TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 I419 2177553-3

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3 Z1
FPG §46a Abs3 Z3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 2177553-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias 12.01.1985, StA. TSCHAD, vertreten durch LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.02.2020, Zl. 608351605-171244126, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt I die Wortfolge "Absatz 3 Ziffer 1" durch folgende ersetzt wird: "Abs. 3 Z. 3".

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, dessen 2012 gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren 2017 als unbegründet abgewiesen worden war (I412 2177553-1/3E), was mit einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Tschad, einem 5-jährigen Einreiseverbot und keiner Frist für die freiwillige Ausreise verbunden wurde, beantragte 2018 eine Karte für Geduldete. Das Honorarkonsulat der Republik Tschad habe keine Beglaubigungs- und Passbefugnis und der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in der Heimat, weshalb es keine Möglichkeit gäbe, Dokumente von dort zu erlangen.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag ab. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Bemühungen gezeigt, über das Konsulat an ein Dokument zu gelangen, obwohl ein Identitätsdokument für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats benötigt werde. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe deutlich gezeigt, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht entsprechen wolle. Ferner habe er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und sie damit verschleiert.

3. Beschwerdehalber wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, es sei "typisch" für Asylwerber, undokumentiert und ohne Ausweise nach Österreich zu kommen, an der Identität des Beschwerdeführers seien indes nie "konkrete Zweifel erhoben" worden. Seine Angaben zu dieser seien immer gleich gewesen. Wegen der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung in den Tschad sei es ihm nicht möglich, woanders hin auszureisen, woran der Honorarkonsul des Tschad in Österreich nichts ändern könne, da dieser für den Beschwerdeführer nicht zuständig sei. Die "nächste Botschaft" des Tschad sei "offenbar in Frankreich", und in ihr werde Französisch gesprochen, sodass der Beschwerdeführer dort nicht anrufen könne, um Dokumente zu erlangen, weil er kein Französisch spreche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer stellte im Juni und August 2011 in Italien sowie im Mai 2012 in der Schweiz und im September 2012 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. In Italien verwendete er einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum als in Österreich, wo er wie sein Begleiter mit abgeschliffenen Fingerkuppen auftrat, und Letzteres mit zwei Monaten Besuch von Fitnessstudios erklärte (im Gegensatz zum Begleiter, der ebenfalls Asyl beantragte und den Zustand auf Arbeit auf Baustellen und in Zitronenplantagen zurückführte).

Sämtliche Anträge des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Der letztgenannte wurde wie angeführt 2017 rechtskräftig betreffend beide Schutzstatus als unbegründet abgewiesen.

Das LGS Wien hat den Beschwerdeführer am 15.11.2013 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Überlassen und des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, 8 davon bedingt nachgesehen, was am selben Tag rechtskräftig wurde. Den zugleich eingetretenen Verlust seines Aufenthaltsrechts hat ihm das BFA 2017 mitgeteilt.

Er hielt sich von etwa 2002/03 bis 2011 in Libyen auf, wo er die Schule besuchte und unter anderem als Viehhirte, Hilfsarbeiter einer Ölfirma, Elektriker und ca. 2,5 Jahre als LKW-Fahrer arbeitete, wohin er nach seinen Angaben von einem dort lebenden Onkel gebracht worden sei. Seine Mutter, ca. 60, und mehrere volljährige Geschwister leben in Niger. Zu ihnen hat er regelmäßig über Internet Kontakt. Ferner leben dort Onkel und Tanten des Beschwerdeführers.

1.2 Zum Vorbringen

Der Beschwerdeführer ist Sunnit, spricht Arabisch, Englisch, Deutsch auf Niveau A2, nach eigenen Angaben bereits 2018 auf "einem recht guten Niveau" und "besser deutsch als englisch", derzeit "ein einfach gehaltenes, aber flüssiges und gut verständliches, passables Deutsch. Vice versa versteht er die deutsche Sprache auch gut". Er spricht, wieder nach eigenen Angaben, Goran(i) als Muttersprache. Es kann nicht festgestellt werden, ob er Französisch spricht.

Die "Gorane" stellen etwa 6,3 % der Bevölkerung des Tschad, wo es rund 200 ethnische Gruppen gibt, die mehr als 120 Sprachen und Dialekte sprechen.

Nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung befolgt er seit 2017 die Ausreiseverpflichtung nicht, sondern verlieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und hält sich weiterhin illegal hier auf.

Das BFA forderte den Beschwerdeführer am 25.01.2018 niederschriftlich auf, bis zum 08.02.2018 beim Honorarkonsulat des Tschad vorzusprechen, um ein Identitätsdokument zu erlangen, wobei ihm in Anwesenheit der Rechtsvertreterin auch dessen Anschrift und eine Telefonnummer bekanntgegeben wurden. Er wurde dabei angewiesen, dort vorzusprechen und eine Bestätigung dafür dem BFA zu senden, welches ihn informieren werde, wenn es einen Termin mit der Botschaft für eine Delegation des Herkunftsstaats vereinbart haben werde.

Auch auf der Homepage des BMEIA findet sich die Anschrift des Honorarkonsulats samt Namen und Telefonnummer des Honorarkonsuls Ing. F. B. (die auch im Telefonbuch zu finden ist). Das Honorarkonsulat ist befugt, Visa zu erteilen, beglaubigt aber keine Urkunden und stellt keine Reisepässe aus.

Der Homepage des BMEIA ist ferner zu entnehmen, zum Amtsbereich welcher Botschaft des Tschad Österreich gehört und welche Kontaktdaten diese Botschaft hat.

Österreich gehört zum Amtsbereich der Botschaft der Republik Tschad in Deutschland mit dem Sitz in Berlin. Der dortige Botschafter ist seit 2008 im Amt und war auch in Österreich zu Besuch, wo er vom damaligen Bundespräsidenten empfangen wurde. Die Botschaft ist telefonisch zu erreichen und hat an fünf Tagen pro Woche Parteienverkehr.

Sie hat dem BFA auf das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer (dessen verschiedene Identitätsangaben genannt waren) mitgeteilt, dass sie nicht bestätigen könne, "dass die beiden Herren tschadische Staatsbürger sind", sodass Identitätsnachweise benötigt würden, um Dokumente ausstellen zu können.

Dem Beschwerdeführer wäre es seit der Abweisung seines in Österreich gestellten Asylantrags jederzeit möglich gewesen und ist es weiter möglich, sich bei dieser Botschaft seines Herkunftsstaates um ein Reisedokument zu bemühen. Es wäre ihm ebenso möglich gewesen, seit der Aufforderung durch das BFA zu diesem Zweck mit dem Honorarkonsul Kontakt aufzunehmen oder beides zu tun.

Der Beschwerdeführer hat nichts von beidem getan. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor den Behörden des Herkunftsstaats davon abgesehen hat, sich an das Honorarkonsulat zu wenden.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich, jedenfalls mit Hilfe anderer Personen, Dokumente über seine Identität zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der in den bisherigen Beschwerdeverfahren vorgelegten, betreffend den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsakten des BFA und des BAA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes sowie den Erkenntnissen der bisherigen Verfahren, I412 2177553-1/3E vom 04.12.2017, I403 2177553-2/2E vom 06.02.2020 (des BVwG) sowie S15 434.266-1/2013/10E des AsylGH vom 02.12.2013. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und der ("Dublin"-) Bescheid des BAA betreffend den Begleiter des Beschwerdeführers vom 13.11.2013 (12 13.648) eingesehen.

Auf den bereits ergangenen Entscheidungen dieses Gerichts fußen auch die mit den dort getroffenen übereinstimmenden Feststellungen.

2.1 Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zu seiner Person konnten sich neben den eben genannten Beweismitteln auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen stützen. Die Aufenthaltsdauer in Libyen wurde nach dabei den späteren Angaben des Beschwerdeführers festgestellt, der erstbefragt noch angegeben hatte, erst 2008 vom Tschad aus dorthin gereist zu sein, in letzter Zeit hingegen, den Tschad mit 10 Jahren (Antrag vom 09.03.2018) oder 11 Jahren (Einvernahme am 25.01.2018), ("ca. 10/11 Jahre alt (2002/2003)" in der Einvernahme am 07.09.2017), verlassen und dann in Tripolis die Schule besucht zu haben (S. 4 der Vernehmung am 25.01.2018, AS 11).

Zur Kindheit unterblieben weitere Feststellungen, weil der Beschwerdeführer dazu keine schlüssigen Angaben erstattete. Erstbefragt gab er an, in der Stadt Mao (Mau) von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise 2008 gelebt zu haben, in der es weder Straßen noch Hausnummern gebe: "Die Leute kennen dort einander und wissen, wer wo wohnt." Seine Mutter sei 2007 nach Niger gegangen. Im nunmehrigen Verfahren führte er an, Mao habe bei seiner Ausreise 1 Mio. Einwohner gehabt. Laut Wikipedia waren es 2009 gezählte 35.468 und 2019 geschätzte 50.000 Menschen. Ähnlich unterschiedlich gab er erstbefragt an, er sei von einem Schlepper aus dem Tschad nach Libyen gebracht worden, wo er in Tripolis beim Onkel gewohnt habe, das er 2011 Richtung Italien verlassen habe. Nunmehr erklärte er, dass er die genaue Anschrift seine Mutter in der Hauptstadt Nigers nicht kenne, "könnte sie aber dort finden", und in der Beschwerde, dass er gemeinsam mit der Mutter nach Niger gezogen sei. Dazwischen hat er 2017 angegeben, der Onkel habe ihn von Tschad nach Libyen gebracht.

2.2 Zum Vorbringen

Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergaben sich vor allem aus dessen Aufenthalt, Schulbesuch und Arbeit in Libyen, aber auch aus dessen Angaben in der Erstbefragung am 01.10.2012 (auf Arabisch) und in der Einvernahme am 07.09.2017 (die in Arabisch mit Rechtsvertretung stattfand), dem Vorbringen in der Beschwerde vom 20.11.2017 (S. 13 f, AS 999 f) sowie in den Eingaben vom 09.03. 2018 (S. 1, AS 13) und 07.06.2018 (S. 1, AS25), seinen Einvernahmen mit den jeweiligen Dolmetschern am 20.11. und am 18.12.2012 (Arabisch, jeweils mit Rechtsberater), am 30.09.2012 (Englisch) am 25.01.2018 (Englisch, mit Rechtsvertreter) und der Sprache der ärztlichen Untersuchung am 11.12.2012 (Arabisch).

Wenn demgegenüber im aktuellen Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, der Beschwerdeführer beherrsche Arabisch "nur rudimentär", es reiche für ihn "vielleicht für Floskeln des täglichen Lebens, nicht aber zur Darlegung eines komplexen Sachverhalts", entspricht dies dem Vorbringen in seiner Beschwerde vom 05.11.2014 (im Dublin-Verfahren, S. 3, AS 639), seine Arabischkenntnisse seien "zu schwach, um seine Befürchtungen und gesundheitlichen Probleme klar darzulegen", nicht aber dem Sprachniveau der angeführten Niederschriften seiner in arabischer Sprache gemachten Aussagen).

Betreffend die Französichkenntnisse war die Negativfeststellung nötig, weil solche Kenntnisse trotz der behaupteten Kindheit des Beschwerdeführers im Tschad kategorisch bestritten werden und kein Sprachgutachten vorliegt. Auch eine Internet-Nachschau bringt lediglich zutage, dass im Tschad über 120 Sprachen und Dialekte gesprochen werden, von denen die wichtigsten sind: "[D]ie beiden Amtssprachen Arabisch (Tschadisch-Arabisch und Sudanarabisch), das von mindestens 26 % der Gesamtbevölkerung als Mutter- oder Zweitsprache gesprochen wird, und Französisch, das nur von einer gebildeten Minderheit gesprochen wird - sowie Sara." (de.wikipedia.org/wiki/Tschad#Sprachen, 26.05.2020)

Betreffend die "Gorane" bzw. Goran oder Gorani konnten die Feststellungen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA entnommen werden (Stand 23.05.2016), auf welches anscheinend auch die Beschwerdeergänzung (in Punkt I.b. aE) Bezug nimmt.

Diese Angaben begegnen keinen Bedenken, zumal sie sich betreffend die Anzahl der Sprachen und Ethnien mit einer ACCORD-Anfragebeantwortung von 2015 aus der Staatendokumentation des BFA decken, der auch zu entnehmen ist, dass die nördliche von drei Regionen Tschads, Borkou-Ennedi-Tibesti, über ein Drittel der Fläche des Tschads ausmache, jedoch nur sechs Prozent der Bevölkerung. Zwei nomadische Völker, gemeinsam als Toubou bekannt, würden nahezu die gesamte Bevölkerung dieser Region bilden. Die Teda seien im gebirgigen Norden angesiedelt und die Daza (auf Arabisch: Gorane) weiter im Süden und im Osten. An anderer Stelle heißt es, dass Goran(i) ein anderer Ausdruck für Daza ist. Gemäß dem Ethnologen [...] lebe eine der drei großen nomadischen Gruppen des Tschad im Norden des Landes, dazu gehören die Tubu (Teda), Daza und Goran.

(Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Tschad: Informationen zur wirtschaftlichen Lage bzw. zum Arbeitsmarkt, zu aus dem Ausland zurückkehrenden TschaderInnen sowie zur ethnischen Gruppe der Gorane [a-9044], 04.02.2015; www.ecoi.net/de/dokument/1347876.html [Zugriff am 26. Mai 2020]).

Die Feststellungen zu den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaats gründen sich auf dessen Veröffentlichungen und die Information des BMEIA auf den jeweiligen Internetseiten, wo das BMEIA auch anführt, dass der Amtsbereich der Botschaft in Berlin Österreich umfasst.

Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Honorarkonsul nicht zuständig sei, und der Beschwerdeführer wegen mangelnder Französichkenntnisse die Botschaft in Frankreich nicht erfolgreich zwecks Erlangung von Dokumenten kontaktieren könne ("fruchten nicht"), war zu schließen, dass Letzterer eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Deutschland erst gar nicht in Betracht gezogen hat. Damit war festzustellen, dass diese ebenso unterblieb wie eine jene mit dem Honorarkonsulat in Österreich, über die er dem BFA den Nachweis erbringen hätte sollen.

Die Negativfeststellung darüber, was den Beschwerdeführer dazu bewog, beruht darauf, dass dieser zwar beim BFA (am 25.01.2018 einvernommen) angab, Angst vor dem Gang zum Konsulat zu haben, weil seine "ganze Familie Rebellen waren" und sein Vater sowie sein Bruder bereits tot seien, andererseits aber dieses Argument danach weder in der Säumnisbeschwerde noch in der nun vorgelegten Beschwerde gegen die Abweisung verwendet und - im Asylverfahren - dieses Gericht bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis geprüft hat, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von der Regierung des Tschad verfolgt werde.

Die Aussage weist aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass seine Personendaten für das Konsulat verifizierbar sind. Ferner hat der Beschwerdeführer in dieser Vernehmung angeführt, er habe in Italien ein Pseudonym verwendet, weil er Angst vor den Vertretern der dortigen Botschaft des Tschad gehabt habe. Das bedeutet, dass er auch annimmt, dass die Botschaft seine Identität bestätigen kann. Damit liegt es aber nahe, dass er von Behörden des Herkunftsstaats auch Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten erhält.

Es konnte aber auch deshalb festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, jedenfalls mit Hilfe Dritter, Dokumente über seine Identität zu beschaffen, weil er dazu gleichfalls am 25.01.2018 Aussagen machte, die auf das Vorhandensein solcher Dokumente schließen lassen, nämlich auf die Frage, ob er mit irgendwelchen Dokumenten nachweisen könne, dass er den im Spruch erstgenannten Namen habe: "Ja." Die folgende Angabe, keine Dokumente zu haben, präzisierte er anschließend zeitlich: "Ich habe jetzt keine Dokumente." und dann auf Vorhalt, seine Identität nicht nachweisen zu können, "Ich kann nachweisen, dass ich diese Person bin."

Auch wenn er anschließend angab, er habe "keine Dokumente hier", sei über das Meer gekommen "und die libysche Polizei hat mir meine Dokumente weggenommen", schränkt diese (dem Fluchtvorbringen widersprechende) Aussage nicht das Eingeständnis ein, (wieder) Dokumente beschaffen zu können. In ebendiese Richtung weist das Beschwerdevorbringen, wonach er bei der Einreise in Österreich "keine Dokumente des Tschad bei sich" gehabt habe. Die Erklärung, er sei "im frühen Kindesalter" mit seiner Mutter nach Niger ausgewandert, und deshalb sei es "nachvollziehbar und höchst wahrscheinlich", dass es keine Dokumente des Beschwerdeführers im Tschad "(mehr)" gebe und er dort nicht mehr in Registern aufscheine, entspricht dem zu Erwartenden, dass bei einer Auswanderung keine Dokumente zurückgelassen werden. Das schließt naturgemäß nicht aus, dass sie die Familie des Beschwerdeführers verwahrt und bei Bedarf auch aushändigt, ob nun im Herkunfts- oder einem anderen Staat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Abweisung der Beschwerde)

3.1 Nach § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen nach Abs. 3 jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z. 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z. 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z. 3).

3.2 Im angefochtenen Bescheid zitiert das BFA (im einzigen, mit I. bezeichneten Spruchpunkt) die Z. 1 des Abs. 3 und führt in der Begründung aus, der Beschwerdeführer habe bereits im Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Weil er bestreite, Französisch zu beherrschen, das eine der Amtssprachen im Tschad sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er auch nun falsche Angaben zu seiner Identität mache.

Letzteres ist deshalb nicht schlüssig, weil es für die behaupteten fehlenden Französischkenntnisse mehrere mögliche Erklärungen gibt, unter anderem, dass Französisch eben nur eine der Amtssprachen ist.

Die im Bescheid gewählte Begründung für die Annahme des Tatbestandsmerkmals der (gegenwärtigen) Verschleierung der Identität verfängt demnach nicht. Zu prüfen ist daher (mangels eines Ladungstermins im Sinn der Z. 2 des Abs. 3) noch das Vorliegen fehlender Mitwirkung an oder einer Vereitelung von nötigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Abs. 3 Z. 3).

Das BFA hat nämlich - aufbauend auf seine Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer "wenig bis gar keine" Bemühungen um ein Reisedokument und "keinerlei Bemühungen, über das Konsulat an ein Dokument zu gelangen" gezeigt habe - rechtlich ausgeführt, dieser sei "seiner Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Maß nachgekommen".

3.3 In § 46 Abs. 2 FPG ist vorgeschrieben, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (nach § 36 Abs. 2 BFA-VG also Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat (wenn nicht das BFA selbst nach Abs. 2a das Nötige veranlasst, woran der Fremde mitwirken muss). Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen.

Nach einer Rückkehrentscheidung ist es allein am betroffenen Fremden gelegen, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle nötigen vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Die Rückkehrentscheidung ist ein höchstpersönlich wirkender Leistungsbescheid, der den Adressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Da somit nur der Fremde selbst die Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, wenn er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.

Beides gilt nur dann nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist. Kommt der Fremde der Ausreiseverpflichtung nicht (fristgerecht) nach, dann wird die Rückkehrentscheidung zwangsweise durchgesetzt, was das FPG in § 46 Abs. 1 als Abschiebung bezeichnet.

3.4 Die Duldung gemäß dem vom Beschwerdeführer als erfüllt behaupteten Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG setzt voraus, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Sie tritt von Gesetzes wegen ein, "wenn eine (freiwillige) Ausreise nicht möglich ist und tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Gründe eine Abschiebung verhindern" (VfGH 09.12.2014, G160/2014 ua)

Nach den EBRV zum FrÄG 2009 soll die tatsächliche Unmöglichkeit "naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen". Eine Verpflichtung zur Ausstellung wird z. B. dann nicht bestehen, wenn klar ist, dass der Aufenthalt des Fremden nur für einen sehr kurzen Zeitraum geduldet sein wird, z. B. weil das tatsächliche Abschiebehindernis in Kürze wegfallen wird (VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231), wofür aktuell pandemieveranlasste Flugverkehrsbeschränkungen ein Beispiel sind, oder Fremde ihren Herkunftsstaat verheimlichen, um die Abschiebung zu verhindern (VwGH 29.09.2011, 2011/21/0055 mwN).

3.5 Zu § 46 Abs. 2 FPG stellt die Rechtsprechung klar, dass die darin normierte Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments auch gilt, wenn der Fremde bereits seine richtige Identität angegeben haben sollte (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0153), sodass sein Vorbringen, seine Abschiebung sei faktisch unmöglich, weil er über kein Reisedokument verfüge, im Fall mangelnder solcher Eigeninitiative nicht zur Annahme führt, der Aufenthalt sei zu dulden und eine Karte für Geduldete auszustellen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331).

Aus den Materialien zum FrÄG 2017 ergibt sich zu § 46 Abs. 2 FPG, dass der Fremde nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die Erfüllung seiner Pflichten dem BFA gegenüber nachzuweisen hat. Dieses hat ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073) Fallbezogen hatte das BFA dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen eine Frist eingeräumt, um beim Honorarkonsulat vorzusprechen und eine Bestätigung darüber vorzulegen, was dieser (beides) nicht tat. Das BFA hat für die Konkretisierung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht die Form des Auftrags nach § 46 Abs. 2b FPG gewählt und keinen Bescheid darüber erlassen, was allerdings dem Wortlaut dieser Bestimmung nach nicht erforderlich ist um die Handlungspflicht nach Abs. 2 zu begründen, weil diese schon von Gesetzes wegen besteht ("Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 [...] kann [...] mit Bescheid auferlegt werden.").

Das Fehlen "jeglicher Eigeninitiative zur Erlangung von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten" lässt jedenfalls dann, wenn eine solche Aktivität des Fremden fallbezogen - anders als die bloß schriftliche Kontaktaufnahme durch das BFA - möglicherweise zur Ausstellung eines Reisedokuments geführt hätte, die Beurteilung zu, dass dieser die Unmöglichkeit seiner Abschiebung insgesamt im Sinn des § 46a Abs. 3 FPG selbst zu vertreten hat. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0153)

3.6 Nach den Feststellungen kann der Beschwerdeführer zu seiner Identität Dokumente beschaffen, zumindest mithilfe Dritter. Demnach ist es jedenfalls möglich, dass eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Honorarkonsulat zum Zweck der Beschaffung von Dokumenten oder um zu erfahren, welche er beizubringen hat, in der Folge zur Ausstellung eines Reisedokuments geführt hätte. Dabei hätte der Beschwerdeführer auch herausgefunden, ob und wie er sich an die Botschaft in Berlin wenden muss (ebenso, wenn er die Botschaft angerufen angeschrieben hätte). Nach der Auskunft der Botschaft an das BFA muss nämlich angenommen werden, dass eine Vorsprache bei der in Österreich aufzusuchenden Delegation nur auf Basis der verlangten Dokumente von Erfolg gekrönt wäre.

Demnach wird einer Duldung des Beschwerdeführers dessen festgestellte Untätigkeit solange entgegenstehen, wie diese andauert, sodass er währenddessen die Unmöglichkeit seiner Abschiebung insgesamt im Sinn des § 46a Abs. 3 Z. 3 FPG selbst zu vertreten hat.

Mangels eingetretener Voraussetzungen hat das BFA daher den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den ersten (einzigen) Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid war demnach abzuweisen, wobei das Gesetzeszitat des § 46a Abs. 3 FPG wegen des nun angewendeten Tatbestands der Z. 3 anstelle der Z. 1 anzupassen war. Wie das Ergebnis zeigt, erwuchs aus der Anführung der Z. 1 im Bescheid jedoch keine Beschwer, die zu einer anderen Entscheidung über die Beschwerde führen hätte können.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Duldung, zur Relevanz des Mitwirkens des Fremden oder zur geforderten Eigeninitiative nach § 46 Abs. 2 FPG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Beschwerdeergänzung und der Entscheidung durch das Gericht rund drei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung Ausreiseverpflichtung Duldung falsche Angaben Identität Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument Rückkehrentscheidung Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2177553.3.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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