TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/29 W229 2214769-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

ASVG §113 Abs4
ASVG §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W229 2214769-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 19.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) vom 19.11.2018 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der am 31.12.2018 geltenden Fassung der nunmehrige Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in der Höhe von ? 40,00 zu entrichten habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Der Lohnzettel für XXXX , VSNR XXXX , sei nicht fristgerecht vorgelegt worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.12.2018 fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass der erste Übermittlungsversuch des Lohnzettels online über ELDA am 09.09.2018 erfolgt sei. Dieser Versuch sei jedoch aufgrund der Fehlermeldung einer von der Mitarbeiterin übergebenen Versicherungsnummer nicht durchgeführt worden.

Die nicht angenommene Versicherungsnummer sei umgehend per Mail am selbigen Tag gemeldet worden. Eine Rückantwort habe der Beschwerdeführer nicht erhalten.

Nach der schriftlichen Urgenz über den fehlenden Lohnzettel sei der Beschwerdeführer nicht überrascht gewesen, sich doch keiner Schuld über die Nichteinhaltung der Frist bewusst gewesen.

Nach der Mahnung habe der Beschwerdeführer neuerlich versucht, den fehlenden Lohnzettel online zu übermitteln. Die in den bereits erfassten Daten der Mitarbeiterin hinterlegte Versicherungsnummer habe nicht mit der vom Beschwerdeführer erhaltenen übereingestimmt und sei anscheinend richtiggestellt worden. Die anschließende Meldung habe erfolgreich elektronisch zugestellt werden können.

Eine Rückantwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.09.2018 wäre hier für beide Seiten zielführender gewesen.

3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.02.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben der BGKK vom 12.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Lohnzettel für XXXX , VSNR XXXX , nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages wurde abgesehen.

Das Dienstverhältnis der XXXX , VSNR XXXX , mit dem Beschwerdeführer endete am 18.08.2018.

Mit E-Mail vom 09.09.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er von der Mitarbeiterin XXXX , geboren am XXXX , eine Versicherungsnummer erhalten habe, welche online nicht angenommen werde ( XXXX ).

Mit Schreiben der BGKK vom 08.10.2018 wurde der Beschwerdeführer ersucht, den Lohnzettel nach Beendigung des Dienstverhältnisses betreffend XXXX , VSNR XXXX , umgehend zu übermitteln. Mit Schreiben der BGGK vom 08.11.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerdings ersucht, den betreffenden Lohnzettel zu übermitteln.

Am 19.11.2018 erging der angefochtene Bescheid.

Am 19.11.2018 um 20:29 Uhr versuchte der Beschwerdeführer, den betreffenden Lohnzettel für XXXX , VSNR XXXX , via ELDA an die BGKK zu übermitteln. Die Meldung wurde aufgrund eines Fehlers nicht weitergeleitet. Im Fehlerprotokoll wurde angeführt, dass die nochmalige Übermittlung mit korrekten Angaben notwendig sei.

Eine korrekte Übermittlung des Lohnzettels der XXXX wurde vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der BGKK und des Bundesverwaltungsgerichts.

Insbesondere liegen die Schreiben der BGKK an den Beschwerdeführer vom 12.06.2018, 08.10.2018 und 08.11.2018 sowie die E-Mail des Beschwerdeführers vom 09.09.2018 im Akt ein.

Die Feststellungen zum Übermittlungsversuch des Lohnzettels vom 19.11.2018 beruhen auf dem Fehlerprotokoll des Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) vom 19.11.2018. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Meldung erfolgreich elektronisch zugestellt werden habe können, ist festzuhalten, dass sich dies aus dem Fehlerprotokoll eindeutig nicht ergibt und ist darin insbesondere die fehlerhafte Schreibweise des Namens der Dienstnehmerin ersichtlich.

Dass keine korrekte Übermittlung des Lohnzettels erfolgte, ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer eine (weitere) Übermittlung auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest; das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 lauten wie folgt:

"Meldung von Änderungen

§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."

"Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]"

"Höchstbeitragsgrundlage

§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

[...]"

"Beitragszuschläge

§ 113. (1) - (3) [...]

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

[...]"

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261). Zur Beurteilung der Ermessensausübung können die zu § 113 Abs. 1 bis 3 entwickelten Ermessenskriterien sinngemäß herangezogen werden (näher dazu BVwG 29.10.2015, I402 2010179-2/2E). Dabei kommen als Ermessenkriterien für die Höhe des Beitragszuschlages in Betracht die Art des Verstoßes wie zB das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (zB VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für § 113 Abs. 4 ASVG wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, so dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).

3.3.2. Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

3.3.3. Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG verpflichtet, die Lohnzettel der ausgeschiedenen Dienstnehmerin bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Frist für die Vorlage der Lohnzettel endete im Fall der Dienstnehmerin XXXX , deren Beschäftigung am 18.08.2018 endete, am 01.10.2018, da der 30.09.2018 auf einen Sonntag fiel. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der fehlerhafte Übermittlungsversuch vom 19.11.2018 nicht an die BGKK weitergeleitet und ist eine korrekte Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt. Somit wurde die Vorlagefrist vom Beschwerdeführer nicht eingehalten.

Für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, kommt es nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen, auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, sich nach der ersten schriftlichen Urgenz keiner Schuld bewusst gewesen zu sein. Die Verantwortung für das Meldewesen hat der Beschwerdeführer als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von der Mitarbeiterin die falsche Versicherungsnummer erhalten, geht somit ebenfalls ins Leere. Darüber hinaus war die korrekte Versicherungsnummer der Dienstnehmerin XXXX aus dem Schreiben der BGKK vom 08.10.2018 ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte somit spätestens ab diesen Zeitpunkt den korrekten Lohnzettel übermitteln können, was er jedoch nicht tat.

3.3.4. Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlags kann angeführt werden, dass es sich wie festgestellt bereits um eine wiederholte Verletzung der Meldepflicht gem. § 34 Abs. 2 ASVG handelt, auch wenn im Zuge der ersten Meldepflichtverletzung im Jahr 2018 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde nicht vor, inwiefern der Beitragszuschlag außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Zudem liegt der Beitragszuschlag, der grundsätzlich bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden kann, mit einem Betrag von ? 40,00 deutlich unterhalb dieses Betrages.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem begründeten Vorlageantrag als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Hinzu kommt, dass vom Beschwerdeführer kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß Vorlagefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2214769.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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