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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der M W in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. März 2020, Zl. LVwG-851254/14/Bm/AK, betreffend Vorschreibung einer Auflage gemäß § 79 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der M W in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. März 2020, Zl. LVwG-851254/14/Bm/AK, betreffend Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 79, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin betreibt an einem näher bezeichneten Standort eine Gaststättenbetriebsanlage. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau (belangte Behörde) vom 8. Februar 1973 wurde diese Betriebsanlage einschließlich des Gastgartens - letzterer ohne Einschränkung der Betriebszeit - genehmigt und mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2016 die Anzeige der Revisionswerberin betreffend die Änderung der Gaststättenbetriebsanlage durch die Überdachung des bestehenden Gastgartens zur Kenntnis genommen.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2019 wurde der Revisionswerberin hinsichtlich der Gaststättenbetriebsanlage gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 anlässlich von Lärmbeschwerden von Nachbarn zur Sicherstellung der Vermeidung erheblicher Belästigungen bzw. des Schutzes vor Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn als zusätzliche Auflage vorgeschrieben, dass der Gastgarten lediglich bis 22.00 Uhr betrieben werden darf.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2019 wurde der Revisionswerberin hinsichtlich der Gaststättenbetriebsanlage gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 anlässlich von Lärmbeschwerden von Nachbarn zur Sicherstellung der Vermeidung erheblicher Belästigungen bzw. des Schutzes vor Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn als zusätzliche Auflage vorgeschrieben, dass der Gastgarten lediglich bis 22.00 Uhr betrieben werden darf.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) infolge der Beschwerde der Revisionswerberin die zusätzlich vorgeschriebene Auflage dahin ab, dass der Gastgarten bis 23.00 Uhr betrieben werden darf, und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
4 Begründend legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst dar, ausgehend von dem auf der am 18. August 2018 zwischen 19.00 Uhr und 24.00 Uhr vorgenommenen Schallmessung aufbauenden schalltechnischen Gutachten ergebe sich im Schlafraum (Hausinneren) der Nachbarn der Betriebsanlage bei Normalbetrieb des Gastgartens (Kategorie 2 der ÖNORM S 5012 Unterhaltung in normaler Lautstärke, häufige Serviergeräusche) ein Immissionspegel von 30 dB und bei Hochzeiten bzw. Veranstaltungen (Kategorie 3 angeregte Unterhaltung mit Lachen, Gästegruppen) ein Immissionspegel von 37 dB. Die Differenz zwischen Basispegel LA, 95 und A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel LA, eq betrage laut Messung zumindest 8,1 dB. Auf Grund des humanmedizinischen Gutachtens werde bei einer maximalen Anzahl von zehn Veranstaltungen der Kategorie 3 (z.B. Hochzeiten, Feiern, ...) pro Jahr mit einer maximalen Öffnungszeit bis 23.00 Uhr das Maß einer erheblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung nicht erreicht. Für den Normalbetrieb des Gastgartens der Kategorie 2 sei es vertretbar, die Einschränkung der Betriebszeit von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr abzuändern. Um keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schlafstörungen zu verursachen, sei eine darüber hinausgehende Betriebszeit aus humanmedizinischer Sicht nicht statthaft.
5 Rechtlich legte das Verwaltungsgericht dar, die Vorschreibung der nachträglichen Auflage gründe sich auf § 79 Abs. 1 GewO 1994. Unter den in dieser Bestimmung bezeichneten „gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen“ seien sowohl objektiv-öffentliche Interessen, die von Amts wegen wahrzunehmen seien, als auch subjektiv-öffentliche Interessen, die Nachbarn subjektive Rechtsansprüche einräumen würden, zu verstehen. Die Vorschreibung von nachträglichen Auflagen gemäß dieser Bestimmung sei bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen vorzunehmen. Dabei sei von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation auszugehen. Dies sei bei Vollauslastung des Gastgartens gegeben, wobei laut lärmtechnischem Gutachten dem Normalbetrieb ein Gästeverhalten der Kategorie 2 zugrunde zu legen sei. Die Vollauslastung des Gastgartens mit einer Hochzeitsgesellschaft stelle nicht den Normalbetrieb dar. Davon ausgehend habe von der Einschränkung der Betriebszeit auf 22.00 Uhr abgesehen und das Ende der Gastgartenbetriebszeit mit 23.00 Uhr festgelegt werden können. Einer gänzlichen Aufhebung der einschränkenden Betriebszeit stehe das humanmedizinische Gutachten entgegen.Rechtlich legte das Verwaltungsgericht dar, die Vorschreibung der nachträglichen Auflage gründe sich auf Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994. Unter den in dieser Bestimmung bezeichneten „gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen“ seien sowohl objektiv-öffentliche Interessen, die von Amts wegen wahrzunehmen seien, als auch subjektiv-öffentliche Interessen, die Nachbarn subjektive Rechtsansprüche einräumen würden, zu verstehen. Die Vorschreibung von nachträglichen Auflagen gemäß dieser Bestimmung sei bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen vorzunehmen. Dabei sei von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation auszugehen. Dies sei bei Vollauslastung des Gastgartens gegeben, wobei laut lärmtechnischem Gutachten dem Normalbetrieb ein Gästeverhalten der Kategorie 2 zugrunde zu legen sei. Die Vollauslastung des Gastgartens mit einer Hochzeitsgesellschaft stelle nicht den Normalbetrieb dar. Davon ausgehend habe von der Einschränkung der Betriebszeit auf 22.00 Uhr abgesehen und das Ende der Gastgartenbetriebszeit mit 23.00 Uhr festgelegt werden können. Einer gänzlichen Aufhebung der einschränkenden Betriebszeit stehe das humanmedizinische Gutachten entgegen.
§ 76a GewO 1994 beziehe sich auf Gastgärten, die nicht Teil eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens gewesen seien, weshalb diese Bestimmung konkret nicht anzuwenden sei. Schließlich befreie auch ein freiwillig vom Betreiber eingehaltener höherer Schutzstandard die Behörde nicht von der Pflicht, nachträgliche Auflagen bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzuschreiben.Paragraph 76 a, GewO 1994 beziehe sich auf Gastgärten, die nicht Teil eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens gewesen seien, weshalb diese Bestimmung konkret nicht anzuwenden sei. Schließlich befreie auch ein freiwillig vom Betreiber eingehaltener höherer Schutzstandard die Behörde nicht von der Pflicht, nachträgliche Auflagen bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzuschreiben.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Ergibt sich nach Genehmigung der Betriebsanlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.Ergibt sich nach Genehmigung der Betriebsanlage, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben.
11 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage iSd § 79 Abs. 1 GewO 1994 ist zunächst das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. einer rechtskräftigen Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, § 79 Rz 6). Gleiches gilt für den Fall der genehmigungsfreien Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des § 81 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. VwGH 26.9.2005, 2003/04/0098).Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage iSd Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 ist zunächst das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. einer rechtskräftigen Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, Paragraph 79, Rz 6). Gleiches gilt für den Fall der genehmigungsfreien Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 vergleiche , VwGH 26.9.2005, 2003/04/0098).
12 Gemäß § 76a Abs. 1 GewO 1994 ist unter den Voraussetzungen der Z 1 bis Z 4 für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8.00 bis 23.00 Uhr keine Genehmigung erforderlich. Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 4 vorliegen, ist auch für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, gemäß Abs. 2 für die Zeit von 9.00 bis 22.00 Uhr keine Genehmigung erforderlich. Gemäß § 76a Abs. 8 GewO 1994 sind auf Gastgärten, die im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2 betrieben werden, die §§ 79 und 79a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betrie