Norm
ERVO 1994 §6 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug in einer nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossenen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist als „Einstellplatz (Garage)“ iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO 1994 anzusehen, weshalb die GBV zur Verrechnung des dort als Höchstbetrag vorgesehenen Pauschalbetrags berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133211Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020