TE Lvwg Beschluss 2020/6/8 VGW-107/050/4950/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1
AVG §58Abs. 2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau A. B. gegen die Androhung einer Zwangsstrafe durch die Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Verkehrsamt vom 7. April 2020, Zl. …, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde gegen die Androhung einer Zwangsstrafe vom 7. April 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides vorübergehend entzogen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 6. März 2020 zugestellt und langte an die belangte Behörde als nicht behoben am 25. März 2020 zurück.

Am 7. April 2020 erging gegen die Beschwerdeführerin die Androhung einer Zwangsstrafe. Dagegen erhob sie fristgerecht ein Rechtsmittel nämlich „Einspruch gegen Androhung einer Zwangsstrafe“ und führte dazu aus, dass sie den Bescheid vom 2. März 2020 nicht erhalten habe. Dies aufgrund der Sperre der nächstgelegenen Postfiliale sowie aufgrund einer Erkrankung ihrerseits.

Ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 58 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 58 Abs. 2 AVG zufolge sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Die gegenständliche Androhung einer Zwangsstrafe enthält weder einen Spruch, noch Begründungselemente, es handelt sich hierbei um keinen Bescheid. Die bloße Androhung einer Zwangsstrafe an die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie den Führerschein nicht unverzüglich bei der zuständigen Stelle abgibt, hat keinen normativen Charakter. Die Androhung einer Zwangsstrafe vom 7. April 2020 stellt somit keinen Bescheid dar (vgl. VwGH 17.10.1983, 83/10/0244; 18.6.1991, 91/11/0014). Daher besteht auch für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Einbringung einer Beschwerde als Rechtsmittel.

Auf Grund der oben zitierten Bestimmungen liegt kein Bescheid vor, wogegen ein Rechtsmittel zulässig wäre, weshalb die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Androhung einer Zwangsstrafe; Bescheid; normativer Gehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.050.4950.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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