TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/4 VGW-031/088/3750/2020

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2
ZustG §7
ZustG §26 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1931) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 04.02.2020, Zl. VStV/...7/2019, mit welchem der am 29.1.2020 zur Post gegebene Einspruch vom 28.1.2020 gegen die Strafverfügung vom 28.12.2019, Zl. VStV/...7/2019, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 iVm § 38 VwGVG iVm § 49 Abs. 1 und Abs. 2 VStG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2020, Zl. VStV/...7/2019, wurde der vom Beschwerdeführer am 29.1.2020 zur Post gegebene Einspruch vom 28.1.2020 gegen die vormalige Strafverfügung vom 28.12.2019 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Die Strafverfügung sei am 2.1.2020 zur Post gegeben und am 8.1.2020 zugestellt worden. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 22.1.2020 geendet. Der Einspruch sei daher verspätet erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser bestritt er eine verspätete Einspruchserhebung. Es liege eine Namensgleichheit mit dem Sohn vor, welcher an der Anschrift Wien, D.-gasse 3/4, wohne, während der Beschwerdeführer an der Anschrift Wien, D.-gasse 3/5, wohne. Obwohl der Sohn einen Ingenieurs-Titel aufweise und die Postsendungen auch entsprechend adressiert seien, komme es durch die Post häufig zu Verwechslungen: So halte sich der Sohn öfters bei seiner Partnerin in Niederösterreich auf und habe selbiger auch einen entsprechenden Postnachsendeauftrag eingerichtet. Im gegenständlichen Fall sei die an den Beschwerdeführer adressierte Strafverfügung fälschlicherweise per Postnachsendeauftrag an seinen Sohn in Niederösterreich übermittelt worden. Der Sohn des Beschwerdeführers habe in seinem Briefkasten eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, welche nur den – eben gleichen – Vor- und Zunamen des Beschwerdeführers aufgewiesen hätte, sodass die Fehlleitung der Strafverfügung zunächst nicht aufgefallen sei. Erst nach Behebung der Strafverfügung habe der Sohn bemerkt, dass diese an den Beschwerdeführer gerichtet war und habe er diese an den Beschwerdeführer übergeben; letzterer habe sodann innerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist am Postamt … den Einspruch eingeschrieben per Post aufgegeben. Der Beschwerde beigelegt war ein RSb-Kuvert mit dem Aufdruck „ÖPost-AG Nachsendung bis 29.7.2020 B. A. E.-gasse F.“.

3. Die in Rede stehende Strafverfügung vom 28.12.2019 wurde dem Zustelldienst (zur postalischen Zustellung an die Post) ohne Zustellnachweis übergeben. Die im Verwaltungsakt einliegende, behördeninterne „Zustellung Übersicht – …“ weist unter den Rubriken „Zugestellt am“ bzw. „Übergabezeitpunkt“ den 2.1.2020 als Datum aus. An welcher Anschrift und an wen zugestellt wurde, ist der besagten Übersicht nicht zu entnehmen (AS 14).

Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 6.4.2020, hg. ON 1, zur Darlegung der näheren zeitlichen Umstände für seine Beschwerdeausführungen aufgefordert.

Mit Schreiben vom 25.4.2020, hg. ON 2, teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Sohn die Hinterlegungsanzeige zur vormaligen Strafverfügung am „17.2.2020“ in seinem Briefkasten vorgefunden und sie am „18.2.20“ dem Beschwerdeführer in Wien übergeben habe; im Hinblick auf die dem Aktenmaterial entnehmbaren zeitlichen Abläufe – insbesondere der bereits am 29.1.2020 per Postaufgabe erfolgten Einspruchserhebung (siehe AS 17) und dem Datum des gegenständlich angefochtenen Zurückweisungsbescheides vom 4.2.2020 – ist unzweifelhaft erkennbar, dass der Beschwerdeführer den 17.1.2020 und den 18.1.2020 gemeint hat. Die Hinterlegungsanzeige betreffend die vormalige Strafverfügung habe nicht mehr beim zuständigen Postamt ausgehoben werden können, jedoch sei auch das Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 6.4.2020 abermals fälschlicherweise an den Sohn des Beschwerdeführers nach F. weitergeleitet worden. Dem Schreiben beigelegt war eine Kopie des RSb-Kuverts betreffend das hg. Schreiben ON 1 vom 6.4.2020 mit dem darauf ersichtlichen Vermerk „NS: E.-gasse F.“; die vom Verwaltungsgericht angegebene Zustelladresse darauf lautete hingegen auf den Namen des Beschwerdeführers, Wien, D.-gasse 3/5, und entspricht dies auch dem (einzigen) Wohnsitz des Beschwerdeführers laut dem Zentralen Melderegister.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.4.2020 wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit hg. Schreiben vom 4.5.2020, hg. ON 4, an die belangte Behörde zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche nach Erhalt (bei Gericht einlangend) weitergeleitet (vorab per E-Mail am 5.5.2020). Eine Stellungnahme erfolgte bis zuletzt nicht.

4. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

4.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:

4.1.1. § 49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten in der hier jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt:

„Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

4.2. Rechtlich folgt daraus:

4.2.1. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittener Zustellung ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. etwa VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620 mwN).

In der Beschwerdesache steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung zugestellt wurde, dies aber ohne Zustellnachweis. Die belangte Behörde berechnete die vierzehntägige Einspruchsfrist – offenbar ausgehend vom laut „Zustellung Übersicht – …“ (AS 14) genannten 2.1.2020 und mit Blick auf § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG – ab dem 8.1.2020 als Datum der vermeintlichen Zustellung (AS 17).

Der Beschwerdeführer behauptete den genauen Zeitpunkt des Zukommens der Strafverfügung mit 18.1.2020. Damit stellte er erkennbar den von der belangten Behörde angenommenen Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung in Frage, sodass dieser Zeitpunkt mit Zweifel belastet ist.

4.2.2. Im gegenständlichen Fall konnte der von der belangten Behörde als Zustelldatum der vormaligen Strafverfügung angenommene Zeitpunkt nicht bestätigt werden sondern war vielmehr den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen:

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es aufgrund einer Namensgleichheit mit seinem in der Nachbarwohnung wohnen Sohn häufiger vorkomme, dass an ihn adressierte Schriftstücke fälschlicherweise an seinen Sohn übermittelt werden, welcher wiederum einen Nachsendeauftrag an eine Anschrift in F./Niederösterreich eingerichtet habe. Dies sei auch im Fall der vormaligen Strafverfügung passiert und habe der Beschwerdeführer daher erst nach deren Erhalt am 18.1.2020 einen – vor diesem Hintergrund als rechtzeitig anzusehenden, weil am 29.1.2020 zur Post gegebenen – Einspruch erheben können.

Der Beschwerdeführer hat zur Darlegung seiner Ausführungen auch entsprechende Nachweise vorlegen können (RSb-Kuvert laut AS 23 samt ersichtlicher Nachsendung nach F.) und war auch im Hinblick auf das hg. Schreiben vom 6.4.2020, hg. ON 1, ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Zustellprobleme tatsächlich erfolgen (siehe den Rückschein zum besagten hg. Schreiben, auf welchem trotz unzweifelhaft erkennbarer Angabe der Zustelladresse mit „D.-gasse 3/5, Wien“ – bei welcher es sich auch laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister um die (einzige) Zustelladresse des Beschwerdeführers handelt – eine Übergabe an die Zustellbasis … erfolgt ist; siehe hierzu auch den Nachsendevermerk auf dem vom Beschwerdeführer seiner Stellungnahme zur hg. ON 2 beigelegten RSb-Kuvert); dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 4.2.2020 – trotz ausdrücklicher Nennung der Zustelladresse Wien, D.-gasse 3/5 – an die Adresse des Sohnes des Beschwerdeführers inF./Niederösterreich weitergeleitet wurde (siehe AS 20).

Der belangten Behörde wurde hierzu Parteiengehör eingeräumt, wobei jedoch weder innerhalb der hierzu eingeräumten Frist noch bis zuletzt eine Stellungnahme erfolgt ist. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch nicht näher entgegengetreten (vgl. im Übrigen zu Hybridrückscheinen, aus denen sich weder die Art der Verständigung über die Hinterlegung noch die Person des Zustellers entnehmen lässt, etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0002).

Vor diesem Hintergrund erscheint im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und glaubhaft, dass die hier relevante vormalige Strafverfügung vom 28.12.2019 zunächst weder an den Beschwerdeführer selbst noch an einen Ersatzzusteller (oder auf sonstigem Wege) zugestellt wurde.

Eine – gemäß § 7 ZustG – ordnungsgemäße Zustellung ist vielmehr erst am vom Beschwerdeführer angegebenen 18.1.2020 durch Aushändigung der Strafverfügung an ihn erfolgt. Von diesem Datum aus gerechnet erfolgte die per Postaufgabe am 29.1.2020 erfolgte Einspruchserhebung (siehe AS 17) jedoch jedenfalls noch innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG.

4.2.3. Der verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid war daher spruchgemäß zu beheben.

Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf die Formulierung der gegenständlichen Beschwerde festzuhalten, dass mit der dortigen Bezugnahme auf eine „Wiedereinsetzung in den alten Stand wegen Rechtswidrigkeit“ (AS 22) offenkundig kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden sollte, zumal der Beschwerdeführer selbst erkennbar (zurecht) von keinem Fristversäumnis ausgegangen ist. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer damit erkennbar lediglich den Antrag auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheides verdeutlichen.

5. Vor dem dargestellten Hintergrund konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 letzter Fall und § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen (zumal eine solche mit der Formulierung laut AS 22, wonach eine mündliche Verhandlung „falls notwendig“ abgehalten werden sollte, nicht beantragt wurde).

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zurückweisung; Verspätung; Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.088.3750.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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