Entscheidungsdatum
19.05.2020Norm
AlVG §10Spruch
W255 2230434-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.01.2020, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2020, GZ: 2020-0566-3-000208, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht zuletzt seit 15.11.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld.
1.2. Dem BF wurde am 18.12.2019 vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine Stelle als Kellner beim Dienstgeber XXXX zugewiesen.
1.3. Am 16.01.2020 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 18.12.2019 zugewiesenen Beschäftigung auf.
Der BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, dass er das Stellenangebot erst am 13.01.2020 von der Post erhalten habe. Er habe noch keine Bewerbung machen können, weil er bei seinem geringfügigen Dienstgeber, bei dem er ab März 2020 vollversichert angemeldet werde, seinen zukünftigen Arbeitsplatz besichtigt habe.
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 16.01.2020 bis 11.03.2020 verloren habe. Der BF habe sich für eine vom AMS vermittelte zumutbare Stelle nicht beworben und somit die Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihm das Stellenangebot am 13.01.2020 zugestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits ein Bewerbungsgespräch für den 15.01.2020 bei der Firma XXXX vereinbart gewesen. Bei diesem Gespräch sei die Begründung eines Dienstverhältnisses mit 15.03.2020 vereinbart worden. Diesen Umstand habe der BF dem AMS am 16.01.2020 mitgeteilt.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 17.02.2020 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 10.02.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 30.01.2020 ausgeschlossen.
1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.04.2020, GZ: 2020-0566-9-000208, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 13.01.2020 per Post erhalten habe. Er habe sich erst am 21.02.2020 auf die Stelle beworben. Eine Bewerbung über einen Monat nach Erhalt des Stellenangebots stelle jedenfalls keine unverzügliche Bewerbung dar. Der BF habe daher eine Vereitelungshandlung gesetzt.
1.8. Mit Schreiben vom 09.04.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
1.9. Am 21.04.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
Der BF steht zuletzt seit 15.11.2019 im Arbeitslosengeldbezug. Von 07.09.2019 bis 15.03.2020 war der BF geringfügig beschäftigt.
Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 16.01.2020 bis 11.03.2020 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.04.2020, GZ: 2020-0566-3-000208, vollinhaltlich bestätigt.
Dem BF wurde durch das AMS am 18.12.2019 die verfahrensgegenständliche Stelle als Kellner beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung (je nach Vereinbarung) und mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass das AMS für das Unternehmen eine Vorauswahl durchführt und eine Bewerbung per Email gefordert ist und sowohl ein Lebenslauf als auch ein Bewerbungsschreiben im Word oder PDF Format zu übermitteln sind.
Das Stellenangebot wurde dem BF am 13.01.2020 postalisch zugestellt.
Im Zuge seiner Vorsprache vor dem AMS am 16.01.2020 wurde dem BF das verfahrensgegenständliche Stellenangebot nochmals persönlich ausgefolgt und wurde er auf eine erforderliche Bewerbung hingewiesen.
Am 21.02.2020 hat sich der BF für verfahrensgegenständliche Stelle per Email beworben. Im Anhang des Emails übermittelte der BF einen Lebenslauf als PDF-Dokument. Ein Bewerbungsschreiben übermittelte er nicht.
In einer Rückmeldung des Service für Unternehmen vom 24.02.2020 an den BF wurde der BF aufgefordert, das fehlende Bewerbungsschreiben zu übermitteln.
Der BF hat kein Bewerbungsschreiben übermittelt, sondern am 24.04.2020 ein Email an das Service für Unternehmen geschickt, in welchem er ausführte, dass er sich bislang immer ausschließlich mit Lebenslauf beworben habe und dies nie ein Problem gewesen sei.
Die Beschäftigung als Kellner wäre dem BF objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.
Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Kellner beim Dienstgeber XXXX ergibt sich aus dem vorliegenden Stellenangebot.
Die Feststellung, wonach der BF das Stellenangebot am 13.01.2020 per Post erhalten hat, ergibt sich aus den Angaben des BF.
Die Feststellung, wonach dem BF das Stellenangebot am 16.01.2020 noch einmal persönlich ausgefolgt wurde, ergibt sich aus einem Vermerk des AMS vom 16.01.2020 und wird vom BF nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Bewerbung des BF am 21.02.2020, sowie zum Email-Verkehr zwischen dem BF und dem Service für Unternehmen am 24.02.2020 ergibt sich aus den im Akt befindlichen Email-Ausdrucken.
Der BF hat dadurch, dass er sich verspätet und zudem nicht in der geforderten Form beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde dem BF das gegenständliche Stellenangebot am 13.01.2020 zugestellt. Der BF hat sich erst am 21.02.2020 beworben. Die Bewerbung erfolgte sohin erst über einen Monat nach Erhalt des Stellenangebots. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren ist (VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/08/0177). Eine Bewerbung über einen Monat nach Erhalt des Stellenangebots stellt sohin jedenfalls keine unverzügliche Bewerbung dar.
Zudem ist festzuhalten, dass in dem Stellenangebot ausdrücklich die Übermittlung eines Lebenslaufes und eines Bewerbungsschreibens verlangt war. Der BF hat jedoch im Zuge seiner Bewerbung am 21.02.2020 kein Bewerbungsschreiben übermittelt und ist auch der Aufforderung des Service für Unternehmen vom 24.02.2020, ein solches nachzureichen, nicht nachgekommen.
Der BF hat durch seine verspätete Bewerbung, welche überdies unvollständig war, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).
Der BF hat im Zuge seiner vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift am 16.01.2020 angegeben, hinsichtlich der konkret gebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und auch hinsichtlich sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
Dem Vorbringen des BF, wonach zum Zeitpunkt des Erhalts des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots bereits ein vollversichertes Dienstverhältnis mit der Firma XXXX mit Beginn am 15.03.2020 vereinbart gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 AlVG auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Eine allfällige Einstellungszusage des BF für den 15.03.2020 beeinflusst die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung daher nicht. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das vom BF vorgebrachte vollversicherte Dienstverhältnis ab 15.03.2020 nicht zustande gekommen ist.
In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine verspätete Bewerbung, die überdies unvollständig war, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine Bewerbung, die er erst über einen Monat nach Erhalt des Stellenangebots tätigte und die zudem aufgrund des fehlenden Bewerbungsschreibens unvollständig war, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen.
Zumal mit gegenständlichem Erkenntnis inhaltlich über die Beschwerde entschieden wird, erübrigt sich ein Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Vereitelung zumutbare BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2230434.1.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020