TE OGH 2020/8/28 6Ob69/20w

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Veröffentlicht am 28.08.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stephan Riel als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P***** GmbH, *****, gegen die beklagten Parteien 1. P*****, 2. G***** D*****, 3. W***** T*****, alle vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen 579.066,72 EUR, über den Antrag des Einschreiters Mag. H***** W*****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der zweitbeklagten Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Einschreiters, das infolge der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der zweitbeklagten Partei unterbrochene Verfahren aufzunehmen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. 5. 2020 die außerordentliche Revision ua der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 1. 7. 2020 gab der Einschreiter bekannt, dass über das Vermögen des Zweitbeklagten mit Beschluss vom 30. 3. 2020 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und er zum Masseverwalter bestellt worden sei, und stellte den Antrag, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsache, dass das anhängig gewesene Revisionsverfahren durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Zweitbeklagten unterbrochen worden ist, ändert nichts daran, dass der in Unkenntnis der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gefasste Beschluss des Obersten Gerichtshofs formell in Rechtskraft erwachsen ist. Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässigerweise ergangene Entscheidungen sind nicht wirkungslos, sondern lediglich in die nächste Instanz anfechtbar oder mit aus Anlass eines Rechtsmittels wahrzunehmender Nichtigkeit behaftet. Nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung kann das Fehlen von Prozessvoraussetzungen grundsätzlich nicht mehr von Amts wegen und auf Antrag nur in bestimmten – hier nicht gegebenen (vgl Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 734) – Einzelfällen wahrgenommen werden. Ebensowenig wie der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit seiner Entscheidung aussprechen kann (4 Ob 103/89), besteht eine Entscheidungskompetenz zu dem vom Antragsteller begehrten Vorgehen (8 Ob 305/97d = ZIK 1998, 197; 9 ObA 246/00t; RS0064051).

Textnummer

E129060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00069.20W.0828.000

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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