TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/6 G306 2215985-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs2

Spruch

G306 2215985-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr.in Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.02.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Mit per Post am 03.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachtem Schreiben stellte der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Einreiseverbotes.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 11.02.2019, wurde der Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen 4 Wochen auferlegt. (Spruchpunkt II.).

4. Mit per Post am 11.03.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung des Bescheides, Stattgabe der Beschwerde und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

5. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 14.03.2019 beim BVwG ein.

6. Am 20.02.2020 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die RV des BF teilnahm. Der BF und das BFA wurden korrekt geladen, jedoch nahm der BF an der Verhandlung nicht teil und verzichtete das BFA auf eine Teilnahme eines informierten Vertreters.

7. Mit auf elektronischem Wege am 09.03.2020 beim BVwG eingebrachten Schreiben brachte der BF ergänzende Unterlagen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt - nach einer Namensänderung - die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republiken Serbien und Kosovo.

Der BF führte vor seiner Namensänderung die Identität XXXX und verwendete in der Schweiz den Aliasnamen XXXX.

Mit am 15.10.2013 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Diesem lag zugrunde, dass der BF mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013 (rk XXXX.2013) wegen §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z1, 130 2. Satz 3. Fall, 130 2. Satz 4. Fall StGB § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde.

Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe mit drei weiteren Tätern zwischen XXXX. und XXXX.2013 in XXXX und in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in insgesamt 7 Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht aber EUR 50.000,- übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch, nämlich indem sie jeweils Terrassentüren oder Fenster eindrückten und auf diese Weise in Wohnräumlichkeiten eindrangen, 8 Opfern mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung der Beute unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei sie zudem in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Der BF hat hiedurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch begangen.

Mildernd wurden dabei der Umstand, dass eine Tat beim Versuch blieb, das Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung der Beute, erschwerend jedoch die Tatbegehung durch Mittäter, die Tatwiederholung sowie Opfervielzahl gewertet.

Der BF reiste im Jahr 2013 einzig zur Begehung von strafbaren Handlungen nach Österreich ein und weist bis auf eine Anhaltung in einer Justizanstalt von XXXX.2013 bis XXXX.2013, unter der Identität XXXX, keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

Am XXXX.2013 reiste der BF unterstützt durch das BFA aus dem Bundesgebiet aus und reiste am XXXX.2016 in den Schengenraum und in weiterer Folge Anfang November 2016 in die Schweiz ein, wo er am XXXX.2016 festgenommen und am XXXX.2016 wegen unrechtmäßiger Einreise und Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde. Zudem wurde gegen den BF ein von XXXX.2017 bis XXXX.2020 gültiges Einreiseverbot vom Staat Schweiz verhängt.

Gegen den BF wurde bereits seinerzeit ein von XXXX.2000 bis XXXX.2010 gültiges Einreiseverbot vom Staat Schweiz aufgrund seiner Straffälligkeit im Jahr 2000 wegen mehrfachen bandenmäßigen Diebstahls und Hausfriedensbruches, verhängt.

Das Bestehen familiärer und/oder sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich konnte nach wie vor nicht festgestellt werden.

In Serbien und Kosovo erweist sich der BF in strafgerichtlicher Hinsicht jedoch als unbescholten.

Der BF ist im Besitz einer Einstellungszusage der Fa. XXXX , in XXXX (Deutschland), wonach der BF einer nicht näher beschriebene Beschäftigung in der besagten Firma beginnend mit 09.07.2018 nachgehen kann.

Der BF ist verheiratet, Vater eines minderjährigen Kindes und lebt mit seiner Frau, dem gemeinsamen Sohn und seinen Eltern in Kosovo im gemeinsamen Haushalt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur - Verfahrens- Identität, zu den Staatsangehörigkeiten, zur Namensänderung, zu den Alias-Namen, zur unrechtmäßigen Einreise in die Schweiz im Jahr 2016, zu den von der Schweiz ausgesprochenen Einreiseverboten, zu den strafgerichtlichen Belangungen in der Schweiz, zum Zweck der seinerzeitigen Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2013 sowie zur Nichtfeststellbarkeit des Bestehens von sozialen- und/oder familiären Anknüpfungspunkten in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung oder Stellungnahme - substantiiert - entgegengetreten wurde.

Darüber hinaus, teilten die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 24.11.2016 (siehe AS 349f) und 03.12.2018, (siehe AS 419) dem BFA mit, dass der BF im Jahr 2016, konkret am XXXX.2016 in den Schengen-Raum und am XXXX.2016 in das Schweizer Staatsgebiet eingereist, dort am XXXX.2016 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verhaftet und am XXXX.2016 verurteilt sowie mit einem neuerlichen Einreiseverbot belegt worden sei.

Das seinerzeit offizielle Führen des Namens XXXX, vermochte der BF durch die Vorlage einer Kopie seines gültigen kosovarischen Reisepasses (siehe Verhandlungsprotokollbeilage) nachzuweisen, womit der BF das Bestehen einer kosovarischen Staatsbürgerschaft zudem bekräftigte. Durch die Vorlage eines serbischen Reisepasses vor den Schweizer Behörden konnte zudem das Bestehen einer zusätzlichen serbischen Staatsbürgerschaft festgestellt werden (siehe AS 419).

Im Akt einliegend findet sich eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der LPD XXXX (siehe AS 167f), welchem zudem die Begründung für den Ausspruch des besagten Einreiseverbotes entnommen werden kann. Ferner kann einer im Akt einliegenden Ausfertigung des ebenfalls zitierten Strafurteils des LG XXXX (siehe AS 71f) die Tathandlungen sowie die einzig zum Zweck der Begehung von Straftaten erfolgte Einreise des BF in Österreich im Jahr 2013 entnommen werden.

Durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregisters konnte die seinerzeitige Ausreise des BF aus Österreich sowie die Rechtskraft des oben zitierten Bescheides der LPD XXXX ermittelt werden.

Die Anhaltung des BF in einer Justizanstalt in Österreich sowie das Fehlen sonstiger Wohnsitzmeldungen in Österreich, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Kosovo und Serbien aus vom BF in Vorlage gebrachte entsprechende Bestätigungen serbischer und kosovarischer Behörden. (siehe OZ 7)

Ferner brachte der BF eine Einstellungszusage der oben genannten Firma (siehe AS 489) sowie ein persönliches Schreiben über seine aktuelle Familiensituation im Kosovo in Vorlage (siehe Verhandlungsprotokollbeilage).

2.2.2. Dem BF gelingt durch die bloße Behauptung einer Nichtbeachtung und Beeinträchtigung seines vorgebrachten Privat- und Familienlebens keine substantiierte Entgegnung. So hat der BF im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben in Bezug auf soziale und/oder familiäre Bezugspunkte in Österreich getätigt, sondern vielmehr dargebracht mit seiner Familie im Kosovo zu leben. Ferner konnte auch die LPD XXXX seinerzeit - wie im oben angeführten Bescheid ausgeführt - keine Bezugspunkte in Österreich feststellen, In Ermangelung des Darbietens von Beweisen oder Vorbringens konkret verifizierbarer Angaben konnte das Bestehen bezughabender Bezugspunkte in Österreich sohin nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, als Drittstaatsangehöriger, ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist

Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen und serbischen Staatsbürgerschaft sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.2.2. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:

"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird,

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.2.1. "Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FrPolG 2005 alt (vgl. E 8. November 2006, 2006/18/0323; E 18. Februar 2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FrPolG 2005 alt - vorsieht (vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige). Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt." (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. E 24. Jänner 2012, 2011/18/0267). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)

Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

"Sohin ist davon auszugehen, dass bei der Prüfung nach § 67 Abs 2 iVm Abs 4 FPG 2005 idF FrÄG 2011 darauf Bedacht zu nehmen ist, dass in den in § 53 Abs 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 genannten Fällen auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 1 leg cit jedenfalls mit keiner höheren Dauer als fünf Jahre befristet werden darf. In den Fällen, in denen die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile fünf Jahre überschritten hat, hat die Behörde das Aufenthaltsverbot nach Ablauf der nunmehr nach dem FPG 2005 idF FrÄG 2011 höchst zulässigen Gültigkeitsdauer jedenfalls von Amts wegen oder auch auf Antrag des Fremden aufzuheben (VwGH 20. 1. 2012, 2011/18/0267)." (vgl. VwGH 6. 9. 2012, 2012/18/0032).

"Wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage gem § 67 Abs 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen nach § 67 Abs 3 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt (vgl § 69 Abs 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011), ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde." (vgl. VwGH 24. 1. 2012, 2011/18/0267).

3.2.2.2. Zunächst ist zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zum Beginn der Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes festzuhalten, dass der Bescheid der LPD XXXX, vom XXXX.2013, laut Zentralen Fremdenregister am XXXX.2013 in Rechtskraft erwachsenen ist. Der BF wurde wiederum am XXXX.2013 aus seiner Freiheitsstrafe bedingt entlassen und reiste am selben Tag aus dem Bundesgebiet aus, weshalb gemäß § 59 Abs. 2 FPG die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung mit besagtem Tag eingesetzt und die Frist des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 4 FPG ebenfalls zu laufen begann. Demzufolge ist das besagte Einreiseverbot bis XXXX.2023 in Geltung.

Dem gegenständlichen auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot liegt ferner der Umstand zugrunde, dass der BF zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was selbst nach aktueller Rechtslage gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach den Ausspruch eines Einreiseverbotes in der besagten Dauer zulässt.

3.2.2.3. Den gegenständlichen Antrag begründete der BF damit, dass das verfahrensgegenständliche Einreiseverbot einen massiven Eingriff in sein Privat- Und Familienleben darstelle, die belangte Behörde keine hinreichende Gefährlichkeitsprognose erstellt habe, der BF in Deutschland Arbeit gefunden habe und die aktuelle Familiensituation des BF, insbesondere die Geburt seines Sohnes im Jahr 2014, positive Auswirkungen auf den BF gezeigt hätte.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. So habe der BF sich wiederholt seiner Alias-Namen bedient und Namensänderungen vorgenommen und sei entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes im Jahr 2016 in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in die Schweiz gereist. Ferner weise der BF bereits drei gegen seine Person verhängte Einreiseverbote auf. Es sei sohin weiterhin von einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch den BF auszugehen und dessen Antrag abzulehnen gewesen.

Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen sowie unions- und fremdenrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf die Geburt seines Sohnes im Jahr 2014 sowie den Umstand, dass der BF in Deutschland einer Arbeit nachgehen könnte und sich in Serbien und Kosovo bisher wohlverhalten habe vermag dies nicht. Der BF lässt dabei außer Acht, dass er trotz wiederholter fremdenrechtlicher Sanktionen seitens der Schweiz und Österreich, im Jahr 2016 trotz aufrechten Einreiseverbotes erneut unrechtmäßig in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in der Schweiz eingereist ist, womit er die nach wie vor bestehende fehlende Rechtsverbundenheit in Bezug auf gültige Rechtnormen aufgezeigt hat. Dabei gilt auch festzuhalten, dass der BF das besagte Verhalten nach der Geburt seines Sohnes gesetzt hat, weshalb nicht erkannt werden kann, inwiefern dieses Ereignis einen relevanten positiven Einfluss auf den BF im Hinblick auf dessen Rechtstreue und/oder Verhaltenseinsicht, genommen hätte. Ferner thematisiert der BF eine allfällige Reue oder Einsicht nicht und bringt er auch nicht konkret vor, sich in Zukunft an gültige Normen halten zu wollen.

Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten - gepaart mit den wiederholten Verstößen gegen unions- und nationalstaatlichen Rechtnormen - und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 10.12.2008, 2008/22/0568), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Unter Berücksichtigung der Gewerbsmäßigkeit, dem Vorgehen gemeinsam mit weiteren Tätern sowie die einzig zur Begehung von Straftaten erfolgte Einreise nach Österreich, liegt dem BF ein die öffentlichen Interessen schwer beeinträchtigendes und verpöntes Verhalten zur Last. Eine Wesensänderung des BF allfällig nahelegende Reue oder Einsicht wurde vom BF nicht artikuliert.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Einreiseverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Der BF verfügt weiterhin über keine sozialen- oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Vielmehr hält sich die Kernfamilie des BF im Kosovo auf.

Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Einreiseverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Verkürzung (eine Aufhebung käme gemäß des Wortlautes des § 60 Abs. 2 FPG nicht in Frage) der Befristung desselben gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung im vollen Umfang nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Unbeschadet dessen, liegt unter Berücksichtigung der Ausreise des BF am XXXX.2013 aus dem Bundegebiet und der neuerlichen Einreise in den Schengen-Raum im September 2016, das die Formalvoraussetzung iSd. § 60 Abs. 3 1. Satz letzter Satzteil FPG, konkret ein mehr als die Hälfte der Befristung des Einreiseverbotes im Ausland zugebrachter - durchgehender - Aufenthalt, nicht vor.

Da sich die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes sohin als rechtmäßig erwiesen hat war gemäß § 60 Abs. 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. § 78 AVG lautet:

"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."

Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte § 1 BVwAbgV lautet:

"§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten."

3.3.2. Die Verkürzung der Befristung eines einmal verhängten Einreiseverbotes hat gemäß § 60 abs. 2 FPG nur auf Antrag zu erfolgen, sodass mangels Erkennens eines öffentlichen Interesses an der Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes, insbesondere in Ermangelung der Voraussetzungen iSd. § 60 Abs. 2 FPG, der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen war, welche gemäß § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.

Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2215985.1.00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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