RS OGH 2020/6/29 5Ob36/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Norm

ERVO 1994 §6 Abs1 Z3
WGG §14 Abs1 Z6

Rechtssatz

Ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug in einer nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossenen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist als „Einstellplatz (Garage)“ iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO 1994 anzusehen, weshalb die GBV zur Verrechnung des dort als Höchstbetrag vorgesehenen Pauschalbetrags berechtigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133211

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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