TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/3 VGW-031/062/5657/2020

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MaßnahmenG §2
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs3
COVID-19-MaßnahmenG-VO §1
VStG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.4.2020, Zl. MBA/..., betreffend Übertretung nach dem § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz

zu Recht:

                  

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 150,- Euro auf 90,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden auf 2 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens iHv 10,- Euro (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag) zu leisten.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.4.2020, Zl. MBA/..., zugestellt am 30.4.2020, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.

Datum/Zeit:                  13.04.2020, 14:50 Uhr

Ort:             Wien, C.-brücke Unbekannt ...radwegaufgang

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt die C.-brücke vom ...radwegaufgang in Wien, einen öffentlichen Ort betreten und gegenüber anderen Personen, nämlich Herrn D. E., geb. ...1995 und Herrn F. G., geb. am ...2001, bei welchen es sich auch nicht um Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, gehandelt hat, dabei den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 verboten ist. Der Aufenthalt am angeführten Ort war auch nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt. Als Begründung gaben Sie an, dass Ihnen „fad gewesen sei und Sie sich unbedingt die Füße vertreten wollten.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,  Freiheitsstrafe von    Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 150,00   4 Stunden       § 3 Abs. 3 COVID-19

                                                                                          BGBl. I Nr. 12/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00

Bei der Strafbemessung wurde seitens der belangten Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe seien hingegen im gegenständlichen Fall laut belangter Behörde nicht hervorgekommen. Ferner ging die belangte Behörde bei der Strafbemessung von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.5.2020 (mit Betreff der E-Mail „Zurücknahme der Straf-Gebühr von A. B.“) richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Begründend führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er das Unrecht seiner Tat einsehe. Die verhängte Strafe aber nach wie vor sehr viel Geld für seine Familie darstelle, zumal seine Mutter alleinerziehend sei und er versuche sie finanziell zu unterstützen.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemeinsam mit dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt vor (ha. eingelangt am 19.5.2020).

II. Sachverhalt

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der Sachverhalt, wie er im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28.4.2020 zur GZ: MBA/... umschrieben ist, als erwiesen festgestellt.

Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am ...2002 geboren wurde und daher zum Tatzeitpunkt, dem 13.4.2020, das 17. Lebensjahr vollendet hatte.

Der Beschwerdeführer ist Lehrling bei H.. Er lebt mit seiner alleinerziehenden Mutter im gemeinsamen Haushalt in Wien, I.-straße.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

III. Beweiswürdigung

Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen sowie das Beschwerdevorbringen gewürdigt. Da der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf in der Beschwerde nicht bestritten wurde, waren die Feststellungen der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und seine Beschäftigung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 2.6.2020. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, welches nicht anzuzweifeln war, in Zusammenhalt mit dem Auszug des Zentralen Melderegisters der Mutter des Beschwerdeführers vom 2.6.2020.

Die Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit folgt aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

IV. Rechtsgrundlagen

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020 lauten auszugsweise:

„Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

      1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

      2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

      3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. (…)

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020, lauten auszugsweise:

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

      1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

      2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

      3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;

      4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.

      5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“

V. Rechtliche Beurteilung

Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/09/0318, wonach der Inhalt einer Erklärung – ihr objektiver Erklärungswert – maßgeblich ist), hat das Verwaltungsgericht Wien nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit in (Teil)Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137, VwGH 14.11.1997, 97/02/0232).

Allfällige verfassungsrechtliche Überlegungen betreffend die der Bestrafung zugrunde liegenden Übertretungsnormen sind infolge der Beschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe mangels Anwendung dieser Normen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzustellen. Hinsichtlich der von der belangten Behörde herangezogenen Strafsanktionsnorm des § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz hegt das Verwaltungsgericht Wien keine verfassungsrechtlichen Bedenken und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht ins Treffen geführt.

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Nach § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro zu bestrafen, wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz untersagt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.4.1997, 96/04/0253) sowie spezialpräventive Gründe in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).

Der Unrechtsgehalt der Übertretung des § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz ist als durchaus gravierend anzusehen, da die verletzte Rechtsvorschrift den Schutz der Gesundheit von Menschen, nämlich die Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des COVID-19-Virus zu schützen, verfolgt.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).

Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würden, sind keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2, VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Dass kein Schaden entstanden ist, kommt bei einem Ungehorsamdelikten - wie dem hier vorliegenden – nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/02/0352).

Auch im Hinblick auf das in der Beschwerde vorgebrachte Schuldeingeständnis des Beschwerdeführers (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB) ist zum einen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nur ein „qualifiziertes Geständnis“ und nicht schon ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen als Milderungsgrund zu werten ist (vgl. VwGH 16.2.2007, 2006/02/0033). Zum anderen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer von den Exekutivorganen auf frischer Tat betreten wurde (zu einem Geständnis bei Betretung auf frischer Tat siehe VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086, VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Zudem kann die im Rechtsmittelverfahren bekundete Schuldeinsicht dem Beschwerdeführer nicht (mehr) als Milderungsgrund zugute gehalten werden (vgl. VwGH 29.4.2011, 2008/09/0246).

Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Milderungsgrund wurde durch die belangte Behörde in ihrer Strafbemessung bereits ausreichend berücksichtigt (vgl. VwGH 25.6.2014, 2011/07/0004).

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt und sohin ein Jugendlicher. Dieser Umstand war ebenfalls als mildernd zu werten, was die belangte Behörde außer Acht ließ (demonstrative Aufzählung in § 34 StGB, wobei bei unter 21 Jahren ein Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 1 StGB vorliegt).

Ansonsten traten keine weiteren Erschwerungs- oder Milderungsgründe zutage.

Da der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ziffernmäßig konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu etwaigen Sorgepflichten machte, wurden seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Lehrling (im gemeinsamen Haushalt mit alleinerziehenden Mutter) geschätzt (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely VStG2 § 19 Rz 23). Es war daher – wie auch bereits die belangte Behörde festhielt – von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Unter Berücksichtigung der vorangeführten Strafbemessungsgründe, insbesondere in Ermangelung von Erschwerungsgründen, der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sowie des Alters des Beschwerdeführers, war die verhängte Strafe spruchgemäß herabzusetzen und diese ist nun tat-und schuldangemessen (2,5% des Strafrahmens wurde ausgeschöpft). Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen jedoch nicht in Betracht.

Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe konnte auch die Ersatzfreiheitsstrafe demensprechend verringert werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Da sich die Beschwerde nur gegen das verhängte Strafausmaß richtete und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH 31.7.2014, Ra 2014/02/0011, VwGH 11.9.2013, 2011/02/0072 – hier erfolgte die Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betretungsverbot; öffentlicher Ort; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.5657.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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