TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 W221 2228606-1

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

BDG 1979 §12
BDG 1979 §27
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W221 2228606-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Hochwimmer & Horcicka Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.12.2019, Zl. P665370/429-PersB/2019 (1), betreffend Teilnahme am Intendanzlehrgang und anschließende Dienstzuteilung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 19.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer, ein Beamter des österreichischen Bundesheeres, die Teilnahme an der Grundausbildung M BO 1 (Intendanzdienst).

Der Bundesminister für Landesverteidigung (belangte Behörde) führte in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 29.04.2016 zu diesem Antrag unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer mit 01.07.2012 beim militärischen Immobilienzentrum auf den Arbeitsplatz "Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit", Wertigkeit A1, Grundlaufbahn, mit Dienstort XXXX , eingeteilt und auf diesem Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden sei. Es sei weder von der derzeitigen Dienststelle des Beschwerdeführers, noch von der für die Personalentwicklung im zuständigen BMLVS zuständigen Fachabteilung und auch nicht von der belangten Behörde eine (erneute) Verwendung seiner Person in der Besoldungsgruppe "militärischer Dienst" geplant. Daher seien keine Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten oder Definitivstellungserfordernisse nach § 25 ff BDG 1979 zu erbringen, die für einen für ihn vorgesehenen Aufgabenbereich (Arbeitsplatz) erforderlich seien. Dem Beschwerdeführer wurde daher mitgeteilt, dass seinem Antrag unter anderem aus Mangel eines dienstlichen Bedarfs nicht entsprochen werde.

Am 08.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer erneut seine Teilnahme an der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2018 zu diesem (zweiten) Antrag mit, dass sich nach ausführlicher Prüfung die Beurteilungskriterien seit seinem Antrag vom 19.01.2016 nicht geändert hätten. Aus diesem Grund werde auch diesem (zweiten) Antrag vom 08.01.2018 nicht entsprochen.

Im Schreiben vom 10.07.2018 führte der Beschwerdeführer an, dass er nach durchgehender Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit seit 15.01.2018 eine Bestätigung über das Ende seiner Dienstunfähigkeit vorgelegt habe und sich in der Folge zum Dienst gemeldet habe. Er sei arbeitsbereit und dienstfähig, was sich auch aus einem vorgelegten Schreiben einer Allgemeinmedizinerin ergebe. Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass der Beschwerdeführer auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz - aus welchen Gründen auch immer - keinen Dienst verrichten sollte, wäre der Beschwerdeführer auch gewillt, den Dienst an einem anderen - zumindest gleichwertigen - Arbeitsplatz im Bundesland Salzburg auszuüben.

Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Schreiben unter anderem seine Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie seine anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg und seine Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bundesland Salzburg. Eine allfällige Abweisung dieser Anträge möge in Bescheidform ergehen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels zu geben.

In einem weiteren Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer am 12.10.2018 um Erledigung der Anträge und übermittelte zudem ein Sachverständigengutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 05.09.2018, wonach laut Ansicht zweier Psychologen eine Versetzung des Beschwerdeführers aus dem früheren Relevanzbereich des betreffenden Vorgesetzten unumgänglich erscheine. Zudem liege beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung vor.

Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2018 im Wesentlichen mit, dass seinem (nunmehr dritten) Antrag auf Teilnahme an der M BO 1-Grundausbildung (Intendanzdienst) und seinem Antrag auf Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 aus Mangel eines dienstlichen Bedarfs, den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz sowie Effizienz folgend, nicht entsprochen werde.

Mit Bescheid vom 07.11.2018 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang (Spruchpunkt I.) sowie anschließender Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg und auf Versetzung auf einen entsprechenden M BO-1-Arbeitsplatz (Spruchpunkt II.) gemäß § 38 BDG 1979 als unzulässig zurück.

Gegen den Bescheid vom 07.11.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019 (W246 2212775-1) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.11.2018 stattgegeben und dieser in diesem Umfang ersatzlos behoben. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen habe, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Eine inhaltliche Entscheidung sei dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 sei der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben sei. Die für die einzelnen Verwendungsgruppen vorgeschriebenen Definitivstellungserfordernisse würden in der Anlage 1 des BDG 1979 geregelt. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen sei bei Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen eindeutig ein rechtlicher Anspruch des Beamten auf Zuweisung zu einer bestimmten Grundausbildung abzuleiten. Die Prüfung der Frage, ob im Einzelfall ein solcher Anspruch bestehe oder nicht, sei inhaltlicher Natur. Da die belangte Behörde jedoch vom Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides ausgegangen sei und diesen Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen habe, habe sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließender Dienstzuteilung zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben sei. Die belangte Behörde werde somit im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließende Dienstzuteilung zu behandeln haben. Für das fortgesetzte Verfahren sei im Übrigen anzumerken, dass auch für das Bundesverwaltungsgericht aktuell kein Anspruch des Beschwerdeführers, einem Beamten der Verwendungsgruppe A1, auf Teilnahme an der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1 erkennbar sei.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.12.2019, zugestellt am 03.01.2020, abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A1 innehabe und auf diesem Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A1 überstellt sei. Sein Antrag beziehe sich jedoch auf die Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1. Im Bundesministerium für Landesverteidigung erfolge die Zuweisung eines Bediensteten zur Grundausbildung durch die zuständige Dienstbehörde gemäß "Personalentwicklungsprozess für die Verwendungsgruppen M1 und A1 bis A5/FAA - Grundsatzweisung", GZ S91360/37-PersFü/2016. Entsprechend dieser Grundsatzweisung komme es bei der Prüfung des Antrags unter anderem zur Vergabe einer Priorität zur Absolvierung der Grundausbildung. Die Kriterien zur ersten Zuordnung der Priorität seien in Beilage 3 des Erlasses geregelt und es würden sich die zugeordneten Prioritäten jeweils auf die Einzelperson beziehen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei entsprechend des Grundsatzerlasses geprüft worden und es sei ihm das Ergebnis bereits mit Schreiben vom 18.10.2018 mitgeteilt worden. Eine erneute Verwendung des Beschwerdeführers in der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sei nicht geplant. Daher gebe es auch keine Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten oder Definitivstellungserfordernisse, die für einen vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich seien, zu erbringen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich jedenfalls kein Anspruch der Verwendungsgruppe A1 auf Zulassung zur Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1, weil eine solche Grundausbildung nicht nach § 27 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe sei, in welcher er bereits ernannt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 29.01.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er an seiner derzeitigen Dienststelle Mobbing durch seinen Vorgesetzten ausgesetzt gewesen sei, wodurch eine schwere Depression ausgelöst worden sei. Der Dienstgeber sei im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, diesbezüglich unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die von der belangten Behörde in Aussicht gestellte Rückkehr des Beschwerdeführers an seine bisherige Dienststelle sei jedenfalls nicht geeignet die Mobbingsituation abzustellen und den Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Gesundheitszustand zu schützen. Die einzig geeignete Maßnahme den Beschwerdeführer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren, sei, wie auch von verschiedenen Gutachtern empfohlen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang und eine anschließende Dienstzuteilung auf einem entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg stattzugeben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Streitkräfteführungskommando vorgelegt und sind am 14.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.04.1994 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe H2 ernannt, am 29.11.1995 definitivgestellt und am 01.05.1999 in die Verwendungsgruppe M BO 2 übergeleitet. Der Beschwerdeführer absolvierte die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A1.

Am 01.07.2012 wurde der Beschwerdeführer beim militärischen Immobilienzentrum auf den Arbeitsplatz "Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit" eingeteilt und in die Verwendungsgruppe A1 überstellt. Es ist aktuell von Seiten der Dienstbehörde keine (erneute) Verwendung des Beschwerdeführers in der Besoldungsgruppe "militärischer Dienst" geplant.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.

Zu A)

Der Beschwerdeführer beantragte am 10.07.2018 unter anderem die Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie seine anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019 (W246 2212775-1) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.11.2018 stattgegeben und dieser in diesem Umfang ersatzlos behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließende Dienstzuteilung inhaltlich zu behandeln haben wird.

Die "ersatzlose Behebung" durch das Verwaltungsgericht kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben, weil je nach Aufhebungstatbestand ein weiteres Verfahren zu unterlassen oder ausnahmsweise durchzuführen sein kann (vgl Rz 74 ff, AVG § 66 Rz 97; VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003), ohne dass dies aus einem solchen Spruch des Erkenntnisses allein hervorgeht. Dementsprechend kommt der Begründung solcher Entscheidungen (auch ohne besondere Anordnung im AVG) traditionell besondere Bedeutung für deren Rechts(kraft)wirkungen zu (vgl. AVG § 66 Rz 108 ff; sehr weit gehend VfGH 13.09.2013, B 389/2013 unter Hinweis auf die Jud. zu Vorstellungsbescheiden gemäß Art. 119 a Abs. 5 B-VG aF; siehe hingegen VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Der Verfahrensgesetzgeber hat dies durch die Anordnung des § 28 Abs. 5 VwGVG bekräftigt, demzufolge die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 205) - verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen (zur Anwendbarkeit auf ersatzlose Behebungen siehe VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.03.2016, Ra 2016/12/0008; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 17 f).

Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076). Diese Bindung gilt auch für das Verwaltungsgericht selbst bei der Prüfung eines allfälligen (ausnahmsweisen) "Ersatzbescheides" (weil etwa der Bescheid im ersten Durchgang mit der Begründung behoben wurde, der Antrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden [vgl Rz 77]; VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, unter Hinweis auf die Rsp. zur Bindung des VwGH an seine eigene Rechtsauffassung nach - dem als Vorbild für § 28 Abs. 5 VwGVG dienenden - § 63 Abs. 1 VwGG) (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 73 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Vor dem Hintergrund der Bindungswirkung ist der vorliegende Antrag daher von der Behörde zu Recht inhaltlich behandelt worden.

Gemäß § 25 Abs. 1 BDG 1979 hat die Grundausbildung die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln und soll überdies zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

Gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.

Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht: Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1 ist für die Verwendung des Beschwerdeführers, der in der Verwendungsgruppe A1 ist, nicht vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die Absolvierung der Grundausbildung, auch wenn er einen anderen Arbeitsplatz anstrebt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Bindungswirkung Grundausbildung subjektive Rechte Verwendungsgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2228606.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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