RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2020/02/0046

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0047

Rechtssatz

Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist (vgl. VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L07

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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