TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/27 405-4/2668/1/4-2020

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Veröffentlicht am 27.07.2020
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Entscheidungsdatum

27.07.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a Abs01

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AF, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AG, AJ, AH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 4.4.2019, Zahl XXX-2019,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass das die Typenbezeichnung "VIP" in "Card" korrigiert wird.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 300 zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hinweis: Die rechtskräftig verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde und des Verwaltungsgerichtes) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, IBAN AT60 2040 4070 0810 1925, Verwendungszweck: XXX-2019) einzuzahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der EE FF GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen ZZZ (A) ist, zu verantworten, dass am angeführten Kraftfahrzeug ein Radar- oder Laserblocker der Marke STINGER VIP angebracht gewesen ist, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen (Zeit der Begehung: 22.2.2019, 15:04 Uhr; Ort der Begehung: Hüttau, A 10, bei StrKm 53,980, Richtung Villach; Lenker: DD CC). Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz - KFG iVm § 98a Abs 1 KFG begangen und wurde gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) gegen ihn verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen die Strafhöhe ein. Begründend führte er aus, es sei richtig, dass am Fahrzeug der durch den Beschuldigten vertretenen GmbH eine Radarwarn- und Laserblockanlage der Type STINGER CARD und nicht wie im Bescheid angeführt STINGER VIP verbaut gewesen ist. Es handle sich dabei um eine Anlage, die vor Geschwindigkeitsmessung durch Radar- oder Laseranlagen warnt, mit dem zusätzlichen Modul eines Laserblockers. Diesbezüglich sei der Beschuldigte zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung geständig gewesen. Gemäß § 98a KFG seien lediglich Anlagen verboten, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können. Der bloße Radarwarner falle nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht unter diese Bestimmung und sei daher lediglich jener Teil der Anlage relevant, mit dem Radar- oder Lasermessungen auch tatsächlich gestört werden können. Gegen den Verfall des Störgerätes bestehe auch kein Einwand, zumal der Beschuldigte beabsichtigt habe, diesen Teil wieder aus seinem Fahrzeug entfernen zu lassen.

Bei der Bemessung der Strafe habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten zugestanden und mit den Mitarbeitern der Asfinag, die die Anlage an seinem Fahrzeug entfernt haben, kooperiert habe; darüber hinaus erfolge durch den Verfall bereits eine Bestrafung, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Nachdem keine Erschwerungsgründe vorlägen, insbesondere der Beschuldigte sich keiner derartigen Verfehlungen zuvor schuldig gemacht habe, erscheine spezialpräventiv eine Strafe in dieser Höhe nicht notwendig. Generalpräventiv könne die Strafe mangels Publizität der Entscheidung keine Wirkung entfalten, so dass diesbezügliche Überlegungen bei der Bemessung der Strafe nicht herangezogen werden dürften.

Es werde daher beantragt, die über den Beschuldigten verhängte Verwaltungsstrafe herabzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der Beschuldigte hat seine Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Durch die Einschränkung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist hinsichtlich des Schuldspruches Rechtskraft eingetreten und ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens somit nur noch die Straffrage (VwGH vom 22.3.1999, 98/17/0324; 29.7.2015, Ra 2015/07/0092; 19.10.2017, Ra 2017/02/0062). Das Landesverwaltungsgericht hat sich daher nur mehr mit der Strafbemessung auseinanderzusetzen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Bestimmung des § 98a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 9/2017, über "Radar- oder Laserblocker" hat folgenden Wortlaut:

 

"(1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen Abs 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

(3) Werden die in Abs 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären."

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Nach § 134 Abs 1 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Über den Beschuldigten wurde sohin eine Geldstrafe in Höhe von 30 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe verhängt.

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Regelungen zur Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit dienen in besonderem Maße dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Verkehrsteilnehmer. Die Verkehrsüberwachung durch Exekutivorgane, insbesondere jene durch technische Einrichtungen zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit, verfolgt den Zweck, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, Verkehrsunfälle zu verhindern und damit Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Der Bestimmung des § 98a KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, die Kontrollierbarkeit von Geschwindigkeitsbeschränkung mittels technischer Systeme sicherzustellen. Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte sind für die Sicherheit im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung, weil durch sie die Verfolgung und die Bestrafung von Temposündern sichergestellt und dadurch bewirkt werden kann, dass derartige Straftaten eingedämmt und hintangehalten werden. Mit dem Einsatz von Geräten oder Gegenständen zur gezielten Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung wird die der Verkehrssicherheit dienende Verkehrsüberwachung durch die Exekutive massiv beeinträchtigt oder sogar gänzlich verhindert. Das Verbot derartiger Geräte und Gegenstände dient daher der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Übertretung ist daher gravierend.

Personen, die einen beträchtlichen finanziellen Aufwand in Kauf nehmen – der Preis eines Gerätes des Typs Stinger Card Radarwarner mit Laserblocker, welches im verfahrensgegenständlichen Fall im Fahrzeug eingebaut gewesen ist, liegt bei rund € 2.000 – und Geräte in ihre Fahrzeuge einbauen lassen, die geeignet sind, Geschwindigkeitsmessgeräte zu stören, bringen ihre gleichgültige Haltung gegenüber der Anordnungsbefugnis und dem Kontrollbedürfnis des Staates in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Verkehrssicherheit deutlich zum Ausdruck. Insofern handelt es sich beim vorliegenden Delikt um eines, das in der Regel vorsätzlich begangen wird, weil die Geräte üblicherweise zielgerichtet in Fahrzeuge eingebaut werden, um zur Störung von Geschwindigkeitsmessgeräten zum Einsatz zu kommen. Deshalb ist ein solches Verhalten als besonders verwerflich anzusehen. Das Vorhandensein von Radar- bzw Laserblockern in Fahrzeugen ist somit von beträchtlichem Unwert und bedarf es empfindlicher Strafen um den Einsatz solcher Geräte hintanzuhalten.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land zwei ungetilgte Vormerkungen wegen - wenngleich nicht einschlägiger - Übertretungen des Kraftfahrgesetzes auf. Andere Milderungs- oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere bildet das bloße Zugestehen des Tatsächlichen durch den Beschuldigten bei der Anhaltung und der Feststellung des Vorhandenseins eines Radar- oder Laserblockers durch den Polizeibeamten keinen Milderungsgrund (zB VwGH vom 27.1.2011, 2010/09/0146). An Verschulden war dem Beschuldigten zumindest die bedingt vorsätzliche Begehung der Tat anzulasten.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Verfalls des Laserblockers ist auszuführen, dass der Verfall nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Strafe, sondern eine Art sichernde Maßnahme darstellt, wenn der Beschuldigte nicht Eigentümer des Verfallsgegenstandes ist, und daher nicht Gegenstand der Strafbemessung ist (VwGH vom 24.6.1997, 97/17/0024; 28.3.2003, 98/02/0381; 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte trotz Aufforderung durch die Behörde keine Angaben, es war daher von geordneten und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG waren schon aufgrund des hohen Grades des Verschuldens und des erheblichen Unrechtsgehaltes der Tat nicht gegeben.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war das angefochtene Straferkenntnis daher mit der aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zur konkreten Typenbezeichnung des Gerätes durchzuführenden geringfügigen Korrektur zu bestätigen. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG entfallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kraftfahrgesetz, Radarblocker, Laserblocker, Zulassungsbesitzer, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.2668.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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