TE Bvwg Beschluss 2020/5/18 W118 2228676-1

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

AWG 2002 §2
AWG 2002 §37
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z1
UVP-G 2000 Anh1 Z10
UVP-G 2000 Anh1 Z11
UVP-G 2000 Anh1 Z2
UVP-G 2000 Anh1 Z3
UVP-G 2000 Anh1 Z9
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2228676-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch NIEDERHUBER & PARTNER, Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben "Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle auf Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX " des XXXX der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom 28.02.2019, ergänzt mit Datum vom 26.05.2019, beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Projektwerber) die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung einer Aufbereitungsanlage für maximal 500.000 t/a Jahresdurchsatz an nicht gefährlichen Abfällen gemäß §§ 37 ff. AWG 2002.

Das Vorhaben sollte die Errichtung und den Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend aus

- der Zwischenlagerung von maximal 500.000 t/a nicht gefährlichen Abfällen sowie

- der Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer maximalen Kapazität von 199.500 t/a und

- der stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d bzw. der reinen Behandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d,

umfassen.

2. Mit Schreiben vom 15.10.2019 beantragte die Landeshauptfrau von XXXX als zuständige AWG-Behörde die Feststellung, ob für das angeführte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

In der Folge führte die XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) als UVP-Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Im Rahmen des Verfahrens gaben das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die XXXX Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde XXXX , der Magistrat der Stadt XXXX sowie der Projektwerber Stellungnahmen ab.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben den Tatbestand des § 3 UVP-G 2000 iVm Anhang II Z 11 lit. b) der Richtlinie 2011/92/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU verwirkliche und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

* Der Projektwerber habe in seinem Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage neben anderen das Behandlungsverfahren D15 gemäß Anhang 2 AWG 2002 beantragt.

* Aktuell bestehe auf dem Grundstück keine Abfallbehandlungsanlage.

* Im Laufe eines Kalenderjahres betrage die maximale Menge an zwischengelagerten Abfällen 500.000 t. Beurteilungsrelevant seien jedoch m³, weshalb eine Umrechnung erforderlich werde. Bei einer plausiblen Annahme einer Durchschnittsdichte von 200 kg/m³ (für Baustellenabfälle) entspreche die beantragte Lagermenge einer Kubatur von 2.500.000 m³.

Bei der zuletzt erwähnten Umrechnung legte die belangte Behörde Richtwerte zugrunde, die von ihr unter https://www.wien.gv.at/umweltschutz/abfall/pdf/umrechnungsfaktoren.pdf abgerufen wurden.

Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es handle sich um ein Neuvorhaben. Der Katalog der UVP-pflichtigen Vorhaben werde in Anhang 1 UVP-G 2000 taxativ festgelegt. Zu den einschlägigen Tatbeständen führte die belangte Behörde aus:

Z 1 Anhang 1 UVP-G 2000:

Anhang 1 Z 1 lit. a) bis c) UVP-G 2000 stellten jeweils auf die Deponierung bzw. Behandlung von gefährlichen Abfällen ab, wobei das Gesetz wiederum biologische, physikalische und mechanisch-biologische Behandlungen auf der einen Seite von (sonstigen) thermischen und chemischen Behandlungen auf der anderen Seite unterscheide.

Laut technischem Bericht (Punkt 7.1.1.3) des Projektwerbers sollten gefährliche Abfälle gar nicht erst übernommen, sondern zurückgewiesen werden. Gefährliche Abfälle, die im Betrieb anfielen (Störstoffentfrachtung/Werkstättenabfälle) sollten in einem Gefahrenstoffcontainer zwischengelagert werden.

Eine Deponierung (i.S. einer langfristigen Ablagerung) von gefährlichen Abfällen gemäß Anhang 1 Z 1 lit. a) UVP-G 2000 solle somit nicht stattfinden.

In Hinblick auf die in lit. b) und c) leg. cit. genannten Behandlungen bleibe daher zu prüfen, ob die Störstoffentfrachtung allenfalls als Behandlung von gefährlichen Abfällen anzusehen sei: Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine rein manuelle Vorsortierung keine physikalische Behandlung sei (mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anh 1 Vor Z 1-3 Rz 4; US vom 24.01.2006, US 2B/2005/23-7). Da beim Vorhaben keine über die Vorsortierung hinausgehende Manipulation gefährlicher Abfälle stattfinde, erfolge keine physikalische Behandlung gefährlicher Abfälle.

Für das Vorliegen anderer (nicht physikalischer) Behandlungen gefährlicher Abfälle (etwa einer biologischen) lägen beim Vorhaben keine Anhaltspunkte vor.

Das Vorhaben erfülle daher keinen der Tatbestände des Anhangs 1 Z 1 UVP-G 2000.

Z 2 Anhang 1 UVP-G 2000:

Verfahrensgegenständlich sei die Behandlung und Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen.

Anhang 1 Z 2 lit. a), b), d), f), g) und h) UVP-G 2000 hätten jeweils die Deponie (bzw. Untertagedeponie) als Tatbestandselement.

Der Begriff der Deponie werde in § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 definiert. Nach dieser Bestimmung gälten nicht als Deponien:

a) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei (3) Jahre nicht überschreitet, und

b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein (1) Jahr nicht überschreitet.

Da Abfälle zur späteren Verwertung laut Projektwerber maximal für eine Dauer von drei (3) Jahren und Abfälle zur späteren Beseitigung maximal für eine Dauer von einem (1) Jahr zwischengelagert werden sollten, erfülle das Vorhaben das Tatbestandselement der Deponierung nicht.

Das Vorhaben erfülle somit keinen der Tatbestände des Anhangs 1 Z 2 lit. a), b), d), f), g) und h) UVP-G 2000.

Verfahrensgegenständlich sei die stoffliche Verwertung aller anderen nicht gefährlichen Abfälle von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d (stoffliche Verwertung von Kunststoffen oder Holz) bzw. die reine Abfallbehandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d [Erzeugung von EBS/RDF Produkten (Ersatzbrennstoffe, Refuse Derived Fuel)].

Anhang 1 Z 2 lit. c) UVP-G 2000 erfasse Anlagen zur thermischen, chemischen, physikalischen, biologischen oder mechanisch-biologischen Behandlung (mit Verweis auf Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³ Anh 1 Z 2 Rz 3).

Ausgenommen seien zum einen Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen sowie zum anderen Anlagen zur mechanischen Sortierung [d.h. Anlagen, in denen nur eine Trennung der Bestandteile des Abfalls erfolgt, wobei die Bestandteile (Stoffe) sowie die jeweiligen Stoffarten unverändert bleiben (z.B. händische Sortierung)].

Eine Zerkleinerung unterfalle nicht mehr der mechanischen Sortierung (mit Verweis auf VwGH 23.04.2014, 2013/07/0276, VwSlg 18830 A/2014) und sei daher eine Behandlung im Sinn der lit. c) leg. cit..

Da beim beantragten Vorhaben die Abfälle sortiert und zerkleinert werden sollten, sei im nächsten Schritt zu prüfen, ob die gesetzlichen Schwellenwerte für die Kapazität von 35.000 t/a oder 100 t/d überschritten würden.

Beim geplanten Vorhaben unterschritten die Kapazitäten die gesetzlichen Schwellenwerte nur geringfügig.

Liege die beantragte Kapazität einer Abfallbehandlungsanlage unter dem Schwellenwert des Anhangs 1 Z 2 UVP-G 2000 und enthalte das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstelle, dass die beantragte Leistung eingehalten werde und sei dies auch behördlich überprüfbar, so sei ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig [mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anh 1 Z 2 Rz 18].

Bei der vom Projektwerber in der Ergänzung vom 12.11.2019 beschriebenen Verwiegung mit geeichten Waagen mit entsprechenden Messtoleranzen, der Erfassung von Betriebsstundenzählern und weiterer Größen sowie dem Einsatz eines Warenwirtschaftssystems sei davon auszugehen, dass durch dieses Kontrollsystem sichergestellt sei, dass die geplanten Kapazitäten nicht überschritten würden.

Die jeweiligen Differenzen der geplanten Kapazitäten zu den gesetzlichen Schwellenwerten seien nicht als so geringe Toleranzschwellen einzustufen, dass sie eine Verwirklichung des Tatbestandes der lit. c) leg. cit. begründen könnten.

In Bezug auf die geplanten Überkapazitäten sei festzuhalten, dass der Umstand, dass in einer Abfallbehandlungsanlage Kapazitätsreserven bestehen, nicht für sich allein ausreiche, um eine Umgehungsabsicht zu unterstellen, wenn konkrete Hinweise darauf fehlten, dass die Projektwerberin anstelle der beantragten Kapazität eine über dem Schwellenwert liegende Abfallmenge behandeln wolle [mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anh 1 Z 1 Rz 17 mwN]. Für eine Umgehungsabsicht bestünden beim konkreten Vorhaben keine Anhaltspunkte.

Im Ergebnis erfülle dieser Teil des Vorhabens, jedenfalls für sich alleine genommen, den Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c) UVP-G 2000 aufgrund des Unterschreitens der Schwellenwerte nicht.

Z 2 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 (Aufbereitung von Baurestmassen):

Verfahrensgegenständlich sei die Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer Kapazität von 199.500 t/a.

Anhang 1 Z 2 lit. e) UVP-G 2000 sehe einen Schwellenwert von 200.000 t/a vor.

Das geplante Kontrollsystem solle auch für die Baurestmassenaufbereitung zum Einsatz kommen. Daher sei auch bezüglich der Baurestmassenaufbereitung davon auszugehen, dass die Unterschreitung der gesetzlichen Schwelle um 500 t/a sicherstelle, dass die UVP-Schwelle nicht erreicht werde.

Im Ergebnis erfülle dieser Teil des Vorhabens, jedenfalls für sich alleine genommen, den Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. e) UVP-G 2000 aufgrund des Unterschreitens des Schwellenwerts nicht.

Z 3 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 (Lagerung von Eisenschrott und Alteisen):

Verfahrensgegenständlich sei die Lagerung von Eisenschrott bis zu einer Kapazität von 25.000 t/a.

Anhang 1 Z 2 lit. e) UVP-G 2000 sehe einen Schwellenwert von 30.000 t/a vor.

Das Vorhaben unterschreite daher den gesetzlichen Schwellenwert.

Im Ergebnis erfülle dieser Teil des Vorhabens, jedenfalls für sich alleine genommen, den angeführten Tatbestand aufgrund des Unterschreitens des Schwellenwerts nicht.

Zur direkten Anwendbarkeit des Anhangs II Z 11 lit. b) iVm Art. 4 Abs. 2 UVP-RL - Beseitigungsanlagen:

Bei Vorhaben, die im Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht genannt seien, könne eine UVP-Pflicht nur über Rückgriff auf die UVP-RL entstehen, soweit das österreichische UVP-G 2000 einer Umsetzungsnotwendigkeit nicht entsprochen habe [mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anh 1 Rz 7 mwN].

Es sei daher zu prüfen, ob das UVP-G 2000 die UVP-RL vollständig umgesetzt habe.

Die UVP-RL sehe in Anhang II Z 11 lit. b) für Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I der Rl erfasste Projekte) gemäß Art. 4 Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse. Dabei hätten die Mitgliedstaaten die Entscheidung anhand (a) einer Einzelfalluntersuchung oder (b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu treffen.

Anhang I UVG-RL erfasse (soweit hier relevant)

- Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle Deponierung gefährlicher Abfälle (Anhang I Z 9 UVP-RL) und

- Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t/d (UVP-RL Anhang I Z 10 UVP-RL).

Für alle anderen Abfallbeseitigungsanlagen (die sohin unter Anhang II Z 11 lit b UVP-RL zu subsumieren seien) hätten die Mitgliedstaaten Schwellenwerte bzw. Kriterien zur Entscheidung, ob UVP-Pflicht besteht, festzulegen.

Die Begriffe Beseitigung bzw. Beseitigungsverfahren definiere der europäische Gesetzgeber in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (kurz: Abfallrahmen-RL). Die in der UVP-RL zitierten Abfallrichtlinien seien in der Zwischenzeit durch die Abfallrahmen-RL ersetzt worden, was aber zu keiner Änderung am Inhalt des UVP-pflichtigen Tatbestandes geführt habe [vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anh 1 Z 1 Rz 4].

Beseitigung werde in Abgrenzung zur Verwertung negativ definiert: Unter Beseitigung sei gemäß Art. 3 Z 19 Abfallrahmen-RL jedes Verfahren zu verstehen, das keine Verwertung sei, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.

Einzelne Beseitigungsverfahren würden zudem in Anhang I Abfallrahmen-RL (bzw. gleichlautend in Anhang 2 AWG 2002) aufgelistet. Dort werde als Beseitigungsverfahren inter alia genannt:

"D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)"

D1 sei hier beispielsweise die (dauerhafte) Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) und D10 die "Verbrennung an Land".

§ 2 Abs 7 Z 1a AWG 2002 definiere Lager als ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet würden.

Diese Definition von Lager im AWG 2002 solle klarstellen, welche Manipulationsschritte in einem Lager gesetzt werden könnten, ohne dass dadurch bereits eine andere Abfallbehandlungsanlage vorliege (mit Verweis auf die Erläuterungen IA 887 BlgNR XXVI. GP 9) und diene vor allem der Abgrenzung zwischen gewerbe- und abfallwirtschaftsrechtlich zu genehmigenden Anlagen (vgl. Wagner-Reitinger, RdU 2019/138). Daraus könne gerade nicht geschlossen werden, dass das bloße Lagern keine Behandlung sei. Vielmehr werde die Lagerung in Anhang 2 AWG 2002 als Behandlungsverfahren genannt - sowohl als ein Verwertungs- (R13) als auch ein Beseitigungsverfahren (D15).

Der österreichische Gesetzgeber habe für "Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren" keinen UVP-Tatbestand geschaffen, wohingegen verschiedene Typen von Deponien in Anhang I Z 1 und Z 2 UVP-G 2000 der UVP-Pflicht unterstellt würden. Somit fehle ein Tatbestand im innerstaatlichen Umweltverträglichkeitsrecht, der auf solche zwischenzeitigen Lagerungen abstelle.

Die Bestimmung der Z 11 lit. b) des Anhangs II iVm Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL idF der Änd-RL sei inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten sei bereits verstrichen. Vor diesem Hintergrund hätte der österreichische Gesetzgeber für die Lagerung als Beseitigungsverfahren Kriterien zur UVP-Pflicht aufzustellen gehabt, dies jedoch unterlassen.

Zwischenergebnis:

Da der österreichische Gesetzgeber die UVP-RL in Hinblick auf sonstige Abfallbeseitigungsanlagen nicht vollständig umgesetzt habe, habe die UVP- Behörde die RL in Hinblick auf diese Anlagen unmittelbar anzuwenden.

Anhang II Z 11 lit. b) iVm Art. 4 Abs. 2 UVP-RL:

Zu prüfen sei daher, ob sich unmittelbar aus Anhang II Z 11 lit. b) UVP-RL betreffend Beseitigungsanlagen eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe. Für die Festlegung der anzulegenden Mengenschwellen würden dabei, um die vom Gesetzgeber vorgegebene Systematik betreffend die UVP-Pflicht möglichst beizubehalten, insbesondere die Tatbestände des Anhang 1 Z 2 lit. a) (Spalte 1), d) (Spalte 2), f) und h) (Spalte 3) UVP-G 2002 heranzuziehen sein.

Vergleiche man eine vorübergehende Lagerung mit einer Deponierung, so könnten sich in Bezug auf die vom UVP-G 2000 geschützten Rechtsgüter von der Art her vergleichbare Auswirkungen ergeben: Die verwendeten Technologien und eingesetzten Transportmittel seien gleich oder zumindest vergleichbar und in Bezug auf Lagerungen seien vergleichbare Auswirkungen auf Boden, (Grund-)Wasser, die Luft oder die Landschaft wie für Deponien denkbar.

Beim Vergleich zwischen Deponien und Lagerungen ergäben sich durch die verschiedenen Zwecke und Arbeitsabläufe aber auch Unterschiede: Während bei einer Deponie Abfälle in der Regel einmal antransportiert und eingebaut würden und danach nicht weiter manipuliert werden müssten, seien bei einer vorübergehenden Lagerung Manipulationen und zusätzliche Transporte nach jeder Anlieferung gerade zwingend.

Wenn in eine Deponie z.B. 500.000 m³ [Schwellenwert nach Anhang I Z 2 lit. a) UVP-G 2000] eingebaut werden sollten, würden diese in aller Regel nur einmal zur Deponie transportiert, dort abgelagert und für die Dauer des Bestehens der Deponie nicht weiter manipuliert. Entsprechend wiesen die im UVP-G Anhang I Z 1 lit. a) und Z 2 lit. a) oder lit. f) gewählten Schwellenwerte keinen Zeitbezug auf; d.h. die Kubatur werde insgesamt, nicht aber pro einzelnem Jahr gemessen. Nach dem Abschluss der Deponie würden dann, um beim Beispiel zu bleiben, insgesamt 500.000 m³ Abfall bewegt. Diese bewegte Kubatur verteile sich dabei über die gesamte Betriebszeit der Deponie, demnach im Regelfall über mehrere Jahre, sodass pro Jahr nur ein Bruchteil des Schwellenwertes an Abfall transportiert und eingebaut würde. Zudem sei nach dem Ende der Ablagerungsphase bei Deponien eine rekultivierbare Oberflächenabdeckung herzustellen (mit Verweis auf § 29 Deponieverordnung 2008).

Laut Konsenswerber sollten zu keinem Zeitpunkt mehr als 500.000 t Abfall zwischengelagert werden (mit Verweis auf die Stellungnahme des Konsenswerbers vom 12.11.2019, S. 2) und Abfälle im Ausmaß von maximal 500.000 t pro Jahr (mit Verweis auf Pkt. 2.2 des technischen Berichts des Projektwerbers vom 20.05.2019) verarbeitet werden. Daraus ergebe sich eine Lagerumschlagshäufigkeit von 1 oder mehr: die genannte Menge würde (ganz ohne Berücksichtigung von lagerinternen Manipulationen) zumindest einmal pro Jahr antransportiert und einmal pro Jahr abtransportiert werden: Es müssten demnach zumindest 1.000.000 t pro Jahr bewegt werden, wobei alle internen Manipulationen erst noch hinzukämen. Eine rekultivierbare Oberflächenabdeckung werde es bei einer solchen Lagerung nicht geben können.

Bei Zugrundelegung einer Dichte von 125 kg/m³ für Restmüll/Hausmüll, 105 kg/m³ für hausmüllähnlichen Gewerbeabfall oder 200 kg/m³ für Baustellenabfall werde ersichtlich, dass davon auszugehen sei, dass die geplante Masse von 500.000 t Abfall deutlich mehr als die 500.000 m³ der UVP-Schwelle für Massenabfall- und Reststoffdeponien gemäß Anhang I Z 2 lit. a) UVP-G 2000 ausmachen könne. (Bei einer Dichte von 200 kg/m³ für Baustellenabfälle würde dies etwa 2.500.000 m³ entsprechen. Im Vergleich dazu betrage die gesetzliche Schwelle für Baurestmassendeponien nach Anhang 1 Z 2 lit. d) UVP-G 2000 1.000.000 m³).

In einer Zusammenschau werde ersichtlich, dass das geplante Vorhaben im Vergleich zu einer Deponie mit 500.000 m³ (Massenabfall- und Reststoffdeponien) bzw. 1.000.000 m³ (Baurestmassendeponien) jedenfalls deutlich mehr und jedes Jahr aufs Neue Transportbewegungen verursachen werde und dass die Art der Auswirkungen auf die Umwelt bei Lagerung und Deponierung vergleichbar seien; dass es aber bei der Lagerung anders als bei der Deponie per se kein definiertes Ende der Ablagerungsphase geben werde (unbefristete Dauer laut Pkt. 5.16 des technischen Berichts des Projektwerbers vom 20.05.2019) und auch keine rekultivierbare Abdeckung herzustellen sei, was für eine Landschaft dauerhaft (statt nur temporär) relevant bleibe, und dass, während bei einer Deponie die gesamte Abfallmenge im Regelfall über mehrere Jahre verteilt (einmal) eingebaut werde, bei Vorhaben wie dem geplanten der Abfall in der mehrfachen (zumindest zweifachen für Ein- und Auslagerungen) geplanten Kapazität jedes Jahr aufs Neue manipuliert werde.

Daher werde im Ergebnis eine Lagerung wie jene des geplanten, auf unbestimmte Dauer ausgelegten Vorhabens, im Vergleich zu einer UVP-pflichtigen Deponie bei gleicher maximaler Lagermenge zumindest gleich große beziehungsweise sogar erheblich größere Auswirkungen auf die Umwelt hervorrufen.

Daher könnten die für Deponien einschlägigen Schwellenwerte für die Prüfung der UVP-Pflicht für die (Zwischen)Lagerung nicht gefährlicher Abfälle herangezogen werden.

Bei den Deponie-Tatbeständen des Anhangs 1 Z 2 lit. f) bis h) UVP-G 2000 (Spalte 3) seien Mindestschwellen für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten festgelegt, bei deren Erreichen Einzelfallprüfungen vorzunehmen seien. Abgestellt werde dabei auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie A (u.a. Vogelschutzrichtlinie, Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie) und solche der Kategorie D [belastetes Gebiet (Luft)] des Anhangs 2 UVP-G 2000.

Um auch bei der Prüfung, ob das geplante Vorhaben als Beseitigungsanlage nach Anhang II Z 11 lit. b) UVP-RL UVP-pflichtig werde, auf die in Anhang 1 Z 2 lit. f) bis h) UVP-G 2000 ausgedrückte Rücksichtnahme auf schutzwürdige Gebiete einzugehen, sei zu prüfen, ob das geplante Vorhaben in einem solchen schutzwürden Gebiet liege.

Zumal die Deponie-Tatbestände des Anhangs 1 Z 2 lit. f) bis h) UVP-G 2000 jeweils nur auf Schutzgebiete der Kategorie A und D Rücksicht nehme, scheine es auch beim konkreten Vorhaben angemessen, nur solche Schutzgebiete zu berücksichtigen.

Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A seien nicht betroffen.

Zwar treffe es zu, dass die Marktgemeinde XXXX in der XXXX Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) des Landeshauptmannes von XXXX zum Sanierungsgebiet XXXX gezählt werde und für Sanierungsgebiete besondere Maßnahmen angeordnet seien. Die Verordnung nach § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 [Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019] nenne allerdings kein Gebiet in XXXX . Da diese Verordnung konstitutiv wirke [mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 3 Rz 123], liege die Marktgemeinde XXXX in keinem Schutzgebiet der Kategorie D des Anhangs 2 zum UVP-G 2000.

Im Ergebnis könnten die Schwellenwerte der Spalte 3 des Anhangs 1 UVP-G somit außer Betracht bleiben. Maßgeblich blieben die Schwellenwerte der Spalte 1 und 2 [Anhang 1 Z 2 lit. a) und Z 2 lit. d) UVP-G 2000]. Es sei daher der Schwellenwert von 500.000 m³ für Massenabfälle und Reststoffe bzw. 1.000.000 m³ für Baurestmassen als Maßstab für die Prüfung des Vorhabens heranzuziehen.

Das Vorhaben überschreite jedenfalls diese Schwellenwerte, weshalb das Vorhaben den Tatbestand des § 3 UVP-G 2000 iVm Anhang II Z 11 lit. b) Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU verwirkliche und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege.

Da bereits aus diesen Gründen eine UVP-Pflicht für das Vorhaben bestehe, sei die Prüfung einer allfälligen Kumulation mit anderen Vorhaben (oder Vorhabensteilen) nicht erforderlich, da die Prüfung der Kumulation nur subsidiär zu erfolgen habe, wenn sich die UVP-Pflicht nicht bereits direkt aus der Erfüllung eines Tatbestandes des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 oder wie hier aus der unmittelbaren Anwendung der UVP-RL ergebe.

4. Mit Schriftsatz vom 12.02.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die UVP-Richtlinie sei nicht unmittelbar anwendbar.

Die UVP-RL führe in deren Anhang I als Projekte betreffend die Abfallwirtschaft, die jedenfalls einer UVP zu unterziehen seien, an:

* Anhang I Z 9: Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Art. 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.

* Anhang I Z 10: Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.

Art. 4 Abs. 2 UVP-RL lege fest, dass bei Projekten des Anhangs II das jeweilige Projekt einer UVP unterzogen werden müsse. Diese Entscheidung hätten die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu treffen.

Projekte des Anhangs II betreffend Abfallwirtschaft seien:

* Anhang II Z 11 lit. b): Allbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)

Anhang II UVP-RL werde vom österreichischen Bundesgesetzgeber in Anhang I UVP-G 2000 dahingehend umgesetzt, dass etwa Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen [Anhang 1 Z 2 lit. e) UVP-G 2000] oder Massenabfall- oder Reststoffdeponien [Anhang 1 Z 2 lit. a) UVP-G 2000] ab Überschreiten eines bestimmten Schwellenwerts der Pflicht zur Durchführung einer UVP bzw. Einzelfallprüfung unterlägen.

Für Lager habe der österreichische Gesetzgeber keine UVP-Pflicht vorgesehen. Dennoch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die UVP-RL unzureichend umgesetzt worden sei. Vielmehr könnten die nationalen Gesetzgeber bei Projekten des Anhang II UVP-RL selbst bestimmen, ob das jeweilige Projekt einer UVP unterzogen werden müsse. Dem nationalen Gesetzgeber stehe somit ein Ermessensspielraum bei der Festlegung bestimmter Projektarten bzw. der anzuwendenden Kriterien oder Schwellenwerte zu (mit Verweis auf Europäische Kommission, Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und IT der UVP-Richtlinien aufgeführten Projektkategorien, 6).

Lager könnten darüber hinaus nicht unter den Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen subsumiert werden.

Als "Behandlung" definiere die Abfallrahmen-RL sowohl Verwertungs- als auch Beseitigungsverfahren. "Beseitigung" sei gemäß Art. 4 Z 19 Abfallrahmen-RL jedes Verfahren, das keine Verwertung sei, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge habe, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden könnten. Eine beispielhafte Aufzählung von Beseitigungsverfahren enthalte Anhang I Abfallrahmen-RL.

Eine Lagerung sei aber weder unter die Definition eines Verwertungs- noch des Beseitigungsverfahrens zu subsumieren und folglich auch keine Abfallbehandlung. Zunächst liege eine Abfallbehandlungsanlage nur dann vor, wenn eine "Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen" vorliege [mit Verweis auf Anhang l Z 2 lit. c) UVP-G 2000]. Eine Form der Behandlung, die nicht thermisch, physikalisch, biologisch oder mechanisch-biologisch erfolge - so wie es beim bloßen Lagern eines Abfalls der Fall sei - stelle daher keine Abfallbehandlung dar. Darüber hinaus sehe das UVP-G 2000 einen Sondertatbestand der physikalischen Abfallbehandlung für die bloße Lagerung in Anhang l Z 3 lit. b) UVP-G 2000 vor, wonach "Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen" unter Umständen UVP-pflichtig seien. Hierbei solle der Begriff der "Lagerung" klarstellen, dass es sich nicht um eine Ablagerung im Sinne einer Deponierung handle (mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Anhang l Z 3 Rz. 5 mwN).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (u.a. Rs. C-133/94, Kommission/Belgien, Rs. C-453/97, Flughafen Bozen) sei der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung einer etwaigen UVP-Pflicht für in Anhang II angeführte Projekte insofern eingeschränkt, als Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei, jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien [Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs(Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band 24, 1227 mwN]. Bei einer zeitweiligen Lagerung sei aber in der Regel nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen, da Abfälle eben nur zeitweilig zwischengelagert würden und nicht wie auf Massenabfall-, Reststoff- oder Untertagedeponien dauerhaft abgelagert würden und daher auf unbestimmte Zeit negative Umweltauswirkungen entfalten könnten.

Mangels Verursachung erheblicher Umweltauswirkungen durch temporäre Lagerung könne auch nicht von einer mangelhaften Umsetzung der UVP-RL durch den nationalen Gesetzgeber gesprochen werden. Folglich sei auch eine unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-RL ausgeschlossen und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage gegeben.

Außerdem liege eine falsche Umrechnung vor. Die Behörde gehe bei ihrer Berechnung von einer falschen Grundannahme aus. Richtigerweise müsse es heißen, "dass davon auszugehen sei, dass die geplante Masse von 500.000 t Abfall deutlich weniger als die 500.000 m3 [...] ausmachen können." Dies bestätige ein Blick auf das Lagerkonzept der geplanten Betriebsanlage XXXX : Mit Restmüll bzw. hausmüllähnlichem Gewerbeabfall und Baustellenabfall vergleichbare Abfälle [z.B. Bau- und Abbruchholz (spezifisches Gewicht: 0,15 t), Garten- und Parkabfälle (spezifisches Gewicht: 0,25 t) oder Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle (spezifisches Gewicht: in der projektierten balkengepressten Form: 0,8 t)] unterlägen einer maximalen Jahresbehandlungskapazität von 29.640 t. Selbst bei Anwendung eines äußerst großzügigen Umrechnungsfaktors von 0,15 ergebe sich somit eine maximale Kubatur von rund 197.000 m3 (bei einem Umrechnungsfaktor von 0,3 ergebe sich überhaupt eine maximale Kubatur von lediglich 98.800 m3). Für die Zwischenlagerung von Abfällen oder auch Nicht-Abfällen enthalte das UVP-G 2000 keine Tatbestände, die gegenständlich von Relevanz sein könnten. Für Lager habe der österreichische Gesetzgeber nämlich - wie bereits ausführlich dargelegt - schlicht keine UVP-Pflicht vorgesehen. Gleiches gelte auch für Umschlagtätigkeiten, selbst wenn damit natürlich Fahrbewegungen verbunden seien: Diese seien UVP-rechtlich nicht relevant.

Davon zu unterscheiden seien jene Abfälle, die als Baurestmassen bis zu einer Menge von 199.500 t/a behandelt würden. Für derartige Abfälle sei ein Umrechnungsfaktor größer 1 anzunehmen [z.B. Bodenaushub (spezifisches Gewicht: 1,6) oder Recycling-Baustoff (spezifisches Gewicht: 1,4)]. Folglich betrage die maximale geplante Kubatur derartiger Abfälle bei einem Umrechnungsfaktor von 1,4 rund 142.500 m3, bei einem Umrechnungsfaktor von 1,6 gar nur rund 124.680 m3.

Abgesehen von der Tatsache, dass lediglich Baurestmassen als vergleichbares deponierfähiges Material in die Berechnung der Kubatur einfließen dürften, sei selbst bei Hinzurechnung des nicht deponierfähigen - und daher auch einem Vergleich nicht zugänglichen - Materials ein Überschreiten eines Phantasie-Schwellenwerts von 500.000 m3 rechnerisch nicht möglich.

Bei Addition der soeben berechneten Mengen sei also nicht - wie von der belangten Behörde fälschlicherweise angenommen - davon auszugeben, dass die geplante Masse von 500.000 t Abfall deutlich mehr als die 500.000 m3 ausmachen können, sondern im Gegenteil deutlich weniger. Selbst bei Annahme höherer Werte ergebe sich eine geplante Kubatur von 339.500 m3 (197.000 m3 + 142.500 m3), während bei konservativer Schätzung sogar ein deutlich niedrigerer Wert von 223.480 m3 (98.800 m3 + 124.680 m3) zu Buche stehe. Ein etwaiger, von der belangten Behörde ohnehin unrichtigerweise herangezogener UVP-Schwellenwert von 500.000 m3 für Massenabfall- und Reststoffdeponien (oder generell für Abfälle zur Beseitigung) würde daher deutlich unterschritten werden.

Ferner verbinde die belangte Behörde eine UVP-Pflicht der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage insbesondere mit der Anwendung des D15-Verfahrens. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass das in den Einreichunterlagen genannte D15-Verfahren nicht bei sämtlichen Abfallarten Anwendung finde, sondern lediglich bei solchen, die als deponierfähiges Material einzustufen seien. Dieses deponierfähige Material mache allerdings nur einen Bruchteil der beantragten Abfallmenge aus - diese Tatsache übersehe die belangte Behörde, indem sie annehme, dass die gesamte beantragte Menge von 500.000 t nicht gefährlicher Abfälle dem D15-Verfahren unterzogen werde.

Tatsächlich sei das D15-Verfahren (wie in der Praxis üblich) aber lediglich deswegen und vorsichtshalber (mit)beantragt worden, da bei der Behandlung zum einen immer wieder Anhaftungen anfielen, die nicht weiter verwertet werden könnten und in weiterer Folge auf eine Deponie gebracht werden müssten, und zum anderen der Antragsteller die Aufzeichnungspflichten gesichert erfüllen können müsse.

Aus rechtlicher Sicht sei eine Beantragung des D15-Verfahrens im gegenständlichen Fall allerdings nicht geboten: Die bereits beschriebenen Anhaftungen seien unter den Begriff der "Störstoffe" einzuordnen und fielen am Gelände des Antragstellers erstmals an. Der Antragsteller sei folglich im Zusammenhang mit derartigen Störstoffen als Abfallersterzeuger - als "Abfallersterzeuger" werde gemäß Art. 3 Z 5 Abfallrahmen-RL jede Person bezeichnet, durch deren Tätigkeit Abfälle anfielen - zu qualifizieren; die Beantragung der Durchführung eines D15-Verfahrens sei daher grundsätzlich nicht erforderlich und erfolge lediglich aus Vorsichtsgründen.

Der Vollständigkeit halber sei aber überdies festzuhalten, dass eben lediglich oben beschriebene Anhaftungen als Störstoffe dem D15-Verfahren unterfielen. Die Vorkommnisse derartiger Störstoffe bewegten sich allerdings im unteren einstelligen Prozentbereich; das D15-Verfahren betreffe also keineswegs - wie von der belangten Behörde fälschlicherweise unterstellt - die gesamte Menge an nicht gefährlichen Abfällen von 500.000 t, sondern erfahrungsgemäß lediglich rund 1 bis 5% der Gesamtmenge. Selbst wenn - einigermaßen großzügig geschätzt - 5% der Gesamtmenge dem D15-Verfahren unterzogen würden, betreffe dies lediglich 25.000 t nicht gefährlicher Abfälle, wodurch sämtliche - zwar grundsätzlich nicht anwendbare, aber im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit herangezogenen - Schwellenwerte der Tatbestände der Z 2 des Anhang l UVP-G 2000 unterschritten würden.

Die UVP-Pflicht der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage mit der Anwendung des D15-Verfahrens zu begründen, scheine vor dem Hintergrund der soeben ausgeführten Überlegungen somit rechtlich unbegründet und verfehlt.

Abschließend beantragt der Projektwerber, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie der Beschwerde Folge geben und entweder selbst das Nicht-Vorliegen einer UVP-Pflicht feststellen oder die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.

5. Mit Schreiben vom 03.03.2020 erfolgte eine Beschwerdemitteilung durch das BVwG.

6. Mit Schriftsatz vom 22.04.2020 nahm die Marktgemeinde XXXX zur Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen aus, aus der Rs. Flughafen Salzburg ergebe sich, dass auch die Vorhabensliste des Anhanges II der UVP-RL einer unmittelbaren Anwendbarkeit zugänglich sei. Mit der pauschalen Ausnahme von Abfallzwischenlagern, ganz egal welcher Größenordnung, überschreite Österreich den mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum. Denn bei Zwischenlagern wie dem verfahrensgegenständlichen mit einer Kapazität von 500.000 t/a sei jedenfalls mit nach Anhang III UVP-RL erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Mit einem Verweis auf den Vorhabenstyp der Z 3 lit. b) UVP-G 2000 sei es nicht getan. Auch bei einer Lagerung handle es sich als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung um ein Abfallbehandlungsverfahren (mit Verweis auf EuGH Rs. Lirussi sowie auf VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Es müsse hinsichtlich der Anwendung des D15-Verfahrens auch von der Beseitigung zumindest eines Teilstroms dieser Abfälle ausgegangen werden. Die belangte Behörde habe richtig erkannt hat, dass mit der Zwischenlagerung von Abfällen erheblich mehr Emissionen wie Lärm und Luftschadstoffe verbunden seien als mit dauerhaften Ablagerungen. Die Umrechnung Tonnage/Kubatur habe die belangte Behörde nach der Vorgabe des Verbandes Österreichischer Entsorgungsbetriebe (VOEB) und damit einer anerkannten, den Stand der Technik abbildenden Richtlinie vorgenommen. Der von der belangten Behörde herangezogene Schwellenwert von 500.000 m3 sei jedenfalls plausibel.

Aber auch ohne die unmittelbare Anwendung der UVP-RL auf das gegenständliche Vorhaben ergäbe sich bereits auf der Grundlage des UVP-G 2000 eine UVP-Pflicht.

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiere als Vorhaben u.a. die Errichtung einer Anlage unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden, sei nach der Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen könne. Entscheidend sei jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagerten, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen sei.

Die Zerkleinerungsanlage für Siedlungs- und Gewerbeabfälle sowie Papierabfälle und die Zerkleinerungsanlage für Holz- und Kunststoffabfälle stünden in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang iSd § 2 UVP-G 2000 und seien - aus näher erläuterten Gründen - deren Kapazitäten zusammenzurechnen. Die Zerkleinerungsanlage für Siedlungs- und Gewerbeabfälle sowie Papierabfälle und die Zerkleinerungsanlage für Holz- und Kunststoffabfälle seien jeweils Z 2 lit. c) Anhang 1 UVP-G 2000 zuzuordnen und überschritten gemeinsam den einschlägigen Schwellenwert um ein Mehrfaches. Auch die dritte Behandlungsanlage sei Teil des Gesamtvorhabens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Projektwerber beabsichtigt, auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle zu errichten und zu betreiben.

Auf dem geplanten Umschlagplatz sollen nicht gefährliche Abfälle übernommen, zwischengelagert, teilweise behandelt und nach Erreichen frachtbarer Mengen zur stofflichen Verwertung bzw. Beseitigung an befugte Abfallsammler und -behandler (Verbrennungsanlagen, Altholzverwerter) übergeben werden.

Es soll eine mobile Zerkleinerungsanlage sowie eine mobile Siebanlage für Holz aufgestellt werden, mit denen die Holzabfälle vor Übergabe an den befugten Abfallsammler und -behandler zu Zwecken der späteren Verwertung vorbehandelt werden.

Zur Aufbereitung von Bauschutt, Beton und Erdaushub sollen eine mobile Zerkleinerungsanlage sowie eine mobile Siebanlage betrieben werden.

Folgende Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 wurden beantragt:

Bereich

Behandlungsverfahren

Errichtung und Betrieb von Lagerflächen sowie Durchführung von Sortiertätigkeiten

R1, R3, R4, R5, R10, R12, R13, D15

Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle

R1, R3, R4, R5, R12, R13, D15

Errichtung und Betrieb einer Zerkleinerungsanlage sowie Presse und Wickelanlage

R1, R3, R4, R5, R12

Errichtung und Betrieb einer Zerkleinerungsanlage sowie Siebanlage - Holz

R1, R3, R4, R5, R12

Errichtung und Betrieb einer Zerkleinerungsanlage sowie Siebanlage - BRM, Aushub

R1, R3, R4, R5, R12

Sortierung, Zerlegung

R1, R4, R5, R12

Folgende Kapazitäten sind geplant:

* Zwischenlagerung von maximal 500.000 t/a von nicht gefährlichen Abfällen,

* Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer Kapazität von 199.500 t/a und

* stoffliche Verwertung aller anderen nicht gefährlichen Abfälle von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d [stoffliche Verwertung von Kunststoffen oder Holz) bzw. reine Abfallbehandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d (Erzeugung von EBS/RDF Produkten (Ersatzbrennstoffe, Refuse Derived Fuel)].

Dabei sollen die zwischenzulagernden, im Folgenden aufgelisteten Stoffströme die jeweils angegebene Höchstmenge nicht überschreiten:

Stoffstrom (Zwischenlagerung)

Höchstmenge

nicht gefährlicher Siedlungs-/Gewerbeabfall

bis zu 200.000 t/a

Baumischabfälle/Baustellenabfälle und Bauschutt

bis zu 500.000 t/a

Bodenaushub

bis zu 500.000 t/a

Holzabfälle

bis zu 100.000 t/a

Papier- und Pappeabfälle

bis zu 150.000 t/a

Altreifen

bis zu 35.000 t/a

Eisenschrott

bis zu 25.000 t/a

Baum- und Strauchschnitt

bis zu 50.000 t/a

Bauprodukte

bis zu 200.000 t/a

Die Menge an zwischengelagerten Abfällen soll zu keinem Zeitpunkt mehr als 500.000 t betragen.

Abfälle zur späteren Verwertung sollen maximal für eine Dauer von drei (3) Jahren zwischengelagert werden.

Abfälle zur späteren Beseitigung sollen maximal für eine Dauer von einem (1) Jahr zwischengelagert werden.

Das Vorhaben liegt weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A, noch in einem der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen, die im Wesentlichen jenen der belangten Behörde entsprechen, ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).

Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung einer Rechtssache an die belangte Behörde mittels Beschluss finden sich in § 28 VwGVG.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1, idF der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124 vom 25.04.2014, S. 1 (UVP-RL):

"Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

[...]."

"Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

[...]."

Anhang I UVP-RL lautet auszugsweise:

"ANHANG I

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

[...].

9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.

10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.

[...]."

Anhang II UVP-RL lautet auszugsweise:

"Anhang II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

[...].

11. SONSTIGE PROJEKTE

[...];

b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

[...]."

Anhang III UVP-RL lautet:

"ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1. Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;

b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;

c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;

d) Abfallerzeugung;

e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;

g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2. Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende und genehmigte Landnutzung;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

iv) Naturreservate und -parks;

v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:

a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b) Art der Auswirkungen;

c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;

h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern."

Richtlinie 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 (Abfallrahmen-RL):

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Abfall" jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

2. "gefährlicher Abfall" Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;

2a. "nicht gefährlicher Abfall" Abfall, der nicht unter Nummer 2 fällt;

2b. "Siedlungsabfall"

a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;

[...];

2c. "Bau- und Abbruchabfälle" Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;

[...];

5. "Abfallerzeuger" jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger/Ersterzeuger) oder jede Person, die eine Vorbehandlung, Mischung oder sonstige Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirkt;

6. "Abfallbesitzer" den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;

[...];

9. "Abfallbewirtschaftung" die Sammlung, den Transport, die Verwertung (einschließlich der Sortierung) und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;

10. "Sammlung" das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage;

[...];

14. "Behandlung" Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;

15. "Verwertung" jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;

15a. "Stoffliche Verwertung" jedes Verwertungsverfahren, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Verfüllung;

16. "Vorbereitung zur Wiederverwendung" jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;

[...];

19. "Beseitigung" jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;

[...].

Artikel 4

Abfallhierarchie

(1) Folgende Abfallhierarchie liegt den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als Prioritätenfolge zugrunde:

a) Vermeidung

b) Vorbereitung zur Wiederverwendung,

c) Recycling,

d) sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung,

e) Beseiti

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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