TE Vwgh Beschluss 2020/8/12 Ra 2019/05/0223

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO NÖ 2014 §14
BauRallg
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15 Abs1
GewO 1994 §74
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des T J in B, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Marxergasse 29/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Juni 2019, LVwG-S-871/001-2018, betreffend eine Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 1. März 2018 wurde der Revisionswerber als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) schuldig erkannt, weil er es zu verantworten habe, dass ein bewilligungspflichtiges Bauwerk in der Zeit von 14. April 2015 bis 7. März 2017 benützt worden sei, ohne die gemäß § 14 NÖ BO 2014 erforderliche Baubewilligung erlangt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von € 150,-- vorgeschrieben.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die angeführte Übertretungsnorm „§ 37 Abs 1 Z 1“ um den Zusatz „drittes Tatbild“ ergänzt wurde. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,-- zu leisten. Außerdem sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es sei eine wesentliche Rechtsfrage, ob das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung nicht ausreiche, um ein Bauwerk, unabhängig von seiner Baubewilligung, benützen zu dürfen. Im Verwaltungsstrafverfahren sei dem Revisionswerber lediglich die Benützung bzw. Gestattung der Benützung eines angeblich nicht baubewilligten Gebäudes vorgeworfen worden, für welches jedoch eine Betriebsanlagengenehmigung existiere, wodurch eine Benützung sehr wohl zulässig sei. Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass es für den Anbau an der Reithalle eine Betriebsanlagengenehmigung gebe und somit keine Benützungs- oder Baubewilligung erforderlich sei. Es fehle Judikatur zur Frage, inwieweit eine fehlende Baubewilligung einer Benützung aufgrund einer Betriebsanlagengenehmigung entgegenstehe.

8        Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt, dass die Beurteilung durch die Baubehörde getrennt von der gewerberechtlichen Beurteilung der Betriebsanlage zu sehen ist (vgl. VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0086). Die Prüfung einer Betriebsanlage daraufhin, ob sie baurechtlichen Vorgaben entspricht, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Baubehörde (vgl. VwGH 28.5.1991, 91/04/0008 und 0021). Gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip sind jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten (vgl. VwGH 1.4.2008, 2004/06/0104). Das bedeutet, dass der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung genehmigt worden ist, noch nicht bedingt, dass diese Anlage auch nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein muss. Gewerbebehörde und Baubehörde haben unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. VwGH 24.4.2007, 2004/05/0285).

9        In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. August 2020

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050223.L00

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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