TE Bvwg Beschluss 2020/5/13 W249 2209000-1

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Veröffentlicht am 13.05.2020
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Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MinroG §34
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W249 2209000-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) vom XXXX , GZ. XXXX :

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die XXXX (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) suchte am XXXX bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; im Folgenden „belangte Behörde) um die Verleihung einer Bergwerksberechtigung gemäß § 34 MinroG für die Überschar „ XXXX “ auf der Teilfläche des Grundstückes XXXX , Gemeinde XXXX , an.

2. Am XXXX wurden das Land XXXX (p.A. XXXX ) als Formalpartei (§ 37 Abs. 2 MinroG), der Grundstückseigentümer ( XXXX ) als Partei (§ 37 Abs. 1 MinroG) und die Geologische Bundesanstalt sowie die Gemeinde XXXX als Anhörungsberechtigte (§ 38 MinroG) des Verwaltungsverfahrens über das Ansuchen informiert und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

3. Mit Schreiben vom XXXX äußerte sich zunächst die Geologische Bundesanstalt zum behördlichen Schreiben. Darin wurde ausgeführt, dass aus ihrer Sicht keinerlei Einwände gegen die Verleihung der begehrten Überschar vorliegen würden. Dies wurde damit begründet, dass in der begehrten Überschar Metadiabase, Metadiabastuffe und Metadiabastuffitschiefer in den natürlichen Felsaufschlüssen anstehend seien; außerdem werde aufgrund der geologisch indizierten Situation angenommen, dass sich der bergfreie mineralische Rohstoff Diabas in die begehrte Überschar fortsetze.

4. Die Gemeinde XXXX nahm am XXXX Stellung. Diese teilte mit, dass der Gemeinde aufgrund fehlender Einreichunterlagen nicht bekannt sei, wo sich die Überschar auf der XXXX , genau befinde. Zusätzlich dürfe die Standsicherheit der öffentlichen Straße, XXXX nicht gefährdet werden bzw. müsse deren jederzeitige Befahrbarkeit gewährleistet sein. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob mit zusätzlichen Staub- oder Lärmimmissionen durch die begehrte Überschar zu rechnen sei.

5. Am XXXX bezog das XXXX , Stellung. Dieses erklärte, dass die naheliegenden Tourismusbetriebe bereits jetzt durch Lärm- und Staubemissionen gestört werden würden, was aus dem laufenden Betrieb und den zusätzlich erforderlichen Sprengungen resultieren würde, wobei der Betrieb am Wochenende und in der Mittagszeit besonders störend sei. Es sei daher notwendig, die zusätzlich entstehenden Auswirkungen auf die nahegelegenen Tourismusbetriebe neu zu messen bzw. abzuschätzen, um die Verträglichkeit des Bergbaubetriebes für die Tourismusbetriebe gewährleisten zu können; aus diesem Grund werde ein Maßnahmenkonzept angefordert, das die Verleihung der Bergwerksberechtigung von der Erfüllung entsprechender Auflagen den Lärmschutz betreffend abhängig machen solle.

6. Am XXXX wurde vom XXXX , eine Äußerung abgegeben, in der darauf hingewiesen wurde, dass eine entsprechende Ersichtlichmachung der noch nicht ausgewiesenen Bereiche diverser Überscharen sowie der begehrten Überschar im Flächenwidmungsplan erfolgen solle. Diese Bereiche seien nämlich noch nicht im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht worden, obwohl sie bereits abgebaut werden würden.

7. Zwecks Parteiengehör wurden der mitbeteiligten Partei am XXXX sämtliche Stellungnahmen von der belangten Behörde übermittelt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur erneuten Äußerung eingeräumt.

8. Am XXXX erfolgte zusätzlich zum bereits eingereichten Schriftsatz eine ergänzende Stellungnahme des XXXX in der mitgeteilt wurde, dass die begehrte Überschar sich innerhalb des 300 m Radius zu den bestehenden Wohnsiedlungen befinden würde, und man somit mit entsprechenden Emissionen für die Anrainer rechnen müsse. Deshalb sei die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nachzuweisen, ebenso sei für die Sicherheit der Unterlieger-Wohnsiedlungen zu sorgen.

9. Die belangte Behörde erließ am XXXX den angefochtenen Bescheid, in dem erläutert wurde, dass alle Voraussetzungen für die Verleihung der Bergwerksberechtigung erfüllt seien. Begründet wurde dies damit, dass anzunehmen sei, dass sich der bergfreie mineralische Rohstoff Diabas aus den angrenzenden Überscharen in die begehrte Überschar fortsetze. Außerdem würden durch die Verleihung keine anderen Gewinnungs- oder Speichertätigkeiten verhindert oder erheblich erschwert werden.

Zu den Stellungnahmen des XXXX wurde bemerkt, dass „ausschließlich geologisch-lagerstättenkundliche Belangen und die Prüfung möglicher entgegenstehender Bergwerksberechtigungen bzw. eine allfällige Beeinflussung von Gewinnungs- oder Speichertätigkeiten anderer im Verleihungsbereich“ ausschlaggebende Kriterien für die Verleihung seien. Die Beurteilung von allfälligen Auswirkungen aus der Bergwerksberechtigung sei im Verleihungsverfahren nicht vorgesehen, weil dafür gesondert montanbehördliche Genehmigungen notwendig seien, im Zuge derer die Beurteilung von möglichen Gefahren, als auch die Beurteilung von Emissionen innerhalb der begehrten Überschar vorgenommen werde.

10. Am XXXX wurde durch den Leiter der XXXX eine Beschwerde mit der Fertigungsklausel „Für den XXXX “ (im Folgenden „Beschwerdeführer“) gegen den erlassenen Bescheid erhoben. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in der Sache selbst entscheiden und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls entsprechend abändern; in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 3 und 37 Abs. 2 MinroG verletzt worden seien und damit eine umfassende Bedachtnahme auf sämtliche potentiell relevanten öffentlichen Interessen nicht erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, in allfälligen Folgeverfahren (etwa in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 116 MinroG oder in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 119 MinroG) die ihm im gegenständlichen Verfahren eingeräumten Rechte als Formalpartei in gleicher Weise wahrzunehmen, da in beiden Verfahren lediglich ein Anhörungsrecht des Landes bestünde. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass dem angefochtenen Bescheid amtswegige Erhebungen in Bezug auf das Vorliegen allfälliger öffentlicher Interessen, die möglicherweise vom gegenständlichen Vorhaben betroffen sein könnten, zu Grunde gelegt worden seien. Außerdem behauptete der Beschwerdeführer, dass die jeweiligen Stellungnahmen inhaltlich nicht geprüft worden seien.

11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , vor.

Beigelegt war eine Stellungnahme der belangten Behörde. Darin wurde vorgebracht, dass der mitbeteiligten Partei in den vergangenen Jahren Bergwerksberechtigungen für Überscharen erteilt worden seien, und es diesbezüglich noch keine Einwände gegeben habe. Der Einwand des Beschwerdeführers sei der erste Einwand eines Bundeslandes in einem Verleihungsverfahren überhaupt. Der mineralische Rohstoff Diabas bzw. dessen Abbau aus dieser Lagerstätte sei von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung. Es sei außerdem unerlässlich, die begehrte Überschar weiter aufzuschließen, um ein Übersteilen der Bruchwand zu vermeiden.

12. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie die Beschwerdevorlage unter Setzung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme an den Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei, XXXX und die belangte Behörde.

13. Am XXXX übersendete der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem auf die bereits getätigten Ausführungen in der Beschwerde verwiesen wurde.

14. Die mitbeteiligte Partei gab am XXXX bekannt, ihrerseits auf eine Stellungnahme sowohl zur „Bescheid- bzw. Amtsbeschwerde“, als auch hinsichtlich der Stellungnahme der belangten Behörde zu verzichten.

15. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben vom XXXX dem Beschwerdeführer, der mitbeteiligten Partei, XXXX und der belangten Behörde u.a. vor, es nehme vor dem Hintergrund der in der Folge dargelegten Rechtsvorschriften vorläufig an, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde dem Land XXXX , dem Parteistellung im Beschwerdeverfahren zukomme, nicht zuzurechnen sei, da ein Rechtsmittel für dieses durch die XXXX bzw. durch das zuständige Mitglied der Landesregierung in dessen Namen (dies sei nicht der Beschwerdeführer) eingebracht werden hätte müssen. Soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere, werde die Beschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen.

16. Mit Schreiben vom XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Mit Eingabe vom XXXX , hg. am selben Tag eingelangt, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog seine Beschwerde zurück.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens öffentliche Interessen Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2209000.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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