TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/19 I413 2205570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

AVG §53a
B-VG Art133 Abs4
GebAG §27
GebAG §32
GebAG §34
VwGVG §17

Spruch

I413 2205570-1/68Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den in der Beschwerdesache von 1. XXXX ltd. und 2. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.07.2018, XXXX, gestellten gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

Gemäß § 53a Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG werden die im Verfahren I413 2205570-1 entstandenen Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen XXXX mit ? 29.272,70, darin enthalten 20 % USt iHv EUR 4.878,80, bestimmt.

Die Verrechnungsstelle wird angewiesen, den Betrag aus dem erlegten Kostenvorschuss bzw, soweit er den Kostenvorschuss übersteigt, aus Amtsgeldern der nichtamtlichen Sachverständigen auf deren Konto bei der Tiroler Sparkasse XXXXanzuweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 05.03.2019 (OZ 25Z) wurde XXXXzur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Liegenschaftsschätzung bestellt.

2. Die nichtamtliche Sachverständige nahm am 23.04.2019 in Beisein des erkennenden Richters im Rahmen einer Augenscheinsverhandlung den Befund an der zu schätzenden Liegenschaft in XXXX auf.

3. Am 08.07.2019 übergab die nichtamtliche Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht persönlich das schriftliche Bewertungsgutachten und verzeichnete am selben Tag mit Honorarnote Nr 17-2019 folgende Gebühren nach dem GebAG 1975:

"1) Reisekosten § 28

Eigenes KFZ 37 km á 0,42 EUR (XXXX - retour) 15,54 ?

Zeitversäumnis § 32 (Anreise Lokalaugenschein, Post etc)

1 Stunde á 22,7 22,7 ?

2) Mühewaltung § 34 Befundaufnahme, Vorbereitung und Ausarbeitung:

Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

1. für Hausschätzungen:

bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks

bis 36.340 ?

über 36.300 ? bis 72 670 ? 728,90 ?

über 72.670 ? für angefangene

weitere 36.360 ? 121,70 ?

mehr;

Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

Verkehrswert 4.608.505 plus 50 % ergibt 6.912.757 ? als Grundlage der Mühewaltungsberechnung:

6.912.757 ? minus 72.670 ? ergibt 6.840.087 ? dividiert durch 36.340 ? ergibt 188 mal 121,70 ? ergibt 22.906 ? plus 728,90 ? ergibt gerundet 23.635 ?

Zusammen netto gerundet 23.674 ?

20 % USt 4.738 ?

ergibt die Endsumme brutto gerundet 28.408 ?"

4. Am 15.10.2019 und am 16.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, an der die nichtamtliche Sachverständige ladungsgemäß teilnahm, um ihr Gutachten zu erörtern.

5. Mit Honorarnote vom 17.10.2019, Renr: 26-2019, eingegangen am 20.10.2019, verzeichnete die nichtamtliche Sachverständige folgende Gebühren nach dem GebAG 1975:

"1) Mühewaltung § 34 Befundaufnahme, Vorbereitung und Ausarbeitung: 5 Stunden Erläuterungen beim BvWG und 1 Stunde Vorbereitung ergeben 6 Stunden mit dem außergerichtlichen Stundensatz á 150 ? abzgl. 20 % gem. Absatz 2 720 ?

zusammen netto gerundet 720 ?

20 % USt 144 ?

ergibt die Endsumme brutto gerundet 864 ?"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Sachverhalt wird festgestellt.

Die am 05.03.2019 bestellte nichtamtliche Sachverständige musste am 23.04.2019 von ihrem Wohnort in XXXX in Tirol (XXXX) nach XXXX und wieder retour zum Zweck der Teilnahme am an diesem Tag durchgeführten Augenschein mit ihrem KFZ fahren. Ein Massenbeförderungsmittel zur Bewältigung dieser Strecke steht nicht zur Verfügung. Die einfache Strecke zwischen XXXX in Tirol (XXXX) nach XXXX beträgt 20,1 km, hin und retour sohin 40,2 km.

Für An- und Abreise der nichtamtlichen Sachverständigen zum Augenschein von ihrem Wohnort nach XXXX hatte sie eine Zeitversäumnis von insgesamt rund 40 Minuten.

Die von der nichtamtlichen Sachverständigen geschätzte Liegenschaft hat einen Verkehrswert von ? 4.608.505.

Am 15.10.2019 war die nichtamtliche Sachverständige zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr und am 16.10.2019 zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr durchgehend im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts Außenstelle Innsbruck anwesend und erläuterte ihr schriftlich erstattetes Bewertungsgutachten. Zur Vorbereitung zu diesen Verhandlungen benötigte die nichtamtliche Sachverständige aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gelegten Privatgutachtens zumindest 1 Stunde Zeit.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu Verfahren I413 2205570-1, dem Bestellungsbeschluss (ON 25Z), den Gebührenanträgen vom 08.07.2019 und vom 17.07.2019 und dem Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur Entfernung zwischen XXXX in Tirol, Ortsteil XXXX und XXXX von 20,1 km sowie zur Fahrtzeit von 20 Minuten pro Strecke beruht auf Abfrage des ÖAMTC Routenplaners (https://www.oeamtc.at/routenplaner/). Zwischen beiden Ortschaften verkehren keine Massenbeförderungsmittel.

Der festgestellte Verkehrswert der Liegenschaft beruht auf dem schlüssigen und mängelfreien Bewertungsgutachten der nichtamtlichen Sachverständigen vom 07.07.2019.

Die Feststellungen zu den Anwesenheits- und Vorbereitungszeiten für die mündliche Verhandlung vom 15.10.2019 und vom 16.10.2019 ergeben sich zweifelsfrei aus den aufgenommenen Verhandlungsprotokollen sowie - hinsichtlich der Vorbereitungszeit - aus der glaubhaften Angabe, sich eine Stunde vorbereitet zu haben, um zu den Berechnungen des Privatgutachters in dessen Privatgutachten am 16.10.2019 in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

3.2 Zu den Reisekosten:

Gemäß § 27 GebAG iVm §§ 6 ff GebAG sind dem Sachverständigen die notwendigen Reisekosten zu ersetzen, wobei die Kosten für die Benützung eines anderen als eines Massenbeförderungsmittels dem Sachverständigen nur zu ersetzen sind, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (§ 9 Abs 1 Z 1 GebAG). Im gegenständlichen Fall erweist sich das Zurücklegen der insgesamt 40,2 km langen Distanz zwischen dem Wohnort der nichtamtlichen Sachverständigen und dem Ort des Lokalaugenscheins in XXXX als unzumutbar. Ein Massenbeförderungsmittel steht nicht zur Verfügung. Die angesprochene Gebühr wurde auf der Basis von 37 km berechnet und ist somit niedriger als sie der nichtamtlichen Sachverständigen auf der Basis der tatsächlichen Entfernung zustünde und ist richtig berechnet. Das Bundesverwaltungsgericht ist an den Antrag gebunden, weshalb (nur) Reisekosten iHv ? 15,50 zuzusprechen waren.

3.3 Zur Zeitversäumnis:

Gemäß § 32 Abs 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von ? 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 Z 1, von ? 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für die Fahrt zu einem Lokalaugenschein oder zu sonstigen Erhebungen kann nur die Entschädigung für Zeitversäumnis zuerkannt werden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 32 E 32).

Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann.

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird. Wenn die Postaufgaben an verschiedenen Tagen erfolgten, sind die Zeiten für Wege zur Post nicht zusammenzurechnen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32 E 56, E 69, E 72).

In der Honorarnote vom 08.08.2019 wurde die Gebühr gemäß § 32 GebAG für eine begonnene Stunde Zeitversäumnis beantragt. Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der An- und Abreise zum bzw vom Lokalaugenschein in XXXX ergibt.

3.4 Zur Mühewaltungsgebühr:

Gemäß § 34 Abs 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Für das Bewertungsgutachten ist hierbei § 51 GebAG maßgeblich. Gemäß § 51 Abs 1 GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen

1. für Hausschätzungen:

bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks

bis 36.340 ? 415,40 ?

über 36.340 ? bis 72 670 ? 728,90 ?

über 72.670 ? für angefangene

weitere 36.340 ? um 121,70 ?

mehr;

2. für Baugrundschätzungen:

bei einem Wert

bis 5.090 ? 111,90 ?

über 5.090 ? bis 7 270 ? 146,10 ?

über 7.270 ? für je angefangene

weitere3.630 ? um 22,70 ?

mehr.

Gemäß § 51 Abs 2 GebAG ist für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

Gemäß § 51 Abs 3 GebAG ist für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

Im gegenständlichen Fall beträgt der Verkehrswert der zu schätzenden Liegenschaftsanteile ? 4.608.505,00, mit dem Zuschlag gemäß § 51 Abs 3 GebAG von 50 vH beträgt die Bemessungsgrundlage für die Mühewaltung sohin ? 6.912.757. Abzüglich ? 72.670 ? ergibt sie ? 6.840.087. Dividiert man diesen Betrag durch ? 36.340 ergibt dies 188. Diese Zahl (188) ist mit ? 121,70 zu multiplizieren (§ 51 Abs 1 GebAG). Dies ergibt 22.906 ? zuzüglich ? 728,90 ergibt dies gerundet ? 23.635. Die USt von 20 % ist ebenfalls rechnerisch richtig verzeichnet.

Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.10. und 16.10.2019 gilt folgendes: Gemäß § 34 Abs 3 Z 3 GebAG gelten, soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist: für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Dass die Tätigkeit eines Bewertungssachverständigen eine hohe fachliche Kenntnisse erfordernde Tätigkeit ist, die ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzt, ist im vorliegenden Fall geben. Daher bestehen gegen den angesprochenen Stundensatz von ? 150,00 keine Bedenken. Dass die nichtamtliche Sachverständige am 15.10.2019 insgesamt 4 Stunden und am 16.10.2019 eine Stunde in der mündlichen Verhandlung notwendigerweise anwesend war, ist ebenfalls erwiesen und zutreffend verzeichnet. Auch die angesprochene Vorbereitungszeit von einer Stunde war erforderlich, da die Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung ein Privatgutachten vorlegten und die nichtamtliche Sachverständige hierzu Stellung nehmen musste und ist diese Zeit nicht als Aktenstudium, sondern als Mühewaltung zu vergüten (vgl dazu Krammer/Schmid/Guggenberger, SDG-GebAG4 § 34 E 23). Daher erweisen sich auch die angesprochenen Gebühren von ? 720,00 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 und am 16.10.2019 als ebenso zutreffend wie die geltend gemachte USt. Die beiden aus dem Titel der Mühewaltung resultierenden Posten sind zur Bemessung zusammenzuziehen und mit insgesamt ? 24.694,00 (zzgl 20 % USt iHv ? 4.878,80) zu bemessen.

3.5 Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Für Reisekosten nach § 28 GebAG ? 15,54

für Zeitversäumnis nach § 32 GebAG ? 22,70

für Mühewaltung nach § 34 Abs 1 iVm § 51 GebAG ? 24.694,00

zzgl 20 % USt ? 4.946,45

? 29.678,69

Gerundeter Betrag ? 29.272,70.

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit ? 29.272,70 (inkl. 20 %USt) zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Einzelfall anzuwendenden Normen sind so klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen und werfen auch keine Rechtsfrage von Bedeutung auf.

Schlagworte

Gebührenbestimmungsbescheid Mühewaltung nichtamtlicher Sachverständiger Reisekosten Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2205570.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten