weist Verfahren dem Beamten zu

c.  am N.N. Mitteilung N.N., dass mangels Kontakt seit 3 Monaten die N.N. widerrufen wird,

d.  am N.N. spricht Partei aufgrund Ladungstermines vor, es wird keine Niederschrift aufgenommen; der Beamte verfasst einen Aktenvermerk: „…N.N…..“

e.  am N.N. Antragstellung durch Partei persönlich via Kanzlei, Mitarbeiter der Kanzlei startet Verfahren und leitet Verfahren an den Beamten weiter

f.  Nachreichung Heiratsurkunde durch Partei in Parteienvernehmung, der Beamte folgt N.N. gegen Übernahmebestätigung aus,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. g. d. F. freigesprochen.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N. bzw. auf die Schreiben des N.N., vom N.N., GZ N.N. und vom N.N.

Die Dienstbehörde hat am N.N. durch Übermittlung der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N.

zu 1.: N.N.

•   rechtswidriges an sich ziehen des Geschäftsfalles und Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr – dadurch wurde gegen die Dienstanweisung N.N. Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Kein Aktenvermerk betreffend Erteilung N.N. in N.N. oder im Papierakt; Keine Genehmigung durch Teamleiter betreffend Erteilung N.N. in N.N. oder im Papierakt, somit Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips gemäß interner Anweisung vom N.N., dadurch Verletzung des internen Kontrollsystems und Verhinderung einer Nachkontrolle durch den verantwortlichen Teamleiter sowie Nichterfassung im Qualitätscontrolling. Durch das nicht regelkonforme Verhalten und die Entscheidungspraxis des Mitarbeiters wurde sowohl gegen die N.N. und N.N. vom N.N., GZ N.N. insbesondere in Punkt 2.4.3 S.40 f. sowie S.65 verstoßen als auch Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ: N.N. verletzt.

•   Mit der verspäteten Nacherfassung der Entscheidung in N.N. erst am N.N. wurde gegen den Anweisungsstand der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N. in Erinnerung gerufen am N.N. mit Schreiben des C.C. und nachweislich an den Mitarbeiter am N.N. weitergemittelt, verstoßen. Die Anordnungen des N.N. Erlasses wurden auch im Rahmen des Jour Fixe am N.N. und N.N. in Erinnerung gerufen

zu 2.: N.N.

•   rechtswidriges an sich ziehen des Geschäftsfalles und Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr – dadurch wurde gegen die Dienstanweisung N.N. Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Kein Aktenvermerk betreffend Erteilung N.N. in N.N. oder im Papierakt; Keine Genehmigung durch Teamleiter betreffend Erteilung N.N. in N.N. oder im Papierakt, somit Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips gemäß interner Anweisung vom N.N., dadurch Verletzung des internen Kontrollsystems und Verhinderung einer Nachkontrolle durch den verantwortlichen Teamleiter sowie Nichterfassung im Qualitätscontrolling.

Durch das nicht regelkonforme Verhalten (Nichtführen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, da ab Antragsentgegennahme bis zur Entscheidung nur 6 Werktage vergangen sind und nach einer Durchsicht der vorgelegten Unterlagen/Dokumente ein N.N. gemäß N.N. nicht gewährt hätte werden dürfen) wurde gegen die N.N. vom N.N. GZ N.N. insb. in Punkt 2.4.3 S.40 f. sowie S.65 verstoßen als auch Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ:N.N. verletzt.

•   Durch das Nichterfassen der Entscheidung in N.N. wurde gegen den Anweisungsstand der verbindlichen Arbeitsanleitung vom N.N., GZ N.N. in Erinnerung gerufen am N.N. mit Schreiben des C.C. und nachweislich an den Mitarbeiter weitergemittelt verstoßen. Die Anordnungen des N.N. Erlasses wurden auch im Rahmen der Jour Fixe am N.N. und N.N. Erinnerung gerufen.

zu 3: N.N.

•   rechtswidriges an sich ziehen des Geschäftsfalles und Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr – dadurch wurde gegen die Dienstanweisung N.N. Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Keine Genehmigung durch Teamleiter betreffend Erteilung N.N. in N.N. oder im Papierakt trotz Vorliegen einer N.N. vom N.N., somit Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips gem. interner Anweisung vom N.N.; Durch das nicht regelkonforme Verhalten wurde sowohl gegen die N.N. und N.N. N.N. vom N.N., GZ N.N. insbesondere in Punkt 2.4.3 S.40 f. sowie S.65 verstoßen als auch Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ: N.N. verletzt.

?     Mit der Nacherfassung der Entscheidung in N.N. erst am N.N. wurde gegen den Anweisungsstand der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N. in Erinnerung gerufen am N.N. mit Schreiben des C.C. und nachweislich an den Mitarbeiter am N.N. weitergemittelt, verstoßen. Die Anordnungen des N.N. Erlasses wurden auch im Rahmen des Jour Fixe am N.N. und N.N. in Erinnerung gerufen.

zu 4: N.N.

•   Durch die Nichtvornahme der notwendigen Sachverhaltsermittlungen sowie Nichtbeantwortung einer N.N. Anfrage der N.N. im Zeitraum vom N.N. bis N.N. wurde die gesetzliche Bearbeitungsfrist gem. § 73 AVG von 6 Monaten weit überschritten.

•   Durch die Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr wurde gegen die Dienstanweisung N.N. vom N.N., GZ N.N. -Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Keine Genehmigung durch Teamleiter betreffend Erteilung N.N. in N.N. oder im Papierakt trotz Vorliegen einer N.N. vom N.N., somit Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips gemäß interner Anweisung vom N.N. Durch das nicht regelkonforme Verhalten (Nichtführen einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung und Nichteinholung der Genehmigung des Teamleiter) wurde sowohl gegen die N.N. vom N.N., GZ N.N. insb. in Punkt 2.4.3 S.40 f. sowie S.65 verstoßen als auch Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N, GZ: N.N. verletzt.

•   Durch das Nichterfassen der Entscheidung in N.N. wurde gegen den Anweisungsstand der verbindlichen Arbeitsanleitung vom N.N. GZ N.N., in Erinnerung gerufen am N.N. mit Schreiben des C.C. und nachweislich an den Mitarbeiter am N.N. weitergemittelt, verstoßen. Die Anordnungen des N.N. Erlasses wurden auch im Rahmen des Jour Fixe am N.N. und N.N. in Erinnerung gerufen.

zu 5: N.N.

•   Durch die Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr wurde gegen die Dienstanweisung N.N. vom N.N., GZ N.N. Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Durch die Duldung der direkten Kontaktaufnahme des Parteienvertreters mit der Schriftführerin auf ihr personalisiertes Outlook Postfach wurde Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N. verletzt, weil durch diese Vorgangsweise der Anschein der „Mauschelei“ und eine unerwünschte Nähe (weil Korruptionsanfällig) zu Parteienvertretern entsteht.

Zu 6: N.N.

•   rechtswidriges an sich ziehen des Geschäftsfalles und Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr – dadurch wurde gegen die Dienstanweisung N.N. Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Genehmigung durch Teamleiter betreffend Erteilung N.N. am N.N. als Aktenvermerk angeführt, obwohl der Teamleiter krankheitsbedingt abwesend war. Zudem lag bereits eine N.N. und N.N. vor - somit Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips gem. interner Anweisung vom N.N.; Durch das nicht regelkonforme Verhalten (Nichtführen einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsprüfung und Nichteinholung/Vortäuschung der Genehmigung des Teamleiter) wurde sowohl gegen die N.N. und N.N. vom N.N., GZ N.N. insb. in Punkt 2.4.3 S.40 f. sowie S.65 verstoßen als auch Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N. verletzt.

•   Mit der verspäteten Nacherfassung der Entscheidung in N.N. am N.N. wurde gegen den Anweisungsstand der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N. in Erinnerung gerufen am N.N. mit Schreiben des C.C. und nachweislich an den Mitarbeiter am N.N. weitergemittelt, verstoßen. Die Anordnungen des N.N. Erlasses wurden auch im Rahmen des Jour Fixe am N.N. und N.N. in Erinnerung gerufen.

Zu 7: N.N.

•   Durch die Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr wurde gegen die Dienstanweisung N.N. vom N.N., GZ N.N. Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Kein Aktenvermerk betreffend Erteilung N.N. in N.N. oder im Papierakt; Keine Genehmigung durch Teamleiter betreffend Erteilung N.N. in N.N. oder im Papierakt, somit Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips gemäß interner Anweisung vom N.N., dadurch Verletzung des internen Kontrollsystems und Verhinderung einer Nachkontrolle durch den verantwortlichen Teamleiter sowie Nichterfassung im Qualitätscontrolling. Durch das nicht regelkonforme Verhalten und die Entscheidungspraxis des Mitarbeiters wurde sowohl gegen die N.N. und N.N. N.N. vom N.N., GZ N.N. insbesondere in Punkt 2.4.3 S.40 f. sowie S.65 verstoßen als auch Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ: N.N. verletzt.

Zu 8: N.N.

•   Durch die Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr wurde gegen die Dienstanweisung N.N. vom N.N., GZ N.N. Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Keine Genehmigung durch Teamleiter betreffend Erteilung N.N. in N.N. oder im Papierakt trotz Vorliegen einer N.N. vom N.N., somit Missachtung des angewiesenen Vier Augen Prinzips gemäß interner Anweisung ; Durch das nicht regelkonforme Verhalten wurde sowohl gegen die N.N. und N.N. vom N.N., GZ N.N. insb. in Punkt 2.4.3 S.40 f. sowie S.65 verstoßen als auch Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N. verletzt. Erschwerend kommt hinzu, dass bereits am N.N. die Entscheidung in N.N. erfasst und der Aktenvermerk betreffend Erteilung eines N.N. erstellt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Verfahren vor der N.N. noch anhängig war und damit zum Entscheidungszeitpunkt der N.N. vorgelegen ist.

Zu 9: N.N.

•   Durch die Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr wurde gegen die Dienstanweisung N.N. vom N.N., GZ N.N. Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Erschwerend kommt hinzu, dass das Verfahren bereits vor Beginn des Parteienverkehrs gestartet wurde. Dies bedeutet eine Verletzung der Sicherheitsbestimmungen, da die Partei ohne Sicherheitskontrolle (Sicherheitsschleuse ist erst ab 07:30 Uhr besetzt) den internen Bereich betreten konnte. Damit wurde gegen den Generalerlass Sicherheit in Verbindung mit der internen Dienstanweisung Sicherheit verstoßen. Der Generalerlass und die interne Dienstanweisung wurden in verpflichtenden Schulungen an die Mitarbeiter kommuniziert.

Zu 10: N.N.

•   rechtswidriges an sich ziehen des Geschäftsfalles und Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr – dadurch wurde gegen die Dienstanweisung N.N. Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Lediglich handschriftliche Verfügung der Ausstellung eines N.N. unter Nichteinhaltung der angewiesenen Bearbeitungs- und Erledigungswege mittels zu verwendender Antrags- und Verfügungsbögen.

•   Durch das nicht regelkonforme Verhalten wurde sowohl gegen die N.N. und N.N. vom N.N., GZ N.N. insb. in Punkt 2.4.3 S.40 f. sowie S.65 verstoßen als auch Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N. verletzt.

•   Erschwerend kommt hinzu, dass das Verfahren bereits vor Beginn des Parteienverkehrs gestartet wurde. Dies bedeutet eine Verletzung der Sicherheitsbestimmungen, da die Partei ohne Sicherheitskontrolle (Sicherheitsschleuse ist erst ab 07:30 Uhr besetzt) den internen Bereich betreten konnte. Damit wurde gegen den Generalerlass Sicherheit in Verbindung mit der internen Dienstanweisung Sicherheit verstoßen. Der Generalerlass und die interne Dienstanweisung wurden in verpflichtenden Schulungen an die MA kommuniziert.

Zu 11: N.N.

•   Trotz Vorliegen einer N.N. des BVwG vom N.N. wurde am N.N. eine N.N. ausgestellt und am N.N. verlängert. Dies stellt eine massive Missachtung der gesetzlichen Bestimmung dar sowie eine Verletzung der N.N. und N.N. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die Partei wegen N.N. zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurde und dies entscheidungs-relevant für das Erkenntnis des BVwG war.

•   Kurz vor Ablauf der N.N. wurde unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges über Kanzlei-Parteienverkehr sowohl für das Verfahren N.N. als auch N.N. am N.N. die Anträge direkt im Dienstzimmer entgegengenommen – dadurch wurde gegen die Dienstanweisung N.N. vom N.N., GZ N.N. - Entgegennahme der Anträge ausschließlich durch Kanzleimitarbeiter verstoßen; dadurch wurde auch verhindert, dass die Anträge in die Controlling Listen eingetragen werden konnten.

•   Am N.N. erfolgte die rechtswidrige Verfügung der N.N. und ohne Einhaltung des 4-Augen Prinzips durch die sofortige persönliche Ausfolgung im Amt; durch das nicht regelkonforme Verhalten wurde sowohl gegen den Teamleitererlass verstoßen als auch Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N. verletzt.

•   Lediglich handschriftliche Verfügung der N.N. unter Nichteinhaltung der angewiesenen Bearbeitungs- und Erledigungswege mittels zu verwendender Antrags- und Verfügungsbögen bewirkt einen Verstoß sowohl gegen die N.N. und N.N. vom N.N., GZ N.N. als auch gegen Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance vom N.N., GZ N.N.

Zu 12: N.N.

•   Ausfolgung von N.N. gegen Übernahmebestätigung ohne nachvollziehbare Begründung am N.N. Dies stellt einen Verstoß gegen die gängige Verwaltungspraxis dar.

Zu 13: N.N.

•   Ausfolgung von N.N. gegen Übernahmebestätigung ohne nachvollziehbare Begründung am N.N. Dies stellt einen Verstoß gegen die gängige Verwaltungspraxis dar.

Zusammenfassung: durch das anordnungswidrige Vorgehen bei antragsgebundenen Verfahren N.N. und N.N. hat der Beamte bewusst die betreffenden Verfahren mit Schwerpunkt N.N. an sich gezogen und außerordentlich schnell bearbeitet und im Sinne der Antragsteller positiv erledigt, ohne den Entscheidungen eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Sachverhaltsprüfung zu Grunde zu legen. Die Entscheidungen orientierten sich nicht am hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse und der Notwendigkeit an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich und des Hintanhaltens des Umgehens der gesetzlichen Regelungen, so dass das gesetzte Verhalten hinreichend geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche, unparteiliche und unbeeinflusste Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Das Vertrauen der Dienststellenleitung in die ordnungsgemäße Besorgung der dienstlichen Aufgaben ist insbesondere in den antragsgebundenen Verfahren und Entscheidungsfindungen, nicht zuletzt durch die bereits über einen langen Zeitraum geübte rechtwidrige Verfahrensführung durch den Beamten nachhaltig beeinträchtigt.

Sonstiges: Auf Grund der großen Anzahl und der Schwierigkeit der Evaluierung der Altfälle (weil teilweise unter Missachtung der Speicherung/Erfassung in N.N. bereits archiviert) der zu überprüfenden Fälle konnten nicht sämtliche Verstöße durch die Dienststellenleiter erhoben werden, sodass die dargestellten Verstöße beispielhaft für den begründeten Verdacht einer Dienstrechtsverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG zu verstehen sind. Die Dienstpflichtverletzung ergibt sich nach ho. Ansicht auch aus dem jahrelangen systematischen anordnungswidrigen Vorgehen insbesondere bei Antragsverfahren betreffend N.N.. Durch die Häufung der Fälle im Zusammenwirken mit gesetzlichen VertreterInnen und dem gehäuften Vorliegen von rechtswidrigen N.N. und N.N. Entscheidungen wurde eine Sachverhaltsdarstellung an das BAK übermittelt.

Der Beamte wurde am N.N. einvernommen. Der Beamte widerspricht nicht dem Vorwurf der vermuteten Dienstpflichtverletzung. Er trägt aktiv nichts zur Aufklärung bzw. Erklärung der von ihm nicht ordnungsgemäßen Verfahrensführung bei, obwohl die gewählte Vorgangsweise eine Mehrarbeit für ihn bedeutete. Er gibt nur das zu, was schon bewiesen werden kann und rechtfertigt sich ansonsten lapidar damit, auf die Vorgaben und Prozessschritte vergessen zu haben bzw. über Detailprozesse keine Kenntnis gehabt zu haben. Zudem gibt er keine Erklärung ob der Bevorzugung der Parteien desselben gesetzlichen Vertreters ab.

Mit Schreiben vom N.N. wurde die Dienstbehörde um Übermittlung jenes Teils der in der Disziplinaranzeige angeführten Dienstanweisung N.N. ersucht, aus dem der übertretene Punkt ersichtlich ist, in welchem offenbar normiert wird, dass Eingänge vorweg ausschließlich von der Kanzlei bearbeitet werden dürfen.

Es sollte bekannt gegeben werden, ob die Zuweisung des Aktes an den Referenten durch die Kanzlei (allenfalls basierend auf der Anordnung des Vorgesetzten des Referenten) erfolgt bzw. ob die Rechtwidrigkeit des an sich Ziehens des Aktes darin bestand, dass der Referent sich die Akte entgegen einer bestimmten Buchstaben- bzw. Sachgebietszuständigkeit selbst zugeordnet hat und sollte auch erhoben werden, ob das Strafverfahren bereits einer Erledigung zugeführt werden konnte. Allenfalls sollte das Urteil/Entscheidung der Staatsanwaltschaft übermittelt werden. In weiterer Folge monierte der Senat mit Schreiben vom N.N., dass nicht nachvollzogen werden konnte, wieso der Beamte im Akt N.N. mit seiner Entscheidungspraxis gegen die N.N. und N.N. verstoßen hat (insbesondere auch gegen die Ausführungen der zitierten Anweisung), zumal sich dazu weder etwas aus den Ausführungen in der Disziplinaranzeige noch aus dem übermittelten Abschluss-Bericht oder der Auflistung der in diesem Akte gesetzten Verfahrensschritte findet. Ebenso wenig konnte nachvollzogen werden, in wie weit der Beamte im Akt N.N. gegen die oben angeführte Dienstanweisung -und auch hier wieder (den nicht näher ausgeführten Angaben in der Disziplinaranzeige in diesem Zusammenhang zufolge) gegen die Ausführungen der zitierten Anweisung - verstoßen hat. Die gewünschten Auskünfte sollten in Form einer Nachtragsanzeige nachgereicht werden. Schlussendlich wurde mit Schreiben vom N.N. darauf hingewiesen, dass zu N.N. angelastet wird, dass der Beamte unter Umgehung des angewiesenen Eingangsweges von Geschäftsstücken über Kanzlei Parteienverkehr den GF in N.N. mit Anlagegrund „N.N.“ angelegt und den Lagerort des GF mit sich selber bestimmt hat, was nach dem Verständnis der Disziplinarkommission bedeutet, dass er einen Geschäftsfall für sich reserviert hat. Das am N.N. ein Antrag eingegangen ist, ist der Anlastung jedoch nicht zu entnehmen. Das Vorbringen wäre daher im Rahmen einer Nachtragsanzeige zu erläutern oder zu ergänzen. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, warum die Ausfolgung der N.N. bekrittelt wird. Dem Senat sollte auch dargelegt werden, aus welcher Bestimmung/welchem Passus der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ genau sich ergibt, dass Entscheidungen sofort mit der Erstellung im N.N. bzw. wie zu N.N. den gescannten Antrag sofort und nicht erst 10 Tage später zu erfassen sind. Zu N.N. war dem Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern das nicht regelkonforme Verhalten (Nichtführen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, da ab Antragsentgegennahme bis zur Entscheidung nur 6 Werktage vergangen sind) einen Verstoß der „N.N.“ darstellt bzw. woraus sich das aus den Erläuterungen ergeben soll. Den Senat sollte genau jener Passus aus den „N.N.“ genannt werden, aus dem sich das ergibt. Zu N.N. sollte jene Bestimmung angeführt werden, wonach die N.N. nach dem Vier Augen Prinzip erfolgen. Ergänzend wäre auszuführen, was genau die Voraussetzungen für die Ausstellung der N.N. sind und worin der Verstoß des Beamten gegen Punkt 1.6.2. der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ bestand, zumal Punkt 1.6.2. der verbindlichen Arbeitsanleitung „N.N.“ vom N.N., GZ N.N. nur lapidar ausführt, dass im Verfahren zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Zu N.N. war insbesonders im Zusammenhang mit den Erläuterungen im Punkt „Beweismittel“ nicht nachvollziehbar, was dem Beamten genau angelastet wird bzw. ob ihm ausschließlich angelastet wird, während des Verfahrens den N.N. ohne Begründung ausgehändigt zu haben. Abschließend sollte noch verschiedene Abkürzungen erläutert werden.

Inhalt der Nachtragsanzeige vom N.N.

Zum Erhebungsersuchen vom N.N.:

Zu Punkt 6.1 der Dienstanweisung N.N.

In der Anlage werden die ergänzenden Dienstanweisungen N.N. übermittelt, wobei in der Aktualisierung vom N.N. eine Anpassung und Weiterentwicklung zu den bisherigen Regelungen erfolgte um eine umfassende und standardisierte Erfassung und Bearbeitung des Posteinganges an drei Organisationseinheiten der N.N. zu gewährleisten.

Die Dienstanweisung stellt ein lebendiges Dokument dar, welches in der ersten Version in nachweislicher Schriftform ausgefertigt und in Kraft gesetzt wurde und ab diesem Zeitpunkt für die Mitarbeiter verbindlich anzuwenden ist. Diese grundlegende Dienstanweisung wurde in Folge in mehreren Aktualisierungen ergänzt und erweitert. So erging auch eine weitere Konkretisierung mit der Dienstanweisung N.N. vom N.N. in welcher in Punkt 6.1. die Prozessvorgabe der Antragsentgegennahme im Parteienverkehr und der Weitergabe an die Teams geregelt und angewiesen wurde. Diese Dienstanweisung wurde bei der Ersteinmeldung der Disziplinaranzeige von mir bereits angefügt.

Zur Zuweisung von Akten an Referenten

Die Kanzlei leitet gemäß diesem Prozess die Akten an die jeweiligen Teampostfächer bzw. Teamleiter weiter, um eine gleichmäßige Auslastung der Teams zu gewährleisten und ein internes Controlling zu ermöglichen. Im Team hat der jeweilige Teamleiter den Akt nach einer Erstsichtung einem Referenten zuzuweisen und die fristgerechte Erledigung zu kontrollieren. Dieser Prozess ist jedem Teamleiter und jedem Referenten bekannt – siehe auch die Anweisung vom N.N. an alle Teamleiter sowie Anweisung im Rahmen des Jour-Fix an alle Mitarbeiter. Die besondere Rechtswidrigkeit des unmittelbaren an sich Ziehens des Aktes besteht darin, dass der Referent zum einen den Akt der Kontrolle der Kanzlei (damit internes Zugangs- und Qualitätscontrollings) als auch der Kontrolle des unmittelbaren Dienst- und Fachvorgesetzen (Teamleiter) entzogen hat. Abgerundet wurde diese Umgehungshandlung dadurch, dass die Entscheidungen in der Regel dem Teamleiter auch nicht im angeordneten 4-Augenprinzip (gem. Teamleitererlass) vorgelegt wurden und somit diese Fälle keiner inhaltlichen Prüfung auf Rechtsrichtigkeit und Qualität unterzogen werden konnten.

Zum Erhebungsersuchen vom N.N.:

Zum Fall N.N. kann ergänzend ausgeführt werden, dass sich nach einer inhaltlichen Prüfung des Falles durch den Qualitätssicherer der N.N. ergeben hat, dass im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen für N.N. nicht erfüllt waren/sind und auch keine Ermittlungstätigkeiten durch den Beamten geführt wurden.

Es wurde auch erhoben, dass sich der Beamte bereits 2 Tage vor Einlangen des Antrages im elektronischen System der Behörde selbst als zuständiger Referent für das Verfahren vermerkte und auch vorgab, dass sich der Akt bzw. Teile des Aktes bei Ihm befände.

Mit dieser Handlung (Reservierung des Geschäftsfalles) hat der Beamte sichergestellt, dass der Verfahrensakt (ausschließlich) zu ihm gelangt. Dies erfolgte vermutlich zur Absicherung der Aktenzuweisung, zumal der Beamte selbst den Antrag in das elektronische Aktensystem der Behörde einpflegte. Nur 8 Minuten ! nach Einspielung des Antrages wurde dann bereits, ohne jegliches Ermittlungsverfahren der Druckauftrag veranlasst. In weiterer Folge wurde die N.N. von den dafür zuständigen Mitarbeiter/innen, welche von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausgehen mussten, ausgestellt. Der Beamte umging noch weitere Kontroll-mechanismen, indem er die Erstellung und Gegenzeichnung des Aktenvermerkes durch den Vorgesetzten unterließ und die Einpflegung der getroffenen Entscheidung erst eine Woche nach Aushändigung der N.N. in N.N. vorgenommen hat. Damit wurde vom Beamten gegen die Ermittlungspflicht und bei rechtsrichtigem Ergebnis auch gegen die Pflicht zur Erlassung einer N.N. verstoßen. Es hätte bei Abweisung des Antrages auf einen N.N. ein N.N. Verfahren zur Erlassung der N.N. und in weiterer Folge ein N.N. Verfahren gestartet werden müssen.

Das wird auch der zentrale Beweggrund der Partei zur direkten Kontaktaufnahme mit dem Beamten mittels der dokumentierten Umgehung der Kanzleiprozesse gewesen sein, um zum gewünschten N.N. zu gelangen. Bei jedem anderen Referenten wäre der N.N. festgestellt und die N.N. Maßnahme gesetzt worden. In diesem Fall ist von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG beabsichtigt.

Zum Fall N.N. kann ergänzend ausgeführt werden, dass es sich bei N.N., geb. N.N. um den Ehegatten und nicht um den Sohn handelt.

Im Zuge der weiteren Überprüfung des Falles N.N. haben sich auch Bedenken gegen die inhaltlich korrekte Einstellung des N.N. am N.N. zu N.N. ergeben. Da diese Überprüfungs-ergebnisse sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben haben, ist der Fall N.N. im Rahmen der Disziplinaranzeige nicht mehr erfasst worden.

Es trifft zu, dass dieses Verfahren zu N.N. einem anderen Referenten zugewiesen war, welcher beabsichtigte das Verfahren mit einer N.N. zu entscheiden und vom Beamten selbständig an sich gezogen und noch am selben Tag eingestellt wurde. Der zeitliche Konnex zur Antragstellung von D.D. am N.N. ist offensichtlich und war die Einstellung des N.N. des Ehegatten rechtlich notwendig, um die N.N. positiv entscheiden zu können. Auch in diesen Fällen zu N.N. ist von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren beabsichtigt.

Zum Erhebungsersuchen vom N.N.

Zum Fall N.N. kann erläuternd angeführt werden, dass tatsächlich zwei Verfahren anhängig sind. Im Verfahren N.N. wurden von der Partei aus eigenem außerhalb des Kanzleiprozesses die Unterlagen beim Beamten eingebracht, welcher das Verfahren N.N. zur Prüfung des N.N. startete um die Unterlagen einlaufen lassen zu können. Im zweiten Verfahren N.N. wurde dann völlig korrekt im Parteienverkehr der Antrag am N.N. eingebracht (nachdem ja bereits durch das erste Verfahren sichergestellt war, dass dieses zweite Verfahren an den Beamten zugewiesen wird). Ein N.N. Verfahren ist dann zu starten, wenn eine N.N. durchsetzbar wird. Soweit war die Bearbeitung im gegenständlichen Fall noch nicht fortgeschritten und wurde der Fall dem Beamten nach Bekanntwerden des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen entzogen und einer anderen Referentin zugewiesen. Diese Verfahren befinden sich derzeit noch in Bearbeitung.

Unabhängig davon sind N.N. von höchster Bedeutung zur Abklärung der N.N. beziehungsweise zum Abgleich mit den Vorbringen der Partei und ist es Usus, die N.N. bis zur Beendigung des Verfahrens sicherzustellen. Die diesbezügliche Ermächtigung wird von der N.N. insofern wahrgenommen, dass es für die Kanzlei eine Sicherstellungspflicht für N.N. gibt, welche natürlich alle anderen MA auch bindet. Im gegenständlichen Fall liegt ein laufendes N.N. Verfahren vor und wurde das N.N. durch die Kanzlei sichergestellt. Die Dienstpflichtverletzung ergibt sich eben daraus, dass ohne nachvollziehbaren Grund wieder ausgefolgt wurde. In den beanstandeten sonstigen N.N. hat der Beamte grundsätzlich keine N.N. sichergestellt. Insbesondere ist die Sicherstellung von Bedeutung, wenn nach Rechtskraft der N.N. die N.N. effektuiert werden soll.

Die Arbeitsanleitung „N.N.“ sieht nur allgemeine Bestimmungen vor, da es für jeden Verfahrensprozess eine eigene Prozessbeschreibung bedarf. In N.N. besteht grundsätzlich eine „wenn –dann“ Logik, weil mit jedem Verfahrensschritt oder jeder Entscheidung weitere automationsunterstützte Prozesse (Fristensetzung, Vorgabe eines angehängten Verfahrens, Transport der Daten auf zentrale Abfragedatenbank etc.) ausgelöst wird.

Im gegenständlichen N.N. Prozess wird mit versenden des Druckauftrages mit dem Datum der Versendung eine Ausschreibung im N.N. angelegt. Die Systematik in N.N. erfordert zur Ausfolgung der Karte die Erfassung einer Entscheidung (üblicherweise in Form eines Bescheides) im gegenständlichen Verfahren. Die Dokumentationen in N.N. spiegeln letztlich die Rechtsposition der Partei in Bezug auf den erteilten und bereits ausgefolgten N.N. wider und ist somit zwecks Übereinstimmung bei einer Abfrage im N.N. die unmittelbare Erfassung der Entscheidung mit Ausfolgung der N.N., nicht zuletzt im Sinne einer Rechtssicherheit für den Berechtigten, unabdingbar.

Zum Fall N.N. wird auf die Ausführungen zum obigen Punkt 1 zweiter Absatz betreffend der Anweisungen in der N.N. und N.N. verwiesen. Im Fall N.N. ergab die nachträgliche inhaltliche Prüfung nämlich auch, dass die Voraussetzungen für einen N.N. zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen sind. Da mit dem Erkenntnis des BVwG über die Erteilung eines

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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