TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/29 W249 2153031-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

ABGB §1330
B-VG Art133 Abs4
KOG §36
KOG §39
ORF-G §1 Abs3
ORF-G §10 Abs1
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §10 Abs7
ORF-G §35
ORF-G §36 Abs1 Z1 litb
ORF-G §36 Abs4
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §4 Abs1 Z1
ORF-G §4 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2153031-1/16E

W249 2153031-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!


Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerden des 1) Österreichischen Rundfunks und des 2) XXXX , beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom XXXX erhob XXXX (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden „belangte Behörde“) Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF; im Folgenden „Erstbeschwerdeführer“) gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G und beantragte die Feststellung, dass durch den auf XXXX bezogenen Kommentar des XXXX in der „ XXXX “ vom XXXX im Fernsehprogramm XXXX
„Ja ich fühle mich ehrlich gesagt eher hilflos, denn einerseits würde ich gerne die eigenen Parteimitglieder vom XXXX an einen Lügendetektor anschließen, um heraus zu finden, ob sie sich das denken, was vielleicht auch die Kürzestanalyse mancher Zuseher ist, in drei Worten nämlich: Er ist plemplem.“

und durch die von der Sendungsmoderatorin XXXX im Anschluss an diesen Kommentar unterlassene Distanzierung davon Bestimmungen des ORF-G, insbesondere § 10 Abs. 1, 5, 6 und 7 ORF-G, verletzt worden seien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , wurde von der belangten Behörde ausgesprochen:

„1. Der Beschwerde vom XXXX wird gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. I Nr. 112/2015, Folge gegeben und es wird festgestellt, dass durch die auf XXXX bezogene Äußerung von XXXX in der Nachrichtensendung ‚ XXXX ‘ vom XXXX im Fernsehprogramm XXXX :

‚Ja ich fühle mich ehrlich gesagt eher hilflos, denn einerseits würde ich gerne die eigenen Parteimitglieder vom XXXX an einen Lügendetektor anschließen, um heraus zu finden, ob sie sich das denken, was vielleicht auch die Kürzestanalyse mancher Zuseher ist, in drei Worten nämlich: Er ist plemplem.‘

von der sich der ORF nicht distanziert hat, die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Z 3 iVm § 10 Abs. 7 ORF-G verletzt wurde.

2. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen, den Spruchpunkt 1. des Bescheides an einem Werktag im Fernsehprogramm XXXX in der Sendung ‚ XXXX ‘ durch Verlesung in folgender Weise zu veröffentlichen:

‚Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt: Durch die am XXXX von XXXX im Rahmen der um XXXX Uhr im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlte Sendung ‚ XXXX ‘ getätigte Äußerung zu XXXX , welche eine polemische und unangemessene Formulierung enthielt und von der sich der ORF nicht distanziert hat, wurde das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verletzt.‘

3. Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.“

2.1. Die belangte Behörde führte zum Gang des Verfahrens insbesondere wie folgt aus:

2.1.1. Beschwerde

Von der mitbeteiligten Partei sei vorgebracht worden, der Erstbeschwerdeführer habe am XXXX in der Zeit von XXXX bis XXXX Uhr im Fernsehprogramm XXXX das „ XXXX “ mit dem Obmann der im Parlament vertretenen Partei „ XXXX “ (im Folgenden: „ XXXX “), XXXX , ausgestrahlt. Bestandteil der im Anschluss daran gesendeten „ XXXX “ sei ein Gespräch der Sendungsmoderatorin XXXX mit dem beim Erstbeschwerdeführer ständig beschäftigten politischen Kommentator XXXX gewesen. Dabei sei es gegen Ende des Gespräches zu folgendem Abschlussdialog gekommen:
XXXX : „Kurz zum Schluss, Sie haben einmal gesagt, an XXXX zerschellt jede Analysefähigkeit. Sie haben jetzt mehrere Minuten erfolgreich analysiert. Bleiben Sie dennoch bei dieser Analyse?“
XXXX : „Ja ich fühle mich ehrlich gesagt eher hilflos, denn einerseits würde ich gerne die eigenen Parteimitglieder vom XXXX an einen Lügendetektor anschließen um heraus zu finden, ob sie sich das denken, was vielleicht auch die Kürzestanalyse mancher Zuseher ist, in drei Worten nämlich: Er ist plemplem. Dann wieder denke ich mir, die heutige Gesprächsatmosphäre war, auch wenn es inhaltlich nicht bewertbar war, ja doch recht angenehm und er hat halt etwas versucht in hohem Alter, das er besser nicht hätte tun sollen.“
XXXX : „ XXXX , Sie sind auch nächste Woche wieder bei uns, dann hat XXXX den Chef der XXXX zu Gast, XXXX . Vielen Dank fürs Kommen.“
XXXX : „Bitte gerne.“
XXXX sei Parteiobmann der Partei XXXX . Er sei Gründer und Ehrenvorsitzender der XXXX einem der weltweit größten Zulieferer in der Automobilindustrie. Weiters sei er Gründer und Ehrenvorsitzender der XXXX . XXXX habe zwei Weltkonzerne aufgebaut. Unternehmen und Trusts, die im Einflussbereich der XXXX stünden, würden zu den größten Landeigentümern Nordamerikas zählen. Mehrere Farmen, die sich der Pferde- und Rinderzucht widmen und zu den größten und bestausgestatteten Farmen Nordamerikas zählen würden, stünden im Eigentum der XXXX oder deren Trusts. Erst Ende XXXX sei in Florida einer in Fachmagazinen als einer der vier schönsten Golfplätze der Welt bezeichneter Golfplatz, der im Eigentum der XXXX stehe, eröffnet worden. Die wirtschaftliche Karriere des XXXX sei nahezu beispiellos.
XXXX lebe seit Jahrzehnten überwiegend in Kanada und in den USA. Seine Ausdruckskraft in der deutschen Sprache sei daher bei weitem nicht so ausgeprägt wie in der englischen Sprache. Diese Tatsache werde ihm ganz besonders von Redakteuren und Kommentatoren des Erstbeschwerdeführers als intellektuelle Schwäche ausgelegt, obwohl XXXX wie kein anderer Politiker in Österreich Weltkarriere gemacht habe, woraus man als objektiver Betrachter wohl zwanglos auf die Intelligenz, den Weitblick und die Visionen des XXXX schließen könne. Dabei spreche XXXX Deutsch immer noch wesentlich besser als die meisten Politiker Österreichs der englischen Sprache mächtig seien.
XXXX stehe zum Erstbeschwerdeführer in einem hoch dotierten Dauerbeschäftigungsverhältnis. Dieses Dauerbeschäftigungsverhältnis verschaffe ihm bei politischen Kommentaren und Analysen praktisch ein Deutungsmonopol. Dadurch werde das Gegenteil von dem bewirkt, was das ORF-G intendiere, nämlich die Vermittlung der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen iSd § 10 Abs. 6 ORF-G. Die Kommentare und Analysen des XXXX seien Teil der Information des Erstbeschwerdeführers. Sie würden daher (vor allem aber auch wegen seiner Dauerbeschäftigung beim Erstbeschwerdeführer) den Bestimmungen des ORF-G unterliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 ORF-G müssten alle Sendungen des Erstbeschwerdeführers die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. Der Erstbeschwerdeführer unterliege daher in seiner Berichterstattung, wozu auch Analysen und Kommentare zu zählen seien, im Vergleich zu den Standards des unionsrechtlichen und sonstigen innerstaatlichen Rechts engeren Grenzen. Jede andere Auslegung würde die Bestimmung des § 10 Abs. 1 ORF-G zur sinnlosen und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Tautologie verkümmern lassen.

Wenn ein Politiker im Programm des Erstbeschwerdeführers von einem Kommentator noch dazu unter dem Deckmantel der angeblichen Meinung eines Teils der Öffentlichkeit als „plemplem“ bezeichnet werde, würde dies nichts anderes heißen, als er sei schwachsinnig oder er leide unter einer Geisteskrankheit. Einen Politiker im staatlichen Fernsehen für verrückt zu erklären, erinnere an die übelsten Methoden der öffentlichen Hinrichtung politisch Andersdenkender in Diktaturen. Besonders perfide sei, dass XXXX die Bewertung des Auftritts des XXXX im „ XXXX “ nicht als seine Meinung, sondern jener eines Teils der Öffentlichkeit und der Parteimitglieder des XXXX selbst tarne, die er zum Beweis seiner These an einen Lügendetektor angeschlossen wissen wolle. Dass dies die Menschenwürde des Betroffenen verletze und seine Persönlichkeitsrechte mit Füßen trete, sei evident.

Der Kommentar verletze darüber hinaus das Sachlichkeitsgebot für Kommentare und Analysen gemäß § 10 Abs. 7 ORF-G. Das Objektivitätsgebot gemäß § 10 Abs. 5 ORF-G werde verletzt, weil XXXX Politiker anderer Parteien, schon gar nicht Politiker jener Parteien, die die Organe des Erstbeschwerdeführers bestimmen würden, derart herabwürdigend und beleidigend beurteilen würde und der Erstbeschwerdeführer dies auch nie zuließe. Auf einen Oppositionspolitiker, der kaum eine Lobby habe, und der noch dazu bereits öffentlich seinen Rückzug aus der Politik angekündigt habe, könne man aber „draufhauen“, so die offenkundige Meinung des Erstbeschwerdeführers und seiner verantwortlichen Moderatoren, Redakteure und Kommentatoren. Der zitierte Kommentar verletze die Bestimmungen des § 10 Abs. 5, 6 und 7 ORF-G. Dies gelte auch für die Tatsache, dass es die Sendungsmoderatorin XXXX unterlassen habe, sich vom grob herabsetzenden und beleidigenden Kommentar des XXXX sofort zu distanzieren.

Das besondere Spannungsverhältnis zwischen XXXX und dem Erstbeschwerdeführer werde evident, wenn man zugrunde lege, dass XXXX gegen den Erstbeschwerdeführer wegen dessen verleumderischer Berichterstattung in Sendungen des Erstbeschwerdeführers, in denen XXXX Korruption im Zusammenhang mit dem Erwerb des XXXX unterstellt worden sei, eine rechtskräftige einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt habe, an die sich der Erstbeschwerdeführer nicht halte, wie ein kürzlich ergangener Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , mit dem der Erstbeschwerdeführer rechtkräftig zur Zahlung einer Beugestrafe verurteilt worden sei, beweise XXXX habe auch gegen eine ihn mit persönlicher Hartnäckigkeit verfolgende Journalistin des Erstbeschwerdeführers persönlich Klage erheben müssen; dieses Verfahren sei noch anhängig. Es sei naheliegend, dass der Streit zwischen XXXX und dem Erstbeschwerdeführer, die wiederholten kreditschädigenden, ja sogar den Grenzbereich strafrechtlich relevanter Verleumdungen berührenden ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und der missionarische Eifer, mit dem die Journalistin des Erstbeschwerdeführers XXXX verfolge und sogar bei anderen Medien, wie etwa dem XXXX , interveniere, um diese dafür zu gewinnen, sinnlose Prozesse gegen XXXX auszustreiten, auf die Verächtlichkeit anderer enger Mitarbeiter und Kommentatoren der Information des Erstbeschwerdeführers gegenüber XXXX durchschlagen würden.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde an den Erstbeschwerdeführer und räumte diesem die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Weiters ersuchte die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer um Übermittlung des Nachweises eines bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen XXXX und dem Erstbeschwerdeführer sowie gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G um Vorlage der Aufzeichnungen der am XXXX ab ca. XXXX im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlten Sendung „ XXXX “ und der daran anschließend gesendeten „ XXXX “.

2.1.2. Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers

Mit Schreiben vom XXXX nahm der Erstbeschwerdeführer zur Beschwerde der mitbeteiligten Partei Stellung und legte Aufzeichnungen bzw. Mitschnitte der angeforderten Sendungen vor.

Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass es richtig sei, dass der Erstbeschwerdeführer die inkriminierte Sendung (damit auch das Interview mit XXXX ) am XXXX ausgestrahlt habe. Die Redaktion der „ XXXX “ lade XXXX seit vielen Jahren als Studiogast ein, um politische Entwicklungen zu analysieren. Da auch andere Politologen, Politikberater und Meinungsforscher regelmäßig zu innenpolitischen Themen eingeladen würden (wie etwa die Professoren XXXX und XXXX , die Politologin XXXX , der Politikberater XXXX und praktisch alle Leiter der führenden Meinungsforschungsinstitute), könne keinesfalls von einem „Deutungsmonopol“ gesprochen werden.

Bei der Analyse der jährlichen „ XXXX “ oder nach den Diskussionen mit Kandidaten vor den Wahlen, setze die Redaktion der „ XXXX “ deswegen auf XXXX , da dieser dem Erstbeschwerdeführer vertraglich garantiere, dass er keine Beratungsaufträge u.a. von politischen Parteien oder Politikern annehmen dürfe. XXXX stehe in keinem wie auch immer gearteten Dienstverhältnis zum Erstbeschwerdeführer.

Die Sendungen, in denen XXXX analysiere, seien beim Publikum sehr erfolgreich. Die Teletest-Auswertung zeige, dass sowohl die Seherzahlen, als auch die Bewertungen besonders hoch seien. XXXX sei ausgebildeter Politikwissenschaftler, er sei Professor für Demokratiestudien und Politikforschung an der XXXX und für politische Kommunikation an der XXXX XXXX . Seine Arbeits- und Forschungsschwerpunkte würden Wahlforschung, politische Kommunikation, politische Bildung, Internet und Demokratie sowie internationale Politik mit dem Fokus USA umfassen. Er sei wissenschaftlicher Leiter der Universitätslehrgänge für Politische Bildung sowie für Politische Kommunikation an der XXXX .

Aufgabe eines analysierenden und kommentierenden Politikwissenschaftlers sei es, sowohl die Handlungsweisen politischer Akteure zu hinterfragen, als auch insbesondere die möglichen Einschätzungen dieser Handlungen bzw. (Medien)aussagen durch die Wahlbevölkerung zu untersuchen.

Der Sachverhalt stelle sich im gegenständlichen Fall folgendermaßen dar: Das XXXX sei in öffentlich zugänglichen Daten zum Wahlverhalten XXXX im klar zweistelligen Prozentbereich gelegen ( XXXX ) und habe bei der Nationalratswahl XXXX XXXX Prozent aller gültigen Stimmen (in absoluten Zahlen XXXX Stimmen) erhalten. Damit sei der Einzug in den Nationalrat gelungen, doch sei in allen analytischen Publikationen unbestritten, dass der relative Rückfall vom XXXX in den XXXX Prozentbereich im Verlauf des Jahres XXXX auch mit misslungenen Medienauftritten des Parteichefs und damaligen Spitzenkandidaten XXXX in Zusammenhang gestanden sei.

Die nunmehr von der mitbeteiligten Partei beklagte „ XXXX “-Analyse bzw. der inkriminierte Kommentar beziehe sich auf den Ereigniszeitraum XXXX und sei aufgrund folgender Datengrundlage geschehen: In allen öffentlich zugänglichen (Umfrage-)Daten sei das XXXX XXXX nie über XXXX , seit XXXX nie über XXXX gelegen. In 52 von 85 der im genannten Zeitraum erfassten Meinungsumfragen, was eine Totalerhebung sei, sei das XXXX überhaupt nicht ausgewiesen worden, da es demoskopisch offenbar nicht mehr erfassbar gewesen sei. Das bedeute, dass die aktuelle Wählerzahl minimal wäre und offenkundig der Anteil negativer Meinungen über Partei und Parteichef dramatisch angestiegen sei. Eine derartige Negativentwicklung in so kurzer Zeit in Richtung Nullwert habe es in der jüngeren Wahlgeschichte auf Bundesebene bisher nie gegeben.

Analytisch sei u.a. zu beurteilen, inwieweit das ad personam dem Parteichef XXXX sowie den Mandataren der Partei zuzurechnen sei. Angesichts des Wechsels in den Parlamentsklub anderer Parteien durch mehrere XXXX -Mandatare im Jahr XXXX – was davor genauso in mehreren Bundesländern und Landtagen bzw. Landesregierungen geschehen sei – und öffentlich ausgetragener Konflikte sei eindeutig, dass seitens der Mandatare selbst erhebliche Zweifel am Auftreten und den Aussagen des XXXX bzw. dem von ihm bestimmten Parteikurs bestehen würden. Anderenfalls hätten nicht so viele Abgeordnete in kurzer Zeit das XXXX verlassen. Die Folgefrage, ob nicht auch verbliebene Abgeordnete solche Zweifel hätten bzw. gehabt hätten, liege analytisch auf der Hand. Also sei belegt, dass es unter Mandataren jedenfalls XXXX Unverständnis für die Handlungen des Parteichefs gegeben habe, während in öffentlichen Aussagen zunächst über längere Zeit hinweg das Gegenteil behauptet worden sei. Die Formulierung „Lügendetektor“ habe das lediglich pointiert veranschaulicht.

Analyse- und Kommentargegenstand sei ferner gewesen, inwiefern das Auftreten des XXXX im „ XXXX “ und ähnlichen Formaten bzw. Aussagen bei der Wahlbevölkerung bzw. unter Fernsehzusehern stark negative Eindrücke hervorgerufen hätte. Es gehe nicht um die private Meinung des Kommentators, sondern nur um die Zusammenfassung entsprechender Wählermeinungen und Analysen. Zugleich sei im Kommentar sehr klar darauf verwiesen worden, dass sich das auf „manche“ Wähler- und Zusehergruppen und nicht etwa „alle“ beziehe. Gemeint sei ein Teil der öffentlichen und veröffentlichten Meinung mit größerer Relevanz gewesen, was nachweisbar sei.
XXXX selbst sei XXXX klar mehrheitlich das Wahlmotiv der XXXX -Wähler gewesen, seitdem hätten sich seine Imagedaten extrem verschlechtert. In Zeitungskommentaren als Ausdruck öffentlicher Meinung würden zu seinem „ XXXX “ beispielhaft „wirrer Auftritt im XXXX “ ( XXXX , XXXX ) oder „skurril“ (eine Formulierung in mehreren Medien wie XXXX oder XXXX jeweils am XXXX ) als Formulierung verwendet werden. Auch sei in einem Kommentar angeführt worden, dass der Auftritt als „das bezeichnet wurde, was er war, nämlich entrisch“ ( XXXX , XXXX ).

In moderierten Internetforen der auflagestärksten Zeitungen in Österreich – wo beleidigende Äußerungen entfernt worden seien, die folgenden Zitate seien hingegen bis heute verfügbar – habe es öffentliche Meinungen gegeben und gebe es noch immer, wie „der Mann ist gaga“ ( XXXX , XXXX ), „völlig gaga der Typ“ ( XXXX , XXXX ), „bissi pleplem“, „gell – die wirren Aussagen“, „der [...] weiß doch gar nicht wo hinten und vorne ist“ (jeweils XXXX , XXXX ) und „der Eindruck für die meisten Zuseher war wohl, dass er zumindest ,sehr verwirrt‘ ist“ ( XXXX , XXXX ).

Diese Zitate seien ebenfalls ein rein beispielhafter und beliebig fortsetzbarer Auszug zahlreicher ähnlicher Aussagen. Es sei bewusst darauf verzichtet worden, besonders starke Ausdrücke zu zitieren. Politiker aller Parteien würden zwar generell heftig – mit einem Spektrum der Vorwürfe der Unfähigkeit über Korruption bis zum fehlenden Demokratiebewusstsein – kritisiert werden, doch nahezu ausschließlich über XXXX würden sich derartige Bezüge wie in den zitierten Passagen erwähnt finden. Diese Zitate seien also typisch und daher analyserelevant, wie es auch – entgegen dem Beschwerdevorwurf einer Ungleichbehandlung – sonstige von den Wählern geäußerte Kritikpunkte in Analysen über andere Politiker und Parteien seien, und diese Kritikpunkte seien insbesondere von XXXX in Kommentaren auch stets völlig parteiunabhängig sehr kritisch angesprochen worden.

Inhaltlich hätten sich solche Kommentare jeweils darauf bezogen, dass XXXX Fragen nicht beantwortet habe – gemeint war keineswegs das bloße Ausweichen, sondern ein Nichterkennen des Themas seinerseits –, politische Dokumente nach Eigenaussage nicht durchlese, die Zahl der Parlamentsabgeordneten nicht wisse, der vollständige Name von weltbekannten Politikern ihm unbekannt gewesen sei, er zentrale Begriffe von Demokratie und Politik nicht richtig verstehe usw.

Politikwissenschaftlich seien selbstverständlich nicht nur solche Kommentare Basis der Analyse öffentlicher Meinung, sondern geschehe das durch Fokusgruppen als sozialwissenschaftliches Forschungsinstrument. Diese würden eine qualitative Methode darstellen, mit Hilfe derer in Gruppendiskussionen Meinungen, Einstellungen, Sichtweisen und Bewertungen von Politikern erforscht werden würden. Die Bewertung des XXXX XXXX sei dabei nicht nur sehr negativ, sondern enthalte äußerst häufig Ausdrücke, die ungleich heftiger seien als die inkriminierte Formulierung „plemplem“. Das Ignorieren solcher Fokusgruppen und ihrer Ergebnisse wäre analog zu einer etwaigen Nicht-Erwähnung von Umfragen (politik-)wissenschaftlich ein immanenter Widerspruch. Diese Daten der Fokusgruppen seien XXXX bereits vor einiger Zeit von Meinungsforschern gezeigt worden, solche Daten würden jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht dem Institut, sondern dem jeweiligen Auftraggeber, dem sie geliefert worden seien, gehören. Da der Erstbeschwerdeführer nicht Auftraggeber derartiger Meinungsumfragen gewesen sei, sei er auch nicht im „Besitz“ derartiger Daten, weshalb diese nicht vorgelegt werden könnten. Da XXXX jedoch diese Daten bekannt seien, könne er dazu aussagen.

Die Zusammenfassung von Eindrücken der Wahlbevölkerung sei somit analytisch gerechtfertigt. Eine persönliche Kränkung sei weder beabsichtigt gewesen, noch habe sie stattgefunden, da deskriptiv keinerlei Bezug auf mögliche Gründe des Auftretens des XXXX genommen und extremere bis extremistische Wähleraussagen über XXXX ohnehin ausgeblendet worden seien.

Aus dem APA/OGM Vertrauensindex für alle Bundespolitiker (in der Regel Regierungsmitglieder und Obleute bzw. Parteichefs – auch der Opposition) ergebe sich, dass – mit wenigen Ausnahmen – XXXX -Politiker stets die schlechtesten Vertrauenswerte aller Politiker auf Bundesebene aufweisen würden, so zuletzt auch der aktuelle Klubobmann XXXX . Für XXXX selbst würden dabei die schlechtesten Werte überhaupt ausgewiesen werden. Es werde daher klar, dass das Vertrauen in die Politik des XXXX de facto nicht mehr vorhanden sei. Aufgaben einer politischen Analyse sei es nun herauszufinden, warum dies so sei. Auch darauf gebe es in der Analyse des XXXX klare Antworten auf Fragen der Moderatorin.

Weiters werde festgehalten, dass sich die „ XXXX “ mit den Vorsitzenden der Parlamentsparteien auf die politischen Tätigkeiten beziehen würden, was bedeute, dass die nachfolgende Analyse bzw. der nachfolgende Kommentar in der „ XXXX “ sich naturgemäß ausschließlich auf die politische Tätigkeit der interviewten Person beziehe, nicht auf deren wirtschaftliche Tätigkeiten in eigenen Angelegenheiten (z.B. XXXX ).

Festgehalten werde außerdem, dass XXXX persönlich in seiner gesamten Lebenszeit über keinerlei Bindungen welcher Art auch immer zu einer politischen Partei oder deren Teil- und Vorfeldorganisationen aufgewiesen habe und zudem bereits seit dem Jahr XXXX , somit lange vor der Parteigründung des XXXX , keinerlei Tätigkeiten (also weder Studien, noch Vorträge oder irgendwelche sonstigen Tätigkeiten) für politische Parteien auf Gemeinde-, Landes-, Bundes- oder EU-Ebene durchführe, um keinen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Genauso führe XXXX übrigens auch aus Prinzip keine Studien für Unternehmen oder Institutionen durch, die Daten enthalten würden, welche zur personenbezogenen Beratung von Politikern geeignet wären.

Dies sei exakt die Konsequenz von Debatten über unabhängige Kommentatoren und sichere dem Erstbeschwerdeführer die Unabhängigkeit des XXXX als Kommentator. Es sei zudem für keinen einzigen vergleichbaren politischen Kommentator eine derart weitgehende und jahrelange Unabhängigkeit bekannt.

All diese Tatsachen seien seit vielen Jahren und mehrfach öffentlich kundgetan worden, seien also speziell unter politischen Akteuren mit Sicherheit Allgemeinwissen. Die in der Beschwerde mittelbar und unmittelbar geäußerten Vorwürfe einer parteipolitischen Befangenheit oder Einseitigkeit seien gegenüber XXXX also nicht nur nachweislich vom Inhalt her falsch, sondern eine unrichtige Unterstellung der mitbeteiligten Partei.
XXXX verfüge über sämtliche verfügbaren Umfragen und Wahlforschungsdaten und sei in Kenntnis derselben, um seine Aussagen belegen zu können. Zum Beweis dafür, dass es sich bei der Analyse des XXXX nicht um eine Einzelmeinung des politischen Geschehens handle, werde auf die politische Analyse des XXXX in den XXXX vom XXXX ( XXXX ) zum „ XXXX “ mit XXXX verwiesen.

Eine Vielzahl anderer renommierter Politikwissenschaftler, Meinungsforscher und Politikberater, die alle parteiunabhängig seien sowie oft in Fernsehen, Radio und führenden Printmedien bzw. auch beim Erstbeschwerdeführer zu Wort kommen würden (womit die unterstellte Deutungshoheit des XXXX in der Beschwerde auch entkräftet werde), hätten mit ihrem Expertenwissen eine ähnlich kritische Analyse und Kommentarmeinung zum Auftreten des XXXX . Es seien dies XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .

Daran anschließend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G bei der Gestaltung seiner Sendungen unter anderem für eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen habe. Gemäß § 10 Abs. 1 ORF-G müssten alle Sendungen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. Die Information habe gemäß § 10 Abs. 5 ORF-G umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte seien sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar seien deutlich voneinander zu trennen. Kommentare, Analysen und Moderationen hätten gemäß § 10 Abs. 7 ORF-G sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

Die Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Objektivität bei Kommentaren und Sachanalysen sei eine Verpflichtung des Kommentators, seine Meinung aufgrund zuverlässiger Quellen und Informationen zu bilden, sie mit möglichst stichhaltigen Argumenten zu begründen und in sachlicher Weise darzulegen. Auch sei darauf zu achten, dass darin die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen zum Ausdruck komme.

Dennoch sei der Grundsatz der Objektivität in der Rundfunkberichterstattung bei einem Kommentar in anderer Weise zu wahren als bei einer Nachricht, weil die Funktion des Kommentars im Unterschied zu jener der Sachnachricht nicht in der bloßen Mitteilung eines Sachverhalts bestehe, sondern in dessen interpretativer Beurteilung. Der Kommentar spiegle daher immer (auch) die persönliche Meinung des Kommentators wider, der seine Beurteilung allerdings auf nachvollziehbaren Tatsachen aufbauend auf dem Gebot der Sachlichkeit entsprechend darzulegen habe. Polemische, tendenziöse oder unangemessene Formulierungen seien mit dem Erfordernis einer sachlichen Darstellung unvereinbar. Was sachlich sei, bemesse sich bei einem Kommentar nach dem vorgegebenen Thema dieser „Sache“ und der Nachvollziehbarkeit, der vom Kommentator – aus seinem Blickwinkel – gebotenen Beurteilung.

Weiters sei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung immer auch eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und seien nicht die einzelnen Formulierungen eines Beitrages isoliert zu beurteilen. Vielmehr müsse stets der gesamte Zusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema eines Kommentars bestimme. Es sei genau jener Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck, der der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen habe, die Grundlage gebe (VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053).

Mit dem Begriff der „Sachanalyse“ bzw. „Analyse“ bezeichne das Gesetz den sogenannten „analytischen Kommentar“ im Gegensatz zum „Meinungskommentar“. Aufgabe einer derartigen Analyse sei es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären. Ausgangspunkt der Analyse sei somit ihr Thema, die „Sache“, die erklärt werden solle. Die Analyse habe beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen, also nach gründlicher Recherche zu erfolgen. Auch in dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass jeweils der Gesamtzusammenhang in Betracht zu ziehen sei, der das Thema der Sachanalyse bestimme.

Eine Analyse habe nicht alle zu einem Thema in Betracht kommenden Meinungen darzustellen (VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194). Auch habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Berichte nicht gedanklich in Einzelteile zerlegt werden dürften und – jeweils isoliert betrachtet – einer rechtlichen Überprüfung auf die Einhaltung des Objektivitätsgebotes unterzogen werden könnten, wenn diese Teile nach ihrem Inhalt ein zusammenhängendes Ganzes bilden würden (VwGH 23.06.2010, 2010/03/0009).

In der inkriminierten Sendung sei dem Erfordernis, dass Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen seien, zweifellos entsprochen worden: Bereits in der Eingangsmoderation zum inkriminierten Beitrag habe die Moderatorin XXXX angekündigt, dass zur Analyse des vorangegangenen „ XXXX “ mit XXXX „auch heuer wieder XXXX zu uns gekommen“ sei. Das im Anschluss geführte Interview mit XXXX sei ein Live-Interview und währenddessen klar erkennbar gewesen, dass die eingespielten Sequenzen sich auf die vorhergehende und somit zu analysierende Sendung bezogen hätten. XXXX analysiere die Sendung, seine Worte seien daher der „Kommentar“ bzw. die „Sachanalyse“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G.

Dieser Aufgabe einer Analyse, nämlich Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären, sei XXXX zur Gänze nachgekommen. Es sei bei einer rechtlichen Beurteilung nicht nur die inkriminierte Textpassage heranzuziehen, sondern eben die gesamte Analyse. In dieser werde zuerst die mangelnde Stabilität der politischen Partei XXXX dargestellt und damit begründet, dass bei den Abgeordneten „ein Kommen und Gehen“ herrsche. In dem Zusammenhang werde auch der Vergleich mit einem Kartenhaus angeführt. Angesprochen auf den von XXXX im „ XXXX “ selbst relevierten „Fehler“ der mangelnden Präsenz in Österreich antworte XXXX , dass der Fehler des XXXX nicht die mangelnde Präsenz gewesen sei („der größte Fehler von XXXX war XXXX “), sondern auch einige im vorangegangenen „ XXXX “ getätigte Aussagen vom diesem selbst, wie zum Beispiel, dass er gedacht habe, dass der Nationalrat aus 300 Abgeordneten bestehe, dass er sich nicht geäußert habe, ob er bei der Bundespräsidentenwähl eher für XXXX oder für XXXX stimmen würde und er weiters sehr unsicher gewesen sei, ob der Bundespräsident in Österreich überhaupt direkt gewählt werde (stattdessen sei der Bundespräsident mit 20.000 Unterschriften in Zusammenhang gebracht worden). Es sei auch eine Analyse im Zusammenhang mit früheren Aussagen des XXXX des XXXX angestellt worden, beispielsweise als XXXX auf die Frage, ob Österreich die Neutralität brauche, geantwortet habe, dass wir diese bräuchten, wenn die Chinesen einmarschierten oder auf die Frage nach der Zukunft Europas einmal gesagt habe: „Ja, die Hauptschuldirektoren sollen sich ihre Lehrer aussuchen.“

All diese Äußerungen seien der inkriminierten Sendung vorangegangen und somit analyserelevant. Es seien im Gespräch sowohl die Ursachen für den derzeit mangelnden Erfolg des XXXX erörtert, Zusammenhänge mit dem bisherigen politischen Verhalten des XXXX hergestellt, als auch die Dimension seines politischen Wirkens erläutert bzw. dargestellt worden, nämlich der derzeit mangelnde politische Erfolg. Das Thema der inkriminierten Analyse sei gleich zu Beginn des Studiogesprächs festgelegt worden, nämlich das „ XXXX “ mit XXXX ; dessen politisches Wirken habe nach diesem Gespräch beleuchtet werden sollen.

Weiters sei für die rechtliche Beurteilung wesentlich, dass die inkriminierte Passage selbstverständlich nicht isoliert beurteilt werden könne, sondern im Gesamtkontext der Analyse zu sehen sei. Bei Betrachtung des Gesamtkontextes ergebe sich, dass die inkriminierte Passage lediglich die pointierte Zusammenfassung des bisher Gesagten darstelle und somit auch dem Objektivitätsgebot entsprochen habe.

Zuletzt stelle sich noch die Frage, ob in der inkriminierten Passage polemische oder unangemessene Formulierungen enthalten seien. Als einzig mögliche Passage könne nur der letzte Satz der inkriminierten Textstelle, nämlich „er ist plemplem“ gesehen werden. Das Wort „plemplem“ bedeute umgangssprachlich „unvernünftig-dumm“ (vgl. „Duden“-Online-Ausgabe). Das Wort „plemplem“ bedeute aber nicht, wie die mitbeteiligte Partei ausführe, „schwachsinnig“ oder „leidet unter einer Geisteskrankheit“. Dies habe somit eine falsche Interpretation des verwendeten – zweifellos umgangssprachlichen – Begriffes dargestellt.

Entscheidend sei, wie der Durchschnittskonsument diese Äußerung auffasse. Der Durchschnittskonsument der „ XXXX “, der politisch besonders interessiert bzw. informiert sei, komme aufgrund der Analyse nicht zu dem Schluss, dass XXXX bzw. seine Mandatare an einer Geisteskrankheit leiden würden, sondern dass das eigenverantwortliche politische Handeln – vorsichtig bzw. vornehm formuliert – „ungeschickt bzw. unklug“ gewesen sei. Diese Deutung stehe in Einklang mit den übrigen Ausführungen in der Analyse, die eine Geisteskrankheit in keiner Weise insinuieren würden. Auch die weiteren Interpretationen des Wortes „plemplem“ wie „nicht ganz bei Trost“ oder „von allen guten Geistern verlassen“ seien keinesfalls andere Ausdrucksweisen für eine Geisteskrankheit, wie die mitbeteiligte Partei behaupte.
XXXX sei bekannt für seine pointierten, teilweise harten Äußerungen. Eine entsprechende Analyse mit weichen Worten wie „war möglicherweise nicht die richtige Entscheidung“, „hätte nochmals überdacht werden sollen“ oder „politisch unvernünftig“ hätte wohl die Dimension, die das XXXX derzeit politisch innehabe sowie die Stellung des Parteiführers in der politischen Landschaft nicht korrekt wiedergegeben. Auch die mitbeteiligte Partei könne nicht leugnen, dass sich das XXXX derzeit am Rande der demoskopischen Wahrnehmungsgrenze befinde und der Partei in jüngerer Vergangenheit zahlreiche Nationalratsabgeordnete „abhanden gekommen“ seien. Ebenso wenig könnten die sich in Hinblick auf XXXX in der Vergangenheit massiv verschlechterten Imagewerte bzw. die allgemeine öffentliche Wahrnehmung unberücksichtigt bleiben. Dies sei maßgeblich auf die Person des Parteichefs selbst und seine öffentlichen Auftritte und Aussagen zurückzuführen. Insofern sei die durchaus scharfe und somit auch pointierte Formulierung, die überdies lediglich das Stimmungsbild beim durchschnittlichen Medienkonsumenten wiedergebe, nicht nur zutreffend, sondern auch zulässig.

Überdies benutze XXXX oft eine Wortwahl, die im österreichischen politischen Geschehen durchaus unüblich sei bzw. gewesen sei. Es sei ein alter Grundsatz: Wer austeile, müsse auch einstecken. Nichts anderes gelte auch im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung bzw. einer entsprechenden Analyse. Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokativer Meinungsäußerungen seien bei Personen des öffentlichen Lebens weiter gezogen als in Bezugnahme auf Privatpersonen. Hier hebe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung hervor, dass Politiker als „public figures“ im Interesse einer freien öffentlichen Debatte schärfere Angriffe hinnehmen müssten als Privatpersonen. Journalisten dürften insbesondere auch übertriebene oder gar beleidigende Ausdrücke benutzen, zumal dann, wenn sie auf provozierende Äußerungen eines Politikers reagieren würden. Es werde als Teil der journalistischen Freiheit angesehen, in einem gewissen Maß auf Mittel der Übertreibung und Provokation zurückzugreifen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, Rz 41). Beispielhaft sei die sogenannte „Trottel-Entscheidung“ angeführt, die auch eine Zulässigkeit in der Verwendung der Bezeichnung „Trottel“ für einen Politiker sehe.

In dieser führe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wörtlich aus:

„Zwar mögen der Kommentar des Bf. und der von diesem verwendete Ausdruck ‚Trottel‘ als polemisch erscheinen, dies stellte jedoch keineswegs einen grundlosen persönlichen Angriff gegen XXXX dar. Der Bf. begründete sein Vorgehen in einer objektiv verständlichen Weise, nämlich damit, dass dieses von den Äußerungen XXXX abgeleitet war, die ihrerseits provokativ waren. Zwar könnte der in der Öffentlichkeit gebrauchte Ausdruck ‚Trottel‘ XXXX beleidigt haben, im geschilderten Zusammenhang erschien dieses Wort aber verhältnismäßig im Vergleich zu der von diesem zu erwartenden Entrüstung über diese Wortwahl. Der Schutz des Art. 10 EMRK gilt auch für solche Meinungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen.“ (EGMR 01.07.1997, 20834/92, Oberschlick II gegen Österreich)

Weiters lasse sich festhalten, dass es sich bei diesem „Interview“ nicht um ein „kontroversielles Interview“ handle, wie es von Journalisten des Erstbeschwerdeführers beispielsweise mit Politikern geführt werde. Es habe sich dabei um ein Experteninterview gehandelt, bei dem sich die Distanz der Fragenden zum Interviewten und dem im Interview Gesagten durch absolute Zurückhaltung, wie eben im Interview mit XXXX , zeigen würde. Da es sich rechtlich gesehen um einen analytischen Kommentar des XXXX handle, werde dem weder zugestimmt, noch sei es notwendig, sich explizit von diesem zu distanzieren, da sich bereits aus dem Gesamteindruck der Sendung bzw. des Interviews ergebe, dass es sich um eine Fachanalyse eines Politikwissenschaftlers handle, der aus journalistischer Sicht nichts hinzuzufügen sei. Ein „Eingreifen“ in die Analyse, sei es durch Widersprechen, sei es durch Zustimmen, würde zu Folge haben, dass der Erstbeschwerdeführer in diesem Punkt letztlich Position beziehe. Es sei dies an einem Beispiel verdeutlicht: Würde XXXX oder ein anderer Analytiker beispielsweise sagen, dass ein Politiker rücktrittsreif sei, müsste sich der Moderator dann – sollte er oder sie anderer Meinung sein – hiervon (unter Berufung auf das Objektivitätsgebot) distanzieren? Wenn er dies nicht täte, ließe sich daraus nicht automatisch ableiten, dass der Moderator der Analyse zustimme. Denn eine Bewertung dieser auf anerkannter wissenschaftlicher Basis getätigten Aussagen sei nicht angebracht und werde daher auch nicht vorgenommen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Sinnbedeutung einer Äußerung in Prüfung und Wägung des Wortlautes unter Berücksichtigung der Absicht des Sprechers, des allgemeinen Sprachgebrauchs mit Einbeziehung der Möglichkeit eines erkennbaren Wortüberschwanges und nicht zuletzt mit gebührender Bedachtnahme auf alle sonst für die Sinnermittlung wesentlichen (Begleit-)Umstände zu erfolgen habe (VfSlg 12.022/1989). Wer sich in der Öffentlichkeit politisch engagiere, müsse damit rechnen, dass ein kritischer Journalismus sich mit ihm auseinandersetze (RFK 17.08.1988, RFR 1989, 18; RFK 16.03.1990, RfR 1990, 33).

Mit Schreiben vom XXXX habe die belangte Behörde die Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei übermittelt. Weitere Stellungnahmen seien nicht eingelangt.

2.1.3. Überprüfung der Unterstützung der Beschwerde

Mit Schreiben vom XXXX habe die GIS-Gebühren Info Service GmbH eine Liste betreffend die die Beschwerde unterstützenden Personen übermittelt, aus der hervorgehe, wie viele und welche der die Beschwerde unterstützenden Personen die Rundfunkgebühr für Fernseh- bzw. Radioempfangseinrichtungen entrichtet hätten bzw. von der Entrichtung befreit gewesen seien.

Die Stellungnahme sei dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt worden. Im Hinblick darauf seien keine weiteren Stellungnahmen eingelangt.

2.2. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Rundfunkteilnehmereigenschaft der mitbeteiligten Partei und der Unterstützer, zum Erstbeschwerdeführer sowie zu den Sendungen „ XXXX “ und „ XXXX am XXXX (vgl. Pkt. II.1.).

2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde insbesondere wie folgt aus:

Das zu prüfende Beschwerdevorbringen beinhalte im Wesentlichen den Vorwurf, der Erstbeschwerdeführer habe durch den auf XXXX bezogenen Kommentar von XXXX in der Sendung „ XXXX “ am XXXX

„Ja ich fühle mich ehrlich gesagt eher hilflos, denn  einerseits würde ich gerne die eigenen Parteimitglieder vom XXXX an einen Lügendetektor anschließen, um heraus zu finden, ob sie sich das denken, was vielleicht auch die Kürzestanalyse mancher Zuseher ist, in drei Worten nämlich: Er ist  plemplem.“

und durch die von der Sendungsmoderatorin XXXX im Anschluss an diesen Kommentar unterlassene Distanzierung von dieser persönlichen Beleidigung „Bestimmungen des ORF-G, insbesondere die Bestimmungen des § 10 Abs. 1, 5, 6 und 7 ORF-G verletzt“.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei jede zulässige Darbietung des Erstbeschwerdeführers den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Art. I Abs. 2 BVG-Rundfunk und § 1 Abs. 3 ORF-G unterworfen. Daher seien auch nicht expressis verbis im § 4 Abs. 5 ORF-G aufgezählte Sendearten vom Objektivitätsgebot mitumfasst. Das im ORF-G festgelegte Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot beziehe sich somit auf alle vom Erstbeschwerdeführer gestaltete Sendungen (VfSlg 12.086/1989, 13.843/1994, 17.082/2003). Den Erstbeschwerdeführer würden je nach konkreter Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen, treffen (VfSlg 17.082/2003).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bemesse sich die Objektivität grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung. Dabei habe die Prüfung jeweils anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen. Einzelne Formulierungen könnten aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handle sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar seien. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung sei der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen (VfSlg 16.468/2002; BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gebe der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen habe, die Grundlage (VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; 01.03.2005, 2002/04/0194; 15.09.2006, 2004/04/0074). Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären folglich einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten würden, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstehe (BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Die äußerste Schranke des Zulässigen würden § 111 und § 115 StGB sowie § 1330 ABGB bilden. Unzulässig sei es, einen Bericht gedanklich in Einzelteile zu zerlegen und danach jeden Teil jeweils isoliert betrachtet einer Überprüfung auf das Objektivitätsgebot zu unterziehen (BKS 01.07.2009, 611.901/0012-BKS/2009; 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).

Festzuhalten sei weiters, dass eine kritische Berichterstattung nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt stehe. Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemesse sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema (VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164), wobei dem Erstbeschwerdeführer hier ein erheblicher gestalterischer Spielraum zukomme (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010). Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates sei es dabei gerade auch Aufgabe und Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gesellschaftsrelevante „Problemzonen“ zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010; 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010).

Ein Anspruch auf eine Berichterstattung bestimmten Inhalts und Umfangs bestehe grundsätzlich nicht. Die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der Erstbeschwerdeführer selbst gestalte, sei allein Sache des Erstbeschwerdeführers (VfSlg 13.338/1993).

Wie zuvor ausgeführt, würden den Erstbeschwerdeführer je nach konkreter Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen, treffen (VfSlg 13.843/1994, 17.082/2003; VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Die Z 1 bis 3 des § 4 Abs. 5 ORF-G würden unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der Erstbeschwerdeführer gestalte, enthalten (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen müssten objektiv ausgewählt und vermittelt werden (Z 1), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen müssten unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (Z 2) und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen müssten unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (Z 3). Daher sei bei jeder Sendung, die der Erstbeschwerdeführer gestalte, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese falle und ob sie die dort normierten Anforderungen erfülle.

Es sei daher zunächst der Frage nachzugehen, um welche konkrete publizistische Gattung es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Sendungsformat bzw. den darin getätigten Äußerungen handle.

Der Erstbeschwerdeführer sei gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G dazu aufgerufen, seinen Programmauftrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ORF-G u.a. durch Sachanalysen zu erfüllen. Mit dem Begriff Sachanalyse bzw. Analyse (vgl. § 10 Abs. 7 ORF-G) bezeichne das Gesetz den sogenannten „analytischen Kommentar“ im Gegensatz zum „Meinungskommentar“ (VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194). Die Aufgabe einer derartigen Analyse sei es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären. Die Analyse habe beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen (§ 10 Abs. 7 ORF-G), also nach gründlicher Recherche (Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich5, Seite 318), zu erfolgen (VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194).

Bei dem verfahrensgegenständlichen, vom Erstbeschwerdeführer am XXXX im Rahmen der Nachrichtensendung „ XXXX “ ausgestrahlten Interview handle es sich um eine derartige Sachanalyse, die somit unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden müsse und gemäß § 10 Abs. 7 ORF-G auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen habe.

Im Folgenden sei der Frage nachzugehen, ob der Erstbeschwerdeführer durch die Ausstrahlung der inkriminierten Sachanalyse gegen die Anforderungen des § 4 Abs. 5 Z 3 iVm § 10 ORF-G verstoßen habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bemesse sich die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung – dieses lege fest, was Sache sei. Bei der Beurteilung müsse im Sinne der gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimme. Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gebe der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen habe, die Grundlage.

Thema der beschwerdegegenständlichen Analyse in der Sendung „ XXXX “ sei das – dieser Sendung vorangegangene – „ XXXX “ zwischen XXXX und XXXX . Das Thema der Analyse werde dabei schon durch die Einleitung der Moderatorin („Der Gründer und Parteichef des XXXX , XXXX , war zu Gast bei XXXX , und zur Analyse der ‚ XXXX ‘ ist auch heuer wieder XXXX zu uns gekommen“) ersichtlich und spezifiziert. Abgeleitet aus den Aussagen des XXXX in der Sendung „ XXXX “ werde dabei auch die – generelle – Situation der politischen Partei XXXX im Hinblick auf den geplanten politischen Rückzug des XXXX beleuchtet. Das Thema der vorliegenden Sachanalyse komme auch insbesondere durch die gezielte Fragestellung der Moderatorin sowie der Einspielung eines kurzen Auszuges aus dem „ XXXX “ mit XXXX deutlich zum Ausdruck.

Dass Analysegegenstand des inkriminierten Interviews auch – wie der Erstbeschwerdeführer vorbringe – gewesen sei, inwiefern das Auftreten des XXXX in ähnlichen Formaten wie dem „ XXXX “ bzw. seine Aussagen bei der Wahlbevölkerung bzw. unter Fernsehzusehern stark negative Eindrücke hervorgerufen hätten, vermöge die belangte Behörde nicht zu erkennen und werde dies dem durchschnittlichen Zuseher auch im inkriminierten Interview durch keinen Umstand vermittelt.

Vor dem Hintergrund des in der beschwerdegegenständlichen Analyse behandelten Themas und der Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen innerhalb des rundfunkverfassungsrechtlichen Rahmens bei vom Erstbeschwerdeführer selbst gestalteten Sendungen Sache des Erstbeschwerdeführers sei (VfSlg 13.338/1993; VwGH 18.03.2009, 2005/04/0051), gehe die Anmerkung der mitbeteiligten Partei betreffend die beispiellose Karriere des XXXX und der Aufbau zweier Weltkonzerne, woraus auf seinen Weitblick und seine Intelligenz geschlossen werden könne, ins Leere bzw. sei gegenständlich nicht entscheidungsrelevant. Thema des inkriminierten Interviews sei – wie bereits ausgeführt – die Analyse des der „ XXXX vorangegangen „ XXXX “ gewesen, nicht die wirtschaftliche Tätigkeit des Parteichefs XXXX .

Der Erstbeschwerdeführer sei zudem nicht verpflichtet, über alle politischen Fragen in gleicher Weise zu informieren bzw. Stellungnahmen und Kommentare wiederzugeben oder zu vermitteln. Dem Erstbeschwerdeführer obliege vielmehr im Rahmen einer objektiven Auswahl die Beurteilung und Abschätzung, welche Fragen wichtig und wesentlich seien (RFK 27.05.1980, RfR 1980, 34; RFK 02.05.1983, RfR 1983, 45; RFK 22.08.1989, RfR 1990, 38). Im gegenständlichen Fall könne die belangte Behörde nicht erkennen, dass der Erstbeschwerdeführer durch seine Themenauswahl und die von ihm grundsätzlich gewählte Aufbereitung dieses Themas das Objektivitätsgebot verletzt habe, zumal das Thema nach Maßgabe eines aktuellen Ereignisses (Ausstrahlung des „ XXXX “) gewählt worden sei.

Die Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der Erstbeschwerdeführer selbst gestalte, sei Sache des Erstbeschwerdeführers (VfSlg 13.338/1993). Insbesondere bestehe kein aus dem ORF-G ableitbares Recht auf eine bestimmte Art sowie auf einen bestimmten Umfang und Inhalt der Berichterstattung. Dieser Grundsatz müsse ebenso auch für die Auswahl von Auskunftspersonen und Experten zu bestimmten Themen gelten. Ein Journalist genüge seiner Verpflichtung zur Objektivität schon dann, wenn er sich anhand seriöser, in breiten Kreisen der Fachwelt anerkannter einschlägiger Literatur informiere, sich durch entsprechend ausgewiesene Fachleute beraten lasse und nicht wider besseres Wissen handle (BKS 16.10.2002, 611.911/013-BKS/2002). Daher sei dem Erstbeschwerdeführer grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wenn er im Rahmen der Sendung „ XXXX “ zur Analyse eines bestimmten Themas einen von ihm selbst ausgewählten Politikwissenschaftler beiziehe. Dass dieser über eine breite Anerkennung in der Öffentlichkeit verfüge, bestreite im Übrigen auch die mitbeteiligte Partei nicht.

Gemäß § 10 Abs. 7 ORF-G hätten Kommentare, Analyse und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen. Bezogen auf den „analytischen Kommentar“ zum gegenständlichen Thema sei diese Vorgabe so zu interpretieren, dass der zu Rate gezogene Experte seine Analyse aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen und nach gründlicher Recherche vorzunehmen habe.

Bei der Beurteilung der Objektivität müsse – wie bereits ausgeführt – im Sinne der gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimme. Einzelne Formulierungen könnten aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handle sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar seien. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären auch einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten würden, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstehe (BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010).

Festzuhalten sei weiters, dass der Grundsatz der Objektivität in der Rundfunkberichterstattung (Wittmann, Rundfunkfreiheit, Seite 206 f; Buchner/Kickinger, Objektivität und Wahrheit, RfR 1988, Seite 1 f; Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich5, Seite 61) bei einem „analytischen Kommentar“ in anderer Weise zu wahren sei, als bei einer Nachricht, weil die Funktion des Kommentars im Unterschied zu jener der Sachnachricht nicht in der bloßen Mitteilung eines Sachverhaltes bestehe, sondern in dessen interpretativer Beurteilung. Der analytische Kommentar spiegele daher immer (auch) die persönliche Meinung des Kommentators wider, der seine Beurteilung allerdings auf nachvollziehbaren Tatsachen aufbauend und dem Gebot der Sachlichkeit entsprechend darzulegen habe. Dass polemische, tendenziöse oder unangemessene Formulierungen mit dem Erfordernis einer sachlichen Darstellung unvereinbar seien, sei nicht zweifelhaft. Im Übrigen aber bemesse sich die Sachlichkeit eines „analytischen Kommentars“ nach dem vorgegebenen Thema – dieses lege fest, was „Sache“ sei – und der Nachvollziehbarkeit der vom Kommentator aus seinem Blickwinkel gebotenen Beurteilung (VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053).

Gegenständlich sei – wie bereits ausgeführt – im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Partei inkriminierten Kommentar des XXXX festzuhalten, dass dieser nicht als Nachricht, sondern als „analytischer Kommentar“ – innerhalb einer Nachrichtensendung – anzusehen sei. Insofern sei daher nach dem bereits Gesagten der Grundsatz der Objektivität in anderer Weise zu wahren als bei einer Nachricht. In diesem Zusammenhang sei weiters anzumerken, dass die Vornahme von Wertungen wesentlicher Bestandteil eines „analytischen Kommentars“ sei, da dessen Aufgabe nicht allein darin bestehe, Fakten wiederzugeben, sondern auch darin, aus den gewonnenen Fakten entsprechende Schlüsse zu ziehen. Ein Kommentar sei notgedrungen eine subjektive Bewertung von Information. Daher seien nur solche Kommentare und Sachanalysen zu beanstanden, die unter Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten auf unrichtigen Sachverhaltskonstellationen aufbauen oder abseits des Wertungsspielraums grob entstellte Sachinformationen transportieren würden (Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich5, E 33 zu § 2 RFG, mwN).

Unter Zugrundelegung der geforderten Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges sei generell anzumerken, dass XXXX in seinen Ausführungen im Interview durchaus direkte und schonungslose und insofern „harte“ Aussagen im Hinblick auf die Partei des XXXX sowie zu seiner Person selbst treffe, etwa wenn er auf die Frage der Moderatorin, ob wir heute erfahren hätten, was denn aus diesem XXXX werde, entgegne: „Ja, allerdings wussten wir das schon vorher, politisch eine Art lebender Leichnam. Man muss ja nur den Parteinamen heranziehen. XXXX hat heute eine Art Abgesang, Rückblick voller Eigenlob gestaltet, und der Teil-Name der Partei ‚ XXXX ‘ ist sowieso der blanke Hohn, denn dieses ‚ XXXX ‘ war so stabil, dass im Vergleich dazu ein Kartenhaus eher stabiler ist und einen Betonbunker darstellt, weil da war ja ein Kommen und Gehen, dass sich die fast in einer Reihe hätten aufstellen müssen wöchentlich, damit man durchzählt, wer überhaupt noch beim Team ist. Das waren politische Glücksritter und Überläufer, die die Parteien teilweise gewechselt haben, bis zu vier Mal, wie andere Leute die Unterwäsche.“ Auch die Antwort auf die Frage der Moderatorin, ob die Aussage des XXXX im „ XXXX “ zutreffen würde, dass sein größter Fehler gewesen sei, dass er nicht so oft in Österreich sein habe können, zu der XXXX zunächst ausführt habe: „Nein, mit allem Respekt, der größte Fehler von XXXX war XXXX . Ich darf nur ein paar der heutigen Aussagen zusammenfassen […]“ sei durchaus auch als direkte und kritische Analyse der Aussagen des XXXX zu werten. Die von der mitbeteiligten Partei inkriminierte Stelle des Interviews ausklammernd, vermöge die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Grundsätze kein sachliches Substrat dafür zu erkennen, dass die in der Analyse des Politikwissenschaftlers gezogenen Schlüsse als willkürlich oder offensichtlich polemisch und unsachlich zu qualifizieren seien. Die – durchaus metaphorischen – Aussagen seien etwa exemplarisch durch fehlerhaftes Wissen des XXXX belegt worden.

Zu prüfen sei jedoch, ob der konkrete, von der mitbeteiligten Partei beanstandete Kommentar („er ist plemplem“) – für sich genommen – eine Formulierung darstelle, die polemisch oder unangemessen sei und damit – unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung – auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden könnte.

In diesem Zusammenhang sei zum einen wesentlich, dass sich der Dialog zwischen der Moderatorin und dem Politikwissenschaftler an dessen Ende von der Analyse des der Sendung vorangegangenen „ XXXX “ sowie der Vorgänge rund um das XXXX durch eine gezielte Fragestellung der Moderatorin auf die grundsätzliche „Analysefähigkeit“ des XXXX entferne:
XXXX : „Kurz zum Schluss, Sie haben einmal gesagt, an XXXX zerschellt jede Analysefähigkeit. Sie haben jetzt mehrere Minuten erfolgreich analysiert. Bleiben Sie dennoch bei dieser Analyse?“
XXXX : „Ja ich fühle mich ehrlich gesagt eher hilflos, denn einerseits würde ich gerne die eigenen Parteimitglieder vom XXXX an einen Lügendetektor anschließen um heraus zu finden, ob sie sich das denken, was vielleicht auch die Kürzestanalyse mancher Zuseher ist, in drei Worten nämlich: Er ist plemplem. Dann wieder denke ich mir, die heutige Gesprächsatmosphäre war, auch wenn es inhaltlich nicht bewertbar war, ja doch recht angenehm, und er hat halt etwas versucht in hohem Alter, das er besser nicht hätte tun sollen.“

Zunächst sei die Wortbedeutung des – umgangssprachlichen – Wortes „plemplem“ einer Prüfung zu unterziehen. Das Österreichische Wörterbuch weise dabei als Bedeutung bzw. Synonyme dieses Adjektivs Folgendes auf: „(ugs) blöd, verrückt“ (vgl. Österreichisches Wörterbuch, 41. Auflage). Der mitbeteiligten Partei könne nicht entgegengetreten werden, dass die Bedeutung des Adjektivs „plemplem“ auch mit „schwachsinnig“ oder „leidet unter einer Geisteskrankheit“ gleichgesetzt werden könne. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle die vorliegende Erwähnung des Wortes „plemplem“ – in Bezug auf die Zuschreibung zu einer konkreten Person („Er [ XXXX ] ist plemplem“) – in angriffslustiger und auch überspitzter Form eine Aussage dar, die sich von der gebotenen Sachlichkeit einer Sachanalyse distanziere. Die Formulierung des Kommentars sei dabei durchaus abwertend gewählt worden.

Selbst wenn sich – wie der Erstbeschwerdeführer vorbringe – die Partei des XXXX „am Rande der demoskopischen Wahrnehmungsgrenze“ befinde und sich die Imagewerte sowie die allgemeine öffentliche Wahrnehmung verschlechtert hätten, rechtfertige dies keinesfalls die – ad personam – getroffene Aussage in der Analyse.

Wie der Erstbeschwerdeführer richtig hervorhebe, sei bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen. Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gebe der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen habe, die Grundlage. Zwar sei dem Erstbeschwerdeführer nicht entgegenzutreten, dass der Durchschnittskonsument der „ XXXX “ möglicherweise politisch besonders interessiert bzw. informiert sei. Unbeschadet der Frage jedoch, ob das Publikum zum Schluss komme, dass XXXX „plemplem“ sei, komme es für den Durchschnittskonsumenten zweifelsohne zu einer Bloßstellung der genannten Person.

Verstärkend dazu sei in diesem Zusammenhang – anders als vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht – eben nicht (nur) davon gesprochen worden, dass XXXX „plemplem“ sei, sondern diese Meinung und Interpretation der Person des XXXX sei als jene eines Teils der Öffentlichkeit („[…] was vielleicht auch die Kürzestanalyse mancher Zuseher ist, in drei Worten nämlich: Er ist plemplem“) darstellt worden. Nichts anderes könne auch für die Parteimitglieder des XXXX gelten, die XXXX zur Überprüfung der Beurteilung ihres Parteiobmanns an einen Lügendetektor anschließen würde. Im gegenständlichen Fall werde demnach eine „direkt“ getroffene Aussage bildlich ausgeschmückt und als vermeintlich öffentliche Meinung (der Parteimitglieder und mancher Zuseher) dargestellt, was für den Durchschnittsbetrachter eine verstärkte Wirkung entfalte. Dass es bei dieser Aussage – wie der Erstbeschwerdeführer vorbringe – um eine sachliche Zusammenfassung entsprechender Wählermeinungen und Analysen gehe, sei dabei nicht zu erkennen.

Solange die Wertung bzw. Schlussfolgerung des Wissenschaftlers auf einem Tatsachensubstrat beruhe, sei ihre Einordnung als unsachlich bzw. unobjektiv nicht anzunehmen. Dieser Grundsatz werde dann durchbrochen, solange eben diese Wertung bzw. Sch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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