TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W233 2194622-2

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W233 2194622-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019, Zl. 1093083606 - 151664619, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Iran, stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.03.2018, Zl. 1093083606-151664619, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

I.2. Gegenständliches Verfahren

I.2.1. Mit Verständigung vom 17.09.2019 informierte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass gegen den Beschwerdeführer zur Zl. XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.

I.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe, da gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, erhoben worden sei.

I.2.3. Mit Bescheid vom 27.09.2019, Zl. 1093083606 - 151664619, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019 gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer am 17.09.2019 wegen eines Vergehens nach § 27 Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB Anklage erhoben worden sei und sohin der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt sei.

I.2.4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 21.10.2019 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

I.2.5. Am 30.10.2019 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.03.2018, Zl. 1093083606-151664619 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde über die Beschwerde mit hiergerichtlichen Erkenntnis vom heutigen Tag entschieden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019 verloren hat.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und entsprechen dem oben angeführten Verfahrensgang.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3.1. § 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019, lautet:

"Aufenthaltsrecht

§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

II.3.2. Die Erläuterungen (RV 1803 XXIV. GP) zu § 13 AsylG 2005 lauten auszugsweise wie folgt:

"In Abs. 2 sollen die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Abs. 1 führen, taxativ aufgezählt werden. Demnach soll ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren, wenn er straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden ist oder er bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten worden ist. [...] Abs. 2 stellt zudem klar, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitgeteilt werden soll. Zusätzlich wird vorgesehen, dass in den Fällen der Z 2 bis 4 das Aufenthaltsrecht des Asylwerbers rückwirkend wiederaufleben soll, wenn der Asylwerber freigesprochen wird, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat gemäß §§ 198 ff StPO zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird. Abs. 3 stellt klar, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber der faktische Abschiebeschutz zukommt. Abs. 4 normiert darüber hinaus, dass das Bundesamt über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen hat. Dies soll ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermeiden."

II.3.3. Gemäß der in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 enthaltenen taxativen Aufzählung führt es demnach zum Verlust des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antragsteller rechtskräftig einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung. In den genannten Fällen tritt der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltstitels ist dem Asylwerber nach dem Gesetzeswortlaut mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, wobei gegen diese mangels Bescheidqualität keine gesonderte Anfechtung möglich ist. Mit Verlust des Aufenthaltsrechtes geht auch der Anspruch auf die gemäß § 51 leg.cit. erteilte Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und ist diese dem Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 leg.cit. zu entziehen. Gleichzeitig hat die neuerliche Ausstellung einer Verfahrenskarte gemäß § 50 leg.cit. zu erfolgen. Im Falle eines derartigen Verlustes des Aufenthaltsrechtes erweist sich der Aufenthalt des Fremden während seines noch offenen Verfahrens nicht länger als rechtmäßig, doch kommt diesem gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. faktischer Abschiebeschutz zu. Gemäß § 13 Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechtes abzusprechen. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG, S. 776).

II.3.4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nach Abschluss ihres verwaltungsbehördlichen Verfahrens und während der gegenständliche Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig war, infolge der Anklageerhebung wegen vorsätzlich begangener strafbarerer Handlungen durch die Staatsanwaltschaft XXXX einen Bescheid erlassen, mit dem deklarativ über den ex lege erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers abgesprochen wurde.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 AsylG hat die belangte Behörde jedoch "im verfahrensabschließenden Bescheid" über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Beim gegenständlichen Bescheid vom 27.09.2019 handelt es sich allerdings gerade nicht um einen verfahrensabschließenden Bescheid, da die belangte Behörde ihr verwaltungsbehördliches Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bereits mit Erlassung ihres Bescheides vom 29.09.2017, Zl. 1049429000-1500047935, abgeschlossen hat.

Zwar führen die Gesetzesmaterialien aus, dass über den Verlust des Aufenthaltsrechtes im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen sei, um etwaige Rechtschutzdefizite zu vermeiden (ErläutRV 1803 BlgNr 24. GP 40), doch lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daraus nicht ableiten, dass die belangte Behörde entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheides mit Bescheid über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet solange absprechen darf, als über die Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0112, dergemäß Erläuterungen zur Regierungsvorlage keine normative Bedeutung zukommt).

Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 105, mwH). Aufgrund der umfassenden Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz des Verwaltungsgerichtes beseitigt jedes Erkenntnis "in der Sache selbst" den bekämpften Bescheid aus dem Rechtsbestand (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; Leeb, Verfahrensrecht; vgl. auch VfGH 06.06.2014, B 320/2014).

Der beschwerdegegenständliche Bescheid war aus den dargelegten Gründen rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben.

II.3.5. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Rechtswidrigkeit Verlusttatbestände Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2194622.2.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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