TE Bvwg Beschluss 2020/2/18 W117 2012832-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W 117 2012832-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Afghanistan, über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 12.02.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 831467009 - 200161228, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hatte am 28.01.2020, nachdem er von Deutschland im Rahmen eines Dublin-In Verfahrens nach Österreich rücküberstellt wurde, gegenständlichen Folgeantrag gestellt, wobei er angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen, und am XXXX in XXXX geboren zu sein.

Bei der am 28.01.2020 durchgeführten Erstbefragung durch die Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung FGA Wels PI Fremdenpolizei gab er an, dass er sich von Juli 2018 bis Jänner 2020 in Deutschland aufgehalten hätte. Seine Fluchtgründe würden alle auf einen Zettel stehen, den er vorlegte. Es handelt sich um ein Schreiben des Magistrates in Baghlan. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wäre sein Leben in Gefahr.

Da beabsichtigt wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen, wurde Ihm am 03.02.2020 um 11:15 Uhr eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs 3 AsylG und § 52a Abs. 2 BFA-VG sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zu seiner Einvernahme ausgehändigt.

Am 05.02.2020 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt, im Beisein eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, in der Erstaufnahmestelle West einvernommen.

Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt::

"(...)

LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

VP: Ja.

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

VP: Nein.

LA: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?

VP: Ja.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen. Weiters haben Sie das Recht, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.

LA: Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

VP: Ja.

Ich bin Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken, meine Muttersprache ist Farsi, Ich spreche auch Dari, ich bin nicht verheiratet und ich habe keine Kinder.

LA: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

VP: Islam

LA: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

VP: Ja. Ich habe hier Befunde vom Krankenhaus.

LA: Um was handelt es sich bei diesen Befunden?

VP: Das ist vom Krankenhaus in Pantscher, mein Vater hat eine Schussverletzung.

LA: Wann ist das geschehen?

VP: Da steht das Datum drinnen.

LA: Wann ist das geschehen?

VP: (AW zögert) Das war im Oktober 2019, entweder es war der fünfte oder der sechste.

LA. Was genau ist geschehen?

VP: Ich weiß nicht, wer auf ihn geschossen hat, er saß im Auto, er wurde angeschossen und die Patrone befand sich im Unterarm.

LA: Was vermuten Sie, warum was diese Schussabgabe auf ihren Vater?

VP: Woher soll ich das wissen, er weiß selber nicht genau, er saß im Auto, es war in der Nacht. Der Vater weiß nicht wer das war, es war ein Mann mit einer Kalaschnikow, er schrie, halt an, halt an, und der Mann schoss auf ihn und mein Vater wurde am Unterarm getroffen. Mein Vater war dann im Krankenhaus der Ausländer. Wenn man verletzt wird, dann geht man in dieses Krankenhaus (AW zeigt auf ein Schreiben auf Dari) Er ist dann drei Tag in diesem Krankenhaus geblieben und drei Tage später kam er dann in das Krankenhaus der Ausländer.

LA. Wie geht es ihm jetzt?

VP: Es geht im gut, nur seine Hand funktioniert nicht mehr richtig.

LA: Hat die Polizei begonnen, ein Verfahren zu eröffnen?

VP: Davon weiß ich nicht, ich habe das nicht gefragt, das habe ich von woanders angefordert.

LA: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

VP: Nein

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

VP: Nein, ich habe der Polizei gesagt, ich möchte jetzt kein Interview machen, die aber haben mich dazu gezwungen. Sie sagten, bleib 2 oder 3 Tag hier und schlafe, dann führen wir das Interview durch.

LA: Sie stellten bereits am 10.10.2013 in Österreich einen Asylantrag (Anm.VZ: 1730414). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, es wurde eine Rückehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Ihr Asylverfahren wurde mit 22.05.2018 rechtskräftig abgeschlossen, warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?

VP: Ich habe hier keinen neuen Antrag gestellt. Ich befand mich jetzt fast 2 Jahre in Deutschland. Eines nachts war dann die Polizei da, die haben mich festgenommen und mich hierhergebracht.

LA: Sie wurden bereits zu Ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?

VP: Ja.

LA: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?

VP: Ja.

LA: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?

VP: Ja, ich habe psychische Probleme. (Anmerkung: Der AW legt von Deutschland medizinische Unterlagen vor.)

Es gibt noch andere Probleme, ich bin seit 2013 hier in Österreich, ich habe hier 5 Jahre gelebt, dann habe ich einen negativen Bescheid bekommen, dann habe ich Österreich verlassen und habe dann 2 Jahre in Deutschland verbracht. Dann wurde ich hiergebracht.

LA: Von welchem Schriftstück sprechen Sie in der Erstbefragung?

VP: Das ganze Interview war dort gezwungen, ich sagte dort mehrmals ich möchte kein Interview führen. Sie sagten aber, es sind nur ein paar Fragen. Es waren aber ziemlich viele Fragen.

Dann habe ich ihnen das gegeben.

Anmerkung: Der AW zeigt auf das Beweismittel im Akt

VP: Die Dorfältesten haben mir eine Bestätigung für die Schwierigkeiten gegeben, die ich in meinem Heimatland hatte.

LA: Sind es die Probleme, die Sie schon im Vorverfahren geschildert haben.

VP: Ja, es sind die gleichen Schwierigkeiten, es ist eine Bestätigung dafür, dass es wirklich stimmt.

LA: Gibt es Neuerungen betreffend ihr Fluchtvorbringen?

VP: Ja, mein Vater wurde angeschossen, zwei meiner Brüder haben das Haus verlassen. Ich für mich habe auch viele Schwierigkeiten. Es sind die Schwierigkeiten.

LA: Warum haben ihre Brüder das Haus verlassen?

VP: Weil sie gezwungen waren.

LA: Von wem wurden sie gezwungen?

VP: Das weiß ich auch nicht, das wissen meine Brüder am besten.

LA: Ihre Brüder werden ihnen doch gesagt haben, warum Sie das Haus verlassen mussten?

VP: Sie haben Schwierigkeiten gehabt und sind weg, es gibt nicht nur eine Schwierigkeit, sondern hunderte. Es gibt dort keine Sicherheiten, es ist Krieg dort. Sie wissen selber am besten, was dort los ist.

LA: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert?

VP: Was soll es da eine Veränderung geben, ich bin seit 2013 hier, ich werde von einem Camp ins andere gesteckt.

LA: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

VP: Ja, meine Tante mütterlicherseits.

Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a (2) BFA-VG erhalten haben.

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich höre überall das gleiche, ich habe wirklich diese Schwierigkeiten. Seit 7 Jahren ist mein Leben durcheinander, ich weiß nicht was ich sagen soll, dass sie mir glauben, es ist einfach alles ruiniert.

LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zu ihrem Heimatland Afghanistan nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen?

VP: Ja. Es ist schlimmer dort, als was dort drinnen steht.

Vorhalt: Ihnen wurde im Vorverfahren eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise gewährt, dieser sind Sie nicht nachgekommen. Zudem ergibt sich aus der Aktenlage, dass Sie seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet fast ausschließlich aus Mitteln der Öffentlichen Hand leben.

Aus diesem Grund ist beabsichtigt, gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Es wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 8 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.

VP: Es stimmt schon, dass ich immer Geld vom Staat bekomme zum Leben, ich bin nicht wegen dem Geld hier, ich bin jung und ich möchte arbeiten gehen, aber ich darf nicht arbeiten gehen.

LA: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

VP: Ja.

Frage an den Rechtsberater: Haben Sie Vorbringen oder Fragen?

Der Rechtsberater hat folgende Frage:

RP: Wie lange haben Sie schon psychische Probleme?

VP: Ich werde medikamentös behandelt, ich muss die Tabletten tagsüber und am Abend einnehmen.

Ich kann nicht zur Ruhe kommen, ich muss mich die ganze Zeit bewegen, ich möchte nur alleine sein, ich möchte mich nicht mit andere zusammensitzen. Der Arzt hat alles aufgeschrieben.

RP: Wurden Sie schon in einer Psychiatrie stationär behandelt

VP: Ja, Müllhausen, Thüringen.

RP: Hat sich ihr Familie oder Privatleben geändert?

Ich habe auch eine Freundin, die befindet sich in Deutschland. Ich liebe sie sehr, ich habe nach wie vor Kontakt zu ihr. Sie weiß nicht, dass ich hierher abgeschoben wurde. Ich habe ihr gesagt, ich bin einfach woanders hingegangen.

RP: Was für einen Aufenthaltstitel hat ihre Freundin?

VP: Sie lebt schon seit 15 oder 20 Jahre dort, ich habe sie nicht gefragt. Aber sie hat alles, sie hat ein Zuhause und eine Wohnung und sie arbeitet im Kindergarten.

Frage des Referenten. Haben Sie von Müllhausen-Thüringen Befunde?

VP: Ja, bei den Befunden.

LA: Haben Sie das Krankenhaus selber aufgesucht?

VP; Nein, der Arzt hat mich hingeschickt.

LA: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

VP: Ja.

Anmerkung: Der AW gibt noch an, dass er wie ein Mensch hier leben will. Zudem habe er die psychischen Probleme schon seit dem Jahre 2014.

Mit im Spruch angeführtem (mündlich verkündetem) Bescheid wurde unmittelbar im Anschluss daran gemäß § 12 AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung folgendermaßen:

"A) Verfahrensgang

Sie haben am 28.01.2020, nachdem Sie von Deutschland im Rahmen eines Dublin-In Verfahrens nach Österreich rücküberstellt wurden, gegenständlichen Folgeantrag gestellt, wobei Sie angaben, den XXXX zu führen, und am XXXX in XXXX geboren zu sein.

Zuvor brachten Sie am 10.10.2013 beim Bundesamt ihren 1. Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten vom 19.09.2014, VZ 1730414 gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1-3 FPG von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2018, GZ: W186 2012832-1/15E abgewiesen und erwuchs mit 22.05.2018 in Rechtskraft.

Zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt verließen Sie Österreich.

Sie stellten am 20.07.2018 und am 26.06.2019 in Deutschland einen Asylantrag.

Bei der am 28.01.2020 durchgeführten Erstbefragung durch die Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung FGA Wels PI Fremdenpolizei gaben Sie an, dass Sie sich von Juli 2018 bis Jänner 2020 in Deutschland aufgehalten hätte. Ihre Fluchtgründe würden alle auf einen Zettel stehen, den Sie vorlegen. Es handelt sich um ein Schreiben des Magistrates in Baghlan. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wäre ihr Leben in Gefahr.

Da beabsichtigt wird, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen, wurde Ihnen am 03.02.2020 um 11:15 Uhr eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs 3 AsylG und § 52a Abs. 2 BFA-VG sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zu ihrer Einvernahme ausgehändigt.

Am 05.02.2020 wurden Sie beim Bundesamt, im Beisein eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, in der Erstaufnahmestelle West einvernommen.

Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

(...)

Am 06.02.2020 langte die in Auftrag gegebene Übersetzung ihres Beweismittels ein, wonach im Wesentlichen daraus hervorgeht, dass ihr Vater XXXX ein Schreiben an den Bezirksleiter der Provinz XXXX richtet, wonach Sie wegen einer Feindschaft mit dem Kommandanten ihres Bezirkes geflohen wären, und dieser Sachverhalt in Folge vom Bezirksleiter und Mullah bestätigt wird; datiert mit 25. und 26.12.2018.

Da beabsichtigt wird, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, wurde Ihnen am 10.02.2019 um 10:00 Uhr Uhr neuerlich eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs 3 AsylG ausgehändigt.

B) Beweismittel

- Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

- Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychatrie aus Gotha-D vom 19.08.2019 wonach Sie bei bekannter Diagnose ¿Mittelgradige depressive Episode¿ regelmäßig ambulant behandelt werden.

- Liegebescheinigung des Ökonomischen Hainich Klinikum, einem Fachkrankenhaus für Neurologie, vom 11.12.2018, dass Sie sich dort vom 05.12.2018 bis 12.12.2018 stationär aufgehalten haben.

- Diagnoseblatt des Helios Klinikum Gotha-D vom 20.10.2018 mit der Diagnose ¿Vergiftung durch Paracetamol¿ wegen Einnahme von 30 Tabletten in suizidaler Absicht.

- Psychologische Gutachten einer Psychologin und Psychotherapeutin, Dr. Taghian- Djalilian vom 10.10.2014 und 29.05.2015, Zusammenfassend wird hier ausgeführt, dass Hinweise für eine depressive, ängstliche und somatisierende Erkankung und eine Posttraumatische Belastungssituation fassbar sind. Zudem würden Symptome für eine stark depressive Störung und Selbstmordgedanken bestehen. Sie würden in psychoterapeutischer Behandlung stehen.

- Bitt- und Bestätigungsschreiben des Bezirks Baghlan

- medizinischen Unterlagen, die die Schussverletzung ihres Vaters betreffen

- Schreiben einer Polizeidienststelle

- Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidung herangezogen:

- Ihre Befragung durch die Exekutive der Fremdenpolizei Wels vom 28.01.2020, die Einvernahme vor dem BFA vom 05.02.2020, ihre nunmehrige niederschriftliche Einvernahme, die Zusammenstellung der Staatendokumentation zu Ihrem Herkunftsland, Einsicht in Ihren Vorakt VZ 1730414.

C) Feststellungen

Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:

- zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

- zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

- zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass ihre

Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

- zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben in Österreich keine Angehörige oder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht.

Eine Tante mütterlicherseits lebt in Österreich.

Sie sind nicht erwerbstätig, Sie haben keine Ausbildungen gemacht.

Sie lebten vorwiegend von der Grundversorgung.

Ihr Aufenthalt in Österreich war niemals als sicher anzusehen.

Ihr Privat- und Familienleben hat sich seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens nicht geändert.

Unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 erkannt werden.

- zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Länderfeststellungen zu Afghanistan

Gesamtaktualisierung am 13.11.2019

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).

Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).

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* UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011)addressed to the President of the Security Council , https://www.undocs.org/pdf?symbol=en/S/2019/

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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