TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 96/01/0662

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Ese Itota in Krems, geboren am 4. Mai 1960, vertreten durch Dr. Alexander Riel, Rechtsanwalt in Krems, Utzstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juni 1996, Zl. 4.329.056/8-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist am 17. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 19. Dezember 1991 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 30. Dezember 1991 gab er an, in Nigeria gebe es Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen, die in regelrechte Kämpfe ausarteten, bei welchen auf beiden Seite viele Tote und Verletzte zu verzeichnen seien. Die Polizei sei auf der Seite der Moslems, schaue zu und schreite nicht ein, sodaß keine Hilfe zu erwarten sei. Im Oktober 1991 sei ein Geistlicher aus der BRD, Herr "Bonnek", in Nigeria unterweges gewesen, um religiöse Vorträge zu halten. Überall, wo er gewesen sei, sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. Um ihn zu hören, sei der Beschwerdeführer nach Kano gefahren, wo "Pfarrer Bonnek" am 14. Oktober 1991 gepredigt habe. Dort sei der Beschwerdeführer mit anderen Christen von den Moslems in der Kirche überfallen worden. Diese seien in die Kirche eingedrungen, wobei sie mit Gewehren und Messern bewaffnet gewesen seien. Viele der - unbewaffneten - Christen seien bei diesem "Sturm" umgebracht und verwundet worden. Der Beschwerdeführer sei im Tumult aus der Kirche geflohen und, da alle Wege nach Süden von den Moslems abgesperrt gewesen seien, nach Sokotu in den Nordteil von Nigeria geflohen. Da er nun wegen dieser kriegerischen Auseinandersetzungen gefürchtet habe, von den Moslems getötet zu werden, habe er beschlossen, zu fliehen.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. In seiner dagegen gerichteten Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen die Angaben bei der niederschriftlichen Vernehmung.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1993, mit welchem diese Berufung abgewiesen worden war, wurde mit hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/19/1096, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94), aufgehoben, sodaß das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig wurde.

Mit Bescheid vom 18. Juni 1996 hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer ergänzte Berufung neuerlich abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer zeigte weder in seiner Berufung noch in der Berufungsergänzung einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auf; da auch aus der Aktenlage weder ein solcher, noch ein anderer in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 genannter Grund für die Anordnung einer Ergänzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ersichtlich ist, hat die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Recht nur das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zugrunde gelegt.

Auf Grundlage dieses Vorbringens kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich nur darauf berufen, daß in seinem Heimatland aufgrund des Konflikts zwischen Christen und Moslems bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten. Er hat in keiner Weise dargetan, daß er von diesen Umständen mehr betroffen sei als alle anderen Christen in Nigeria. Er hat insbesondere nicht vorgebracht, aufgrund seiner Anwesenheit in einer Kirche während der Predigt von Pfarrer "Bonnek" den Moslems persönlich bekannt geworden zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Aussage stellt sich seine Befürchtung, von den Moslems getötet zu werden, nur als eine in keiner Weise konkretisierte, vage Vermutung dar.

In dem Umstand, daß im Heimatland des Beschwerdeführers behauptetermaßen ein Bürgerkrieg zwischen Christen und Moslems herrscht, liegt jedoch für sich allein nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/0235, mwN).

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010662.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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