TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/4 VGW-031/062/5982/2020

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MaßnahmenG §2 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs3
COVID-19-MaßnahmenG-VO §1
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.05.2020, Zl. MBA/..., betreffend COVID-19-Maßnahmengesetz

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 500,- Euro auf 250,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden auf 5 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens iHv 25,- Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 5.5.2020, Zl. MBA/..., zugestellt am 7.5.2020, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.

Datum/Zeit:                  22.03.2020, 22:48 Uhr

Ort:             Wien, C. Krzg. D.-straße (kommend aus

Richtung … Bez.)

Wien, E.-straße Krzg. F.-platz (kommend aus

Richtung G.-straße)

Betroffenes Fahrzeug:  Kennzeichen: W-... (A)

Sie haben am 22.03.2020 um 22:48 Uhr und um 23:07 Uhr einen öffentlichen Ort betreten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 98/2020 in der Zeit von 16.03.2020 bis 22.03.2020 verboten war, da Sie mit einer weiteren Person, mit der Sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, um 22:48 Uhr auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet Wien, D.-straße ggü. 193 und kurz darauf auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet Wien, E.-straße Krzg. F.-platz, im Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... angetroffen wurden und dabei der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten wurde, obwohl der Aufenthalt am angeführten Ort nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 3 Abs. 3 und § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,  Freiheitsstrafe von    Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 500,00   10 Stunden       § 3 Abs. 3 COVID-19

                                                                                          BGBl. I Nr. 12/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 550,00

Bezüglich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass Erschwerungs- und Milderungsgründe im Verfahren keine hervorgekommen seien. Mangels Angaben zum Einkommen und Vermögen sei von durchschnittlichen Werten ausgegangen worden.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.5.2020 richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keinen Vollzeitjob ausübe und derzeit in einer finanziellen schwierigen Lage sei. Er ersuche daher den Betrag der Strafe etwas herunterzusetzen. Weiters ersuche er den Betrag in Raten zahlen zu können.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemeinsam mit dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt vor (ha. eingelangt am 27.5.2020).

II. Sachverhalt

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der Sachverhalt, wie er im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 5.5.2020 zur GZ: MBA/... umschrieben ist, als erwiesen festgestellt.

Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am ...1999 geboren wurde und daher zum Tatzeitpunkt, dem 22.3.2020, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Der Beschwerdeführer ist Angestellter bei der H. GmbH und dort nicht in Vollzeit beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

III. Beweiswürdigung

Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen sowie das Beschwerdevorbringen gewürdigt. Da der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf in der Beschwerde nicht bestritten wird, waren die Feststellungen der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und seine Beschäftigung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 2.6.2020. Dass er nicht in Vollzeit beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, welches nicht anzuzweifeln war.

Die Feststellung zur verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit folgt aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

IV. Rechtsgrundlagen

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, lauten auszugsweise:

„Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

      1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

      2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

      3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. (…)

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020, lauten auszugsweise:

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

   § 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

      1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

      2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

      3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;

      4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.

      5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“

V. Rechtliche Beurteilung

Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, hat das Verwaltungsgericht Wien nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit in (Teil)Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137, VwGH 14.11.1997, 97/02/0232).

Allfällige verfassungsrechtliche Überlegungen betreffend die der Bestrafung zugrunde liegenden Übertretungsnormen sind infolge der Beschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe mangels Anwendung dieser Normen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzustellen. Hinsichtlich der von der belangten Behörde herangezogenen Strafsanktionsnorm des § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz hegt das Verwaltungsgericht Wien keine verfassungsrechtlichen Bedenken und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht ins Treffen geführt.

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Nach § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro zu bestrafen, wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz untersagt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.4.1997, 96/04/0253) sowie spezialpräventive Gründe in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).

Der Unrechtsgehalt der Übertretung des § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz ist als durchaus gravierend anzusehen, da die verletzte Rechtsvorschrift den Schutz der Gesundheit von Menschen, nämlich die Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des COVID-19-Virus zu schützen, verfolgt.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).

Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würden, sind keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2, VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Dass kein Schaden entstanden ist, kommt bei einem Ungehorsamdelikten - wie dem hier vorliegenden – nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/02/0352).

Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Milderungsgrund wurde durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0008). Dies zeigt sich auch daran, dass die Höhe der verhängten Geldstrafe von 500,- Euro laut Strafverfügung unverändert – nach Einleitung eines ordentlichen Verfahrens – ins Straferkenntnis übernommen wurde.

Zudem war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt, sodass ein weiterer Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 1 StGB vorliegt, der von der belangten Behörde auch außer Acht gelassen wurde.

Ansonsten traten keine weiteren Erschwerungs- oder Milderungsgründe zutage.

Da der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ziffernmäßig konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu etwaigen Sorgepflichten machte, wurden seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Angestellter (nicht Vollzeit) geschätzt (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely VStG2 § 19 Rz 23). Es war daher von eher unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Unter Bedachtnahme der vorangeführten Strafbemessungsgründe, insbesondere der zwei bis dato unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe, fehlenden Erschwerungsgründen und der eher unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, war die verhängte Strafe spruchgemäß herabzusetzen, sodass diese nun tat-und schuldangemessen ist (ca. 6,9 % des Strafrahmens wurde ausgeschöpft). Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen jedoch nicht in Betracht.

Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe konnte auch die Ersatzfreiheitsstrafe demensprechend verringert werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG bei der belangten Behörde zu stellen wäre.

Da sich die Beschwerde nur gegen das verhängte Strafausmaß richtet und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH 31.7.2014, Ra 2014/02/0011, VwGH 11.9.2013, 2011/02/0072 – hier erfolgte die Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betretungsverbot; öffentlicher Ort; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.5982.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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