TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/23 L515 2159317-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2019
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Entscheidungsdatum

23.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46a
FPG §52 Abs2 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L515 1436012-4/4E

L515 2159317-3/3E

L515 2129900-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2019, XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 15b, 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., dieser vertreten durch Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2019, XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 15b, 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF wird das in Bezug auf XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., dieser vertreten durch Legal Focus erlassene Einreiseverbot behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., dieser vertreten durch Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2019, XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 15b, 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF wird das in Bezug auf XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., dieser vertreten durch Legal Focus erlassene Einreiseverbot behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" - "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien.

I.1.2. Die volljährige bP1 ist der Vater der minderjährigen bP2 und bP3.

I.1.3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

Sie haben erstmals am 25.10.2012 ... einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und begründeten diesen damit, dass Sie nach dem Ende des ossetischen Krieges im Jahr 2008 mit Ihrer Familie in Südossetien verblieben wären und ab dem Jahr 2010 von russischen und ossetischen Militärs angesprochen und zur Mitarbeit aufgefordert worden wären. Sie hätten dies jedoch nicht gewollt und wäre daraufhin Ihre Familie bedroht worden. Sie hätten etwa ein Jahr nach Kriegsende versucht, in ... Hilfe zu bekommen, doch wäre Ihnen diese versagt worden. Vor einem Monat wären Militärs gekommen und hätten gesagt, Sie sollten nach Georgien gehen, um dort Informationen zu beschaffen und als Spion tätig zu werden. Sie wären daraufhin gemeinsam mit Ihrem Bruder aus Ihrem Heimatland geflohen, weil Personen, welche mit Osseten zusammenarbeiten würden, verhaftet oder sogar umgebracht würden und Sie befürchtet hätten, in Georgien als Spion beschuldigt zu werden. Sie hätten Ihre Gattin und Ihre drei Kinder in ... in Zentralgeorgien bei einem Bekannten untergebracht, doch hätten Sie selbst dort nicht auch bleiben können. Die Reise hätte für Sie und Ihren Bruder zusammen etwa 13.000,- USD gekostet und hätten Ihre Verwandten Vieh und Teile der Landwirtschaft an Nachbarn verkauft und für Sie beide gesammelt, um Ihre Flucht zu finanzieren.

Dieser Antrag wurde gemäß §§ 3, 8 AsylG mit 07.03.2014 in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Gleichzeitig wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2014 zur GZ W226 1436012-1/6E die Ausweisung Ihrer Person nach Georgien behoben und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Sie waren mit 11.02.2013 bis zum 18.05.2014 unbekannten Aufenthaltes

Sie wurden am 18.05.2014 wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen.

Am 20.05.2014 wurde über Sie durch das Landesgericht ... die Untersuchungshaft verhängt. Sie wurden verdächtigt, das Verbrechen gem. §§ 127, 129 Z 2 StGB begangen zu haben.

Am 15.10.2014 wurden Sie durch das Landesgericht ... wegen der §§ 127, 128 Abs. 1 Z4, 129 Z 1 und Z 2, 130 4. Fall StGB und § 15 StGB sowie § 12 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.10.2014 ... wurde schließlich eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren gegen Sie erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 30.10.2014 in I. Instanz in Rechtskraft. Weiters wurde über Sie die Schubhaft verhängt und wurden Sie am 24.10.2014 aus dieser wieder entlassen.

Am 16.10.2014 stellten Sie ... erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen Asylantrag begründeten Sie zunächst im Zuge der Erstbefragung damit, dass Sie mit Separatisten zusammenarbeiten hätten sollen, dies aber nicht gewollt hätten. Sie hätten sich während des Krieges im Jahr 2008 im Zuge einer Bombenexplosion an der Schulter verletzt. Sie wären in Ihrem letzten Asylverfahren überdies nicht so genau zu Ihren Fluchtgründen befragt worden, weshalb Sie darüber im Vorverfahren keine Angaben gemacht hätten. Sie hätten lediglich angegeben, dass Sie in Südossetien und Georgien nichts hätten und Ihre Frau mit Ihren Kindern seit 2007 in Russland aufhältig wäre. Befragt zu Ihren neuen Fluchtgründen gaben Sie an, Sie wären verdächtigt worden, mit Separatisten zusammengearbeitet zu haben, deshalb wären Sie in Georgien sicher festgenommen worden und mittels Gefangenenaustausch nach Südossetien verbracht worden, wo man Sie befeindet und daher sicher umgebracht hätte.

Am 11.11.2014 wurde gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen, da Sie neuerlich unbekannten Aufenthalts waren. Dieser wurde am 19.11.2015 widerrufen, da Sie sich zur Erstaufnahmestelle begaben.

Am 19.11.2015 wurden Sie beim Bundesamt einvernommen und gaben dabei an, dass Ihre Angaben aus der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprächen und Sie nun die Wahrheit sagen wollen würden. Sie hätten bereits im ersten Asylverfahren politische Gründe angegeben, nämlich dass Sie von Separatisten verfolgt worden wären. Zu den aktuellen Fluchtgründen befragt, gaben Sie an, dass Sie bezichtigt worden wären, ein Verräter Ihrer Heimat zu sein. Sie wüssten vieles und hätten Ihre Heimat damals verlassen, weil Männer Sie gesucht hätten und Informationen von Ihnen gewollt hätten. All Ihre Freunde aus der Armee wären festgenommen und wegen Heimatverrat beschuldigt worden. Die Regierung hätte Ihre Dokumente und Ihre Zukunft zerstört, Sie würden vielleicht auch eingesperrt und hätten keine Zukunft. Sie würden gezwungen, sämtliche Geheimnisse preiszugeben. Man hätte Sie aus der Armee geschmissen und deshalb würden Ihnen und anderen Entschädigungszahlungen zustehen, man würde Sie und Ihre Freunde deshalb verfolgen. Sie wären im Jahr 2011 für zwei Tage festgenommen worden und anschließend hätte man Sie zwar wieder gehen lassen, doch wären Sie immer wieder verfolgt worden. Zwei Ihrer Freunde aus der Armee wären schon zwei Jahre lang in Haft gewesen. Man hätte alles über die Rebellion in ... im Jahr 2009 von Ihnen wissen wollen. Sie wären der Chauffeur von ... gewesen und hätten viele Gespräche von diesem Mit dem Verteidigungsminister Achalaia und dem Innenminister Merabishvili mitgehört. Die beiden Minister hätten die Rebellion aus 2009 Ihren beiden Freunden aus der Panzer- und der Flugabteilung anhängen wollen und deshalb wären diese im Gefängnis gewesen. Man hätte Sie aus der Armee entlassen, da Sie zu Ihren Freunden aus diesen beiden Abteilungen Kontakt gehabt hätten. Für die Rebellion wäre aber ... verantwortlich gewesen, es gäbe auch Aufzeichnungen darüber auf YouTube. Achalaia und Merabishvili wären bereits festgenommen worden, doch hätten Sie und Ihre Freunde immer noch Angst, zu sagen, dass alles inszeniert gewesen wäre. Ihre Freunde hätten aber schon im Fernsehen gesagt, dass Sie alles in einer Verhandlung aussagen würden, wenn die Zeit käme. Die neue Regierung würde wollen, dass Sie gegen die beiden Minister aussagten, doch Sie hätten eine Schweigepflicht und würden überdies nicht aussagen wollen, weil Ihnen niemand garantieren könnte, dass Sie dies überlebten.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.04.2016 gaben Sie demgegenüber an, Ihr Kind ..., geb. ..., würde sich in Georgien bei Ihren Eltern aufhalten, Ihre beiden anderen Kinder wären gemeinsam mit Ihrer Gattin nach Österreich gekommen. Ihre Gattin hätte immer in Tbilisi gewohnt. Sie legten eine Heiratsurkunde und einige Beweismittel vor, wonach Sie für die Armee gearbeitet hätten, jedoch 2010 vom Militär entlassen worden wären, nachdem Sie wegen Marihuana-Besitzes festgenommen und verurteilt worden wären. 2009 hätte es einen Aufstand in ... gegeben, woran mehrere Freunde von Ihnen vom Militär beteiligt gewesen wären. Sie hätten gegen Ihre Freunde aussagen sollen, dies jedoch nicht gewollt und hätte man Sie deshalb unter Druck gesetzt. Sie und Ihre Freunde würden eine Hauptverhandlung verlangen, um darzulegen, dass Sie unter Druck gesetzt worden wären und deshalb falsche Angaben über Ihre Freunde gemacht hätten. Die aktuelle Regierung Georgiens hätte Ihnen Hilfe und Unterstützung versprochen, doch wären Sie nach der Wahl als Aufständische behandelt worden. Sie, Ihre Gattin und Ihre Kinder wären nun in Georgien bedroht, sie könnten dies aber nicht beweisen. 2012 wären Sie von einer Amtsperson aufgesucht und bedroht worden, Sie hätten daraufhin falsche Angaben gemacht. Sie wären von der nationalen Bewegung bedroht worden, damit Sie gegen Ihre Freunde aussagen würden. Sie hätten aussagen sollen, dass vier Ihrer Freunde einen Aufstand organisieren hätten wollen. Nach dem Krieg im Jahr 2008 gab es eine Militärfeier, an der jedoch weder Sie noch Ihre vier Freunde teilnehmen wollten, da Sie andere Freunde im Krieg verloren hätten. Der Verteidigungsminister Akhalaia und der Innenminister Merabishvili hätten dies als Aufstand angesehen und Panzer gegen Ihre ganze Einheit geschickt, dies wäre am 09.05.2009 gewesen. Dabei wären in weiterer Folge 41 Personen als Landesverräter angeklagt worden, Sie selbst wären jedoch nicht angeklagt worden und hätten gegen vier Ihrer Freunde, welche mit Ihnen in derselben Kaserne stationiert gewesen wären, aussagen sollen. Diese besagten vier Freunde wären ebenfalls verurteilt und in Haft genommen worden, doch wären sie im Jahr 2013 durch die neue Regierung enthaftet worden. Im Sommer 2010 wären Sie von zwei Mitarbeitern des Verteidigungsministers angerufen und zu einer U-Bahn-Station in Tbilisi bestellt worden, wo diese Ihnen gedroht hätten, da die Personen wollten, dass Sie gegen Ihre Freunde aussagten. Sie selbst hätten nicht gegen Ihre Freunde ausgesagt, aber andere Angehörige des Militärs, welche ebenfalls unter Druck gesetzt worden wären, hätten schon ausgesagt. Sie alle würden nun eine Hauptverhandlung wollen, um darzulegen, dass Sie unter Druck gesetzt worden wären. Sie hätten bezüglich der Drohungen jedoch nie Anzeige erstattet, weil die Polizei Ihnen gesagt hätte, es wäre besser für Sie, wenn Sie aussagen würden, sonst könne man Sie verhaften. Die Bedrohung würde bis dato andauern, da auch Ihre Frau nach Ihnen gefragt worden wäre. Sie würden im Falle einer Rückkehr befürchten, verhaftet zu werden.

Am 19.11.2015 wurde für Ihre beiden minderjährigen Kinder ... jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Ihre Gattin gab dabei als gesetzliche Vertreterin für Ihre gemeinsamen Kinder an, dass Ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und Ihre Fluchtgründe für die ganze Familie gelten würden. Auch Ihre Gattin hätte wegen Ihrer Probleme Georgien verlassen müssen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.05.2016, ... wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und Ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien ebenfalls nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde Ihnen eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).

Gegen Ihre minderjährigen Kinder ..., wurden am 17.05.2016 inhaltlich dieselben Entscheidungen erlassen.

Gegen diese Entscheidungen wurde am 29.06.2016 binnen offener Frist eine Beschwerde eingebracht.

Am 28.04.2017 wurde auch für Ihren in Österreich nachgeborenen Sohn ... ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Auch dabei wurde angegeben, dass für Ihren in Österreich geborenen Sohn keine eigenen Fluchtgründe bestünden und Ihre Fluchtgründe auch für ihn gelten würden.

In weiterer Folge wurde auch gegen Ihren Sohn ..., am 04.05.2017 inhaltlich dieselbe negative Entscheidung erlassen.

Gegen diese Entscheidung wurde am 15.05.2017 ebenfalls binnen offener Frist eine Beschwerde eingebracht.

Die Beschwerden gegen Ihren Bescheid, sowie gegen die Bescheide Ihrer minderjährigen Kinder wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.01.2019, zu den GZ W192 1436012-2/15E, W192 2129900-1/7E, W192 2129903-1/7E und W192 2129317-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

Alle genannten Verfahren erwuchsen daher mit 08.01.2019 in II. Instanz in Rechtskraft.

Am 11.02.2019 brachten Sie durch Ihren gewillkürten Vertreter eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen die vorliegenden Erkenntnisse ein, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2019 zu den Zahlen Ra 2019/18/0068 bis 0072-4 zurückgewiesen wurde.

Am 13.05.2019 haben Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Bei der am 13.05.2019 durchgeführten Erstbefragung gaben Sie im Wesentlichen an, dass die Gefahr in Georgien für Sie jetzt größer wäre, denn es gäbe eine Videoaufnahme, bei der man sehe, dass die Russen einen Killer gegen den Instruktor engagiert hätten, für den Sie gearbeitet hätten. Sie hätten die Aufnahme als Beweis auf Ihrem Facebook-Account gespeichert. Sie könnten in Ihrem Dorf in Georgien nicht mehr wohnen, weil dort die Russen stationiert wären. Das Dorf ... befände sich direkt an der Grenze und es wäre schon vorgekommen, dass die Russen dort Menschen festgenommen hätten. Sie würden dort gesucht, da Sie über viele Informationen gegen das russische Militär verfügten. Sie könnten auch als Geisel genommen und umgebracht werden. Darum würden Sie um Ihr Leben in Ihrem Heimatland fürchten, denn auch die Regierung wäre daran interessiert. Sie hätten auch in ... Tal in Georgien gekämpft.

Seit einem Monat hätten Sie keine Angst mehr, zu sprechen, da ein Video vom georgischen Sender existiere, in dem über diesen Fall gesprochen würde. Im Video käme auch Ihr General zu Wort.

Am 13.05.2019 stellten Sie als gesetzlicher Vertreter auch einen Asylantrag für Ihre beiden minderjährigen Kinder ... . Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, die von Ihnen gemachten Angaben würden auch für Ihre minderjährigen Kinder gelten.

Aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt, wie auch aus § 17a AsylG idgF ergibt sich, dass ex lege auch für Ihren minderjährigen Sohn ..., somit ein Asylantrag vorliegt.

..."

bP1 begründete den nunmehrigen Antrag im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der bB wie folgt:

"...

Haben Sie Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein. Es gibt ein Video-Beweismittel, ich bin bereit, Ihnen einen Link aufzuschreiben, es handelt sich um einen bekannten TV-Kanal in Georgien und der Beitrag handelt von einem Killer, der in der Ukraine festgenommen wurde. Es ist ein offizieller Beitrag. Bisher hat man mir nie glauben wollen, dass es diesen Mann tatsächlich gibt. Diese Sendung ist aber ein direkter Beweis dafür. Ich habe dieses Video auf meinem Facebook-Account verlinkt. Es ist nicht notwendig, dass ich dieses Video auf einem Datenträger vorlege, weil es ein offizielles Video ist, das man überall sehen kann.

Anm.: Der AW zeigt auf seinem Handy einen Nachrichtenbeitrag aus dem georgischen Fernsehen vom ... .2019 vom Sender ... .

LA: Haben sich an Ihren persönlichen Daten oder den Daten Ihrer Kinder, im Besonderen am Namen oder am Geburtsdatum etwas geändert oder möchten sie dahingehend neue Angaben machen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie seit der letzten Antragstellung am 16.10.2014 Österreich einmal verlassen?

VP: Nein, ich war durchgehend hier. Ich bin 2012 nach Österreich gekommen und war seither durchgehend hier.

LA: Also waren Sie nicht von November 2014 bis November 2015 in Deutschland?

VP: Nein, das entspricht nicht der Wahrheit.

LA: Wo haben Sie sich in dieser Zeit genau aufgehalten?

VP: In Österreich. Nachgefragt zur genauen Adresse gebe ich an, dass ich diese nicht angeben möchte. Es handelte sich um diverse Adressen.

LA: Womit haben Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

VP: Ich habe gearbeitet, ganz legal und angemeldet. Ich habe in einem Pferdestall als Pferdepfleger gearbeitet und kann auch ein diesbezügliches Dienstzeugnis vorlegen.

Anm.: Das vorgelegte Dienstzeugnis wird in Kopie zum Akt genommen.

VP: Es gibt noch andere Zeugnisse. Ich kann auch einen Arbeitsvorvertrag vorlegen und ein Empfehlungsschreiben von einem österreichischen Freund von mir. Außerdem habe ich drei Lohnzettel bei mir von meiner Tätigkeit als Pferdepfleger.

Anm.: Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.

LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?

VP: Schon einmal, aber es gab einen Freispruch. Es wurde nur mein Fahrzeug benutzt und deshalb hat man angenommen, dass ich auch mit schuldig bin, in dieser Sache habe ich aber einen Freispruch bekommen. Es gab aber noch eine andere Sache, die ich auch zugegeben habe. Ich habe nämlich am Bahnhof einen Ticket-Automaten kaputt gemacht, es war nicht absichtlich. Ich war betrunken.

LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland?

VP: Ja, alle sind zu Hause, meine Eltern, meine Großmutter, die anderen Großeltern sind bereits verstorben. Meine älteste Tochter ist auch noch in Georgien. Ich habe noch einen Bruder, der wohnt allerdings in Italien, nicht in Georgien. Ich habe auch viele Onkel und Tanten in Georgien.

LA: Wo wohnen Ihre Eltern, Ihre Tochter und Ihre Großmutter?

VP: Der Bezirk heißt ..., das Dorf heißt ..., es ist ein Grenzdorf, wo gerade der berühmte Stacheldrahtzaun verläuft. Die Russen haben das Territorium okkupiert und das läuft noch weiter.

LA: Wo wurden Sie in Georgien geboren?

VP: In Tbilisi, dort bin ich auch gemeldet, aber tatsächlich habe ich in ... gelebt.

LA: Seit wann leben Ihre Eltern und Ihre Tochter und Ihre Großmutter in diesem Dorf ...?

VP: Meine Eltern und meine Oma seit mehr als 30 Jahren und meine Tochter seit ihrer Geburt.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer letzten Asylantragstellung machten?

VP: Ja.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei der letzten Asylantragstellung machten?

VP: Ja.

LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem letzten Asylverfahren noch bzw. haben Sie neue Fluchtgründe?

VP: Ja, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch immer. Ich konnte damals aber nicht alles sagen, ich war ängstlich. Es wäre für mich sehr gefährlich, alles offenzulegen. Aber jetzt habe ich keine Angst mehr, weil es ganz öffentlich geworden ist.

LA: Sie wurden am 13.05.2019 in der Abteilung Fremdenpolizei ... einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?

VP Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Ihr letztes Verfahren wurde gemäß der §§ 3 und 8 Asylgesetz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Weiters wurde mit Bescheid festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist und wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 08.01.2019 in II. Instanz in Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

VP: Jetzt habe ich ein ganz kräftiges Beweismittel, das ist neu. Ich meine damit das Video. Man hat mir nicht geglaubt, dass es diesen Killer tatsächlich gibt und man wollte von mir eine Bestätigung, dass ich tatsächlich gefährdet bin. Solche Bestätigungen werden aber verständlicher Weise nicht ausgestellt, aber jetzt habe ich einen Beweis. Ich will Sie nur auf etwas Besondres aufmerksam machen. Ich habe beim Militär gedient, aber es ist auch sehr wichtig, in welcher Armee ich gekämpft habe, ich war nämlich bei der Luftabwehr. Davon wird in dem besagten Video auch gesprochen.

LA: Was konkret möchten Sie nun mit diesem Video beweisen?

VP: Weil die russische Seite immer noch nach uns sucht, hat die georgische Seite so viel Schaden angerichtet, dass es nach dem zweiten Weltkrieg zum ersten Mal in der Kriegsgeschichte, dass es uns gelungen ist, 21 russische Militärflugzeuge der Bauarten SV24, SV25, SV27, TV19 und MIG29 außer Kraft zu setzen. Wir haben uns israelischer Technik bedient, es war eine streng geheime Sache. Die Russen wollen heute noch wissen, wie wir zu diesen israelischen Geräten gelangen konnten. Es war ein Militärgeheimnis, die neue Regierung hat dieses Geheimnis aber öffentlich gemacht. Jetzt wollen die Russen die Männer finden, die daran ihren Beitrag geleistet haben. Daneben haben wir auch russische Waffen benutzt, die uns die Ukraine gegeben hat. Es waren die Modelle BUK (M2) und AS, welche speziell dafür entwickelt wurden, Flugzeuge in der Luft vom Boden aus abzuschießen.

LA: Was konkret war Ihr Beitrag bei dieser konkreten Luftabwehrattacke?

VP: Ich war in dieser Abteilung eine leitende Person. Es gab viele leitende Personen, ich war zwar nicht der oberste Leiter, aber eine der leitenden Personen. Mir standen alle Informationen zur Verfügung. Das Problem ist, es gibt eine Militärzone in ... und dort haben die Russen eine BUK mitgenommen und auch die Informationen aus der dortigen Datenbank aus dem Stabsquartier. Aus diesen Informationen scheint auch mein Name auf. Vor allem wollen die Russen wissen, wie die BUKs bei uns gelandet sind, wie wir die Schulungen dazu bekommen haben, weil es eine sehr teure Waffe ist. Wenn so eine Operation stattfindet, ist es immer Teamarbeit, ich allein habe kein Flugzeug abgeschossen. Es ist immer Teamarbeit.

LA: Vorhin gaben Sie an, ein "Killer" wäre in der Ukraine festgenommen worden. Wer ist das und was hat diese Person mit Ihnen zu tun?

VP: Den Namen dieses Killers kenne ich nicht, man hört das auch in diesem Video. Er ist ein Ukrainer, der sich aber an die Russen verkauft hat und im Dienst von Russen steht. Er hat den Auftrag bekommen, alle Männer umzubringen, über die wir die russischen Waffen bekommen haben. Er hat aber nur einen einzigen ukrainischen Offizier ermorden können, dann wurde er festgenommen. Das Problem ist aber, solche Killer sind nicht alleine. Von diesen gibt es viele.

LA: Wann wurde dieser eine Killer festgenommen?

VP: Das weiß eigentlich niemand genau. Über die Medien wurde es im April bekannt gegeben, aber davor gab es Untersuchungen, die geheim gehalten wurden.

LA: Hatten Sie konkret etwas mit der Waffenbeschaffung aus Russland zu tun?

VP: Ja, vor allem das. Ich habe immer an Besprechungen teilgenommen, ich war immer anwesend. Ich war so etwas wie die rechte Hand von unserem Major.

LA: In der EB gaben Sie an, die Russen hätten einen Killer für den Instruktor engagiert. Wer ist dieser angebliche Instruktor, für den Sie gearbeitet haben wollen?

VP: Damit habe ich den Mann gemeint, der von dem Killer getötet wurde. Dieser Mann hatte die Schulungen für die Waffen durchgeführt.

LA: Im Vorverfahren gaben Sie lediglich an, bei der Luftabwehr ein Korporal gewesen zu sein und keinen besonders hohen Rang gehabt zu haben. Heute sagten Sie, Sie hätten sämtliche streng geheimen Informationen gehabt. Können Sie das erklären?

VP: Der Rang war zwar nicht hoch, aber ich war wichtig, weil ich alle Informationen besaß. Auch damals habe ich sowieso nicht alles erzählt, vieles habe ich auch verheimlicht.

LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie seit einem Monat keine Angst mehr hätten, zu sprechen, da ein Video eines georgischen Senders existiere, in dem auch Ihr ehemaliger General zu Wort käme. Sohin besteht also seit einem Monat kein diesbezüglicher Fluchtgrund mehr. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Damit habe ich nur gemeint, dass ich jetzt keine Angst mehr habe, alles zu erzählen und alles offen zu legen, weil die Sache offiziell geworden ist. Mein Vater war auch beim Militär und ist ein Kriegsveteran.

LA: Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass Sie aus Tiflis stammen und nicht, wie von Ihnen im gegenständlichen Verfahren behauptet, aus einem Dorf an der Grenze. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Ich habe gesagt, dass Tiflis mein Geburtsort ist und ich dort gemeldet bin. Meine Mutter ist aus Tbilisi, sonst habe ich aber in diesem Dorf gewohnt.

LA: Warum bleibt Ihre Familie immer noch in diesem Dorf wohnen, wenn die Möglichkeit besteht, zur Familie Ihrer Mutter nach Tiflis zu gehen?

VP: Wir konnten meinen Vater nicht überreden, nach Tbilisi zu ziehen, er ist ein Soldat. Das ist nicht sein Beruf, sondern seine Berufung. Er bleibt deshalb im Kriegsgebiet.

LA: Waren die von Ihnen erwähnten Informationen über Russland nur Ihnen zugänglich, oder verfügen auch andere Personen über diese Informationen?

VP: Diese Informationen besaßen wir nur zu zweit, der Major, also mein Chef, und ich. Das sind geheime Informationen.

LA: Wo ist dieser Major jetzt?

VP: Ich habe keinen Kontakt mehr mit ihm, ich weiß es nicht. Seit 2012 habe ich keinen Kontakt mehr mit den Leuten, mit denen ich gedient habe. Ich bin sozusagen verschwunden.

LA: Wie heißt dieser Major? Können Sie über Ideen Mann noch weitere Informationen angeben?

VP: ... . Ich kann ihn nur loben, sonst nichts. Er ist ein toller Soldat und eine tolle Persönlichkeit. Nachgefragt zu weiteren persönlichen Daten gebe ich an, dass er im Moment schätzungsweise unter 40 Jahre alt sein wird, er kommt aus Tbilisi, damals war er ledig.

LA: Warum bekommt ein Major dieselben Informationen wie ein Soldat mit relativ niedrigem Rang? Warum haben gerade Sie diese Informationen bekommen?

VP: Ich war sein Fahrer und sein Vertrauter.

LA: Bei keiner der von Ihnen genannten Besprechungen hatte eine der anderen beteiligten Personen etwas dagegen, dass dieser Major seinen Fahrer mitbringt, obwohl es um den Austausch sensibler Informationen ging?

VP: Niemand hat etwas dagegen gehabt, jeder Offizier hat einen Vertrauten, einen Adjutanten. Falls dem Offizier etwas passiert, müssen die Vertrauten, vor allem die Fahrer, diese Informationen schützen. Jemand muss im Stande sein, diese Informationen zu bewahren, in dem Fall war diese Person ich. In einem solchen Fall ist die Telekommunikation ausgeschlossen und verboten.

LA: Können Sie Beweismittel vorlegen, die eine Sie betreffende persönliche Verfolgung bzw. Diskriminierung, unmenschliche Behandlung, drohende Folter oder sonstige asyl- und/oder nonrefoulementrelevante Gründe durch georgische Behörden oder Dritte in Georgien belegen?

VP: Reicht es nicht, dass die Russen die Daten mitgenommen haben und meinen Namen haben und meine Daten? Falls mich die Russen fangen, wird das meinen Tod bedeuten, weil ich niemals irgendetwas gestehen würde. Ich bin kein Verräter, ich sterbe lieber.

LA: Können Sie beweisen, dass die Russen Ihre Daten haben?

VP: Die Russen würden uns so eine Bestätigung niemals ausstellen. Die Russen haben die ganze Datenbank mitgenommen. Es gab auch in den Medien Extra-Beiträge, in denen erzählt wurde, wie die Russen alles von Senaki mitgenommen haben.

LA: Waren in diesen Dateien auch Daten von anderen Personen enthalten?

VP: Ja, natürlich, selbstverständlich. Das betrifft auch andere Personen. Die Russen haben digitale Daten mitgenommen. Sie haben auch die Computer mitgenommen.

Anm.: Der AW zeigt ein Privatvideo, welches auf Youtube gestellt wurde, in welchem man einen verwüsteten Raum sieht. Eine Person, welche den Film offenbar aufnimmt, spricht Russisch, es sind im weiteren Verlauf auch zwei andere Personen kurz zu sehen. Die Person, welche Filmt, nimmt eines der Namensschilder in die Hand und wiederholt den Namen davon laut.

VP: Dieser Vorfall ging auch durch die Nachrichten.

LA: Ihnen wurde am 17.05.2019 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 ausgefolgt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?

VP: Ich kann nur eines sagen, mein Leben ist in Gefahr, ich werde getötet. Wenn Sie mich nach Hause schicken, ist es für mich so, wie wenn man ein Tier ins Schlachthaus bringt. Ich verstecke mich seit sieben Jahren, weil ich Angst habe. Ich bin kein Wirtschaftsflüchtling. Ich bin nicht verschuldet, ich hungere nicht in Georgien, aber ich habe Angst um mein Leben. Der aktuellen Regierung vertraue ich keinesfalls. Das ist keine Regierung, das ist ein Witz, das ist eine prorussische Regierung.

LA: Ihnen wurde am selben Tag auch für Ihre drei minderjährigen Kinder entsprechend eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 ausgefolgt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, auch die Anträge Ihrer minderjährigen Kinder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die Ausweisung Ihrer minderjährigen Kinder, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?

VP: Für meine Kinder kann ich nur eines sagen. Sie sind hier schon sehr gut integriert, sie sprechen perfekt Deutsch, sie sind sehr gute Schüler und sehr vorbildlich. Sie sind hier sehr gut eingewöhnt und sie haben mir gesagt, ich soll hier sagen, dass man uns alle nicht nach Georgien schicken darf.

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in Georgien vor. Wollen Sie eine auszugsweise Kopie dieser Feststellungen sowie eine auszugsweise Übersetzung durch die Dolmetscherin?

VP: Nein, ich brauche die Feststellungen nicht noch einmal. Ich habe diese bereits zu Hause.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (durch Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?

VP: Meine Gattin und unsere drei gemeinsamen Kinder leben in Österreich. Ich habe auch einen Onkel in Österreich und zwei Tanten und meinen Bruder in Italien.

LA: Was wurde aus dem Cousin, mit dem Sie 2012 gemeinsam einreisten?

VP: Er ist wieder nach Georgien zurückgekehrt, heuer im Februar. Er hat einen negativen Bescheid bekommen und ist nach Hause gefahren.

LA: Besteht zu Ihren Verwandten ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Mein Onkel in Österreich hilft mir, ich habe außerdem noch finanzielle Unterstützung von einem georgischen Freund bekommen, der sein eigenes Geschäft hier aufgebaut hat. Er hilft mir auch. Das Rote Kreuz unterstützt mich auch, ich darf immer Lebensmittel abholen. Ich hätte weitergearbeitet, aber ich habe leider keine weiße Karte mehr. Ich habe mit meinem Bruder in Italien zwar Kontakt, aber ein Abhängigkeitsverhältnis besteht zu meinem Bruder nicht. Mit meinen Tanten in Italien habe ich zwei Mal im Jahr Kontakt, weil ich eigentlich versteckt bin. Ich vermeide zu viele Kontakte.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

VP: Ich wohne mit meiner Gattin und unseren drei gemeinsamen minderjährigen Kindern zusammen.

LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht bzw. absolviert?

VP: Ich habe einen A2-Deutschkurs absolviert, die Prüfung steht noch bevor. Am 05.06.2019 ist der Termin für die Prüfung. Ich verstehe ziemlich alles und kann auch sprechen. Wenn ich die Prüfung bestehe, bekomme ich eine Bestätigung und kann diese auch nachreichen. Es ist eine Wiederholung der Prüfung, ich habe sie beim ersten Mal nicht bestanden, ich hatte Probleme beim Schreiben. Aber diesmal werde ich ganz sicher bestehen.

LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Das Rote Kreuz gibt uns Lebensmittel, ich habe keine Grundversorgung mehr seit dem letzten negativen Bescheid. Aber jetzt bekomme ich wahrscheinlich etwas. Sonst unterstützen mich meine Freunde.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein. Aber ich habe Pläne, ich möchte Mitglied bei der freiwilligen Feuerwehr werden.

LA: Haben Sie ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen?

VP: Ja, ich habe alles gesagt.

LA: Möchten Sie für Ihre minderjährigen Kinder noch gesonderte Angaben machen?

VP: Ich kann nur wiederholen, was ich bereits gesagt habe. Meine Kinder sind sehr gut integriert und ich will, dass meine Kinder hier ihre Bildung bekommen. Sie sind aus Georgien zu sehr entfremdet. Es wäre für meine Kinder ein riesen Eingriff in ihr Leben.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles gesagt.

Anm.: Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der RB hat keine Fragen und keine Anträge.

Anm.: Dem Vertreter wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Vertreter: Ein Folgeantrag verlangt eine Prognose hinsichtlich der Möglichkeit, die Rechtskraft des Vorverfahrens zu durchbrechen. Hierzu ist zumindest ein glaubwürdiger Kern des neuen Vorbringens erforderlich, der voraussichtlich zu einer neuen Sachentscheidung führen könnte. Im gegenständlichen Fall bringt der Asylwerber vor, dass aufgrund aktueller Ereignisse und der aktuellen politischen Situation und des Naheverhältnisses von Georgien zu Russland eine aktuelle Gefährdung vorliegt. Es entspricht den Länderberichten, dass Russland die Grenzen zu Georgien aufweicht und auch Land schrittweise okkupiert. Der Asylwerber bringt heute vor, dass die Russen unter anderem Computer mit sensiblen Daten an sich genommen haben und etwa auch von den Soldatenkleidern die Namensschilder abgenommen haben, um solche ausfindig zu machen, die gegen die russische Föderation gekämpft hatten. Er kann dies durch aktuelle Nachrichtensendungen, die abrufbar sind, belegen. Es liegt somit im Sinne einer Prognose ein ausreichendes Sachsubstrat vor, um eine inhaltliche Prüfung des neuen Antrages zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen zu einer Entscheidung gemäß § 68 AVG sind voraussichtlich nicht gegeben. Der Asylwerber bringt heute auch vor, dass die Kinder sehr gut in Österreich integriert sind und meint damit auch, dass die Kinder ja als Bildungssprache in der Schule Deutsch verwenden und sie somit tatsächlich im Falle der Rückbringung nach Georgien einen erheblichen Nachteil gewärtigen müssten. Es ist somit auch das besondere Rechtsschutzinteresse des als hoch zu veranschlagenden Kindeswohles zu berücksichtigen.

..."

In Bezug auf bP2 und bP3 stellt sich der bisherige Verfahrenshergang vergleichbar dar, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf die bP2 von einer amtswegigen Antragestellung gem. § 17a AsylG ausgegangen wurde.

bP2 und bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

Der Aufenthalt der Gattin der bP1 bzw. Mutter von bP2 und bP3 ist gegenwärtig nicht bekannt. Nachdem deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, kam sie vorerst ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach.

In Bezug auf ein weiteres Kind der bP1 bzw. Bruder von bP2 und bP3, welches durch die Mutter im Verfahren vertreten wird, wurde ein Folgeantrag gestellt, in dem keine eigenen Gründe vorgebracht wurden. Der faktische Abschiebeschutz wurde aberkannt und wurde seitens des ho. Gerichts diesbezüglich die Rechtmäßigkeit festgestellt. Dieses Verfahren ist bei der belangten Behörde anhängig. Der Aufenthalt von diesem Kind der bP1 bzw. Bruder von bP2 und bP3 ist gegenwärtig ebenfalls nicht bekannt.

1.2. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden (in weiterer Folge als "Folgebescheid" bezeichnet) wurden der Anträge gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Gemäß § 53 Abs. 1. iVm Abs. FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ergab sich kein anderslautender Bescheid.

Den bP wurde aufgetragen, eine in den angefochtenen Bescheiden genannte Unterkunft zu beziehen.

Die bB ging davon aus, dass sich in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem über die Anträge auf internationalen Schutz letztmalig meritorisch entschieden wurde, sich kein neuer Sachverhalt ergab.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreisverbotes ergeben sich aus § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte des Umstandes, dass die in Abs. 2 leg. cit. ersichtliche Aufzählung sich lediglich als demonstrativ darstellt und die genannte Bestimmung auch richtlinienkonform zu interpretieren sei.

Da vor der Stellung des Antrages eine Rückkehrentscheidung vorliegt, liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 AsylG vor.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, der georgische Staat im Falle der Bedürftigkeit die auf Antrag die Kosten einer erforderlichen medizinischen Behandlung übernimmt, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden und ein Rückkehrprogramm besteht, in dessen Rahmen Rückkehrern neben Beratung auch materielle Unterstützung, wie etwa die zumindest vorübergehende Unterbringung geboten wird.

Weiters ging die bB davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf den von den bP vorgetragenen Sachverhalt vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig von einer entschiedenen Sache ausging. Ebenso stelle sich die zweiwöchige Rechtsmittelfrist als verfassungswidrig dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen.

II.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien berufen sich in der Begründung ihres Antrages auf Umstände, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde bzw. deren Folgen noch unverändert weiterwirken. Dies gilt auch in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP.

II.1.3. Die bP1 ist ein junger, nicht invalider, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Obsorge der bP2 und bP3 ist durch bP1 gesichert.

Sämtliche bP sind im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. (dies kann auch nicht in Bezug auf den innerstaatlich ungelösten Konflikt in Bezug auf die Territorialhoheit um Abchasien bzw. Südossetien nicht angenommen werden).

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der volljährigen bP1 handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es der bP1 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder können die bP das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

Die bP wollen ihr zukünftiges Leben in Österreich gestalten.

In Bezug auf die bP1 scheinen im Strafregister der Republik Österreich folgende Vormerkungen auf:

"...

01) LG ... HV ... vom 15.10.2014 RK 23.06.2015

§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 u Z 2, 130 4. Fall StGB § 12 3. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 17.05.2014

Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 17 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 23.06.2015

zu LG ... HV ... RK 23.06.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 23.06.2015

LG ... HV ... vom 03.07.2015

zu LG ... HV ... 23.06.2015

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 23.06.2015

LG ... HV ... vom 10.04.2019

..."

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen.

Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage, dass sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet ergab.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgericht-sverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten K

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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