TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/2 W118 2195541-1

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2195541-1/12E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8136876010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2017 der Status des aktiven Landwirts gemäß Art. 9 VO (EU) 1307/2013 zuerkannt.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 13.03.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für näher spezifizierte Flächen.

In diesem Zusammenhang gab der BF an, er sei Betreiber einer Einrichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013, konkret einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche.

2. Mit Schreiben vom 26.09.2017 gewährte die AMA dem BF zur Überprüfung seiner Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber Parteiengehör und führte dabei im Wesentlichen aus, gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 würden Betriebsinhabern, die dauerhafte Sport- und Freizeitflächen, Wasserwerke oder Flughäfen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Zahlungen gewährt. Diese Betriebsinhaber würden jedoch als aktiv gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegten, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:

a) die Direktzahlungen belaufen sich auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,

b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha,

c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,

d) im Vorjahr wurden Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.

Der BF habe im Mehrfachantrag-Flächen 2017 angegeben, dass er neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch eine der in Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 angeführten Tätigkeiten ausübe. Die AMA gehe daher davon aus, dass die Anforderungen an einen aktiven Betriebsinhaber nicht erfüllt seien, es sei denn, es treffe mindestens eines der Kriterien gemäß Buchstaben a) bis d) zu.

Im Fall von Buchstabe a) sei der Nachweis über außerlandwirtschaftliche Einnahmen für das jüngste Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen, zu erbringen, wobei die Art des Nachweises von der Rechtsform des betreffenden Betriebes abhänge.

Einzelunternehmer/innen hätten den Einkommensteuerbescheid und die Beilage zur Steuererklärung (= Formular E 1a; bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch das Formular E 1b) vorzulegen.

Das Kriterium gemäß Buchstabe b) werde von der AMA anhand der Angaben im Mehrfachantrag Flächen geprüft.

Im Fall des Kriteriums gemäß Buchstabe c) sei es erforderlich, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit als Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck im Firmenbuch eingetragen sei oder gleichwertige Nachweise vorlägen (z.B. landwirtschaftliche Tätigkeit ist Hauptzweck gemäß Gesellschaftsvertrag oder Satzung).

Das Kriterium gemäß Buchstabe d) werde von der AMA von Amts wegen geprüft.

3. Der BF übermittelte daraufhin seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 sowie - nach Aufforderung durch die AMA - die Umsatzsteuererklärung 2016. Im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs wurde der BF über die rechtlichen Hintergründe aufgeklärt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass aus Warte der AMA unter "Einnahmen" i.S.d. VO (EU) 1307/2013 Bruttoeinnnahmen zu verstehen seien. Der BF habe im Steuerjahr 2016 in Bezug auf zwei als Kleinunternehmen geführte Betriebe (ein gastronomischer Betrieb, ein Betrieb zur Personenbeförderung) Einnahmen in Höhe von insgesamt rund EUR 64.260 (inkl. USt) erzielt und Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.013,73 erhalten. Die Direktzahlungen entsprächen demnach rund 4,69 % der nicht-landwirtschaftlichen Brutto-Einnahmen und lägen damit unter dem Grenzwert von 5 %, weswegen für das Jahr 2017 voraussichtlich keine Direktzahlungen zu gewähren seien.

4. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8136876010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurde der Antrag des BF abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, Direktzahlungen könnten nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden. Im Folgenden wurden die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen eines aktiven Landwirts angeführt.

Der Beurteilung wurde eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 15,7220 ha, davon rund 5 ha anteilige Almfutterfläche, zugrunde gelegt.

5. Mit online gestellter Beschwerde vom 08.02.2018 führte der BF im Wesentlichen aus, nach dem Wortlaut des bekämpften Bescheides käme es auf die Gesamteinnahmen an. Das Merkblatt der AMA spreche von den Gesamteinkünften. Auch die VO (EU) 1307/2013 spreche von Gesamteinkünften. Die Gesamteinkünfte des BF betrügen laut Einkommenssteuerbescheid EUR 4.609,30, weshalb der jährliche Betrag der Direktzahlungen jedenfalls mindestens 5 % der Gesamteinkünfte betrage. Selbst wenn die Einnahmen aus den nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten herangezogen würden, wäre die Voraussetzung der 5-%-Mindestgrenze erfüllt. Im Jahr 2016 hätten die Einnahmen 56.913,36 (Schilift: EUR 26.301,82, Hütte: EUR 30.612) betragen. Die Umsatzsteuer dürfe nicht berücksichtigt werden, weil diese abzuliefern sei und gewissermaßen als Durchlaufposten diene.

Der BF sei auch nach allgemeinen Gesichtspunkten jedenfalls aktiver Bewirtschafter. Er bewirtschafte rund 12 Hektar Grünland und veredle den Aufwuchs über die Rinderhaltung. Zum Füttern und Melken sei der BF jeden Tag im Jahr zweimal im Stall, wogegen der Schilift nur etwa drei Monate im Winter betrieben werde. Folglich sei es absolut unverständlich, den BF nicht als aktiven Landwirt einzustufen.

Abschließend beantragte der BF u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Begriff "Einkünfte" werde in Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 definiert mit "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern". Damit sei klargestellt, dass unter "Einkünfte" im steuerlichen Sinn nicht die Einkünfte (Gewinn), sondern die Einnahmen (Umsatz) einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen seien. Dementsprechend sei das Kriterium gemäß Art. 9 Abs. 2 UAbs. 3 lit. a) VO 1307/2013 nur erfüllt, wenn sich die Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinnahmen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit im letzten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen, beliefen. Diese 5 %-Grenze sei im vorliegenden Beschwerdefall nicht erreicht worden.

7. Mit Datum vom 12.02.2020 erfolgte ein Richterwechsel.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 18.02.2020 setzte das BVwG den BF von der angeführten Argumentation der AMA in Kenntnis und teilte in einem mit, die Ausführungen der AMA erwiesen sich aus aktueller Sicht als nachvollziehbar und korrekt. Mit der Definition des Begriffs der "Einkünfte" habe sich das BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 07.06.2018, W118 2194530-1, auseinandergesetzt und - wie die AMA - den Standpunkt vertreten, dass (ausschließlich) die Definition in Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 ausschlaggebend sei ("Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern").

Vor diesem Hintergrund scheitere aus aktueller Sicht auf Basis der bis dato vorgelegten Unterlagen ein Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen im Antragsjahr 2017.

Nicht hinreichend ermittelt erscheine jedoch die Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 lit. c) VO (EU) 1307/2013 (Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit).

Diesbezüglich bestimme Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 - richtig: VO (EU) 639/2014 -, dass die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person gilt, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.

Aus Warte des BVwG sei vor diesem Hintergrund im Sinn des Beschwerdevorbringens ergänzend darzulegen, weshalb die landwirtschaftliche Tätigkeit die Haupttätigkeit des BF darstelle. In diesem Zusammenhang könne auf das Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2018, W113 2195545-1, verwiesen werden, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass andere als die von der Behörde herangezogenen Nachweise (in Form von Nachweisen aus dem Steuerakt) für die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die Haupttätigkeit darstelle, herangezogen werden könnten. Aus Warte des BVwG sei dabei in erster Linie (wenngleich nicht nur) an den anfallenden Arbeitsaufwand zu denken, weshalb in jedem Fall eine gegliederte Aufstellung des Bedarfs an Vollarbeitskräften (über das Jahr gerechnet), getrennt nach landwirtschaftlichem und nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweig(en) vorzulegen sei.

9. Mit E-Mail vom 12.03.2020 übermittelte der BF eine Stellungnahme und teilte im Wesentlichen mit, der Schilift sei im Winter etwa 70 Tage in Betrieb. Tendenziell sei die Dauer des Liftbetriebes in den letzten Jahren zurückgegangen, weil die Schneemengen geringer und die Durchschnittstemperaturen höher ausfielen. Konkret errechne sich ein Arbeitsaufwand von 584 Stunden.

In der Landwirtschaft sei der BF - im Gegensatz zum Liftbetrieb - täglich im Einsatz. Auch im Zeitraum des Liftbetriebs sei der BF in der Früh und am Abend insgesamt durchschnittlich drei Stunden im Stall. Zusätzlich fielen laufend zusätzliche Arbeiten in Stall und Hof an. Insgesamt ergebe sich - nach näherer Aufgliederung - ein Arbeitsaufwand im Ausmaß von 2.015 Stunden.

10. Die AMA, im Rahmen eines Parteiengehörs zu dieser Aufstellung befragt, verzichtete auf Anmerkungen.

11. Auf Nachfrage seitens des BVwG teilte die AMA allerdings ergänzend mit, dass sowohl die Einnahmen aus dem gastronomischen Betrieb als auch die Einnahmen aus dem Schiliftbetrieb zu den außerlandwirtschaftlichen Einnahmen zu zählen und beide Bereiche der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüberzustellen seien.

12. Mit Schreiben des BVwG vom 12.05.2020 forderte dieses den BF dazu auf, ergänzend eine Aufstellung betreffend den Arbeitsaufwand im Rahmen des Gastronomiebetriebs vorzulegen. In diesem Zusammenhang stellte das BVwG klar, dass es nicht auf den persönlichen Arbeitsaufwand ankomme, sondern auf den Bedarf an Vollarbeitskräften in allen Betrieben, die im Jahr 2017 auf Rechnung und Gefahr des BF geführt wurden.

13. Mit E-Mail vom 17.05.2020 übermittelte der BF ergänzend eine Aufstellung, der zufolge der Arbeitsaufwand im Gastronomiebetrieb im Jahr 2017 1.104 Stunden betragen habe. Dieser Aufwand sei von seiner Mutter getragen worden. In der Zwischenzeit sei der Gastronomiebetrieb verpachtet worden.

14. Im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs führte die AMA mit Stellungnahme vom 26.05.2020 im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF vor dem Hintergrund der Angaben in dessen Steuererklärungen plausibel erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF betrieb im Antragsjahr 2017 neben einer Landwirtschaft auch einen Schilift und einen Gastronomiebetrieb.

Der BF erzielte im Jahr 2017 Einkünfte gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 (Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern) in Höhe von EUR 65.450,89 (inkl. USt.).

Für das Jahr 2016 erhielt der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.013,73.

Somit machten die Direktzahlungen rund 4,6 % des außerlandwirtschaftlichen Einkommens aus.

Im Antragsjahr 2017 betrug die beihilfefähige Fläche des Betriebs des BF 15,7220 ha, davon rund 5 ha anteilige Almfutterfläche.

Folgender Arbeitsaufwand entfiel im Antragsjahr 2017 auf die einzelnen Betriebszweige:

Liftbetrieb: 584 Stunden

Gastronomiebetrieb: 1.104 Stunden

Landwirtschaft: 2.015 Stunden

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig. Die Aufstellung des Arbeitsaufwandes je Betriebszweig ist Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BVwG. Die Angaben des BF haben sich auch für die belangte Behörde als nachvollziehbar erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b) deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 11

Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht.

Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern.

[...]."

"Artikel 13

Kriterien für den Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und dass die Haupttätigkeit oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anteil der Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten niedriger als ein Drittel anzusetzen, sofern durch diesen niedrigeren Wert sichergestellt ist, dass keine natürliche oder juristische Person, die lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als aktiver Betriebsinhaber gilt.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind.

2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:

a) Der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen;

b) der Gesamtbetrag der Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung liegt im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, unterhalb eines von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Schwellenwerts und beträgt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Einkünfte im jüngsten Steuerjahr, für das derartige Nachweise vorliegen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als unwesentlich anzusehen sind.

3. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.

Sind derartige Register nicht vorhanden, verwenden die Mitgliedstaaten gleichwertige Nachweise.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten kann."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

e) gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;

f) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege;

g) eine Erklärung des Begünstigten, dass er von den für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat;

h) gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt.

[...]."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:

"Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 ? an Direktzahlungen erhalten haben.

2. [...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Nachweis des aktiven Betriebsinhabers

§ 4. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2013 die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Eine der wesentlichen Änderungen im Zuge der Einführung der Basisprämie war die zwingende Verknüpfung der Gewährung von Direktzahlungen mit dem Erfordernis des "aktiven Betriebsinhabers". Die Bezug habenden Regelungen stellen eine unmittelbare Reaktion des Verordnungsgebers auf die Erfahrungen dar, die in Zusammenhang mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie gesammelt worden waren. So hatte der Europäische Rechnungshof moniert, dass die Einheitliche Betriebsprämie etwa auch Betreibern von Flugplätzen etc. gewährt wurde, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten; vgl. Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 5/2011 "Betriebsprämienregelung: Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement". Diese Formulierung wurde wortgleich in Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EU) 1307/2013 aufgegriffen.

Vor diesem Hintergrund legte der Unionsgesetzgeber in Art. 9 VO (EU) 1307/2013 Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Art. 9 VO (EU) 1307/2013 wird insbesondere durch Art. 11 und 13 VO (EU) 639/2014 näher ausgeführt.

Die angeführten, sehr komplexen Bestimmungen wurden durchaus kontrovers diskutiert und haben zu einer Reihe von Verwerfungen geführt. Letztlich wurde die Anwendung der Regelungen des Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 beginnend mit dem Antragsjahr 2018 ins Belieben der Mitgliedstaaten gestellt und in Österreich mit § 8 Abs. 1 Z 1 MOG 2007 ausgesetzt. Andererseits wurde seitens der Europäischen Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der Bestimmungen zum aktiven Landwirt für den Zeitraum davor eine Anlastung gegen Österreich nach Maßgabe der Bestimmungen der VO (EU) 1306/2013 ausgesprochen.

In Österreich konnten in den vier folgenden Fällen auch den o.a. grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossenen Antragstellern Prämien gewährt werden:

a) die Direktzahlungen beliefen sich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 1306/2013 auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,

b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes betrug gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 9 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EU) 639/2014 sowie auf Basis eines Erlasses des BMNT (vgl. BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1) mind. 19 ha,

c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestanden gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c) in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,

d) im jeweiligen Vorjahr wurden gemäß Art. 9 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 Z i MOG 2007 Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.

Im Rahmen der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hat sich der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber große Zurückhaltung auferlegt. Im Wesentlichen kamen bei genauer Betrachtung lediglich die bereits in der VO (EU) 1307/2013 vorgegebenen Varianten zur Anwendung, ohne dass - abgesehen von Variante b) - von den mit der VO (EU) 639/2014 eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht worden wäre.

Beim BF handelte es sich im Antragsjahr 2017 unzweifelhaft um den Betreiber einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche (Schilift), weshalb er gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossen war.

Im vorliegenden Fall sind lediglich die Ausnahmen nach Variante a) und c) strittig. Die Varianten b) und d) kommen für den BF evidenter Maßen nicht in Frage.

Wie oben festgestellt, machten die Direktzahlungen, die dem BF im Jahr 2016 gewährt wurden, rund 4,6 % seines außerlandwirtschaftlichen Einkommens und damit weniger als die erforderlichen 5 % aus.

Das BVwG hat in diesem Zusammenhang bereits ausführlich dargelegt, dass es bei der Bestimmung der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen (ausschließlich) auf die Definition in Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 ankommt ("Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern"), auch wenn die Wahl des Begriffs "Einkünfte" in den Bezug habenden EU-Verordnungen insofern unglücklich ist, als dieser Begriff im nationalen Recht bereits besetzt ist; vgl. BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1. Da die europarechtlichen Vorgaben eindeutig sind, kann aber auch die Verwendung missverständlicher Begriffe im Rahmen der nationalen Umsetzung nichts am Ergebnis ändern, dass der BF die angeführte Ausnahmeregelung nicht erfüllt hat; vgl. mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zum Vertrauensschutz erneut BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1.

Im Hinblick auf die Variante b) könnte allenfalls moniert werden, dass die Umsetzung des Kriteriums von 19 ha mittels Verordnung hätte erfolgen müssen. Ein allfälliges Umsetzungsdefizit könnte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebe jeder Größe unter die Ausnahmeregelung fielen, da diesfalls die europarechtlichen Vorgaben ausgehöhlt würden. Bei der Festsetzung der Mindestgröße von 19 ha wurde seitens des BMNT offensichtlich auf die durchschnittliche Betriebsgröße in Österreich abgestellt; vgl. BMNT, Grüner Bericht 2019, Seite 290. Dieses Kriterium erscheint durchaus geeignet, um festzulegen, in welchen Fällen keinesfalls eine nur unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Aus diesem Grund ist die Anwendung dieser Grenze, die vom BF unterschritten wurde, nicht zu beanstanden.

Davon abgesehen zielt der BF im Wesentlichen darauf ab, dass es sich bei seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich um seinen Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck gehandelt habe. In diesem Zusammenhang hat das BVwG bereits darauf hingewiesen, dass eine weitere Umsetzung bzw. Definition der Bestimmungen in Art. 9 Abs. 2 lit. c) VO (EU) 1307/2013 im nationalen Recht fehlt. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass andere als die von der Behörde herangezogenen Nachweise für die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die Haupttätigkeit darstellt, herangezogen werden; vgl. BVwG 11.12.2018, W113 2195545-1.

Vor diesem Hintergrund hat das BVwG den BF dazu aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welchen Bedarf an Vollarbeitskräften die jeweiligen Betriebszweige verursachten. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im Antragsjahr 2017 rund 2.000 Stunden Arbeitszeit auf den Betriebszweig Landwirtschaft und rund 1.700 Stunden auf die nicht-landwirtschaftlichen Betriebszweige entfallen sind.

Damit überwog im Antragsjahr 2017 die landwirtschaftliche Tätigkeit des BF aber seine nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten, weshalb das BVwG davon ausgeht, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit, auch wenn diese den - deutlich - kleineren Teil seines Einkommens bildete, um den Hauptgeschäftszweck des BF handelte.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Im Übrigen handelt es sich um die Beurteilung eines Einzelfalles, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Schlagworte

Berechnung Direktzahlung Einkommenssteuerbescheid Einkünfte Einnahmenerzielung Gesamtbeurteilung INVEKOS landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Mitteilung Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2195541.1.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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