TE Vfgh Erkenntnis 2020/6/27 E699/2019 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs7
AsylG 2005 §2, §34
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Quasi-Anlassfall

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.008,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan; ihre Eltern sind bereits im Herkunftsstaat verstorben. Die Beschwerdeführer stellten nach Einreise in Österreich am 31. Oktober 2016 gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester und einem weiteren Bruder Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 25. Mai 2018 wurde der volljährigen Schwester die Obsorge für ihre Brüder übertragen.

3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Mai 2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer und ihrer Schwester bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und erkannte der Schwester der Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2019 gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu.

6. Mit gesondert ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2019 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen (Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde hingegen stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Zudem wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 16. Jänner 2020 erteilt.

7. Am 28. Februar 2019 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof, dem mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 stattgegeben wurde.

8. Am 27. Jänner 2020 brachten die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A) I. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde ein, in der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, in eventu wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, sowie Kostenersatz beantragt wird.

Die Beschwerdeführer führten im Wesentlichen aus, dass die Legaldefinition des Familienangehörigen in §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 dahingehend unklar sei, ob ein minderjähriges Kind als Familienangehöriger des für ihn obsorgeberechtigten Erwachsenen gelte. Es sei nach Ansicht der Beschwerdeführer gleichheitswidrig, würde die Familienangehörigendefinition des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 nur (in eine Richtung) den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat, nicht aber den Minderjährigen, dessen Vertreter internationalen Schutz erhalten habe, erfassen.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020 zu G117-121/2020 und G298/2019, §2 Abs1 Z22 AsylG 2005, BGBl I Nr 100 idF BGBl I Nr 56/2018 als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

3. Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).

4. Wird die Beschwerde durch einen zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt eingebracht, so gilt diese als im Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages erhoben (§464 Abs3 ZPO). Sie steht einem Anlassfall gleich, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist (VfSlg 11.748/1988).

5. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 17. Juni 2020. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde am 28. Februar 2019 eingebracht und ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hätte §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 auch anzuwenden gehabt. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass seine Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses ist daher aufzuheben.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch Spruchpunkt A) I. der angefochtenen Entscheidung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im weiteren Verfahren den Begriff des Familienangehörigen in §34 AsylG 2005 im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2020 zu G117-121/2020 und G298/2019 verfassungs- und unionsrechtskonform auszulegen.

2. Spruchpunkt A) I des Erkenntnisses ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 327,– sowie Umsatzsteuer in der Höhe von € 501,40 enthalten. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch eine Rechtsanwältin vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen.

Schlagworte

Asylrecht, Kinder, Vertreter, VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E699.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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